Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_258/2026
Urteil vom 29. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 (A-3599/2024).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 18. April 2023 leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) die Betreibung gegen A.________ für die Haushaltabgabe vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 in Höhe von Fr. 645.- zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- ein. Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, beseitigte die Serafe AG diesen mit Verfügung vom 20. Juli 2023 und verpflichtete A.________ zur Zahlung der Haushaltabgabe von Fr. 645.- zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.-. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 6. Mai 2024 ab. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 26. Februar 2026 ab.
1.2. Mit Eingabe vom 1. April 2026 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 10. April 2026 auf, bis 27. April 2026 den Beschwerdewillen zu bekräftigen. Mit Eingabe vom 23. April 2026 führte A.________ aus, dass er Beschwerde erheben wolle.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Haushaltabgabe dar und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Abgabepflicht, die der Beschwerdeführer nicht erfülle. Sie erwog, Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) stellten keinen Grund zur Befreiung von der Abgabe dar, weshalb der Beschwerdeführer zur Haushaltabgabe verpflichtet sei (E. 2.4 des angefochtenen Urteils).
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich nach eigenen Angaben weder gegen die Haushaltabgabe noch zweifelt er die von der Vorinstanz dargelegten rechtlichen Grundlagen an. Er bringt vor, dass die SRG ihre Macht missbrauche, unausgewogen berichte und es an Respekt und Anstand gegenüber Andersdenkenden vermissen lasse. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, stellen Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG keinen Grund zur Befreiung von der Abgabe dar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nicht bloss einzelne Sendungen kritisiert, sondern das Verhalten der SRG pauschal anprangert. Soweit er in der Folge einzelne Sendungen konkret beanstandet, hat ihn bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass in dieser Hinsicht die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI angerufen werden kann. Die Beschwerde enthält in Bezug auf die hier streitige Haushaltabgabe offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger