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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2024 A-1145/2023

March 6, 2024·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,246 words·~36 min·4

Summary

Zölle | Ausfuhr von Essigsäure, Rückerstattung VOC-Abgabe. Entscheid angefochten beim BGer.

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-1145/2023

Urteil v o m 6 . März 2024 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

Parteien A._______ AG, (…), vertreten durch lic. iur. Klaus Feger, Advokat, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch um «nachträgliche Selektion von ‹e-dec Export›-Ausfuhrlisten»

A-1145/2023 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG, (Ort), produziert Säuren und andere Rohstoffe sowie Zwischenprodukte für die chemische Industrie. Ein Grossteil der Produktion geht in den Export. A.b Am 24. November 2020, am 8. Dezember 2020, am 27. April 2021 und am 13. Januar 2022 führte die B._______ AG im Auftrag der A._______ AG je einen Kesselwagen mit [Chemikalie] nach [Land] aus. Dabei unterIiess die B._______ AG, die ihr von der A._______ AG für die besagten Ausfuhren übergebenen vier «e-dec Export»-Ausfuhrlisten der Zollstelle (Ort) vorzulegen. A.c Die vormalige «Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)» heisst seit 1. Januar 2022 «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)». A.d Am 9. Juni 2022 reichte die A._______ AG bei der Zollkreisdirektion Zoll [geografische Zuständigkeit] (nachfolgend: Zoll {geografische Zuständigkeit}) ein Gesuch um «nachträgliche Selektion» von «e-dec Ausfuhrlisten» ein. Darin führte sie aus, dass mehrere Ausfuhren nach [Land] seitens des Zollamts (Ort) nicht selektioniert worden seien. Dem Gesuch lag eine Stellungnahme der B._______ AG vom 3. Juni 2022 bei, worin diese ihr Versäumnis einräumte, dass sie aus unbekannten Gründen die Ausfuhrlisten dem zuständigen Zollamt nicht vorgelegt habe. A.e Auf dieses Gesuch trat der Zoll [geografische Zuständigkeit] am 25. Juli 2022 mit vier gleichlautenden Verfügungen (eine pro Ausfuhrliste) wegen Fristversäumnisses nicht ein. Sie ging dabei von einer Frist von 60 Tagen aus, gemessen ab dem der jeweiligen Ausfuhr (24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und 13. Januar 2022) folgenden Tag. Sie begründete den Entscheid mit Verweis auf die 60-tägige Beschwerdefrist nach Art. 116 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), die bei Gesuchen der vorliegenden Art in Analogie anzuwenden sei. Diese 60-tägige Frist sei am 14. März 2022 auch für die letzte der vier Ausfuhren verfallen. Es liege keine rechtsgültige Zollanmeldung vor. A.f Gegen diese Verfügungen reichte die A._______ AG am 13. September 2022 bei der Direktion des BAZG vier Beschwerden ein. Sie rügt die vorinstanzliche Annahme, es sei vorliegend keine Zollanmeldung gegeben. Sie begründete die Beschwerden im Wesentlichen damit, dass sie mit dem Erstellen und Plausibilisieren der Ausfuhrlisten verbindliche Ausfuhr-

A-1145/2023 zollanmeldungen übermittelt habe. Die A._______ AG verwies u.a. auf Ziff. 2.1 der Richtlinie des BAZG 10-10 «Ausfuhrzollveranlagungsverfahren» (nachfolgend: Richtlinie 10-10) vom 1. Januar 2022. A.g Mit Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2023 wies das BAZG die Beschwerde ab. Sie legte im Wesentlichen dar, bei der Anwendung von «e-dec Export» befinde sich die zu exportierende Ware in der Regel im Zeitpunkt der Plausibilitätsprüfung noch nicht bei der Zollstelle, d.h. sie sei weder zugeführt noch gestellt. Der Exporteur habe immer noch freie Wahl, ob er die Ausfuhr durchführen und welche Zollstelle er benutzen wolle. Die zu exportierenden Waren seien jedenfalls noch nicht verbindlich angemeldet. Die anmeldepflichtige Person müsse den in «e-dec Export» erstellten Ausfuhrbeleg (Ausfuhrliste) innerhalb von 30 Tagen zum Einlesen einer Zollstelle vorlegen. Nach dem Einlesen löse der Mitarbeiter des BAZG die Selektion aus. Erst dann gelte die Zollanmeldung als angenommen. Vorliegend seien die Ausfuhren ohne Zollanmeldung erfolgt, weil die von der A._______ AG beauftragte B._______ AG es versäumt habe, die Ausfuhrlisten am Zollschalter abzugeben. Dadurch seien die von der A._______ AG erstellten Zollanmeldungen vom BAZG nicht eingescannt worden und seien somit weder verbindlich noch zollrechtlich angenommen. Auf das Gesuch um nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung sei das BAZG aufgrund des Ablaufs der Frist zurecht nicht eingetreten. B. B.a Dagegen lässt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Es sei der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2023 […] betreffend die vier Verfügungen des Zoll [geografische Zuständigkeit] [vom 25. Juli 2022] in Sachen Ausfuhr von [Chemikalie] vom 24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und 13. Januar 2022 aufzuheben (Ziff. 1). Es sei ihr Gesuch vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen vom 24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und vom 13. Januar 2022 gutzuheissen (Ziff. 2a). Eventualiter sei die Sache zwecks Beurteilung ihres Gesuchs vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen vom 24. November 2020, 8. Dezember 2020, 27. April 2021 und vom 13. Januar 2022 zurückzuweisen (Ziff. 2b); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Vorinstanz (Ziff. 3).

A-1145/2023 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht davon aus, dass die vier Zollanmeldungen nicht angenommen worden seien und berufe sich deswegen zu Unrecht auf die Verwirkungsfrist von 60 Tagen. Bei materieller Beurteilung ihres Gesuchs vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen deren Gutheissung sprechen würden. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung diverser, näher bezeichneter Zeugen und Auskunftspersonen. B.b Mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 schliesst die das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.c Anschliessend erfolgen mehrere weitere Schriftenwechsel, in welchen die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen grundsätzlich festhalten.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Das BAZG (bis 31. Dezember 2021: EZV; Sachverhalt Bst. A.c) ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG), welches jedoch auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz nicht zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. e VwVG).

A-1145/2023 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt des sogleich Folgenden – einzutreten. Die Beschwerdeführerin kann vorliegend und im Lichte der Verfügungen des Zoll [geografische Zuständigkeit] vom 25. Juli 2022 (Nichteintreten auf das Gesuch um «nachträgliche Selektion» von Ausfuhrlisten; Sachverhalt Bst. A.e) sowie des abschlägigen Beschwerdeentscheids vom 23. Januar 2023 (Sachverhalt Bst. A.g) nur geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Gesuche nicht eingetreten. Soweit sie darüber hinaus eine materielle Prüfung der Gesuche verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). 2.2 2.2.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.2.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2.2). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. die Beweislast für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen, d.h. für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken,

A-1145/2023 beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-3145/2021 vom 14. November 2023 E. 1.5.4 m.w.H.) 2.3 2.3.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; MARTIN KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N 31; MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungsoder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N 15 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.1). 2.3.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.2 m.w.H.). 2.4 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101;

A-1145/2023 nachfolgend: BV]). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1.1). Besondere Bedeutung kommt dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht zu: So muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (BGE 138 V 32 E. 3.1.1, 136 II 149 E. 5.1, 135 I 130 E. 7.2). Dies gilt auch für die VOC-Abgabe (vgl. Urteil des BVGer A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Lenkungsabgaben im Strassenverkehr, 1999, S. 138 f.; THOMAS KAPPELER, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen umweltpolitisch motivierter Lenkungsabgaben, 2000, S. 76 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.4). 3. 3.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). 3.2 Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte haben sich am 24. November 2020, am 8. Dezember 2020, am 27. April 2021 und am 13. Januar 2022 verwirklicht (Ausfuhr von je einem Kesselwagen mit [Chemikalie] nach Land]; Sachverhalt Bst. A.b). Entsprechend sind vorliegend die zu diesem Zeitpunkt geltenden VOC-relevanten zollrechtlichen Vorschriften massgebend (u.a. das ZG, die Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; ab 1. Januar 2022: ZV-BAZG [SR 631.013]), das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] und die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 1997 [VOCV, SR 814.018]. Darauf wird im Folgenden – soweit nicht anders angegeben – referenziert.

A-1145/2023 4. 4.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG. Zum Begriff der abgabepflichtigen VOC vgl. Art. 1 f. VOCV sowie Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.). 4.2 Nach Art. 35a Abs. 3 USG von der Abgabe befreit sind VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). 5. 5.1 Das Zollverfahren ist (wie gemäss Art. 13 VOCV das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe [vgl. dazu HANSJÖRG SEILER, in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 35c N 21]) vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 in Verbindung mit Art. 25 ZG]). Zollrechtlich werden an die zollanmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1 m.w.H.). 5.2 Aus der Ordnung des Veranlagungsverfahrens, der in diesem Verfahren vorgesehenen Pflichtenverteilung gemäss dem Selbstdeklarationsprinzip (vgl. E. 5.1) ist abzuleiten, dass eine formell korrekte Zollausfuhrdeklaration (auch) zwingendes Erfordernis für die Befreiung von ausgeführten VOC im Sinne von Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG bildet. Zur formell korrekten Zollausfuhrdeklaration gehört dabei insbesondere, dass die Geltendmachung der Befreiung von VOC-Abgaben infolge Ausfuhr in eindeutiger Weise erfolgt. Denn es liegt auf der Hand, dass der Nachweis des Exports von VOC nur dann als ordnungsgemäss erbracht gelten kann, wenn den Zollbehörden anlässlich der Ausfuhrabfertigung Gelegenheit geboten wird, die Berechtigung der Inanspruchnahme der VOC-Abgabebefreiung zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist jedoch nur möglich, wenn in der Ausfuhrzolldeklaration klar auf die Geltendmachung der Befreiung von der VOC-Abgabe hingewiesen wird (Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.3.3 m.w.H.).

A-1145/2023 5.3 5.3.1 Die Zollanmeldung, welche die Grundlage der Zollveranlagung bildet (vgl. Art. 18 Abs. 1 ZG), kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 ZV- BAZG (gegenüber Art. 6 Abs. 1 ZV-EZV materiell unverändert) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung [ZV-BAZG] nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System «e-dec», das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-BAZG) oder die Internetapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-BAZG). 5.3.2 Das BAZG regelt in der ZV-BAZG die Verwendung des EDV-Systems «e-dec» für die elektronische Zollanmeldung (vgl. Art. 8 ff. ZV-BAZG [gegenüber Art. 8 ff. ZV-EZV materiell unverändert]). Die elektronische Zollanmeldung befreit die zuführungspflichtige Person nicht von der sog. Gestellung der Waren nach Art. 24 ZG (d.h. dem Zuführen der Ware zur Zollstelle und der Mitteilung an das BAZG, dass die Waren bei der Zollstelle eingetroffen sind). Die Gestellung und die summarische Anmeldung haben grundsätzlich vor der detaillierten sowie verbindlichen Zollanmeldung nach Art. 25 ZG zu erfolgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZG; Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.1). 5.3.3 Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zollanmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG (gegenüber Art. 12 Abs. 4 ZV-EZV materiell unverändert) gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht (Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.2). 5.3.4 Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Person die technischen Angaben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 12 Abs. 2 ZV-EZV materiell unverändert]; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei handelt es sich aber – wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt – um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenennung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der Oberzolldirektion [OZD] die Rede; Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.5.3).

A-1145/2023 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen. Die formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht obligatorisch (Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz ZG [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). 5.4.2 Bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst die summarische Prüfung eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004, 616; PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 32 N 7; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.2). 5.4.3 Laut Art. 16 Satz 1 ZV-BAZG (gegenüber Art. 16 Satz 1 ZV-EZV materiell unverändert) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des (vorliegend nicht wesentlichen) Systems «NCTS» EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.6.1 m.w.H.). Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu

A-1145/2023 (Art. 16 Satz 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 16 Satz 2 ZV-EZV materiell unverändert]). 5.4.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV- EZV materiell unverändert]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.6.2). 5.4.5 Bei der Verwendung von «e-dec Export» erfolgt nach erfolgreichem Durchlaufen der Plausibilitätskontrolle eine Rückmeldung an die anmeldepflichtige Person ohne Selektionsresultat. Die anmeldepflichtige Person muss diesen reduzierten Ausfuhrbeleg (sog. «Ausfuhrliste mit Erstellungsdatum/-zeit»; Beschwerdeentscheid, Ziff. II/3.3) innerhalb von 30 Tagen zum Einlesen einer Zollstelle vorlegen und die Waren ausführen. Nach dem Einlesen löst der Mitarbeitende des BAZG die Selektion aus. Danach fügt «e-dec Export» Annahmedatum und -zeit hinzu und die Zollanmeldung wird selektioniert. Die Zollanmeldung gilt damit als angenommen und ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zu den Begleitdokumenten verbindlich. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen selektioniert, werden die Daten nach einer Erinnerungsmeldung an die anmeldepflichtige Person vom System des BAZG automatisch gelöscht (Ziff. 1.4 der Richtlinie 10-10; die Fassungen A.36 1. Juni 2018, A.45 1. Januar 2021 und A.48 1. Januar 2022 sind inhaltlich bezüglich dieser Ziffer identisch). 5.5 Es besteht schliesslich die Möglichkeit einer Voranmeldung: Die anmeldepflichtige Person kann die Waren frühestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet bei der Zollstelle anmelden. In «edec Export» und «e-dec web Export» kann die anmeldepflichtige Person

A-1145/2023 die Zollanmeldung bis 30 Tage vor dem Verbringen der Waren ins Zollausland im System erfassen und übermitteln. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Voranmeldung, da die übermittelte Zollanmeldung nicht automatisch angenommen wird (Ziff. 1.2.1 der Richtlinie 10-10). 5.6 5.6.1 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004, 584, 617; RA- EDERSDORF, a.a.O., Art. 33 N 2; zu den Schranken dieses Grundsatzes siehe sogleich E. 5.6.3). 5.6.2 Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muss in jedem Fall klar bestimmbar sein, denn der betreffende Tag, bzw. die betreffende Sekunde bei der elektronischen Anmeldung ist massgebend für die Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 ZG (RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 33 N 4). 5.6.3 Ziff. 2.1 der Richtlinie 10-10 sieht Folgendes vor: In Anlehnung an Art. 18 Abs. 3 ZG und Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG, wonach die Zollstelle nicht angemeldete Waren mit dem höchsten Zollansatz belegen kann, der nach ihrer Art anwendbar ist, kann die Zollstelle Anträge um nachträgliche Zollanmeldung gutheissen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Normalveranlagung (Veranlagungscode 21); seit der angeblichen Ausfuhr sind nicht mehr als 60 Tage vergangen; der Sachverhalt ist klar; und die Ausfuhr der Waren ist glaubhaft nachgewiesen. Als Nachweise für die Ausfuhr der Waren gelten z. B. ausländische Zollveranlagungsverfügungen und Bescheinigungen von ausländischen Zollbehörden. Diese Verwirkungsfrist von 60 Tage ist zollrechtlich nicht verankert. Sie lehnt sich an die Rechtsschutzbestimmungen an ([Beschwerdefrist gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG]; Ziff. 2.1 der Richtlinie 10-10, FN 5; vgl. zur Zulässigkeit der Frist von 60 Tagen Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3 m.w.H.). 6. Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (SR 220; nachfolgend: OR) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.; TARKAN GÖKSU, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl.,

A-1145/2023 Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 101 N 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrechtlich unerlaubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 101 N 121; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.4). 7. 7.1 Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Vorinstanz zurecht die Beschwerde gegen die vier Verfügungen vom 25. Juli 2022 abgewiesen hat, mit denen sie auf das Gesuch um «nachträgliche Selektion der betroffenen Ausfuhrlisten» (welches sie als Gesuch um «nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung» entgegengenommen hat) nicht eingetreten war. Zum relevanten Sachverhalt ergibt sich Folgendes: Nicht strittig ist, dass die B._______ AG am 24. November 2020, am 8. Dezember 2020, am 27. April 2021 und am 13. Januar 2022 im Auftrag der Beschwerdeführerin je einen Kesselwagen mit [Chemikalie] nach [Land] ausführte (Sachverhalt Bst. A.b; nachfolgend: streitbetroffene Ausfuhren). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die EDV-Applikation «e-dec Export» verwendet hat. Unbestritten ist ferner, dass es die B._______ AG bei allen streitbetroffenen Ausfuhren versäumt hat, die entsprechenden Ausfuhrlisten der Zollstelle (Ort) zur Selektion physisch vorzulegen (Sachverhalt Bst. A.d; Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2023 Ziff. 3.5; Beschwerde vom 24. Februar 2023, Rz. 22). In rechtlicher Hinsicht im Streit ist, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitbetroffenen Ausfuhren – trotz unbestrittener Nichtvorlage der Ausfuhrlisten bei der Zollstelle (Ort) – dennoch verbindliche Zollanmeldungen zur Ausfuhr vorgenommen hat.

A-1145/2023 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend und unter Bezug auf eingehende technische Ausführungen vor, der Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2023 gehe zu Unrecht davon aus, die vier Zollanmeldungen für die streitbetroffenen Ausfuhren seien nicht angenommen worden. Die Vorinstanz berufe sich deswegen zu Unrecht auf die Verwirkungsfrist von sechzig Tagen. Vielmehr habe sie (die Beschwerdeführerin) die vier Zollanmeldungen jeweils fristgerecht und für sie rechtsverbindlich mittels «SISA-System Declare-it» und «e-dec Export»-System des BAZG elektronisch übermittelt. Die Zollanmeldungen vom System «e-dec Export» seien verbindlich angenommen, wenn das System den übermittelten Datensatz mit einem Datum und einer Uhrzeit versehe. Damit würden – laut Beschwerdeführerin – alle streitbetroffenen Ausfuhren spätestens zu diesen Zeitpunkten als angenommen im Sinne von Art. 16 ZV-BAZG und für sie (die Beschwerdeführerin) verbindlich im Sinne von Art. 33 ZG gelten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte ihr Gesuch vom 9. Juni 2022 nicht als Gesuch um nachträgliche Ausfuhrzollveranlagung, sondern als Gesuch um nachträgliche Beglaubigung der jeweiligen Zollanmeldung behandelt werden müssen. Bei materieller Beurteilung des Gesuchs seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen dessen Gutheissung sprächen. Da sich der vorliegende Sachverhalt mangels jeglichen rechtsrelevanten Fehlverhaltens von ihr (der Beschwerdeführerin) von den Fällen der komplett unterlassenen oder fehlerhaften Anmeldung wesentlich unterscheide, sei es im Sinne des Gleichbehandlungsgebots angezeigt, den vorliegenden Sachverhalt anders zu behandeln. 7.2.2 Die Vorinstanz entgegnet mit ausführlichen technischen Erläuterungen, das «System e-dec Export» sei seit über 10 Jahren operativ und etabliert. Es bilde das geltende Zollrecht technisch und verfahrensmässig ab und sei schon mehrfach als konform beurteilt worden. Die Zollanmeldung im System «e-dec Export» gelte erst dann als angenommen, wenn die Ausfuhrliste am Zollschalter gescannt werde. Eine nicht gescannte Zollanmeldung sei zollrechtlich nicht angenommen und werde nach 30 Tagen automatisch aus dem System gelöscht. Die Vorinstanz legt dem Bundesverwaltungsgericht einige in anderen Fällen «erfolgreiche» Ausfuhrveranlagungen der Beschwerdeführerin betreffend [Chemikalie] vor. Aus dem dortigen «Zollanmeldung Verlauf» in

A-1145/2023 Kesselwagen werde deutlich, dass es sich beim Datum auf der Ausfuhrliste um das Datum der Erstellung der Zollanmeldung resp. das Datum der Übermittlung zwecks Plausibilitätsprüfung handle. Das Datum «Selektion» im Printscreen des «Zollanmeldung Verlaufs» sei identisch mit dem Annahmedatum auf der Veranlagungsverfügung, weil diese quasi zeitgleich erfolgten. Daraus erhelle, dass die Annahme der Zollanmeldung gemäss Art. 16 ZV-BAZG und die Sekundenbruchteile später erfolgende Selektion in dem Moment erfolgen würden, wenn am Zollschalter der Barcode «oben rechts» auf der AusfuhrIiste gescannt werde. Die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Warnhinweise «des EDV-Systems» in der Frist von 30 Tagen, während der die Zollanmeldung im System pendent gehalten wurde, und in der Frist von 60 Tagen, in der die Annahme einer nachträglichen Ausfuhrzollanmeldung noch hätte geprüft werden können, nicht reagiert. 8. Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob für die vier streitbetroffenen Ausfuhren jeweils eine verbindliche Zollanmeldung unter Anwendung von «e-dec Export» vorliegt. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin legt vier «Ausfuhrlisten» für die streitbetroffenen Ausfuhren ins Recht: Es sind dies die Ausfuhrlisten Gestellung am 24. November 2020 um 14:07:27 Uhr (Beschwerdebeilage Nr. 8), Gestellung am 8. Dezember 2022 um 13:58:16 Uhr (Beschwerdebeilage Nr. 21), Gestellung am 27. April 2021 um 13:43:47 Uhr (Beschwerdebeilage Nr. 34) und Gestellung am 13. Januar 2022 um 15:05:56 Uhr (Beschwerdebeilage Nr. 47; vgl. auch Vernehmlassung, S. 3). 8.1.2 Die Vorinstanz reicht vier «erfolgreiche» Ausfuhrveranlagungen von [Chemikalie] in Kesselwagen als Beispiele ein für die Zeitpunkte «einmal vor und einmal nach der Annahme der Zollanmeldung» (Vernehmlassung, S. 3). Dazu gehört auch ein Printscreen des in «e-dec» abrufbaren Verlaufs der Zollanmeldung. Dort sind die einzelnen Stationen («empfangen», «wartend auf Selektion», «Selektion», «VV bezugsbereit», «VV bezogen») und ihre Uhrzeit aufgeführt (Akten der Vorinstanz auf USB-Stick [act.] 15a, 15b, 16a und 16b).

A-1145/2023 8.2 8.2.1 Wie gesehen, kann die Zollanmeldung nicht nur (auf freiwilliger Basis) elektronisch erfolgen, sondern ist das BAZG auch befugt, eine elektronische Anmeldeform sowie den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anzuordnen (E. 5.3.1). Die diesbezügliche Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 ZG räumt dem BAZG somit in Bezug auf Form und Zeitpunkt der Zollanmeldung sowie die elektronische Zollanmeldung einen grossen Spielraum ein. Das Gesetz überlässt es dem BAZG, wie und wo es die Form der Anmeldung regelt, womit sachlogisch auch die Regelung der konkreten technischen Abläufe verbunden ist (vgl. Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.1). 8.2.2 Die Regelung der konkreten technischen Abläufe ist naturgemäss gewissen technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der Notwendigkeit entsprechender EDV-Programme (hier «e-dec») unterworfen, da die Zollanmeldung ohnehin grundsätzlich elektronisch erfolgen muss (E. 5.3.1). Das BAZG (und vormals die EZV in der ZV-EZV) hat in der ZV- BAZG zwar diverse Bestimmungen erlassen, die sich mit der elektronischen Zollanmeldung auseinandersetzen. Diese Bestimmungen regeln jedoch nicht konkret die technische Seite der elektronischen Zollanmeldung (sowie Änderungen derselben). So hält denn Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG namentlich fest, dass, solange das System «e-dec» den Eingang der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Daten nicht bestätigt hat, die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht gilt (E. 5.3.3), äussert sich aber nicht zur Form einer entsprechenden Bestätigung (Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.1). 8.2.3 Die technische Umsetzung wird folglich nicht in der ZV-BAZG, sondern in verschiedenen Dokumenten geregelt, die auf der Website des BAZG zugänglich sind (<https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-dec/edec-export.html>; besucht am 22. Februar 2024). Dort finden sich u.a. das «Handbuch e-dec Export für externe Kunden/Firmen» vom 29. April 2013 sowie verschiedenste weitere Unterlagen. Ebenfalls verfügbar ist die Richtlinie R-10-10 (act. 6), wo die verschiedenen Ausfuhrverfahren des BAZG differenziert erläutert sind. Aufgrund der weit gefassten Delegationsnormen (E. 8.2.1) ist nichts daran auszusetzen, dass die technischen Einzelheiten auf Stufe Verwaltungsverordnung geregelt werden (Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.2). Anzufügen bleibt, dass die Massgeblichkeit der Applikationen «e-dec» nicht nur in Verwaltungsverordnungen festgehalten ist, sondern wie dargelegt auch auf Stufe https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-dec/e-dec-export.html https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-dec/e-dec-export.html https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-dec/e-dec-export.html

A-1145/2023 Amtsverordnung (ZV-BAZG; vgl. E. 5.3.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt hierbei keine Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht. Die Beschwerdeführerin steIlt denn auch die grundsätzliche rechtliche Konformität des Systems «e-dec Export» nicht in Frage (vgl. ihre Eingabe vom 12. Juli 2023, Rz. 21). Somit verleihen Gesetz, Verordnung und Verwaltungsweisungen der anmeldepflichtigen Person entgegen der Beschwerdeführerin betreffend die Reihenfolge bei der elektronischen Zollanmeldung keinen «Spielraum». 8.2.4 Die vom BAZG verfassten Dokumenten zur technischen Umsetzung der Zollanmeldung mittels «e-dec Export» müssen allerdings jenen Personen, die die elektronische Zollanmeldung via das System «e-dec» beantragt und bewilligt erhalten haben, bekannt sein. Die Beschwerdeführerin hat – nach Aktenlage unbestrittenermassen – seit «mindestens 2016» (Beschwerdeentscheid, Ziff. II/3.2) bzw. «seit Jahren täglich Ausfuhrsendungen mit dem System «e-dec Export» zur Ausfuhrveranlagung» angemeldet (Vernehmlassung, S. 6) bzw. dieses System seit Jahren für «zig-tausend Ausfuhrverfahren» (Duplik, S. 5) bzw. «tausende von Sendungen» (Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 9) benutzt. Somit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen technischen Abläufe rund um «e-dec» für die rechtsgenügliche Zollanmeldung hinreichend informiert war und ist. 8.2.5 Der Prozess bei der Verwendung von «e-dec Export» ist u.a. in der Richtlinie 10-10 transparent (E. 5.4.4 f. und 5.6.3) und angesichts des grossen Spielraums der Vorinstanz (E. 8.2.1) inhaltlich in vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandender Weise beschrieben. Die zugehörigen technischen Ausführungen der Vorinstanz sind plausibel und bundesverwaltungsgerichtlich nachvollziehbar (E. 7.2.2). Zudem gehört u.a. das Einscannen der Zollanmeldung zum Standardprozedere bei der Zollanmeldung und dies insbesondere beim «Einlesen» des «reduzierten Ausfuhrbelegs» innerhalb von 30 Tagen (E. 5.4.5). So ist auch nicht zu kritisieren, dass das Datum «Selektion» identisch mit dem Annahmedatum auf der Veranlagungsverfügung ist, weil diese «quasi zeitgleich» erfolgen. Daraus ist mit der Vorinstanz abzuleiten, dass die Annahme der Zollanmeldung gemäss Art. 16 ZV-BAZG und die Sekundenbruchteile später erfolgende Selektion (erst) in dem Moment erfolgen, wenn am Zollschalter der Barcode auf der AusfuhrIiste gescannt wird (E. 7.2.2). 8.3 In ihrer Beschwerde (Rz. 3, 8, 13 und 18) macht die Beschwerdeführerin geltend, vom «SISA-System Declare-it» die Rückmeldung («Statustext

A-1145/2023 2010») «Verzollt, freigegeben» erhalten zu haben. Dabei handelt es sich um einen SISA-internen Text. Der vom BAZG bzw. «e-dec Export» publizierte Text lautet demgegenüber «Zollanmeldung erhalten aber noch nicht selektioniert» (act. 18, S. 392). Bei einer erfolgreichen Selektion löst «e-dec Export» den «Status 211» aus: «Ausfuhrzollanmeldung selektioniert» (act. 18, S. 394; vgl. Vernehmlassung, S. 6). Die Funktionalität des «SISA-Systems Declare-it» als eine von einem privaten Anbieter entwickelte Software zur Zollabwicklung (<https://www.sisa.ch/de/>; besucht am 22. Februar 2024) liegt nicht in der Verantwortung des BAZG (Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 3). Das gilt auch für Texte des «SISA- Systems Declare-it». Das BAZG setzt wie gesehen die nicht zu beanstandende technische Lösung «e-dec Export» ein (E. 8.2.3). Die Beschwerdeführerin kann folglich aus der Rückmeldung des «SISA-System Declare-it» nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.4 8.4.1 Es liegt in casu auch keine Voranmeldung vor (E. 5.5): Beim Verfahren mit Voranmeldung sind das Zuführen und Gestellen noch nicht erfolgt. Der Zollstelle muss daher mitgeteilt werden, dass die abgegebene Zollanmeldung eine Voranmeldung ist. Nach Aktenlage erging jedoch keine solche Mitteilung an die Zollstelle (Ort) in den streitbetroffenen Ausfuhren (vgl. die beispielhafte Ausfuhrliste mit Voranmeldung in der Beilage Nr. 1 zur Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023). Es kann unter diesen Umständen auch offenbleiben, ob die Voranmeldung nur zugelassenen Versendern offensteht. 8.4.2 Dass vorliegend «sowohl das Zuführen wie auch das Gestellen […] bei allen vier vorliegend in Frage stehenden Lieferungen gegeben» war (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2023, Rz. 2), bestreitet die Vorinstanz nicht. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass die vier Zollanmeldungen für die streitbetroffenen Ausfuhren unmöglich schon am Vortag (des Gestellens und Zuführens) verbindlich angenommen worden sein können, da das Zuführen und das Gestellen im Verfahren ohne Voranmeldung nach Art. 5 ZV-BAZG vor der verbindlichen Annahme der Zollanmeldung erfolgen müssen (E. 5.3.2) und die Beschwerdeführerin die Zollanmeldungen am Tag vor dem Zuführen und Gestellen der streitbetroffenen Ausfuhren («gestellt» am 25. November 2020 spätestens um ca. 14 45 Uhr, am 9. Dezember 2020 spätestens um ca. 05 00 Uhr, am 28. April 2021 spätestens um ca. 05 00 Uhr und am 14. Januar 2022 spätestens um ca. 05 00 Uhr; Beschwerde, Rz. 36) erstellt hat (Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 4). https://www.sisa.ch/de/

A-1145/2023 8.5 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Annahme der Zollanmeldung lasse sich an der vom System zugewiesenen Zoll-Deklarationsnummer erkennen bzw. die Zollanmeldungen seien vom System «e-dec Export» verbindlich angenommen, wenn das System den übermittelten Datensatz mit einem Datum und einer Uhrzeit versieht (E. 7.2.1), widerspricht mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 4) ebenfalls Art. 16 ZV-BAZG. Dort sind als Erkennungsmerkmale einer angenommenen Zollanmeldung einzig Annahmedatum und Annahmezeit erwähnt (E. 5.4.3). Zum Zeitpunkt, in dem das System «e-dec» den übermittelten Datensatz mit einem Datum und einer Uhrzeit versieht, ist zudem noch offen, über welche Zollstelle die Sendung ausgeführt werden soll. Die Ware ist überdies weder zugeführt noch gestellt. Wenn besagter Zeitpunkt für die Zollanmeldung massgebend wäre, würde das BAZG Ausfuhranmeldungen verbindlich annehmen, obwohl – mangels erfolgter Selektion (E. 5.4.4) als Voraussetzung für die verbindliche Zollanmeldung (E. 5.4.5) – Transportweg, Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, sowie die im Zeitpunkt des Grenzübertritts gültigen Vorschriften noch beliebig ändern könnten (Beschwerdeentscheid, Ziff. II/3.2; Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 10). 8.6 8.6.1 Die mit der Selbstdeklarationspflicht einhergehende Sorgfaltspflicht, gerade bei der elektronischen Zollanmeldung (E. 5.1), umfasst ohne Weiteres auch das Reagieren auf (Fehler-)Meldungen im Zusammenhang mit der EDV-basierten Zollanmeldung. 8.6.2 Die Erinnerungsmeldung (via «e-dec Export») an die anmeldepflichtige Person vor automatischer Löschung der Daten ist in der Richtlinie 10- 10 vorgesehen (E. 5.4.5). Unbestrittenermassen hat in der Frist von 30 Tagen das System «SISA-System Declare-it» die Beschwerdeführerin jeweils 15 resp. 5 Tage vor Verfall gewarnt, dass die Zollanmeldung demnächst verfällt (angefochtener Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2023 Ziff. II/3.6; Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 10). Allerdings spielt keine Rolle, ob diese Warnung vorliegend tatsächlich via «e-dec Export» erfolgt ist oder nicht. Denn die korrekte Zollanmeldung ist Sache der Beschwerdeführerin (Selbstdeklarationsprinzip; E. 5.1). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Funktionalität des «SISA-Systems Declare-it» wie bereits erkannt nicht in der Verantwortung des BAZG liegt (E. 8.3). Zudem ist die Warnung vor dem Verfall der Zollanmeldung nach unbestrittener Aktenlage (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 2. August 2023, S. 9 f.) für die Beschwerdeführerin als (langjährigen) User des «SISA-System Declare-it» ein klarer Hinweis auf die im Zeitpunkt der streitbetroffenen

A-1145/2023 Ausfuhren nicht erfolgte Selektion (und damit fehlende Zollanmeldung) zu werten. Darauf hat die Beschwerdeführerin unstreitig nicht reagiert. So kam es dazu, dass der Fehler der B._______ AG unentdeckt blieb und die Frist von 60 Tagen, innerhalb derer das BAZG die Ausfuhrzollanmeldungen noch hätte nachträglich annehmen können (E. 5.6.3), unbenutzt verstrichen ist. 8.7 8.7.1 Die Vorinstanz behandelte das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2022 um «nachträgliche Selektion» von e-dec Ausfuhrlisten (Sachverhalt Bst. A.d) zurecht als Gesuch um nachträgliche Ausfuhrveranlagung, weil gerade keine verbindliche Zollanmeldung vorlag. Da die Beschwerdeführerin dieses Gesuch nach Ablauf der – von den Parteien unbestrittenen – Frist von 60 Tagen seit den streitbetroffenen Ausfuhren einreichte (E. 5.6.3), ist die Vorinstanz zu Recht infolge Fristüberschreitung nicht auf das Gesuch eingetreten (Sachverhalt Bst. A.e). 8.7.2 Zum beschwerdeführerischen Argument, wonach «bei materieller Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2022 um nachträgliche Beglaubigung der vier Zollanmeldungen» aus Gründen der Rechtsgleichheit besagtem Gesuch vom 9. Juni 2022 entsprochen werden müsste, ergibt sich Folgendes: Auf diese materielle Rüge ist nicht einzutreten (E. 1.2). Immerhin kann dennoch festgehalten werden, dass die Rechtsfolgen einer fehlenden Zollanmeldung verschuldensunabhängig eintreten. Zudem hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist von 60 Tagen (E. 5.6.3) im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt und macht auch nicht geltend, unverschuldeterweise abgehalten worden zu sein, innert Frist zu handeln. Eine Wiederherstellung der Frist fällt damit ausser Betracht. 8.7.3 Betreffend Gleichbehandlung ist überdies festzuhalten, dass kein Grund besteht, von der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 in E. 5.3.3), wonach eine formell korrekte Zollausfuhrdeklaration im Übrigen (auch) zwingendes Erfordernis für die Befreiung von ausgeführten VOC im Sinne von Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG bildet, abzuweichen. Zwar ist vorliegend nicht die VOC-Abgabe an sich streitig und das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Situation, dass die Kontrolle der Zollausfuhrdeklaration verunmöglicht wurde, weil die mit der Zollanmeldung beauftragte Person einen falschen Abfertigungscode einsetzte. Die Gemeinsamkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall

A-1145/2023 liegt allerdings darin, dass auch in casu den Zollbehörden die Kontrolle verunmöglicht wurde, nämlich dadurch, dass die Ausfuhrlisten nicht am Zollschalter vorgelegt und somit weder eingescannt, angenommen noch selektioniert werden konnten (Vernehmlassung, S. 5). Aufgrund der genannten Parallelen zum vorliegenden Fall steht auch das Gebot der Rechtsgleichheit (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot BGE 149 I 125 E. 5.1 m.w.H.) der Massgeblichkeit der zitierten Rechtsprechung (Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 in E. 5.3.3) in casu nicht entgegen. 8.8 Im Übrigen ist das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ AG privatrechtlicher Natur. Im Lichte der klaren rechtlichen und auch vorliegend einschlägigen Vorgaben zur «Haftung für Hilfspersonen» muss sich die Beschwerdeführerin das (eingestandene) Versäumnis der B._______ AG (Sachverhalt Bst. A.f; act. 4), die von der Beschwerdeführerin erstellten Ausfuhrlisten zwecks Scanning und Selektion am Zollschalter abzugeben, zurechnen lassen. Etwaige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der B._______ AG sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 6). 8.9 Nach dem Dargelegten ist das vorliegende Verfahren spruchreif. Weitere Sachverhaltserhebungen sind nicht angezeigt. Auf die beantragte Zeugenbefragung von C._______, [Position], D._______, [Position], und E._______, [Position], sowie als Auskunftsperson F._______, [Position], der Beschwerdeführerin (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2023, Rz. 4) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-4283/2022 vom 21. November 2023 E. 3.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach dem Gesagten erhellt, dass ein Mitarbeiter von B._______ AG versäumt hat, die von der Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Ausfuhren erstellten Ausfuhrlisten am Zollschalter vorzulegen. Dadurch wurden die von der Beschwerdeführerin erstellten Zollanmeldungen vom BAZG nicht eingescannt. Daher konnten besagte Zollanmeldungen zollrechtlich nicht verbindlich angenommen und auch nicht mit Annahmedatum und Annahmezeit versehen werden. Es fand somit kein Zollveranlagungsverfahren im Sinne von Art. 21 ZG ff. statt (Beschwerdeentscheid, Ziff. II/3.5). Auf das Gesuch um nachträgliche Ausfuhrveranlagung wurde infolge Fristablaufs zurecht nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat mithin in ihrem Beschwerdeentscheid die Beschwerde zurecht abgewiesen.

A-1145/2023 9.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2023 zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 12'500.festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-1145/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Kaspar Gerber

A-1145/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1145/2023 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2024 A-1145/2023 — Swissrulings