Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_709/2025
Urteil vom 1. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 31. Oktober 2025 (64/2025/14).
Sachverhalt
A.
Der 1983 geborene A.________ meldete sich am 28. Februar 2025 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Schaffhausen (RAV) an und erhob ab 3. März 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem er das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG (Arbeitgeberin) per 28. Februar 2025 gekündigt hatte (vgl. Kündigungsschreiben vom 11. November 2024). Mit Verfügung vom 27. März 2025 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen A.________ ab dem 1. März 2025 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei zudem für den Fall einer Rückweisung anzuweisen, die Sache einem neu zusammengesetzten Spruchkörper zuzuteilen, um jeden Anschein der Befangenheit auszuschliessen. Eventualiter verlangt A.________ sinngemäss, es sei ihm ab dem 1. März 2025 eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG). Zwar muss auch die Begründung der Beschwerde zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vorgebracht werden ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 I 478 E. 2.4.2), dies kann jedoch auch mittels mehrerer, fristgerechter Eingaben erfolgen (BGE 142 IV 250 E. 1.5; 139 II 404 E. 5). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen (Art. 43 BGG; BGE 134 IV 156 E. 1.6) gewährt das Gesetz folglich keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Frist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
1.2. Der kantonale Entscheid vom 31. Oktober 2025 ging dem Beschwerdeführer am 6. November 2025 zu. Die 30-tägige Frist begann folglich am 7. November zu laufen und endete am 8. Dezember 2025 (Art. 45 f. BGG). Auf die am 3. Dezember 2025 und damit rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereichte Ergänzung zur Beschwerde vom 6. Februar 2026 (Poststempel vom 7. Februar 2026) ist jedoch unbeachtlich.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 39 Tagen geschützt hat.
3.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B.________ AG am 18. November 2024 per 28. Februar 2025 kündigte, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, ist aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zur Zusage einer neuen Anstellung zumutbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang stellte es für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.1 hiervor) fest, der Beschwerdeführer habe keine ärztlichen Zeugnisse oder vergleichbaren Beweismittel vorgelegt, die eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen belegen würden. Auch gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin ihr Weisungsrecht überschritten - geschweige denn vertragliche Bedingungen (grob) verletzt - hätte. Weiter fehlten Hinweise auf einen unzureichenden Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Entsprechendes werde vom Beschwerdeführer auch nicht konkreter dargelegt. Ferner sei dem E-Mail der Arbeitgeberin vom 12. November 2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Jahreslohn von Fr. 160'000.- gefordert habe, woraufhin die Arbeitgeberin ihm mitgeteilt habe, sie könne diese Summe nicht stemmen. Die Arbeitgeberin habe weiter angegeben, dass sie für einen selbstständig arbeitenden Entwicklungsingenieur Fr. 120'000.- bezahlen könne, wobei in dieser Funktion ein stufenweiser Anstieg möglich sei. Sollten Fr. 120'000.- nicht genügen, um bei ihr zufrieden zu sein, stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine neue Anstellung zu suchen. Als Entgegenkommen habe er maximal ein Jahr Zeit, um eine neue Anstellung zu finden. So lange könne er bei ihr zu den jetzigen Konditionen weiterarbeiten. Die Arbeitgeberin verlange aber nach wie vor weniger Absenzen, den vollen Einsatz und die volle Unterstützung in allen Bereichen. Sollten die Präsenzzeit und der Einsatz des Beschwerdeführers nicht den Vorstellungen der Arbeitgeberin entsprechen, dann kündige sie ihrerseits zu den regulären drei Monaten. Das kantonale Gericht kam aufgrund dieser Angaben der Arbeitgeberin zum Schluss, dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, eine seinen Vorstellungen besser entsprechende Stelle zu suchen und seine bisherige Stelle erst nach verbindlicher Zusage zu kündigen. Aus dem E-Mail der Arbeitgeberin vom 12. November 2024 könne er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen sei auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Arbeitsklima während der Kündigungsfrist nicht weiter einzugehen, zumal dies die Zeit nach der Kündigung betreffe. Für die Vorinstanz waren nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich, die eine Unzumutbarkeit begründen könnten. Sie schloss deshalb auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und schützte die von der Arbeitslosenkasse verfügte Einstelldauer von 39 Tagen wegen schweren Verschuldens.
5.
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag keine Bundesrechtsverletzung zu begründen.
5.1. Soweit er pauschal vorbringt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen in der Beschwerde vollständig übergangen, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen.
5.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Arbeitgeberin habe von ihm ausdrücklich "volle Unterstützung in allen Bereichen", also Tätigkeiten jenseits des vereinbarten Berufsbildes und ohne entsprechende Entlöhnung verlangt. Damit habe sie ihr Weisungsrecht überschritten, was das Verbleiben an der Arbeitsstelle für ihn unzumutbar gemacht habe. Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das E-Mail der Arbeitgeberin vom 12. November 2024. Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit diesem Beweismittel (vgl. E. 4 hiervor). Sie würdigte die Äusserungen der Arbeitgeberin aber - anders als der Beschwerdeführer - so, dass sich erstere mit ihren Forderungen innerhalb ihres Weisungsrechts resp. innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen bewegte. Darin kann keine willkürliche Beweiswürdigung erblickt werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Vielmehr gibt er lediglich seine eigene Sicht der Dinge wieder und erklärt, welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nachzukommen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Insbesondere legt er nicht ansatzweise dar, welche Arbeiten die Arbeitgeberin unzulässigerweise von ihm verlangt oder inwiefern sich diese vertragsbrüchig verhalten haben soll. Ebenso wenig zeigt er auf, welche Beweise das kantonale Gericht seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht erhoben hat. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit nicht begründen.
5.3. Bestand für die Vorinstanz aufgrund des E-Mails vom 12. November 2024 und der übrigen Akten kein Grund zur Annahme, die Arbeitgeberin habe ihr Weisungsrecht überschritten, und vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch keine sonstigen Anhaltspunkte zu benennen, die auf eine unvollständige Beweisgrundlage hindeuten würden, so kann im Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) erblickt werden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).
5.4. Schliesslich verfängt auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht, sein Verhalten sei rechtsfehlerhaft als schweres Verschulden eingestuft worden. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine verschuldensmindernden Umstände gegeben seien. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mehrere Aspekte, wie etwa die erzwungenen Aufgaben ausserhalb des Vertrages oder die fehlende Verhältnismässigkeit der Arbeitsanforderungen, seien nie geprüft worden.
Mit diesen Vorbringen stellt sich der Beschwerdeführer erneut auf den Standpunkt, die Arbeitgeberin habe von ihm Arbeiten ausserhalb des vertraglichen Einsatzbereiches verlangt und andere Vertragsverletzungen begangen, ohne dass er dies auch nur ansatzweise zu präzisieren vermag. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.
6.
Die kaum rechtsgenügliche Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Auf das ausdrücklich lediglich für den Fall einer Rückweisung sinngemäss gestellte und im Übrigen ungenügend begründete Ausstandsbegehren braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest