Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_164/2025
Urteil vom 1. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch TAXCOACH AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum,
Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11. Februar 2025 (O2V 23 3 - O2V 23 5).
Sachverhalt
A.
Mit Veranlagungsverfügungen vom 13. Juli 2016 legte die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Steuerverwaltung) für A.________ und seine damalige Ehefrau die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 auf Fr. xxx und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2014 auf Fr. yyy fest.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 teilte die Steuerverwaltung A.________ mit, sie habe infolge der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020 (vgl. dazu und zu den entsprechenden Strafverfahren Urteil 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025) gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 2014 eröffnet. Dabei ging es im Wesentlichen um folgende Vorwürfe: A.________ habe zwischen August und November 2014 im Zusammenhang mit der (geplanten) Übernahme der B.________ SA durch die (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschte) C.________ AG via D.________ hohe Geldsummen vereinnahmt. Er habe als Verwaltungsratspräsident der E.________ AG und als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) der Bank F.________ Einfluss auf die erfolgreiche Realisation der geplanten Transaktion genommen und dafür Fr. 3'392'500.- als Entschädigung erhalten. Die entsprechenden Geldzuflüsse gälten in der Steuerperiode 2014 als steuerpflichtige Einkünfte, die A.________ in der Steuererklärung aber nicht als solche deklariert habe. Da er für die Steuerperiode 2014 bereits rechtskräftig veranlagt worden sei, sei ihm diesbezüglich eine vollendete Steuerhinterziehung vorzuwerfen.
Mit Strafverfügung vom 22. Februar 2023 bejahte die Steuerverwaltung den Vorwurf der (vollendeten) Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 2014, weshalb sie A.________ betreffend Staats- und Gemeindesteuern eine Busse von Fr. 586'500.- und betreffend direkte Bundessteuer eine solche von Fr. 390'100.- auferlegte.
B.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden nach Vereinigung der Verfahren (O2V 23 3 betreffend Staats- und Gemeindesteuern; O2V 23 5 betreffend direkte Bundessteuer) mit Urteil vom 11. Februar 2025 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes beantragen:
"1. Dem Beschwerdeführer sei für die Gerichtskosten inkl. dem Kostenvorschuss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung betreffend die Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuer 2014 (gemäss Art. 258 StG) und die Hinterziehung der Direkten Bundessteuer 2014 (gemäss Art. 182 DBG) vom 11. Februar 2025 sei aufzuheben.
3. Die dem Beschwerdeführer im Urteil auferlegten Bussen und Verfahrenskosten seien aufzuheben.
4. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die eröffneten Steuerstrafverfahren seien einzustellen.
5. Eventualiter: Falls die eröffneten Steuerstrafverfahren nicht eingestellt werden, sei das Steuerstrafverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie die direkte Bundessteuer 2014 bis zum rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren nach StGB zu sistieren.
6. Subeventualiter: Sollte der Beschwerdeführer zu Rückzahlungen verpflichtet werden, seien diese bussenmindernd zu berücksichtigen.
[...]"
Die (prozessualen) Anträge Ziff. 1 und 5 (betreffend unentgeltliche Prozessführung und Aussetzung des Verfahrens) hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 16. September 2025 abgewiesen.
Erwägungen
I. Prozessuales
1.
1.1. Was den Antrag Ziff. 4 anbelangt, ist Folgendes zu beachten: Die kantonale Behörde, der die Verfolgung von Steuerhinterziehungen obliegt, kann das entsprechende Steuerstrafverfahren mittels einer Einstellungsverfügung beenden (vgl. Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 182 Abs. 4 DBG [SR 642.11]). Richtet sich die Strafverfolgung nach der StPO (SR 312.0), ist die Einstellung des Untersuchungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 319 f. StPO) und jene des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 329 Abs. 4 f. StPO) durch das (erstinstanzliche) Gericht gesetzlich vorgesehen. Andere hier als einschlägig in Betracht fallende bundesrechtliche Vorgaben zur Verfahrenseinstellung sind nicht ersichtlich. Inwiefern eine "Einstellung der Steuerstrafverfahren" durch das Bundesgericht erfolgen könnte, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar.
Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 7B_949/2024 vom 16. September 2025 E. 2.5). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag Ziff. 4 - sinngemäss - nicht die Einstellung des Steuerstrafverfahrens beantragt, sondern - ebenso wie mit den Anträgen Ziff. 2 und 3 - den Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung samt Aufhebung der Bussen.
1.2. Auf die die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2014 betreffende, form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) des gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten. Vorbehalten bleibt Antrag Ziff. 6, auf den mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. nachfolgende E. 4.8).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung - wozu auch die Beweiswürdigung gehört - ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 144 V 50 E. 4.2; Urteile 8C_619/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 1.2; 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1.3).
II. Direkte Bundessteuer
2.
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft (Art. 175 Abs. 1 DBG). Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Die Grundsätze des als echtes Strafverfahren ausgestalteten Steuerhinterziehungsverfahrens (Urteile 2C_682/2018, 2C_684/2018, 2C_685/2018 vom 14. Mai 2019 E. 3.3.2; 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.2) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen gestützt auf die Unterlagen des Strafverfahrens und unter Bezugnahme auf Feststellungen der Steuerverwaltung in deren Strafverfügung vom 22. Februar 2023, der Staatsanwaltschaft IIl des Kantons Zürich in deren Anklage vom 26. Oktober 2020 und des Bezirksgerichts Zürich in dessen Strafurteilen vom 11. April und 22. August 2022 den "Sachverhaltsablauf im Einzelnen" nachgezeichnet. Sie hat dabei insbesondere Folgendes festgestellt:
G.________ (Aktionär und Verwaltungsratspräsident der B.________ SA) habe seit Herbst 2010 eine Käuferin für die B.________ SA gesucht. In diesem Rahmen sei Ende 2010 ein Kontakt zur E.________ AG bzw. deren Tochtergesellschaft C.________ AG zustandegekommen, die an einer Übernahme interessiert gewesen sei. Eine Due-Diligence-Prüfung habe Risiken offenbart, die eine Übernahme der B.________ SA durch die C.________ AG damals ausgeschlossen hätten. Im Sommer 2011 habe sich G.________ mit D.________ (damals Verwaltungsrat und früherer CEO der E.________ AG, Verwaltungsrat der C.________ AG) auf einen "Plan B" geeinigt, wonach die C.________ AG die B.________ SA später übernehmen und bis dahin eine "Übergangslösung" gefunden werden sollte. Zwecks Umsetzung dieses Planes sollte D.________ an den "Erlösen" aus der gesamten Transaktion (sog. B.________-Deal) beteiligt werden. Konkret sei aber erst im (von sämtlichen Aktionären unterzeichneten) Schreiben der B.________ SA vom 7. Juni 2012 bestätigt worden, dass D.________ als "Honorar" eine fiduziarische Beteiligung ("Unter-" resp. "Schattenbeteiligung") an den von G.________ gehaltenen Aktien der B.________ SA im Umfang von (vorerst) 29,63 % erhalten sollte. Die Beteiligten seien damals von einem "potenziellen Wert" dieser Beteiligung von Fr. 6'785'000.- ausgegangen. Die B.________ SA-Schattenbeteiligung des D.________ sei Ende August 2014 auf 31,77 % erhöht worden.
Nicht nur D.________, sondern auch der Beschwerdeführer (damals Verwaltungsratspräsident der E.________ AG, CEO der Bank F.________) habe ab Spätsommer 2011 bis Anfang 2012 verschiedentlich auf den B.________-Deal im Sinne von G.________ hingewirkt. Diesbezüglich habe sich D.________ im Sommer 2011 im Grundsatz mit dem Beschwerdeführer darauf verständigt, dass dieser am damals noch nicht bestimmten "Honorar" des D.________ partizipieren sollte. Im Verlauf des Jahres 2012 habe dieser dem Beschwerdeführer eine geldwerte Forderung in der Höhe der Hälfte des Wertes seiner im Juni 2012 als "Honorar" erhaltenen B.________ SA-Schattenbeteiligung in Aussicht gestellt. Dass der Beschwerdeführer damals über den Umfang der Beteiligung oder deren geschätzten (potenziellen) Wert informiert gewesen sei, sei nicht bewiesen.
Am 8. August 2014 habe die B.________ SA eine Kapitalherabsetzung beschlossen (die laut Handelsregister auf den 31. Oktober 2014 umgesetzt wurde). G.________, der zu diesem Zeitpunkt 93,4 % der Aktien (z.T. treuhänderisch, insbesondere für D.________) gehalten habe, habe in diesem Zusammenhang am 7. November 2014 Fr. 7'910'700.- auf das Konto des D.________ bei der Bank H.________ überwiesen, was ungefähr dessen Schattenbeteiligung von (zwischenzeitlich) 31,77 % entsprochen habe. Ausserdem sei im August 2014 - im Rahmen von SMS-Korrespondenz vom 2. bzw. 5. August 2014 und einer Live-Besprechung vom 21. August 2014 - definitiv geklärt worden, dass die dem Beschwerdeführer von D.________ zugesagte hälftige Partizipation am B.________-Deal konkret einer geldwerten Forderung von Fr. 3'392'500.-, mithin der Hälfte des angenommenen "potenziellen Werts" der ursprünglichen B.________ SA-Schattenbeteiligung des D.________, entspreche.
Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem sog. "Projekt K" im Sommer 2014 auf Liquidität angewiesen gewesen, weshalb D.________ ihm ein Darlehen von insgesamt Fr. 2'064'000.- gewährt habe. Dieses sei während der Steuerperiode 2014 in fünf Tranchen ausbezahlt worden, und zwar mittels einer nach dem 12. Juni 2014 erfolgten Barzahlung und vier Überweisungen vom 11. August, 1. und 27. Oktober sowie 21. November 2014 durch die in Liechtenstein domizilierte und von D.________ dominierte I.________ Holding (im Mai 2015 aus dem Handelsregister gelöscht) auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Bank J.________. Spätestens am 21. August 2014 hätten D.________ und der Beschwerdeführer die Verrechnung der Darlehens (rück) forderung von insgesamt Fr. 2'064'000.- mit einem Teil der Forderung des Beschwerdeführers aus dem B.________-Deal verbindlich vereinbart. Die verbleibende offene Forderung aus dem B.________-Deal von Fr. 1'328'500.- habe D.________ am 7. November 2014 mittels Überweisung auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank H.________ beglichen. Dass diese Zahlung im Zusammenhang mit einer behaupteten B.________ SA-Beteiligung des Beschwerdeführers von 5,8 % stehe, sei nicht erstellt.
3.2. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, mit Blick auf das hier interessierende Einkommen von insgesamt Fr. 3'392'500.- stehe zwar eine Rückerstattungs- resp. Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers im Raum. Indessen könne nur eine ernstlich drohende und tatsächlich bevorstehende Ablieferungspflicht eine einkommensneutralisierende Wirkung entfalten. Eine solche fehle bislang, weshalb die subeventualiter (im vorinstanzlichen wie in diesem Verfahren) verlangte Berücksichtigung einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Steuerpflicht und Bussenbemessung ausscheide. Das Einkommen sei gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG steuerbar; entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handle es sich dabei nicht um eine steuerfreie Kapitalrückzahlung oder mit einer Rückerstattungspflicht belastete Darlehensgewährung. Erst im Rahmen der im August 2014 "live besprochenen" Rückabwicklung des Darlehens sei die Forderung des Beschwerdeführers aus dem B.________-Deal auf Fr. 3'392'500.- festgelegt worden. Es fehle ein konkreter Anhaltspunkt für die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit der Forderung gegenüber D.________ vor der Steuerperiode 2014. Den Beteiligten sei (von vornherein) klar gewesen, dass die flüssigen Mittel zur Umsetzung der Partizipation erst im Rahmen der später zu beschliessenden Kapitalherabsetzung der B.________ SA vorhanden sein würden. In dieser Situation sei aus steuerrechtlicher Sicht für den Realisierungszeitpunkt nicht der Vertragsschluss, sondern die tatsächliche Vertragserfüllung entscheidend. Folglich wäre das Einkommen in der Steuerperiode 2014 steuerbar gewesen.
Der Beschwerdeführer habe den fraglichen Betrag in der Steuererklärung 2014 zumindest eventualvorsätzlich nicht deklariert und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz den Schuldspruch und die Busse, die von der Steuerverwaltung "entsprechend der Grössenordnung der [...] hinterzogenen Steuer" festgelegt worden sei, bestätigt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Qualifikation des fraglichen Betrag von Fr. 3'392'500.- als in der Steuerperiode 2014 steuerbares Einkommen. Er macht im Wesentlichen geltend, die 2014 erhaltenen Geldflüsse seien steuerneutrale Zuflüsse. Sie würden aus einer Darlehensgewährung mit weiterbestehender Rückerstattungspflicht resp. aus der Aktienkapitalherabsetzung der B.________ SA, an der er zu 5,8 % beteiligt sei, stammen. Ansonsten seien sie als Begleichung einer Honorarforderung aus dem Jahr 2012 zu behandeln.
4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, Darlehensgeberin resp. Gläubigerin der Rückforderung sei die I.________ Holding gewesen, weshalb eine diesbezügliche Verrechnung gar nicht möglich gewesen sei; folglich bestehe das Darlehen, das D.________ zwischenzeitlich von der I.________ Holding privat übernommen habe, samt entsprechender Rückerstattungspflicht weiterhin. Anders als er glauben machen will, macht der blosse Umstand, dass die Darlehensgewährung - teilweise - über die I.________ Holding abgewickelt wurde, diese nicht per se zur Darlehensgeberin. Die Vorinstanz hat ihre Feststellungen betreffend das Darlehen, die Partizipation des Beschwerdeführers am B.________-Deal und die Verrechnung der entsprechenden Forderungen einleuchtend und in nachvollziehbarer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen (insbesondere Konfrontationseinvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft, durch D.________ resp. den Beschwerdeführer erstellte Notizen und Bestätigungen) begründet. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Eine weitere Auseinandersetzung mit der Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Zusammehang erübrigt sich.
Dass (laut den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen) die "Partizipationsforderung" des Beschwerdeführers mit der Darlehensrückforderung des D.________ verrechnet wurde, stellt in Bezug auf Erstere keinen korrelierenden Vermögensabgang im Sinne einer Rückerstattungs-, Weiterleitungs- oder Schadenersatzpflicht dar, der einer Besteuerung entgegenstünde (vgl. dazu BGE 149 II 400 E. 4.2; Urteil 9C_437/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.2). Die "Partizipationsforderung" wurde zur (verrechnungsweisen) Tilgung einer nicht damit korrelierenden Schuld resp. zur Deckung von Lebenshaltungskosten (die nicht zu den gemäss Art. 33 ff. DBG zulässigen Abzügen gehören) verwendet, was sie - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von der Besteuerung ausnimmt.
4.3. Die Vorinstanz hat ausführlich und unter Bezugnahme auf die Akten dargelegt, weshalb sie eine durch den Beschwerdeführer käuflich erworbene B.________ SA-Beteiligung von 5,8 % für "wenig glaubwürdig" gehalten und einen allfälligen Erwerb vor dem Kapitalherabsetzungsbeschluss der B.________ SA ausgeschlossen hat. Folglich hat sie einen Zusammenhang zwischen der am 7. November 2014 erfolgten Überweisung von Fr. 1'328'500.- und der behaupteten B.________ SA-Beteiligung des Beschwerdeführers von 5,8 % resp. einer darauf entfallenden Kapitalrückzahlung verneint. Massgeblich in diesem Verfahren (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) sind die Feststellungen der Vorinstanz, nicht jene des Bezirksgerichts (oder einer anderen Behörde). Dass sie in Bezug auf die fragliche Beteiligung von 5,8 % offensichtlich unrichtig sein sollen, wird nicht substanziiert geltend gemacht. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die B.________ SA über Namenaktien, "liées selon les statuts", verfügte, die nicht ohne Weiteres übertragen werden können (vgl. Art. 685a und 685c OR ). Die Feststellungen beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 1.3).
4.4. Nach dem (in E. 4.2 und 4.3) Gesagten steht fest, dass das hier interessierende Einkommen von insgesamt Fr. 3'392'500.- dem Beschwerdeführer für sein Einwirken auf den B.________-Deal bezahlt wurde, weshalb es gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG der Besteuerung unterliegt. Näher zu untersuchen bleibt der Zeitpunkt des Vermögenszuflusses (zum Periodizitätsprinzip resp. Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vgl. BGE 151 II 802 E. 5.2.2).
4.5. Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche "Sachverhaltsinterpretation" insofern für ergebnisorientiert und willkürlich, als mit dem "Umweg über eine Geldforderung in unbestimmter Höhe der Tatbestand in die Steuerperiode 2014 'gedrückt' werden könnte". Dass seine Einflussnahme auf den B.________-Deal (so wie jene des D.________) mit eigenen B.________ SA-Beteiligungsrechten abgegolten worden sein soll, macht er nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten Abgeltung des Beschwerdeführers mittels einer geldwerten "Partizipationsforderung" gegen D.________.
Auch wenn der Beschwerdeführer als "erfahrener Geschäftsmann" kaum ohne "konkrete Eckwerte" tätig geworden wäre und seine Einflussnahme Anfang 2012 beendet war, bedeutet dies nicht, dass die entsprechende "Partizipationsforderung" schon damals mit genügender Bestimmtheit festgestanden hätte. Im vom Beschwerdeführer angerufenen Schreiben der B.________ SA vom 7. Juni 2012 an D.________ wurde festgehalten, dass es sich bei der zugestandenen B.________ SA-Schattenbeteiligung (und deren Bewertung) um eine provisorische Berechnung ("calcul prévisionnel") handelte, dass sich der Beteiligungsanteil je nach Entwicklung des Sachverhalts bis zum 30. Juni 2014 ändern könnte ("pourrait varier"), und dass die prozentualen Anteile nach dem genannten Datum unter Berücksichtigung der endgültigen Ergebnisse der gesamten Operation ("au regard des résultats définitifs de toute l'opération") überprüft würden. Dass die Vorinstanz angesichts dieses Schreibens festgestellt hat, die Beteiligten seien im Juni 2012 erst von einem "potenziellen Wert" der Schattenbeteiligung resp. der Abgeltung für D.________ ausgegangen, ist nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar. Gleiches gilt für die darauf entfallende "Partizipationsforderung" des Beschwerdeführers. Selbst wenn dieser bereits vor 2014 vom - damals erst vorläufigen - Umfang der Schattenbeteiligung und deren (potenziellen) Wert gewusst hätte, bedeutet dies nur, dass er die "Grössenordnung" der zu erwartenden "Partizipationsforderung" gekannt hätte, aber nicht, dass deren Höhe schon verbindlich vereinbart gewesen wäre. Die Vorinstanz hat anhand dokumentierter Vorgänge im Sommer 2014 einleuchtend aufgezeigt, dass die "Partizipationsforderung" im August resp. spätestens am 21. August 2014 (anscheinend ohne Berücksichtigung der endgültigen Ergebnisse der gesamten Operation resp. der Ende August 2014 erfolgten Erhöhung der Schattenbeteiligung auf 31,77 %) definitiv bestimmt worden sei. Von offensichtlicher Unrichtigkeit oder Willkür kann (auch) diesbezüglich nicht gesprochen werden.
4.6. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen auf der Anwendung eines falschen Beweismasses oder einer anderen Bundesrechtsverletzung beruhen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3).
Nachdem feststeht, dass die konkrete Höhe der "Partizipationsforderung" erst im August 2014 festgelegt wurde und alle Zahlungen resp. Überweisungen und Verrechnungen in diesem Zusammenhang ebenfalls im Jahr 2014 erfolgten, hat das kantonale Gericht den fraglichen Vermögenszufluss zu Recht der Steuerperiode 2014 zugeordnet.
4.7. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung sein Verschulden. Zur Begründung bringt er lediglich vor, er habe ab der Steuerperiode 2012 seine B.________ SA-Beteiligung von 5,8 % deklariert und den vereinnahmten Geldfluss aus der B.________ SA-Aktienkapitalherabsetzung im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2014 angegeben.
Abgesehen davon, dass keine Kapitalrückzahlung im Zusammenhang mit der behaupteten resp. deklarierten Beteiligung erfolgte (vgl. vorangehende E. 4.3), genügte es bei den konkreten Gegebenheiten nicht, im Wertschriftenverzeichnis eine solche steuerfreie Zahlung von Fr. 1'328'500.- zu erwähnen. Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Verschulden - verbindlich - festgestellt, der Entgeltcharakter des Vermögenszuflusses von insgesamt Fr. 3'392'500.- sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen; dieser sei mit seiner Vorgehensweise um eine möglichst steuerneutrale Erklärung bemüht gewesen und habe, indem er von einer Einkommensdeklaration abgesehen habe, eine zu tiefe Veranlagung in der Steuerperiode 2014 zumindest in Kauf genommen. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht (Eventual-) Vorsatz im Sinne von Art. 175 Abs. 1 DBG bejaht.
4.8. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu den weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen noch zur Bussenbemessung. Die blosse Wiederholung des Antrags Ziff. 6 genügt nicht. Damit bleibt es beim vorinstanzlich bestätigten Schuldspruch der vollendeten Steuerhinterziehung und der entsprechenden Bussenauflage. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2014 ist unbegründet.
III. Staats- und Gemeindesteuern
5.
Die massgeblichen kantonalen Vorgaben betreffend die hier interessierende Steuerpflicht, die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung und die entsprechende Strafzumessung (Art. 19 Abs. 1 und Art. 243 Abs. 1 f. des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2000 [StG/AR; bGS 621.11], bundesrechtlich harmonisiert [vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 StHG ; SR 642.14]) stimmen mit denjenigen für die direkte Bundessteuer (Art. 16 Abs. 1 und Art. 175 DBG ) überein. Folglich kann auf die vorstehenden Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 ist somit ebenfalls unbegründet.
IV. Kosten
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist (abgesehen davon, dass mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ohnehin kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist) nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann