Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_252/2024
Urteil vom 24. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Klaus Feger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Ausfuhrveranlagungen, Abgabeperioden 2020 bis 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2024 (A-1145/2023).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ AG (nachfolgend: die Exporteurin) hat Sitz in U.________/BL. Sie bezweckt die Fabrikation von Säuren und anderen Rohstoffen sowie Zwischenprodukten für die chemische Industrie, wobei sie einen Grossteil ihrer Produktion ins Ausland liefert. Der zollrechtliche Status eines zugelassenen Versenders kommt ihr nicht zu (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Exporteurin bewältigt den administrativen Aufwand, der sich in zollrechtlicher Hinsicht ergibt, mit der Applikation "e-dec Export", die das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; bis Ende 2021: Eidgenössische Zollverwaltung [EZV]) bereitstellt und welche die Exporteurin aus mehreren tausend erfolgreich abgewickelten Ausfuhrverfahren kennt. Ergänzend dazu setzt die Exporteurin die private Software "Declare-it" ein.
A.b.
A.b.a. An vier hier interessierenden Tagen - 24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und 13. Januar 2022 - liess die Exporteurin je einen mit "Essigsäure 100%" gefüllten Bahnkesselwagen nach Deutschland befördern. Mit dieser Aufgabe hatte sie die B.________ AG betraut. Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oblag nicht nur der Transport; seine Aufgabe war es auch, bei der Zolldienststelle die Waren zuzuführen und zu gestellen. Dem BAZG zufolge erfolgte die Gestellung am "25. November 2020 spätestens um ca. 14.45 Uhr, am 9. Dezember 2020 spätestens um ca. 05.00 Uhr, am 28. April 2021 spätestens um ca. 05.00 Uhr und am 14. Januar 2022 spätestens um ca. 05.00 Uhr".
Jeweils am Vortag hatte die Exporteurin die Wareninformationen zur beabsichtigten Ausfuhr mit ihrer privaten Software "Declare-it" verarbeitet und zuhanden der EDV-Systeme des BAZG übermittelt. Die Software "Declare-it" soll später, so die Exporteurin, die Rückmeldung "verzollt, freigegeben" ("Statustext 2010") erzeugt haben. Die B.________ AG verpasste es, das ihr von der Exporteurin ausgehändigte Dokumentenset (enthaltend u.a. die durch das System "e-dec Export" erstellten Ausfuhrlisten) bei der zuständigen Zolldienststelle V.________ vorzulegen, wozu sie auftrags- und zollrechtlich gehalten gewesen wäre. Dadurch kam es seitens des BAZG zu keinem Einscannen/Einlesen der "Handakten" in das verwaltungsinterne EDV-System.
Die Steuerpflichtige wurde alsdann innerhalb der Frist von 30 Tagen durch ihre private Software "Declare-it" mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zollanmeldung demnächst zu verfallen drohe. Die Steuerpflichtige liess die Fehlermeldung unberücksichtigt und unternahm in dieser Angelegenheit vorerst keine weiteren Schritte. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist wurden die vorerfassten Daten im EDV-System des BAZG standardmässig gelöscht. Entsprechend blieben die jeweiligen Anträge auf Befreiung von der VOC-Abgabe unbehandelt, wie sie von der Exporteurin auf den Ausfuhrlisten gestellt worden waren.
A.b.b. Am 9. Juni 2022 ersuchte die Exporteurin die Zollkreisdirektion Zoll Nord (nachfolgend: die Zollkreisdirektion) um "nachträgliche Selektion" der vier durch das System "e-dec Export" erstellten Ausfuhrlisten. Dem Gesuch lag eine Stellungnahme der B.________ AG vom 3. Juni 2022 bei, worin diese anerkannte, es verpasst zu haben, die vier Ausfuhrlisten ("e-dec Export") bei der Zolldienststelle zu hinterlegen.
A.b.c. Die Zollkreisdirektion trat am 25. Juli 2022 mit vier gleichlautenden Verfügungen auf das jeweilige Gesuch nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass die massgebende Frist versäumt worden sei. Die Zollkreisdirektion stellte sich auf den Standpunkt, dass - wie im Fall der "ersten" (verwaltungsinternen) Beschwerde gegen eine zollrechtliche Veranlagungsverfügung - eine Frist von 60 Tagen herrsche. Diese habe am Tag nach der jeweiligen Ausfuhr - 24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und 13. Januar 2022 - eingesetzt, worauf die letzte dieser vier Fristen am 14. März 2022 ausgelaufen sei, ohne dass die Exporteurin eine der vier Fristen gewahrt habe. Es lägen keine rechtsgültigen Zollanmeldungen vor, die überhaupt "selektioniert" werden könnten.
A.c. Gegen die vier Verfügungen vom 25. Juli 2022 reichte die Exporteurin am 13. September 2022 bei der Direktion des BAZG je eine Beschwerde ein. Die Exporteurin machte im Wesentlichen geltend, dass sie verbindliche Ausfuhrzollanmeldungen übermittelt habe.
A.d. Mit Entscheid vom 23. Januar 2023 wies das BAZG die Rechtsmittel ab. Das BAZG erwog, die anmeldepflichtige Person müsse den in der Applikation "e-dec Export" erstellten Ausfuhrbeleg (Ausfuhrliste) innerhalb von 30 Tagen zum Einlesen bei einer Zollstelle vorlegen. Nach dem Einscannen löse das BAZG die Selektion aus. Erst dann gelte die Zollanmeldung als angenommen. Was die streitbetroffenen vier Fälle angehe, sei es zu keiner verbindlichen Annahme gekommen, da die von der Exporteurin beauftragte B.________ AG es versäumt habe, die durch das System "e-dec Export" erstellten Ausfuhrlisten am Zollschalter abzugeben. Daher seien diese vom BAZG nicht eingescannt und die Zollanmeldung zwangsläufig auch nicht angenommen worden. Auf das Ersuchen um "nachträgliche Selektion" der durch das System "e-dec Export" erstellten Ausfuhrlisten, das als Gesuch um nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung entgegengenommen werde, sei die Zollkreisdirektion aufgrund des Fristablaufs zutreffend nicht eingetreten.
B.
B.a. Dagegen erhob die Exporteurin am 24. Februar 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie hauptsächlich um Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und Gutheissung ihres Gesuchs vom 9. Juni 2022 um "nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen" ersuchte.
B.b. Mit Urteil vom 6. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Exporteurin über breite Erfahrung im Umgang mit dem EDV-System "e-dec Export" verfüge, spreche das BAZG doch von "tausenden Sendungen". Der "reduzierte Ausfuhrbeleg" sei innerhalb von 30 Tagen einzulesen, wobei die Annahme der Ausfuhrzollanmeldung und die Selektion nur und erst erfolgen könnten, wenn am Zollschalter der Barcode auf der durch das System "e-dec Export" erstellten Ausfuhrliste eingescannt worden sei (dortige E. 8.2). Aus der Rückmeldung der eigenen Software ("Declare-it") vermöge die Exporteurin nichts für sich abzuleiten (dortige E. 8.3). Es sei auch nicht etwa zu einer Voranmeldung gekommen, wobei ohnehin offenzulassen sei, ob eine solche nicht nur den zugelassenen Versendern zugänglich sei.
Es stehe unstreitig fest, fuhr das Bundesverwaltungsgericht fort, dass die Exporteurin die streitbetroffenen Waren zugeführt und gestellt habe, was - entgegen der Exporteurin - aber zwingend vor der verbindlichen Annahme der Ausfuhrzollanmeldung geschehen müsse (dortige E. 8.4). Ebenso entgegen der Exporteurin lasse sich aus der Zuweisung einer Zoll-Deklarationsnummer nicht auf die verbindliche Annahme der Ausfuhrzollanmeldung schliessen (dortige E. 8.5). Die Exporteurin sei durch ihr eigenes System ("Declare-it") auf den drohenden Verfall der Zollanmeldung hingewiesen worden (dortige E. 8.6).
Die 60-tägige Frist, der ein Gesuch um nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung unterliege, sei in allen vier Fällen ungenutzt verstrichen. Formell korrekte Ausfuhrzollanmeldungen bildeten ein zwingendes Erfordernis für die Befreiung von ausgeführtem VOC (dortige E. 8.7). Im Übrigen sei das Verhältnis zwischen der Exporteurin und der B.________ AG zivilrechtlicher Natur (E. 8.8). Die streitbetroffene Sache sei spruchreif. Von der Einvernahme der angerufenen Zeugen könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (dortige E. 8.9).
C.
C.a. Die Exporteurin unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Mai 2024 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zwecks materieller Beurteilung des Gesuchs vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen an die Zollkreisdirektion zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, macht die Exporteurin geltend, dass die vier Zollanmeldungen nicht angenommen worden seien, und berufe sich, daran anschliessend, zu Unrecht auf die Verwirkungsfrist von 60 Tagen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen sprächen.
Die Exporteurin ist auch weiterhin der Ansicht, dass es zur Annahme der vier streitbetroffenen Zollanmeldungen gekommen sei. Sie habe die Zollanmeldungen "jeweils fristgerecht und für sich rechtsverbindlich" mittels der Software "Declare-it" und "e-dec Export" elektronisch übermittelt. Entsprechend seien die Gesuche vom 9. Juni 2022 - entgegen der Ansicht des BAZG, dem die Vorinstanz sich angeschlossen hat - nicht als Anträge um nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung, sondern als Gesuch um nachträgliche Beglaubigung der jeweiligen Zollanmeldung zu würdigen.
C.b. Das BAZG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Exporteurin lässt dem Bundesgericht ihre abschliessenden Bemerkungen zukommen.
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2.
1.2.1. Die Natur der streitbetroffenen Angelegenheit erfordert unter dem Aspekt des Eintretens nähere Ausführungen. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass es um keine originär zollrechtliche Sache geht. Eine solche wäre unmittelbar im eidgenössischen Zollrecht, insbesondere im Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) geregelt.
1.2.2. Dies trifft hier nicht zu. Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Umstände finden ihre Grundlage vielmehr im Umweltschutzrecht: Danach hat, wer flüchtige organische Verbindungen, sog. VOC (engl.:
volatile organic compounds), einführt oder wer solche Stoffe als Hersteller in Verkehr bringt oder selbst verwendet, dem Bund eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG [SR 814.01]; Urteile 9C_423/2024 vom 28. April 2025 E. 4.1; 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.1). Gemäss Art. 35c Abs. 3 Satz 1 USG obliegt es dem Bundesrat, das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen zu regeln (Urteil 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.4.1). Dabei gelten im Fall von Ein- oder Ausfuhr von VOC die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (bereichsspezifisch dazu Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG und Art. 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV; SR 814.018]; allgemein: Art. 90 Abs. 1 ZG ["Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen"]).
1.2.3. In dem aufgrund von Art. 35c USG derivativ anwendbaren Zollrecht (Art. 133 BV) finden sich hinsichtlich des Verfahrens vor Bundesgericht keine von der Bundesgerichtsgesetzgebung abweichenden Bestimmungen (BGE 151 II 533 E. 1.2.1). Entsprechend besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu ergreifen (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 82 lit. a ff. BGG). Gegen Entscheide über die Zollveranlagung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aber unzulässig, wenn die Beschwerde entweder aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt (Art. 83 lit. l BGG; BGE 151 II 533 E. 1.2.1). Vorliegend geht es um einen administrativen Aspekt des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens, ohne dass der Tarif und/oder das Gewicht der Ware streitig wäre. Es liegen "Rechtsrügen" vor, die zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen können (BGE 151 II 533 E. 1.2.7; siehe auch Urteil 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 1.2 betreffend die "nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrabfertigung"). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht und von Staatsverträgen zu beurteilen ( Art. 189 Abs. 1 lit. a und b BV ; Art. 95 lit. a und b BGG ; BGE 151 II 11 E. 4.1; 151 II 533 E. 2.3.1). Es wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 258 E. 1.4) und prüft dieses mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1; 151 III 405 E. 2). Dementsprechend ist es weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 151 III 405 E. 2; 150 II 346 E. 1.5.1).
1.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 150 I 80 E. 2.1; 150 I 154 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3).
1.5. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; vorne E. 1.3). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 18 E. 4.4.7). Sachverhaltsergänzend dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 11 E. 3.3.3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind (BGE 151 IV 46 E. 2.1) oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z.B. auf einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 150 III 408 E. 2.4). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1). Unter die Tatfragen fällt auch die Beweiswürdigung im individuell-konkreten Fall - selbst wenn sie auf Indizien beruht - und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen (BGE 151 II 11 E. 5.3), damit auch die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 151 III 313 E. 5.6). Die Beweiswürdigung ist (nur dann) willkürlich, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar erweist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 151 I 354 E. 2.3; vorne E. 1.4).
2.
2.1. Die Einleitung des zollrechtlichen Verfahrens wird, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, vom Prinzip der Selbstdeklaration beherrscht (BGE 151 II 533 E. 1.2.4.1; 149 II 129 E. 3.4 Ingress; 143 II 646 E. 2.2.1; Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Kommentar, 2009 [nachfolgend: Komm. ZG], N. 10 zu Art. 32 ZG; Michael Beusch, Komm. ZG, a.a.O., N. 1 zu Art. 85 ZG; Beat König/Christian Maduz, Einführung in das Zollrecht, 2021, Rz. 117 und 132). Die anmeldepflichtige Person unterliegt insbesondere der Pflicht zur Zuführung (Art. 21 Abs. 1 ZG), zur Gestellung und zur summarischen Anmeldung der Ware (Art. 24 Abs. 1 ZG). Alsdann trifft sie die Pflicht, die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen (eigentliche Anmeldepflicht gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG). Das tatsächliche Verbringen der Ware ins Zollausland gilt als Realakt oder Tathandlung (Urteile 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.5; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.5). Demgegenüber stellt die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG) sich einerseits als Wissenserklärung der zollpflichtigen Person betreffend die tatsächlichen Umstände der Einfuhr oder Ausfuhr (Art. 25 Abs. 1 ZG) und anderseits als Willenserklärung der zollpflichtigen Person in Bezug auf die Überführung in das von ihr angestrebte Veranlagungsverfahren dar (Art. 28 Abs. 1 lit. d ZG; BGE 143 II 646 E. 2.1; zuletzt: Urteil 9C_423/2024 vom 28. April 2025 E. 4.3). Die gemischte Wissens- und Willenserklärung ist in jedem Fall empfangsbedürftig (vgl. Remo Arpagaus, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII: Zollrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 698).
2.2.
2.2.1. Anlässlich der Anmeldung sind dem BAZG auch die Begleitdokumente zugänglich zu machen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als solche gelten "Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen" (so Art. 80 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv (Art. 80 Abs. 2 ZV; siehe auch Barbara Henzen, Komm. ZG, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 25 ZG). Ebenfalls zu machen sind die Angaben, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZV; vgl. auch E. 2.2.3 f.).
2.2.2. Das zollrechtliche Veranlagungsverfahren erweist sich mit Blick auf diese Pflichtverteilung als gemischte Veranlagung (BGE 151 II 533 E. 1.2.4.1; 143 II 646 E. 2.2.1; Beusch, Komm. ZG, a.a.O., N. 1 zu Art. 85 ZG; König/Maduz, a.a.O., Rz. 119). Die Verantwortung für die Zollanmeldung liegt in den Händen der anmeldepflichtigen Person (BGE 142 II 433 E. 2.1; 143 II 646 E. 2.3.2; 149 II 129 E. 3.4; siehe schon BGE 124 IV 23 E. 2a; Arpagaus, a.a.O., Rz. 713). Von ihr wird namentlich eine vollständige und richtige Deklaration der Ware erwartet (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, insb. 601 zu Art. 18 E-ZG; BGE 149 II 129 E. 3.4.1). Die Zollanmeldung leitet das zollrechtliche Veranlagungsverfahren förmlich ein, worauf dieses von Amtes wegen durchzuführen ist. Im kaufmännischen Verkehr hat sich bereits seit längerem das Verfahren der elektronischen Einfuhrzollanmeldung bzw. der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung durchgesetzt. Dieses Verfahren wird nicht nur automatisiert (elektronisch) abgewickelt, es beruht vor allem auch hauptsächlich oder sogar ausschliesslich auf den Eingaben, die die anmeldepflichtige Person vorzunehmen hat (hinten E. 2.3.1). Aus diesem Grund ist besonders hohe Sorgfalt erforderlich. Denn vom Bestand oder Nichtbestand der treffenden Eingaben hängt es ab, ob das Verfahren vollständig und gesetzeskonform zum Abschluss kommt (BGE 143 II 646 E. 3.3.3).
2.2.3. Das Erfordernis der Mitwirkung durch die anmeldepflichtige Person bei der zollrechtlichen Veranlagung erfasst auch Fälle, in welchen es um den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse geht, deren Vollzug dem BAZG obliegt (Art. 90 ZG; Art. 79 Abs. 1 lit. b ZV). Mit dem zollrechtlichen Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) geht, sofern nichtzollrechtliche Erlasse von Bedeutung sind, eine "Verschärfung der Mitwirkungspflichten der Zollbeteiligten" (Arpagaus, a.a.O., Rz. 758; ebenso Simeon L. Probst, Komm. ZG, a.a.O., N. 12 und 18 ff. zu Art. 61 ZG) bzw. eine "erweiterte Mitwirkungspflicht" einher (König/Maduz, a.a.O., Rz. 209). Als nichtzollrechtlicher Erlass im Sinne von Art. 90 ZG gilt auch das Umweltschutzgesetz, soweit es die Lenkungsabgabe auf VOC regelt (Art. 35c USG; vorne E. 1.2.3).
2.2.4. Nicht als eigentliche Rechtspflicht ausgestaltet sind demgegenüber die zollrechtlichen Erfordernisse, die zur Beanspruchung einer Rechtswohltat dienen. Eine solche kann auch einem nichtzollrechtlichen Erlass entspringen. So können etwa im Zollinland hergestellte flüchtige organische Verbindungen dann von der Lenkungsabgabe befreit werden, wenn sie ins Zollausland ausgeführt werden (materielles Erfordernis; Art. 35a Abs. 3 lit. c USG) und die einschlägigen Voraussetzungen gegeben sind (formelles Erfordernis; Probst, Komm. ZG, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 61 ZG). Wirkt die anmeldepflichtige Person nicht bzw. nicht vollständig mit und weist sie die erfüllten Voraussetzungen nicht nach, so ist ihr diesbezüglich zwar keine eigentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, doch kann sie die Rechtswohltat nicht beanspruchen (siehe dazu etwa Urteil 9C_717/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 3.2.1: "Zollanmeldung als Voraussetzung für die Abgabebefreiung"). Es liegt im ureigenen Interesse der anmeldepflichtigen Person, im Hinblick auf das Erlangen der Rechtswohltat mitzuwirken. Entsprechend handelt es sich um eine Mitwirkungsobliegenheit. Zu denken ist importseitig an Ursprungserklärungen (BGE 149 II 129 E. 3.4.3) und exportseitig an Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggigesetz" (BGE 129 II 385 E. 3.6) oder an die - wie hier - Befreiung von der VOC-Abgabe (Art. 79 Abs. 1 lit. a und b, Art. 80 ZV; BGE 149 II 129 E. 3.4.3).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG; SR 631.013) "erfolgt [die Zollanmeldung] elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht" (dazu Raedersdorf, Komm. ZG, a.a.O., N. 5 und 6 zu Art. 33 ZG; König/Maduz, a.a.O., Rz. 135 ff.; Arpagaus, a.a.O., Rz. 712 ff.). Die für eine Regelung auf der Normhierarchiestufe der Amtsverordnung erforderliche Delegationsnorm findet sich in Art. 28 Abs. 2 ZG.
2.3.2. Die Amtsverordnung (ZV-BAZG) sieht, was den technisch-praktischen Ablauf im Bereich der elektronischen Anmeldungen angeht, verschiedene Phasen vor, die in der fest vorgegebenen Reihenfolge zu durchlaufen sind:
a) Die anmeldepflichtige Person - oder deren Hilfsperson - ist zunächst gehalten, die Ware summarisch zur Ausfuhr anzumelden. Die Daten der summarischen Anmeldung, d.h. die Wareninformationen und eventuell auch bereits die Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1 ZG), sind dabei in der vom BAZG bezeichneten Weise elektronisch an das Amt zu übermitteln (Art. 12 Abs. 1 bis 3 ZV-BAZG). Dies hat nach dem gegenwärtigen Stand der Technik entweder über das System "e-dec", das System "NCTS" (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-BAZG) oder die Internetapplikation "e-dec web" (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZV-BAZG) zu geschehen. Die elektronische Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung gilt [erst] als eingereicht, wenn die genannten EDV-Systeme des BAZG eine "Rückmeldung" versandt haben (Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG).
b) Das EDV-System des BAZG unterzieht die elektronisch übermittelten Angaben einer hauptsächlich formell-rechtlich ausgerichteten Kontrolle (BGE 149 II 129 E. 3.3.2) : Die "summarische Prüfung" bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das EDV-System des BAZG. Wenn die Plausibilitätskontrolle Fehler aufdeckt, weist das System die Zollanmeldung automatisch zurück (Art. 84 ZV). Andernfalls, wenn die Plausibilitätskontrolle zu keinen Beanstandungen führt, gilt die elektronische Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung als angenommen (Art. 16 Satz 1 ZV-BAZG, beruhend auf Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei Annahme fügt das EDV-System der elektronischen Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung das Annahmedatum und die Annahmezeit hinzu (Art. 16 Satz 2 VZ-BAZG, auch dies auf Art. 33 Abs. 2 ZG gestützt; BGE 149 II 129 E. 3.3.2; 143 II 646 E. 2.2.3).
c) Nach erfolgter Annahme durchläuft die Zollanmeldung das materiell-rechtlich geprägte Selektionsprogramm. Das jeweilige EDV-System des BAZG führt eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch und zeigt das Selektionsergebnis an (Art. 17a Abs. 1 bis 4 ZV-BAZG in Verbindung mit Art. 84 ZV und Art. 25 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 ZG ; BGE 149 II 129 E. 3.3.3).
Die abgeschlossene Selektionierung kann bei gegebenen Voraussetzungen zur Veranlagungsverfügung überführen (Art. 38 ZG).
2.3.3. Was den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr anbelangt, bestehen Regeln, die das eben Dargelegte ("Standardprozess") ergänzen. Ausgangspunkt bildet dabei, dass die Eigenschaft als anmeldepflichtige Person (Art. 26 ZG) dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen zugewiesen ist (Probst, Komm. ZG, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 ZG).
Das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen (im vorliegenden Fall: B.________ AG) hat dem BAZG alle Unterlagen und Aufzeichnungen zukommen zu lassen, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können (vgl. Art. 44 Abs. 2 ZG). Auf Verlangen des BAZG muss dies in elektronischer Form erfolgen. Im Anschluss daran geht aus Art. 125 Abs. 1 ZV hervor, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anzumelden hat. Die Infrastrukturbetreiberin (im vorliegenden Fall: B.________, Division Infrastruktur) hat ihrerseits die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an das BAZG weiterzuleiten (Art. 125 Abs. 3 ZV).
In der Praxis kommt es in einer Konstellation wie der vorliegenden zwangsläufig zum Medienbruch: Während die Exporteurin die Wareninformationen im gegebenen Fall grundsätzlich in elektronischer Weise an das BAZG übermittelt (vom hauseigenen SAP-System über die eigene Software "Declare-it" an das EDV-System des BAZG), besteht ergänzend ein physisches Dossier. Das von der Exporteurin mandatierte Eisenbahnverkehrsunternehmen hat das Dokumentenset bei der Zolldienststelle zu hinterlegen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b.a zweiter Absatz; Näheres zum Ablauf: Rolf Wüthrich, Komm. ZG, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 ZG).
2.3.4. Dem Zeitpunkt, in welchem die Einfuhr- oder die Ausfuhrzollanmeldung angenommen wird, kommt einige rechtserhebliche Bedeutung zu. Zunächst gilt, dass die Zollanmeldung mit der Annahme für die anmeldepflichtige Person verbindlich wird (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Annahme der Zollanmeldung begründet in materiell-rechtlicher Hinsicht den Entstehungszeitpunkt der öffentlich-rechtlichen Zollabgabeschuld (Art. 69 lit. a ZG; Beusch, Komm. ZG, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 69 ZG; Arpagaus, a.a.O., Rz. 487) und darüber hinaus auch den Zeitpunkt, der für die Bemessung und Festsetzung der individuell-konkreten Zollabgabe massgebend ist (Raedersdorf, Komm. ZG, a.a.O., N. 2 zu Art. 32 ZG). Dasselbe trifft auch auf die Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen zu (Art. 90 ZG).
2.4.
2.4.1. Mit Blick auf die dargelegt Normierung des Ausfuhrzollverfahrens ergibt sich, dass das formellgesetzliche eidgenössische Zollrecht die konkrete Ausgestaltung der elektronischen Prozesse, wie sie zur raschen und jederzeitigen Abwicklung des jeweiligen Zollverfahrens (Art. 47 ff. ZG) geschaffen und seither laufend weiterentwickelt wurden, insgesamt nur in groben Zügen wiedergibt. Dies ist an sich nicht zu beanstanden: Weder entspringt es der Aufgabe des Gesetzgebers, detaillierte Anweisungen zu den elektronischen Verfahren zu machen, noch wäre dies überhaupt angebracht. Unerlässlich ist aber, dass die bruchstückhafte gesetzliche Ordnung auf Ebene einer Rechtsverordnung vervollständigt wird. Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip (allgemein: Art. 127 Abs. 1 BV; im eidgenössischen Bereich ergänzend: Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 151 II 345 E. 2.1; 150 I 1 E. 4.4.1; 149 I 305 E. 3.3) unvereinbar wäre, dass wesentliche Teile des Verfahrensablaufes ihre eigentliche Regelung nur und erst auf Ebene einer blossen Verwaltungsverordnung erfahren (dazu hinten E. 2.4.3).
2.4.2. Im geltenden Recht lässt der Gesetzgeber dem Bundesrat bei der Strukturierung der prozessrechtlichen Verfahren weitgehend freie Hand. Dies geht neben der allgemeinen Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV; dazu insb. BGE 142 II 182 E. 2.3.1) und aus Art. 130 ZG ("Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz") spezifisch aus den jeweiligen Delegationsnormen hervor. Delegationsnehmer ist in gewissen Fällen nicht der Bundesrat oder zumindest das Eidgenössische Finanzdepartement, sondern unmittelbar das BAZG. Zu denken ist insbesondere an Art. 28 Abs. 2 ZG ("Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung [EDV] anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen"). Von Belang ist vorliegend auch Art. 33 Abs. 2 ZG ("Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest"; BGE 149 II 129 E. 3.2; Arpagaus, a.a.O., Rz. 705).
2.4.3. Wie dargelegt (vorne E. 2.3.2), lässt auch die Amtsverordnung (ZV-BAZG) keine bundesrechtliche Regelung des Verfahrens erkennen, die als mehr oder minder abschliessend zu bezeichnen wäre. Eine praktische Handhabe erlaubt im Rechtsalltag nur und erst die Richtlinie 10-10 des BAZG, "Ausfuhrveranlagungsverfahren / Veranlagungsverfahren für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr", hier in der damaligen Fassung vom 1. Januar 2022 (nachfolgend: RL 10-10 2022). Die RL 10-10 2022 richtet sich vor diesem Hintergrund ebenso an verwaltungsinterne Kreise wie an die zur Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung verpflichteten Personen. Sie gehört folglich der Gruppe der "Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung" an (frz.: ordonnances administratives à portée externe; it.: ordinanze amministrative di portata esterna; Urteil 9C_398/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 2.2.1.2). Fallspezifisch müssen neben der RL 10-10 2022 weitere Verwaltungsverordnungen herangezogen werden, was aufzeigt, dass auch die RL 10-10 2022 keinen abschliessenden Gehalt aufweist.
2.4.4. Gemäss RL 10-10 2022, Ziff. 1.4 ("Annahme der Ausfuhrzollanmeldung [AZA]"), Rubrik "e-dec Export", gilt (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) :
"Nach erfolgreichem Durchlaufen der Plausibilitätskontrolle erfolgt eine
Rückmeldung an die anmeldepflichtige Person ohne Selektionsresultat. Die anmeldepflichtige Person muss diesen
reduzierten Ausfuhrbeleg innerhalb von 30 Tagen zum Einlesen einer Zollstelle vorlegen und die Waren ausführen. Nach dem Einlesen löst der Mitarbeitende des BAZG die Selektion aus. Danach fügt e-dec Export Annahmedatum und -zeit hinzu und die Zollanmeldung wird selektioniert. Die Zollanmeldung
gilt damit als angenommen und ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zu den Begleitdokumenten verbindlich.
Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen selektioniert, werden die Daten nach einer
Erinnerungsmeldung an die anmeldepflichtige Person vom System des BAZG
automatisch gelöscht."
Erst bei Studium der Verwaltungsverordnung zeigt sich, dass eine automatisierte Rückmeldung erfolgt, die im reduzierten Ausfuhrbeleg besteht, dass die Annahme der Zollanmeldung erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Selektion eintritt und dass eine Verwirkungsfrist von 30 Tagen zur Vorlage des reduzierten Ausfuhrbelegs zu wahren ist, ansonsten es - nach einer Erinnerungsmeldung - zur automatischen Löschung der Daten kommt.
2.4.5. Manches weitere bleibt aber unklar. Weder in den Rechtsverordnungen (insbesondere in der ZV-BAZG) noch in der Verwaltungsverordnung findet sich, was unter einer Ausfuhrliste, einem Ausfuhrbeleg oder einem reduzierten Ausfuhrbeleg zu verstehen sei. Unklar bleiben, neben vielem anderem, auch die Ausgestaltung und der Wortlaut der automatisierten "Rückmeldung" und der vom System ausgelösten Erinnerungsmeldung, von welchen in der RL 10-10 2022 die Rede ist. Hinzu kommt, dass die RL 10-10 2022 als widersprüchlich erscheint. So spricht sie davon, dass "danach" (also im Anschluss an die Selektion) durch das System das Annahmedatum und die Annahmezeit hinzugefügt würden und die Zollanmeldung selektioniert werde. Das eine ("danach") und das andere ("... und die Zollanmeldung wird selektioniert...") schliessen sich gegenseitig aus. Zumindest unklar bleibt, was gemeint sei, wenn die RL 10-10 2022 erklärt, "damit" gelte die Zollanmeldung als angenommen. Heisst dies, dass es auf die erfolgte Selektion ankommt? Oder bedeutet dies, dass die Annahme mit dem Einscannen der "Handakten" eintritt? Das Geflecht mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe scheint primär durch die langjährige Verwaltungspraxis erschlossen werden zu können.
2.4.6. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen hat (vorne E. 1.3). Mit Blick auf den komplexen, ausgesprochen technisch-administrativen Gehalt der RL 10-10 2022 und die nicht näher ersichtliche "Verwaltungspraxis", die das BAZG im bundesgerichtlichen Verfahren auch gar nicht näher darzulegen versucht, muss die Justiziabilität im höchstrichterlichen Verfahren an Grenzen stossen. Konkrete Sachfragen aus dem Bereich der EDV zu beantworten, liegt ausserhalb des verfassungsmässigen Aufgabenbereichs des Bundesgerichts (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV: "Bundesrecht"). Weder kann und soll das Bundesgericht in die Prozessabläufe der Bundesverwaltung Einblick nehmen, noch verfügt es über die hierzu erforderlichen technischen Kenntnisse (vgl. BGE 151 II 11 E. 4.1; Urteil 9C_113/2025 vom 27. September 2025 E. 4.4.1, zur Publ. vorgesehen). Umso mehr ist zu verlangen, dass dieser der Bundesverwaltung vorbehaltene Regelungsbereich im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben (auf Stufe Bundesgesetz und Rechtsverordnung) steht. Eine von einer beschwerdeführenden Partei aufgeworfene Fragestellung aus dem rein technischen Bereich (administrative Prozessabläufe und deren Abbildung in den EDV-Systemen) ist daher im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren anhand der Bestimmungen des Zollgesetzes zu beantworten (Art. 1 Abs. 1 ZGB per analogiam; BGE 149 II 462 E. 2.2.4; Urteil 9C_555/2024 vom 11. Oktober 2025 E. 2.3.4.1), soweit dieses überhaupt eine Regel enthält.
2.4.7. Das geltende Zollgesetz stammt konzeptionell aus der Zeit des Jahrtausendübergangs (bundesrätliche Botschaft vom 15. Dezember 2003, welcher ein längerer verwaltungsinterner Entstehungsprozess voranging). Der damalige Gesetzgeber konnte den heutigen Stand der Technik nicht vorhersehen, die (wachsende) Bedeutung der EDV war ihm aber schon damals bekannt (zu einer vergleichbaren Konstellation: Urteil 9C_671/2024 vom 4. August 2025 E. 3.4.3).
So oder anders ist kein gesetzgeberischer Wille ersichtlich, die "elektronischen" Verfahren grundsätzlich anders als das "konventionelle" Verfahren (so Raedersdorf, Komm. ZG, a.a.O., N. 4 zu Art. 32 ZG) auszugestalten. Nichts desto trotz bestehen EDV-technische Eigenheiten, die - in untergeordnetem Umfang - zur Abweichung des einen vom anderen Verfahren führen müssen. So kann das BAZG anlässlich der summarischen Prüfung im konventionellen Verfahren (d.h. bei Anmeldung der Ware durch schriftliche oder mündliche Wissens- und Willensäusserung; Art. 28 Abs. 1 lit. b und c ZG ) frei untersuchen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig sei und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorlägen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Dies beruht darauf, dass die Ware im selben Moment physisch zugänglich ist, dass also die Zuführung und Gestellung der Ware einerseits und deren Anmeldung anderseits weitgehend zeitgleich erfolgen.
Die Zollanmeldung durch elektronische Wissens- und Willensäusserung (Art. 28 Abs. 1 lit. a ZG) kann einer abschliessenden Klärung der Nämlichkeit von Ware und Anmeldung entgegenstehen, soll die elektronische Abwicklung der Formalitäten doch gerade ein zeitlich gestaffeltes Abarbeiten des Verfahrens ermöglichen. Entsprechend kann es in einem solchen Fall nicht zur eigentlichen "summarischen Prüfung" (Art. 32 ZG), sondern lediglich zur "Plausibilitätsprüfung" (Art. 84a ZV) kommen (Raedersdorf, Komm. ZG, a.a.O., N. 7 zu Art. 32 ZG). Die auf formellgesetzlicher Ebene immer noch hauptsächlich vom schriftlichen oder mündlichen Anmeldeverfahren geprägten Anordnungen greifen somit hinsichtlich des elektronischen Anmeldeverfahrens nur mit Einschränkungen (
mutatis mutandis).
2.4.8. Nichts grundsätzlich Anderes ergibt sich aus dem eidgenössischen Zollrecht der jüngsten Generation. Weder das Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über die Zollpflicht und die Bemessung der Zollabgaben (ZoG; BBl 2025 2034) noch das Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-VG; BBl 2025 2035), die beide noch nicht in Kraft stehen, gehen auf die hier interessierenden Besonderheiten der EDV-basierten Ausfuhrzollveranlagung ein. Inwieweit die Normen betreffend die "Aktivierung der Warenanmeldung" (Art. 19 BAZG-VG) bzw. zur Verbindlichkeit der Warenanmeldung (Art. 20 BAZG-VG) schon heutzutage einschlägig sind, muss hier nicht entschieden werden.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz und das BAZG bundesrechtskonform davon ausgegangen sind, dass auf das jeweilige Gesuch um "nachträgliche Selektion der betroffenen Ausfuhrlisten" (Sachverhalt Bst. A.b.b) bzw. um "nachträgliche Beglaubigung der Zollanmeldungen (Sachverhalt Bst. B.a) nicht einzutreten sei, weil eine Verwirkungsfrist von 60 Tagen zur Vervollständigung des bis dahin unvollständigen Ausfuhrdossiers bestehe, die in allen vier Fällen ungenutzt verstrichen sei. Die Exporteurin entgegnet im Wesentlichen, dass die vier Zollanmeldungen bundesrechtskonform angenommen worden seien, weswegen von vornherein keine Verwirkungsfrist von 60 Tagen bestehe (Sachverhalt Bst. C.a). Im Kern zielen ihre Bemühungen darauf ab, die Grundlagen für die Befreiung von der Lenkungsabgabe zu schaffen (Art. 35a Abs. 3 lit. c USG; vorne E. 2.2.4), die ansonsten aufgrund der Herstellung der streitbetroffenen Essigsäure (Sachverhalt Bst. A.a) im Inland anfiele. Den Ausführungen der Exporteurin zufolge droht ihr eine Nachzahlung von Fr. 768'580.- (tarifgemäss Fr. 3.- pro kg Essigsäure), sollte es zu keiner Befreiung von der VOC-Abgabe kommen.
3.2. Die Exporteurin beanstandet in einer ersten Rüge die Missachtung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bei der Beweiswürdigung, eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verletzung von Art. 97 BGG im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung.
3.2.1. Die Vorinstanz erkannte, dass es zu keiner Voranmeldung gekommen sei (Art. 5 ZV-BAZG), weshalb offenbleiben könne, ob die Exporteurin - welcher die Eigenschaft als zugelassener Versender nicht zukommt - zu einer Voranmeldung überhaupt befugt gewesen wäre (dortige E. 8.4.1). Weiter wäre zu beachten gewesen, ergänzte die Vorinstanz, dass die Ausfuhrzollanmeldungen nicht schon am Vortag hätten angenommen werden können (dortige E. 8.4.2). Die Exporteurin macht geltend, dass es ihr aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, ihre Voranmeldungen im EDV-System "e-dec Export" als Voranmeldung zu bezeichnen. Sie kritisiert, dass die Vorinstanz hierzu keinen Beweis habe führen wollen, wenngleich sie, die Exporteurin, sachkundige Zeugen bezeichnet habe. Dies begründe eine Gehörsverletzung.
3.2.2. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Zu einer Mitteilung seitens der Exporteurin oder des Eisenbahnverkehrsunternehmens als deren Erfüllungsgehilfin zuhanden des BAZG, dass es sich bei den elektronisch übermittelten Daten um eine Voranmeldung handle, ist es nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht gekommen (dortige E. 8.4.1). Dies anerkennt die Exporteurin insofern, als sie den "Spiess" gewissermassen umdreht und der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt unvollständig geklärt zu haben. So sei offengeblieben bzw. nicht untersucht worden, ob die Möglichkeit zur elektronischen Voranmeldung bestanden habe. Entgegen der Exporteurin ist die Frage nach den technischen Gegebenheiten und der rechtlichen Zulässigkeit einer Voranmeldung im Verfahren "e-dec Export" hier aber nicht entscheidrelevant. Von Bedeutung ist einzig, dass die Exporteurin bzw. deren Hilfsperson vom BAZG offenkundig ins ordentliche Verfahren der Ausfuhr verwiesen wurde, dies mangels eines ausdrücklichen anderslautenden Antrags. Unstreitig haben die Wareninformationen, welche die Exporteurin dem BAZG elektronisch zukommen liess, im EDV-System des BAZG zur automatischen Ausfertigung des reduzierten Ausfuhrbelegs geführt. Wäre die Exporteurin - die über Erfahrung in "tausenden Fällen" verfügt (Sachverhalt Bst. A.a) - willens gewesen, entgegen ihren Gepflogenheiten zum Rechtsinstitut der zollrechtlichen Voranmeldung zu greifen, so hätte sie dies klar zu bekunden, den Verfahrensgang anschliessend genau zu überwachen und gegebenenfalls beim BAZG zeitnah zu intervenieren gehabt. Dies alles hat sie nicht getan, obwohl von der anmeldepflichtigen Person im zollrechtlichen Verfahren ganz allgemein und umso mehr im elektronischen Umfeld ein hohes Mass an Sorgfalt zu erwarten ist (vorne E. 2.2.2). Die Exporteurin weiss bzw. musste wissen, dass die Einleitung des zollrechtlichen Verfahrens grundsätzlich vom Prinzip der Selbstdeklaration beherrscht wird und dass die Zollanmeldung als gemischte Wissens- und Willenserklärung erscheint, die überdies empfangsbedürftig ist (vorne E. 2.1). Dass die Vorinstanz verfassungsrechtlich unhaltbar vom Fehlen einer Voranmeldung ausgegangen sei, macht die Exporteurin mit ihren Vorbringen nicht hinreichend geltend (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vorne E. 1.4). Entsprechend hat es bei den vorinstanzlich getroffenen Feststellungen zu bleiben (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5). Ebenso unerheblich muss bleiben, ob das BAZG im vorinstanzlichen Verfahren fallfremde Dokumente herangezogen habe, infolgedessen die Vorinstanz - nach Meinung der Exporteurin - "den bloss abstrakten Mustercharakter ohne konkreten Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt" übersehen habe. Von einer rechtsgültig erklärten "Voranmeldung" ist nicht zu sprechen.
3.2.3. Die fehlende Deklaration als "Voranmeldung" - sei eine solche überhaupt technisch möglich oder nicht - lässt sich durch Zeugen, die Jahre später angehört werden sollen, nicht "heilen". Der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen kommt im verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin untergeordnete Bedeutung zu (Urteil 9C_472/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.3.3), gerade auch bei beträchtlichem zeitlichem Abstand zwischen der zu bezeugenden Tatsache und der erst noch anzuberaumenden Zeugeneinvernahme. Demzufolge durfte die Vorinstanz in verfassungsrechtlich einwandfreier antizipierter Beweiswürdigung (vorne E. 1.5) erwägen, dass die Einvernahme der angebotenen Zeugen zu keinem anderen Beweisergebnis führen würde. Die vorinstanzliche (Nicht-) Beweisführung im Bereich der angeblichen zollrechtlichen "Voranmeldung" verstösst damit weder gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) noch ist eine Gehörsverletzung ersichtlich (Art. 29 Abs. 2 BV), die zu einer Berichtigung der vorinstanzlichen Feststellungen führen könnte (vorne E. 1.5).
3.3. In einer zweiten Rüge beanstandet die Exporteurin die angeblich falsche Anwendung von Art. 32 ZG ("Summarische Prüfung") in Verbindung mit Art. 84 ZV und von Art. 33 ZG ("Annahme der Zollanmeldung") in Verbindung mit Art. 16 und Art. 17a ZV -BAZG. Die Exporteurin stösst sich an der ihres Erachtens fehlenden Klarheit und Einheitlichkeit der vorinstanzlichen Ausführungen in der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Zollanmeldung angenommen werde und dadurch als für die anmeldepflichtige Person verbindlich gelte.
3.3.1. Die Exporteurin will im angefochtenen Urteil auf drei verschiedene Zeitpunkte gestossen sein, die gemäss vorinstanzlicher Beurteilung für die Annahme der Zollanmeldung massgebend sein sollen:
- nach dem erfolgreichen Durchlaufen der "elektronischen Prüfung" (Art. 16 Satz 1 ZV-BAZG; angefochtenes Urteil E. 5.4.3);
- nach der Selektion (RL 10-10 2022, Ziff. 1.4; angefochtenes Urteil E. 5.4.5);
- nach dem Einscannen des Barcodes, der auf der Ausfuhrliste angebracht ist (angefochtenes Urteil E. 8.2.5).
Die Exporteurin vertritt die Meinung, dass die vier streitbetroffenen Fälle mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung geendet hätten. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass es "erst viel später im Rahmen des Selektionsprogramms mit Scannen des Barcodes auf der Ausfuhrliste am Zollschalter" zur verbindlichen Annahme der Zollanmeldung komme, so verstosse dies gegen Bundesrecht, namentlich Art. 32 und Art. 33 ZG . Wenn die Verwaltungsverordnung (RL 101-10 2022) den Zeitpunkt der Annahme "nach hinten" verschiebe, finde dies im Bundesrecht keine Grundlage.
3.3.2. Es ist zu wiederholen, dass die Zollanmeldung als gemischte Wissens- und Willenserklärung ausgestaltet ist, wobei Empfangsbedürftigkeit herrscht (vorne E. 2.1). In zeitlicher Hinsicht ist zwischen der Einreichung der Zollanmeldung (vorne E. 2.3.2 Bst. a) und deren Annahme (vorne E. 2.3.2 Bst. b) zu unterscheiden. Der Zeitpunkt der erfolgten Zollanmeldung ist in mehrerlei Hinsicht von rechtserheblicher Bedeutung (vorne E. 2.3.4). In Bezug auf die Annahme der Zollanmeldung weist der Gesetzgeber dem BAZG eine umfassende Verordnungskompetenz zu (dazu vorne E. 2.4.2). Gemäss Art. 33 Abs. 2 ZG legt das BAZG "Form und Zeitpunkt der Annahme fest" (auch dazu E. 2.4.2). Das BAZG hat, abhängig von der Form des Datenträgers bzw. der Zollanmeldung, folgende Regelung getroffen:
- Mündliche Ein- oder Ausfuhrzollanmeldung: Zeitpunkt, zu welchem die Zollstelle die Zollanmeldung entgegennimmt (Art. 26 ZV-BAZG).
- Schriftliche Ein- oder Ausfuhrzollanmeldung (in "Papierform") : Zeitpunkt, zu welchem die Zollstelle die Zollanmeldung mit Datumstempel und Unterschrift versehen hat (Art. 24 lit. a ZV-BAZG) oder in welchem die anmeldepflichtige Person sie in einer Anmeldebox nach Art. 23a ZV-BAZG deponiert hat (Art. 24 lit. b ZV-BAZG).
- Elektronische Ein- oder Ausfuhrzollanmeldung: Zeitpunkt, zu welchem die Anmeldung die summarische Prüfung des Systems "e-dec" bzw. des Systems "NCTS" erfolgreich durchlaufen hat (Art. 16 Satz 1 ZV-BAZG).
Keine Regelung in der ZV-BAZG erfahren hat der Zeitpunkt, zu welchem die elektronische Ein- oder Ausfuhrzollanmeldung im hier interessierenden grenzüberschreitenden Güterverkehr eintritt. Die entsprechende Regelung findet sich nur und erst auf Ebene der Verwaltungsverordnung (RL 10-10 2022, Ziff. 1.4; vorne E. 2.4.4).
3.3.3. Wie dargelegt, lässt die fragliche Verwaltungsverordnung gerade im hier interessierenden Zusammenhang mehrere Schlussfolgerungen zu, indem es ihr an der erforderlichen Klarheit der Aussagen fehlt (vorne E. 2.4.5). Infolgedessen ist nach einem Auslegungsergebnis zu suchen, das nicht nur unter technischen Gesichtspunkten praktikabel ist, sondern vor allem im Einklang mit der Zollgesetzgebung steht (vorne E. 2.4.7). Dabei dürfen die herrschenden technischen Sachzwänge nicht gänzlich negiert werden. Die hauptsächlich durch das "konventionelle" Verfahren geprägten Gesetzesbestimmungen strahlen nur mit den nötigen Einschränkungen auf das elektronische Verfahren aus (vorne E. 2.4.7).
3.3.4. Wenn auch gilt, dass eine von einer beschwerdeführenden Partei aufgeworfene Frage aus dem rein technischen Bereich anhand der Bestimmungen des Zollgesetzes zu beantworten ist, so setzt dies doch voraus, dass das Gesetz im formellen Sinn überhaupt eine Regel enthält (vorne E. 2.4.6). Der Gesetzgeber hat nun aber die Festlegung des Zeitpunkts der Annahme einer Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung in die Hände des BAZG gelegt (Art. 33 Abs. 2 ZG, auf den mehrfach Bezug genommen wurde). Dies schliesst nicht aus, von der gesetzlichen Grundkonzeption auszugehen. Dieser zufolge setzt sich das zollrechtliche Veranlagungsverfahren aus vorgegebenen Schritten zusammen. Diese sind: summarische Prüfung (Art. 32 ZG), Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ZG), gegebenenfalls Überprüfung (Art. 35) und Beschau (Art. 36 f. ZG), Veranlagung und Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG). Dieser auf das "konventionelle" Verfahren zugeschnittenen Ordnung zufolge (vorne E. 2.4.7) führt die anstandslose summarische Prüfung der Zollanmeldung über zur Annahme der Zollanmeldung. Noch eher tritt die Annahme der Zollanmeldung ein, wenn diese mündlich erfolgt. Auf die mündliche Anmeldung folgt unmittelbar die Annahme der Zollanmeldung, noch ehe etwaige Prüfungen vorgenommen wurden. Dasselbe trifft zu, wenn die Zollanmeldung in den Briefkasten gelegt wird (vorne E. 3.3.2). Dies alles verdeutlicht, dass es sich bei der Annahme der Zollanmeldung um einen hauptsächlich administrativen Akt handelt, der die Entgegennahme der Zollanmeldung verbrieft. Die Annahme der Zollanmeldung setzt etwa auch den massgebenden Zeitpunkt für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Abgabeschuld (vorne E. 2.3.4), deren Bestand und Höhe aber erst noch festzulegen sein werden.
3.3.5. Etwas verwirrlich ist, dass im Anwendungsbereich der RL 10-10 2022 unterschieden wird zwischen der "Rückmeldung nach der Zollanmeldung" und der "Annahme der Zollanmeldung". Bei der ersten (vorne E. 2.3.2 Bst. b) handelt es sich freilich, wenn der Gesamtablauf betrachtet wird, lediglich um eine Art "Eingangsanzeige", deren materiell-rechtliche Bedeutung sich darin erschöpft, dass die Rückmeldung auch den "reduzierten Ausfuhrbeleg" enthält (vorne E. 2.4.4). In Abweichung vom "Standardprozess", wie er aus Art. 16 ZV-BAZG hervorgeht, hatte die Exporteurin mit der elektronischen Übermittlung der Zollanmeldung ihren Anmeldepflichten noch nicht genügt. Aufgrund des Medienbruchs (vorne E. 2.3.3), wie er gegenwärtig im grenzüberschreitenden schienengebundenen Ausfuhrverkehr unvermeidlich ist, hätte die Exporteurin bzw. die von ihr beauftragte Erfüllungsgehilfin das Dokumentenset zu deponieren gehabt. Es fragt sich, inwiefern dies den Zeitpunkt, der für die Annahme der Zollanmeldung massgebend ist, beeinflusst. Unstreitig dürfte sein, dass die eigentliche materiell-rechtliche Prüfung, die Selektion, im grenzüberschreitenden schienengebundenen Ausfuhrverkehr erst nach Hinterlegung des Dokumentensets möglich ist.
3.3.6. Im grenzüberschreitenden schienengebundenen Ausfuhrverkehr herrscht damit ein arbeitsteiliges Anmeldeverfahren. Dieses besteht einerseits aus der elektronischen Übermittlung der Wareninformationen und anderseits aus der händischen Hinterlegung der Begleitdokumente. Wie aus dem "konventionellen" Verfahren herzuleiten ist, folgt die Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ZG) auf die summarische Prüfung (Art. 32 ZG). Diese erstreckt sich lediglich auf die formelle Richtigkeit und die Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der erforderlichen Begleitdokumente (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die Prüfung der "Begleitdokumente" ist im grenzüberschreitenden schienengebundenen Ausfuhrverkehr erst möglich, wenn das BAZG über das Dokumentenset verfügt. Es entspringt einer klaren Mitwirkungspflicht der anmeldepflichtigen Person,
auch den reduzierten Ausfuhrbeleg vorzulegen, von welchem in RL 10-10 2022, Ziff. 1.4, die Rede ist. Dieser bildet einen festen Bestandteil der Anmeldedokumentation (vorne E. 2.2.1).
3.3.7. Wenn das BAZG in seiner Verwaltungsverordnung verlangt, dass der reduzierte Ausfuhrbeleg zum Einlesen in das EDV-System vorgelegt werde, ist dies mit Blick auf Art. 25 und insbesondere Art. 32 ZG nicht zu beanstanden. Denn diesfalls gilt im Ergebnis dasselbe wie bei mündlicher, schriftlicher oder "gewöhnlicher" elektronischer Anmeldung, wo die Annahme der Zollanmeldung von deren formeller Vollständigkeit (inklusive Begleitdokumente) abhängt. Im Ergebnis zeigt sich, dass die vorinstanzliche Auslegung der Verwaltungsverordnung (RL 10-10 2022, Ziff. 1.4), wie sie diese in der dortigen E. 8.2.5 getroffen hat, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies heisst, leicht präzisierend: Der Zeitpunkt der Annahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung fällt, wenn es um den grenzüberschreitenden schienengebundenen Ausfuhrverkehr geht und die Anmeldung vollständig ist, mit der "logischen Sekunde" zusammen, die auf das Einlesen des reduzierten Ausfuhrbelegs (bzw. des Barcodes) folgt.
3.3.8. Zum Einscannen ist es im vorliegenden Fall unstreitig nicht gekommen. Die Zollanmeldung war - mangels Vorlage des reduzierten Ausfuhrbelegs - ohnehin formell unvollständig (Art. 32 Abs. 1 ZG). Entsprechend ist es zu keiner Annahme der (unvollständigen) Zollanmeldung gekommen. Die Frage, ob es sich beim Nachliefern der Begleitdokumente, was innerhalb von 30 Tagen zu geschehen hat, um eine aufschiebende (suspensive) oder auflösende (resolutive) Bedingung (Art. 151 bzw. Art. 154 OR) handle, erübrigt sich damit. Die Bedingung - vollständige Zollanmeldung - ist so oder anders nicht eingetreten. Anzufügen bleibt, dass die Exporteurin sich das Verhalten des von ihr beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmens, bei welchem es sich um eine Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR handelt und welches die Ausfuhrlisten eingestandenermassen nicht vorgelegt hat (Sachverhalt Bst. A.b.a), unmittelbar anrechnen lassen muss. Die beauftragende Person trifft eine umfassende Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen, die Instruktion und die Beaufsichtigung ihrer Erfüllungsgehilfen (
cura in eligendo, instruendo und custodiendo; BGE 149 III 105 E. 4.2; 145 III 409 E. 5.5; 144 IV 176 E. 4.5.1; Urteil 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 3.3.9 mit Hinweisen).
3.4. In einer dritten und letzten Rüge greift die Exporteurin nochmals die Frage der Voranmeldung auf. Sie unterstreicht, dass die Voranmeldung gemäss Zollgesetz keineswegs auf zugelassene Versender beschränkt sei. Darüber hinaus wiederholt sie im Wesentlichen, was sie an anderer Stelle, in der ersten Rüge, bereits vorgebracht hat. Da die Frage der Voranmeldung schon aus tatsächlichen Gründen nicht weiterzuverfolgen ist (vorne E. 3.2.3), erübrigen sich weitere Ausführungen.
3.5.
3.5.1. Nach dem Dargelegten bleibt für ein Gesuch um "nachträgliche Selektion der betroffenen Ausfuhrlisten" bzw. um "nachträgliche Beglaubigung der Zollanmeldungen" kein Raum. Weder ist es zu Ausfuhrzollanmeldungen gekommen, die angenommen worden sind und sich daher selektieren liessen, noch hätten Ausfuhrzollanmeldungen in irgendeiner Weise beglaubigt werden können. Infrage kommen könnte höchstens eine nachträgliche Ausfuhrveranlagung. Gemäss der Verwaltungsverordnung (RL 10-10 2022, Ziff. 2.1) würde eine solche Veranlagung voraussetzen:
- dass seit der angeblichen Ausfuhr nicht mehr als 60 Tage vergangen sind;
- dass der Sachverhalt klar ist, und
- dass die Ausfuhr der Waren glaubhaft nachgewiesen ist.
Die Verwirkungsfrist von 60 Tagen findet im Bundesrecht keine unmittelbare Grundlage. Das Bundesgericht hat sie indes in einem Fall, der das seinerzeitige Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen (ZG 1925; AS 1926 287) betraf, ausdrücklich gebilligt (Urteil 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007). Auch unter damaligem Recht fand sich die Frist nur und erst auf Ebene einer Verwaltungsverordnung. Die 60-tägige Frist ist in den streitbetroffenen vier Fällen ungenutzt verstrichen. Die Exporteurin ist ihrer daherigen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Diese hätte in der empfangsbedürftigen Vorlage der reduzierten Ausfuhrbelege zum Einlesen bestanden. Mit Blick darauf ist weder dem Hauptantrag noch dem Eventualantrag zu folgen.
3.5.2. Wenn damit seitens der Exporteurin eine Verletzung der zollrechtlichen Mitwirkungspflicht festzustellen ist, bedeutet dies unter den gegebenen Vorzeichen gleichsam, dass auch eine Verletzung der umweltschutzrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit vorliegt, die sich aus dem nichtzollrechtlichen Erlass ergibt (vorne E. 2.2.4). In Analogie zu Art. 80 Abs. 2 ZV (vorne E. 2.2.1) hat es dabei zu bleiben, dass innerhalb der massgebenden Frist keine rechtsgültigen Anträge auf Befreiung von der umweltschutzrechtlichen Lenkungsabgabe auf VOC (auch dazu vorne E. 2.2.4) gestellt wurden.
3.6. Die Beschwerde der Exporteurin erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Exporteurin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 145 I 121 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 12'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher