Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_387/2025
Urteil vom 5. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
MWST-Gruppe, A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2016-2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025 (A-5831/2024).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Mehrwertsteuergruppe A.________ AG (nachfolgend die Steuerpflichtige), bestehend aus der A.________ AG (Gruppenmitglied 1; am 27. Juni 2025 [Tagebucheintrag] fusionsweise Übernahme durch die B.________ AG und Firmierung anschliessend wieder unter A.________ AG [Art. 105 Abs. 2 BGG]) und der C.________ AG (Gruppenmitglied 2), ist seit dem 15. Mai 2013 im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen.
Gruppenmitglied 1 bezweckt gemäss Handelsregisterauszug unter anderem die Herstellung, den Vertrieb von und den Handel mit Bieren sowie Getränken und Lebensmitteln aller Art. Gruppenmitglied 2 bezweckt gemäss Handelsregisterauszug unter anderem den Handel mit und den Vertrieb von Getränken, insbesondere für die Gastronomie.
A.b. Die ESTV führte im Jahr 2022 bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2016 bis 2020 durch. Daraufhin erliess sie am 9. Januar 2023 die Einschätzungsmitteilung, in welcher sie eine Steuerkorrektur zu ihren Gunsten in Höhe von Fr. xxx (zzgl. Verzugszinsen) geltend machte, unter anderem für "Rückvergütungen aufgrund indirekter Getränkebezüge von nicht mwst-pflichtigen Dritten" (Ziff. 2.3: Fr. xxx) und "Naturalsponsoring im Zusammenhang mit Getränkelieferverträgen" (Ziff. 3.1: Fr. xxx). Am 8. Februar 2023 bezahlte die Steuerpflichtige der ESTV die nachgeforderten Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. xxx unter Vorbehalt. Mit Verfügung vom 4. März 2024 hielt die ESTV im Wesentlichen an der Einschätzungsmitteilung fest und bezifferte die Steuernachforderung neu mit Fr. xxx (zzgl. Verzugszins). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 wies die ESTV die dagegen erhobene Einsprache in Bezug auf die Steuernachforderung ab.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 16. September 2024 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, den Einspracheentscheid in Bezug auf die in der Einschätzungsmitteilung unter Ziff. 2.3 und 3.1 vorgenommene Steuerkorrektur aufzuheben und die Steuerkorrektur um Fr. xxx auf Fr. xxx zu reduzieren. Die unter Vorbehalt zu viel bezahlte Steuer (zzgl. Vergütungszins) sei ihr zurückzuerstatten.
Mit Urteil vom 4. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2025 beantragt die Steuerpflichtige die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es die Steuernachforderung "Naturalsponsoring im Zusammenhang mit Getränkelieferverträgen" betrifft (d.h. im Umfang von Fr. xxx), und die Festsetzung der Steuernachforderung für die Steuerperioden 2016 bis 2020 auf Fr. xxx. Der Steuerpflichtigen sei der über Fr. xxx hinausgehende Betrag zurückzuerstatten (zzgl. Vergütungszins von 4% p.a., 4.75% p.a. ab 1. Januar 2024 und 4.5% p.a. ab 1. Januar 2025).
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ) und wurde von der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Zur Beschwerdebefugnis ist Folgendes zu sagen: Die heutige A.________ AG ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Steuerpflichtigen. Aufgrund der Universalsukzession, die mit der Fusion einherging (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301]), tritt sie an deren Stelle. Dasselbe geht aus dem MWSTG (SR 641.20) hervor (Art. 16 Abs. 2 MWSTG: "Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein."; BGE 146 II 73). Sie bildet somit Teil der MWST-Gruppe. Diese ihrerseits ist parteifähig (Urteil 9C_556/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1). Es prüft - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.5.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Nach den unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, weswegen sie für das Bundesgericht verbindlich sind, schliesst die Beschwerdeführerin mit Gastgewerbebetrieben sogenannte "Getränkelieferverträge" ab. Die diesen Verträgen beigelegten "Vertragsbedingungen für Getränkelieferverträge" bilden Bestandteil der Getränkelieferverträge. Im Rahmen dieser Getränkelieferverträge verpflichten sich die Gastgewerbebetriebe insbesondere zum (wo vereinbart, exklusiven) Bezug näher bezeichneter Getränke in bestimmter Menge pro Jahr und zum (wo vereinbart, exklusiven) Ausschank näher bezeichneter Getränke (im Offenausschank und in Flaschen). Die Gastgewerbebetriebe können die Getränke entweder direkt bei der Beschwerdeführerin (Direktbezüge) oder bei vereinbarten Drittlieferanten beziehen, wobei die Beschwerdeführerin in beiden Fällen Rabatte gewährt, welche in Abhängigkeit von der Bezugsmenge berechnet werden. Zudem stellt die Beschwerdeführerin den Gastgewerbebetrieben, mit denen sie Getränkelieferverträge abschliesst, Leihgaben (u.a. Offenausschankanlagen, Kühlschränke, Aussenleuchten und Menükästen) zur Verfügung.
3.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdeführerin gewährten Leihgaben (einerseits Zurverfügungstellen von Offenausschankanlagen, andererseits Abgabe von Kühlschränken, Aussenleuchten und Menükästen) als eigenständige (Gegen-) Leistung der Beschwerdeführerin an die Gastgewerbebetriebe für die Übertragung der Lieferrechte und damit der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen qualifizierte.
Die Beschwerdeführerin hält auch im bundesgerichtlichen Verfahren dafür, dass die Leihgaben weder ein Entgelt noch eine Leistung darstellten, für die im Gegenzug Lieferrechte gewährt worden seien. Darüber hinaus handle es sich bei den zur Verfügung gestellten Offenausschankanlagen/Zapfanlagen um eine Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG. Bei der Abgabe von Kühlschränken, Aussenleuchten und Menükästen handle es sich um Verkaufsförderungsmassnahmen bzw. Werbegeschenke (Marketingzweck).
3.3.
3.3.1. Charakteristisch für die Mehrwertsteuerpflicht ist der Austausch von Leistungen. Ein Austauschverhältnis in diesem Sinne liegt vor, sofern zwischen der (Haupt-) Leistung (Lieferung oder Dienstleistung gemäss Art. 3 lit. d oder e MWSTG ) und der Gegenleistung (Entgelt im Sinne von Art. 3 lit. f MWSTG) ein hinreichender Konnex, eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" besteht. Eine solche wird dann angenommen, d.h. von einer (Haupt-) Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn und einer Gegenleistung (Entgelt) ist dann zu sprechen, wenn die leistungserbringende Person einer leistungsempfangenden Drittperson einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt, wobei die leistungserbringende Person hierfür eine Gegenleistung (Entgelt) erwartet (Art. 3 lit. c MWSTG). Die Leistung des steuerpflichtigen Unternehmens muss mithin die Gegenleistung des Leistungsempfängers auslösen (Aspekt der Kausalität); die steuerpflichtige Person erbringt die Leistung, um eine Gegenleistung zu erhalten (Aspekt der Finalität). Dabei sind Haupt- und Gegenleistung vermutungsweise wirtschaftlich gleichwertig, wobei keine Wertäquivalenz vorausgesetzt wird (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.2.1; 140 I 153 E. 2.5.1; Urteil 9C_570/2025 / 9C_571/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 5.1; DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl. 2025, N 23 zu Art. 18). Das Vorliegen einer Leistung ist grundsätzlich aus der Sicht des Leistungserbringers zu beurteilen (Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.1; CLAVADETSCHER, a.a.O., N 45 zu Art. 18). Beim Entgelt im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn handelt es sich um den Vermögenswert, den die leistungsempfangende Person - oder an ihrer Stelle eine weitere Drittperson - für den Erhalt der (Haupt-) Leistung aufwendet (Art. 3 lit. f MWSTG; BGE 149 II 255 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Während Art. 24 MWSTG ausschliesslich die quantitative Seite des Entgelts regelt, welche den Umfang der Bemessungsgrundlage bestimmt, beschlägt Art. 3 lit. f MWSTG die qualitative Seite. Ob eine Leistung gegen Entgelt vorliegt, ob also den von der steuerpflichtigen Person vereinnahmten Geldern der Charakter eines mehrwertsteuerlichen Entgelts zukommt, beurteilt sich aus der Optik der leistungsempfangenden Person (BGE 149 II 290 E. 2.2.2; CLAVADETSCHER, a.a.O., N 78 zu Art. 18). In welcher Form das Entgelt geleistet wird (Geld, Geldsurrogat oder mehrwertsteuerliche Leistung) spielt im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis keine Rolle (CLAVADETSCHER, a.a.O., N 81 zu Art. 18).
3.3.2. Besteht das Entgelt in einer mehrwertsteuerlichen Leistung, liegt ein Tauschverhältnis vor. Ein solches umfasst zwei Leistungsverhältnisse mit selbständigen entgeltlichen Leistungen (Urteile 2C_100/2016 vom 9. August 2016 E. 3.3.1; 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.2.1; CLAVADETSCHER, a.a.O., N 66 zu Art. 24). Dabei ist die erhaltene Leistung jeweils als Entgelt für die eigene erbrachte Leistung anzusehen. Die beiden ausgetauschten Leistungen müssen einander bedingen und eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" aufweisen (BGE 149 II 255 E. 2.2.1; CLAVADETSCHER, a.a.O., N 67 zu Art. 24).
3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den Leihgaben handle es sich nicht um eine Leistung i.S.v. Art. 3 lit. c MWSTG. Insbesondere stünden diese nicht in einem hinreichend engen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen, massgeblichen Leistungsaustausch im Bereich der Getränkelieferung. Weder aus Sicht der Beschwerdeführerin noch aus Sicht der Gastgewerbebetriebe stellten diese Leihgaben eine Voraussetzung für den Leistungsaustausch dar. Es fehle somit an einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen den Leihgaben und den eingeräumten Lieferrechten. Aus wirtschaftlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der branchenspezifischen Gegebenheiten, kämen den Leihgaben keine massgebliche Bedeutung zu - weder für die Beschwerdeführerin noch für die Gastgewerbebetriebe. Bei den Kühlschränken, Aussenleuchten und Menükästen handle es sich um Werbegeschenke: Die Absicht der Beschwerdeführerin bestehe darin, ihre Produkte in der bestmöglichen Art und Weise zu präsentieren, ihre eigenen Qualitätsstandards zu implementieren und damit ihren eigenen Umsatz zu fördern, was ausschliesslich ihren eigenen Interessen diene (Eigenwerbung). Eine finale Kausalität zwischen der Bereitstellung von solchen - auch höherwertigen - Gegenständen und der Bezugsverpflichtung durch den Gastgewerbebetrieb liege daher nicht vor.
Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Gastgewerbebetriebe mit der Einräumung der Lieferrechte gegenüber der Beschwerdeführerin eine mehrwertsteuerrechtlich relevante Leistung erbringen. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei den Leihgaben um einen "verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert" handelt. Strittig ist jedoch, ob eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht (vgl. E. 3.3.1). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Lieferrechte für die Beschwerdeführerin von wirtschaftlichem Wert sind, weshalb diese bereit ist, ein Entgelt - unter anderem - in Form von Leihgaben zu entrichten (Kausalität). Auch für die Gastgewerbebetriebe sind die Leihgaben von wirtschaftlichem Wert und notwendig für ihren Betrieb. Könnten sie die Zapfanlagen, Kühlschränke etc. nicht von der Beschwerdeführerin ausleihen, müssten sie diese anderweitig erwerben. Diese Leihgaben sind Mitgrund dafür, dass die Gastgewerbebetriebe bereit sind, ein Entgelt in Form von Lieferrechten (bzw. aus ihrer Sicht in Form einer Bezugs- und Ausschankverpflichtung) zu entrichten (Kausalität). Die Beschwerdeführerin stellt sodann die Leihgaben zur Verfügung, um ein Entgelt in Form der Lieferrechte zu erzielen (Finalität). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt - und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird - erfolgen Leihgaben nicht an jeden Gastgewerbebetrieb, der Getränke ausschenkt, sondern lediglich an solche, mit denen die Beschwerdeführerin Getränkelieferverträge abschliesst. Somit liegt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Übertragung der Lieferrechte und den Leihgaben vor. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Leihgaben ausschliesslich der Eigenwerbung dienen, kann somit nicht gefolgt werden.
3.4. Zu prüfen bleibt im Zusammenhang mit dem Zurverfügungstellen der Offenausschankanlagen, in welchem Verhältnis die beiden Leistungskomponenten zueinander stehen. Streitig ist, ob es sich beim Zurverfügungstellen der Offenausschankanlagen um eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Getränkelieferung handelt (Art. 19 Abs. 4 MWSTG) gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin oder ob diese eine eigenständige (Haupt-) Leistung darstellt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG) wie die Vorinstanz erwogen hat.
3.4.1. Dem Grundsatz nach ist mehrwertsteuerrechtlich jede einzelne Leistung eines bestimmten steuerpflichtigen Unternehmensträgers auch einzeln zu würdigen (Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3, auch zum Folgenden). Im Sinne dreier Ausnahmen von dieser Regel lässt das Mehrwertsteuerrecht in Art. 19 Abs. 2-4 MWSTG eine zusammenfassende Würdigung von Leistungen zu, sofern sie von ein und derselben steuerpflichtigen Person erbracht werden. Für den vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Ausnahme in Art. 19 Abs. 4 MWSTG, wonach die Nebenleistungen steuerlich gleich behandelt werden wie die Hauptleistungen. Dies trifft zu, wenn zwei oder mehrere Leistungen wirtschaftlich im Verhältnis von Über- und Unterordnung stehen ("Subordination"). Fehlt es an der einen oder andern qualifizierenden Eigenschaft, sind (und bleiben) die mehreren Leistungen unabhängig zu würdigen (Art. 19 Abs. 1 MWSTG). Die Leistungsmehrheit bildet die Regel, die Leistungseinheit die Ausnahme. Ob im konkreten Fall mehrere (Haupt-) Leistungen vorliegen, ist im Wesentlichen aufgrund objektiver wirtschaftlicher Überlegungen zu beurteilen (BGE 149 II 290 E. 3.3.3; Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3). Dabei ist die Optik der betreffenden Verbrauchergruppe massgebend. Ausgangspunkt bilden aber die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die geschlossenen Verträge, wobei letztlich der Gesamteindruck ausschlaggebend ist (Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.3 am Ende).
Die unselbständige Nebenleistung kennzeichnet sich bei wirtschaftlicher Betrachtung unter anderem dadurch, dass sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern "lediglich das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter 'optimalen Bedingungen' in Anspruch zu nehmen" (Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.4.2 mit Hinweisen insb. auch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [EUGH]).
3.4.2. Gemäss Praxis und Doktrin handelt es sich um eine unselbständige Nebenleistung, sofern die betreffende Leistung (kumulativ; Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.4.3 mit Hinweisen) :
- im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist;
- mit der Hauptleistung eng zusammenhängt;
- die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, sie verbessert oder abrundet; und
- üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt.
Dem Gesetz kann im Einzelnen nicht entnommen werden, welche äusseren Sachumstände vorzuliegen haben, damit sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sagen liesse, dass zwei oder mehrere Leistungen zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen. Das Herausarbeiten der Kriterien wird auf diese Weise der Gerichtspraxis überlassen (Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.4.4, vgl. insb. E. 2.3.4.6 für einen Überblick über die Rechtsprechung). Unter dem Aspekt der unselbständigen Nebenleistungen erwähnt Art. 19 Abs. 4 MWSTG immerhin die "Umschliessungen und Verpackungen". Dies verdeutlicht, dass es sich bei den unselbständigen Nebenleistungen - unter anderem - um Leistungskomponenten handelt, die gemeinhin nicht separat bezogen werden, es sei denn, es handle sich ihrerseits um eine Hauptleistung (vgl. Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.4.4).
3.4.3. Die Rechtsfolge von Art. 19 Abs. 4 MWSTG besteht in der einheitlichen mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen, die zusammen eine Leistungseinheit bilden, weswegen bzw. wobei alle unselbständigen Nebenleistungen nach Massgabe der Hauptleistung beurteilt werden. Der Rechtsfolgesatz äussert sich insbesondere im Hinblick auf die Art der Leistung, den Ort der Besteuerung, den Steuersatz oder die Steuerausnahmen (Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.4.5 mit Hinweisen). Entsprechend ist die Beurteilung, ob es sich um selbständige oder unselbständige Leistungen handelt, vor allem in solchen Fällen relevant, wo die Leistungen mehrwertsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.
3.4.4. Eine mehrwertsteuerrechtlich unterschiedliche Behandlung der Leistungen (i.c. Bierlieferung und Zurverfügungstellen der Offenausschankanlagen) wird im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Vielmehr scheint sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt zu stellen, das Zurverfügungungstellen der Offenausschankanlagen sei, da es sich um eine nebensächliche Leistung handle, im Preis der Bierlieferungen inbegriffen.
Die zur Verfügung gestellte Offenausschankanlage sei eine Voraussetzung dafür, dass das Bier der Beschwerdeführerin überhaupt im Offenausschank angeboten werden könne. Die Hauptleistung der Beschwerdeführerin bestehe in der Lieferung von Bier. Für die Gastgewerbebetriebe hätte die Zapfanlage keinen eigenen Zweck. Vielmehr sei sie ein Mittel, damit die Hauptleistung überhaupt und unter optimalen Bedingungen genutzt werden könne. Die Beschwerdeführerin stelle keine Zapfanlage zur Verfügung, wenn kein entsprechender Bierbezug erfolge (die Zapfanlage sei akzessorisch zur Hauptleistung und unabhängig von der bezogenen Menge). Auch sei die zur Verfügung gestellte Zapfanlage technisch auf die Produkte der Beschwerdeführerin ausgerichtet und ausschliesslich für deren Ausschank bestimmt (Drittprodukte könnten entweder aus technischen oder aus vertraglichen Gründen nicht genutzt werden). Obwohl in den Vertragsbedingungen zu den Getränkelieferverträgen vom 1. Januar 2014 vorgesehen sei, dass die Anlagen "bei Bedarf" abgegeben würden, sei eine Lieferung von Fassbier ohne gleichzeitige Bereitstellung der Ausschankanlagen ausgeschlossen (die Formulierung "bei Bedarf" komme nur bei Vertragsverlängerungen zum Tragen, da diesfalls kein Austausch der Anlage vorgenommen werde). Nicht primär der Gastgewerbebetrieb, sondern die Beschwerdeführerin sei daran interessiert, dass der Bierausschank sowohl subjektiv als auch objektiv den hohen Qualitätsstandards der Marke gerecht werde: Der Zapfhahn beim Offenausschank ersetze gewissermassen die Etikette auf der Bierflasche oder -dose und fungiere als visuelles Aushängeschild der Marke.
3.4.5. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, sind die streitbetroffenen Zapfanlagen aus Verbraucheroptik eines Gastgewerbebetriebes daraufhin zu prüfen, ob diese einen eigenständigen Zweck haben oder ob sie zu den erbrachten Getränkelieferungen lediglich nebensächlich sind. Das Vorhandensein einer Zapfanlage (bestehend aus einem Hahn, einer Säule und einem Bierkühler) ist für den Gastgewerbebetrieb eine Voraussetzung, damit dieser Bier im Offenausschank anbieten kann. Während die Vertragsbedingungen für Getränkelieferverträge (gültig ab 1. Januar 2014) noch von einer Abgabe der Ausschankanlagen "bei Bedarf" sprach, sehen die späteren allgemeinen Vertragsbedingungen für Getränkelieferverträge (gültig ab 1. Januar 2019) keine Regelung betreffend die Ausschankanlagen mehr vor. Die entsprechenden Regelungen wurden vielmehr (bei Bedarf) im Anhang 2 der jeweiligen individuellen Verträge aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Gastgewerbebetriebe eine Offenausschankanlage von der Beschwerdeführerin benötigen: Viele Betriebe dürften bereits über eine entsprechende Anlage verfügen. Für Betriebe, welche noch über keine Anlage verfügen, stellt das Zurverfügungstellen der Anlage (inkl. deren Einbau und Wartung) nicht bloss eine nebensächliche Leistung dar. Vielmehr ist von einer eigenständigen (Haupt-) Leistung auszugehen, weshalb sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen der unselbständigen Nebenleistung - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - erübrigt.
Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin ohne Getränkeliefervertrag auch keine Offenausschankanlage zur Verfügung stellt. Dass das eine das andere bedingt, liegt auf der Hand. Daraus eine Subordination herzuleiten, greift aber nicht nur wirtschaftlich zu kurz (vgl. auch Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Regel ist und bleibt, dass grundsätzlich von selbständigen (Haupt-) Leistungen auszugehen ist. Liegen zwei oder mehrere Leistungen vor, soll mehrwertsteuerrechtlich weder künstlich eine Einheit noch künstlich eine Mehrheit von Leistungen angenommen werden.
Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Offenausschankanlagen um eigenständige Leistungen handelte.
3.5. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die von der Beschwerdeführerin gewährten Leihgaben als eigenständige Gegenleistung der Beschwerdeführerin an die Gastgewerbebetriebe für die Übertragung der Lieferrechte und damit der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen qualifizierte.
4.
Insoweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anonymisierung des Urteils ein Antrag zur weitergehenden als der gesetzlich vorgeschriebenen Anonymisierung (vgl. Art. 27 Abs. 2 BGG) zu erblicken wäre, könnte diesem nicht stattgegeben werden, da entsprechende Gründe nicht ersichtlich sind (Urteil 9C_107/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.2).
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno