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Eventualanträgen) kein Erfolg beschieden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

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12. Juli 10

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 360/2010/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht·DE·24 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung