Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_143/2026
Urteil vom 23. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Amt für Wasser und Energie
des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
2. Bau- und Umweltdepartement
des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ablehnung eines Gesuchs um Förderbeiträge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 16. Februar 2026 (B 2025/166).
Erwägungen
1.
1.1. A.________, wohnhaft in U.________ (AR), ersuchte das Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen erstmals am 19. Februar 2024 um finanzielle Förderung einer Kreiskolbenmaschine. Das Amt für Wasser und Energie lehnte das Gesuch am 15. April 2024 ab, mit der Begründung, das Potential, welches die Maschine in bestimmten Situationen bieten könne, könne basierend auf dem Antrag nicht beurteilt werden. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs schrieb das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen mangels Leistung des Kostenvorschusses ab.
Am 19. Oktober 2024 ersuchte A.________ für sein Vorhaben erneut um einen finanziellen Beitrag in der Höhe des Maximalbetrags von Fr. 80'000.--. Das Amt für Wasser und Energie wies das Fördergesuch mit Verfügung vom 21. November 2024 ab, mit der Begründung, das Potential der vorgeschlagenen Technologie müsse in einer grundsätzlichen Situation simuliert und dann mit einem Funktionsmuster aufgezeigt werden. Derzeit weise das Vorhaben nicht den Technologiereifegrad eines förderungsfähigen Pilot- und Demonstrationsvorhabens auf.
1.2. Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 19. August 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, mit Entscheid vom 16. Februar 2026 ab.
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit mit Eingabe vom 4. Juni 2025" bezeichneten Eingabe vom 5. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, er reiche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2026 ein. Konkrete Anträge stellt er nicht, sondern bittet das Bundesgericht, ihm möglichst umgehend mitzuteilen, wie es bei diesem Fall vorzugehen beabsichtige.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG; vgl. u.a. Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.1-1.3).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid steht vorliegend eine Subvention gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a des kantonalen Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 (EnG/SG; sGS 741.1) zur Diskussion. Gemäss dieser Bestimmung kann der Kanton Beiträge an Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energien leisten. Die "Kann-Formulierung" spricht gegen das Vorliegen eines Anspruchs auf Ausrichtung des strittigen Beitrags. Auch das Verwaltungsgericht qualifiziert die Beiträge nach Art. 16 Abs. 1 EnG/SG als Ermessenssubventionen, was vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich beanstandet wird. Folglich dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sein und lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung stehen. Angesichts des Verfahrensausgangs braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist [Art. 117 BGG]; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Förderbeiträgen nach Art. 16 Abs. 1 lit. a EnG/SG gemäss dem kantonalen Verordnungsrecht (vgl. insbesondere Art. 16 und 17 der Verordnung [des Kantons St. Gallen] vom 4. September 2012 über die Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz [EnFöV/SG; sGS 741.12]), dem kantonalen Energiekonzept 2021-2030 und der Weisung des Bau- und Umweltdepartements erläutert. Insbesondere hat sie festgehalten, dass Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energien im Sinne von Art. 16 Abs. 1 EnG/SG von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St. Gallen oder zumindest an Bauten und Anlagen, die im Kanton St. Gallen liegen, umgesetzt werden müssten.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnt, hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen erwogen, dass er in seinem Gesuch keinen ausreichenden Bezug des Vorhabens zum Kanton St. Gallen dartue. Hinzu komme, dass es Aufgabe des jeweiligen Gesuchstellers sei, Pilotprojekte so weit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung der Realisierbarkeit und der grundsätzlichen Marktfähigkeit möglich sei. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Grundlagen erwiesen sich indessen als zu wenig konkret, um daraus auf eine Realisierbarkeit und Marktfähigkeit des Vorhabens schliessen zu können. In der Folge hat das Verwaltungsgericht sein Rechtsmittel abgewiesen.
2.4. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 mit einer als "Beschwerde, Verstoss gegen Artikel 2 und 3 der Verfassung" betitelten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangt war, in welcher er angegeben hatte, Beschwerde gegen das Amt für für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen und gegen die ETH einreichen zu wollen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe an das Bundesgericht übermittelt hatte, teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2025 mit, dass - mangels Vorliegens eines beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheids - zu jenem Zeitpunkt kein Verfahren eröffnet werden konnte. In seiner vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das Schreiben vom 18. Juni 2025 und erklärt, mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts liege nunmehr ein anfechtbarer Entscheid vor, gegen welchen er Beschwerde erhebe.
2.5. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist somit einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2026. Auf Vorbringen und Ausführungen, sie sich nicht auf das Anfechtungsobjekt und somit nicht zum Streitgegenstand gehören, ist von vornherein nicht einzugehen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben, vermissen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, Kritik an den Gerichten, an der ETH-Führung sowie am Kanton St. Gallen zu üben und zu behaupten, dass seine Technologie einen entscheidenden Beitrag zum Vollzug der Energiewende leisten würde. Folglich legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie seine Beschwerde abgewiesen hat.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov