Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_628/2025, 8C_630/2025
Urteil vom 18. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
8C_628/2025
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur
und
8C_630/2025
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdegegnerin,
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 22. September 2025
(SV2 23 60 und SV2 23 61).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1979 geborene A.________ war vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2011 bei der Genossenschaft B.________ als Teilzeitkassiererin angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 17. Mai 2010 wurde A.________ am 12. Mai 2010 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren. Dabei erlitt sie eine Knie- und Schulterkontusion links. Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 teilte sie A.________ mit, dass sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Taggeldleistungen unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist maximal bis zum 30. April 2011 erbringen werde.
Wegen persistierender Beschwerden unterzog sich A.________ am 13. Februar 2013 einer Schulteroperation. In der Folge ordnete die SWICA eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an. Gestützt auf deren Expertise vom 4. August 2016 und weitere medizinische Berichte stellte sie die Heilbehandlungsleistungen per 4. August 2016 ein, bejahte einen Taggeldanspruch für die Zeit vom 13. Februar 2013 bis 9. November 2014 und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.- aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (Verfügung vom 21. Juli 2017). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 fest.
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 2019 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 aufhob und die Sache an die SWICA zurückwies, damit sie in Bezug auf das Ereignis vom 9. Dezember 2017 (vgl. A.c hiernach) weitere Abklärungen tätige und über ihre diesbezügliche Leistungspflicht entscheide. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
A.c. Ab dem 8. Mai 2017 arbeitete A.________ bei der D.________ AG als Hauswartin und war dadurch bei der Zürich VersicherungsGesellschaft AG (nachfolgend Zürich) unfallversichert. Am 9. Dezember 2017 rutschte sie bei der Arbeit auf Schnee und Eis aus und stürzte dabei auf die linke Schulter. Am 7. August 2018 begab sie sich deswegen in ärztliche Behandlung und am 16. Oktober 2018 erfolgte die Implantation einer anatomischen Schulter-Totalprothese links. Gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verneinte die Zürich mit Verfügung vom 27. März 2019 ihre Leistungspflicht für die Zeit ab 1. September 2018 infolge Wegfalls der Unfallkausalität und stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 31. August 2018 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. September 2019 fest.
A.d. Die SWICA holte die Akten der Zürich ein und verneinte mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eine Leistungspflicht bezüglich des Unfalls vom 9. Dezember 2017, was sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 bestätigte.
B.
B.a. Sowohl gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 13. September 2019 als auch gegen jenen der SWICA vom 18. August 2020 erhob A.________ Beschwerde. Die Instruktionsrichterin des infolge Wohnsitzverlegung der Versicherten neu zuständigen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (ab 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden) vereinigte mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2020 die beiden Verfahren und holte ein Gerichtsgutachten bei Prof. Dr. med. F.________ und pract. med. G.________ vom 30. Dezember 2021 ein. Mit Urteil vom 25. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der A.________ gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 13. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 18. August 2020 hiess es gut, soweit es darauf eintrat. Es hob diesen auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die SWICA zurück. Die Kosten des Gerichtsgutachtens des Prof. Dr. med. F.________ und des pract. med. G.________ vom 30. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 17'197.30 auferlegte es vollumfänglich der SWICA.
Die SWICA und A.________ führten je Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren und hiess die beiden Beschwerden mit Urteil 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 im Sinne der Erwägungen gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. Gleichzeitig entschied es, dass die Zürich bis zur Klärung der Zuständigkeit vorleistungspflichtig sei.
B.b. Das Verwaltungsgericht holte in der Folge bei Prof. Dr. med. F.________ eine Stellungnahme vom 29. Juni 2023 ein, wozu sich die Parteien äussern konnten. Daraufhin entschied sich die Instruktionsrichterin, eine Oberexpertise (Aktengutachten) einzuholen. Diese wurde am 23. Mai 2024 von Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet. Die Parteien erhielten wiederum die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Mit Urteil vom 22. September 2025 vereinigte das infolge Justizreform neu zuständige Obergericht des Kantons Graubünden wiederum die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Leistungspflicht der SWICA und der Zürich. Es wies die Beschwerde der A.________ gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 13. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Diejenige gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 18. August 2020 hiess es gut, soweit es drauf eintrat. Es hob letzteren Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die SWICA zurück. Die Kosten der medizinischen Gutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 26'697.30 auferlegte es der SWICA. Diese verpflichtete es zudem, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 18'123.65 (inkl. Spesen und MWST) auszurichten.
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 22. September 2025 sei insoweit aufzuheben, als die Angelegenheit zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen an die SWICA und nicht an die Zürich zurückgewiesen worden sei (Verfahren 8C_628/2025). Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihrerseits die Angelegenheit an die Zürich zurückweise mit der gleichzeitigen Verpflichtung der Zürich, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die SWICA verzichtet mit Verweis auf ihre eigene Beschwerde auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz nimmt zur Kostenverteilung im kantonalen Beschwerdeverfahren Stellung. Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
C.b. Die SWICA beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 22. September 2025 aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 18. August 2020 zu bestätigen (Verfahren 8C_630/2025). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ schliesst auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die in ihrer eigenen Beschwerde gestellten Anträge erneuert. Die Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Vorinstanz äussert sich wiederum zur Kostenverteilung im kantonalen Beschwerdeverfahren.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde der SWICA die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
1.
1.1. Da den Beschwerden der Versicherten (8C_628/2025) und der SWICA (8C_630/2025) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich konnexe Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel sich gegen den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweis; Urteile 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 1; 8C_208/2021 vom 22. November 2021 E. 1). Die von der SWICA in ihrer Beschwerde angesprochene unterschiedliche Beweislastverteilung, je nachdem ob ein Grundfall oder ein Rückfall resp. eine Spätfolge zu beurteilen ist, steht einer Verfahrensvereinigung nicht entgegen.
1.2. Soweit die SWICA der Vorinstanz eine unzulässige Verfahrensvereinigung vorwirft, zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll. Ihre Beschwerde genügt in diesem Punkt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (vgl. dazu BGE 145 V 304 E. 1.2; Urteil 8C_427/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2 mit Hinweisen), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.
Betreffend die Eintretensvoraussetzungen hat sich im Vergleich zum in dieser Sache ergangenen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (Urteil 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023) nichts geändert: Sowohl auf die Beschwerde der Versicherten als auch auf diejenige der SWICA ist einzutreten, zumal für letztere der angefochtene Rückweisungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt.
3.
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
4.
4.1. Streitig ist nach wie vor, wer - die SWICA oder die Zürich - für die von der Versicherten nach dem 31. August 2018 geltend gemachten Beschwerden betreffend die linke Schulter Leistungen nach UVG zu erbringen hat. Beide Unfallversicherer erachten den jeweils anderen für leistungspflichtig. Nach Ansicht der Versicherten steht die Zürich in der Pflicht.
4.2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Streitsache umfassend und zutreffend dargelegt. Es kann darauf und auf Erwägung 4.2 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 verwiesen werden.
5.
Zunächst ist auf die Beschwerde der SWICA einzugehen.
5.1. Mit Urteil 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 hiess das Bundesgericht die jeweiligen Beschwerden der Versicherten und der SWICA im Sinne der Erwägungen gut. Es hob das Urteil des (damaligen) Verwaltungsgerichts Graubünden vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. Dabei erwog es in E. 6.5 unter anderem was folgt:
"Soweit die SWICA geltend macht, es lägen weder ein Rückfall noch Spätfolgen in Bezug auf den Unfall vom 12. Mai 2010 vor, kann ihr aufgrund der bestehenden medizinischen Aktenlage nicht gefolgt werden. Entgegen der Behauptung der SWICA gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die über den 31. August 2018 hinaus bestehenden Beschwerden auf die Omarthrose zurückzuführen seien und es sich bei dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen des Unfalls vom 12. Mai 2010 handle. Sie hielten zwar einleitend fest, dass sich die Ursache der Omarthrose retrospektiv nicht genau evaluieren lasse. Die Unsicherheit betraf aber die Frage, ob die Arthrose Folge des Traumas oder aber der (unfallbedingten) Operation war. Bereits Dr. med. I.________ von der Klinik J.________ hielt in seinem Bericht vom 20. Oktober 2016 fest, dass die Omarthrose wohl mit Sicherheit auf den Unfall und die Operation zurückzuführen sei. Eine primär degenerative Arthrose im Alter von 37 Jahren sei höchst unwahrscheinlich. Damit kann als erstellt betrachtet werden, dass die Omarthrose, welche letztlich zur endoprothetischen Versorgung führte, zumindest teilweise und mittelbar auf das Ereignis vom 12. Mai 2010 zurückzuführen ist."
Das Bundesgericht bestätigte deshalb die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf das von ihr eingeholte Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. F.________ und des pract. med. G.________ vom 30. Dezember 2021 in Bezug auf die Frage eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 12. Mai 2010 und der im Oktober 2018 erfolgten Implantation einer Schulter-Totalprothese links abgestellt werden könne. Hingegen verneinte es die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens bezüglich der Frage, ob der zweite Unfall vom Dezember 2017 über den 31. August 2018 hinaus weiterhin Beschwerden verursachte. Zur Klärung dieser Frage wies es die Sache an die Vorinstanz zurück (vgl. E. 6.6.3 f. des zitierten Urteils). Über die Leistungspflicht der SWICA konnte es bei dieser Ausgangslage nicht abschliessend befinden, da die Beantwortung dieser Frage mit Blick auf Art. 100 UVV davon abhing, ob die Leistungseinstellung der Zürich per 31. August 2018 in Bezug auf den Unfall vom Dezember 2017 rechtens war (vgl. E. 6.7 des zitierten Urteils).
5.2. Wenn die SWICA in ihrer Beschwerde behauptet, das Bundesgericht habe ihre Beschwerde "vollumfänglich gutgeheissen", und sie beharrlich an ihrem Standpunkt festhält, es fehle jeglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Mai 2010 und den nach dem 31. August 2018 geltend gemachten Beschwerden der Versicherten, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Wie soeben aufgezeigt, bejahte das Bundesgericht einen solchen Kausalzusammenhang. An diese rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid vom 2. Mai 2023 musste sich nicht nur die Vorinstanz halten, sondern auch das Bundesgericht selbst bleibt daran gebunden (vgl. BGE 150 III 123 E. 3; Urteil 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1). Mithin sind die bereits entschiedenen Fragen nicht mehr zu überprüfen (BGE 135 III 334 E. 2.1). Sämtliche Vorbringen der SWICA, mit denen sie einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Mai 2010 (erneut) in Abrede stellt, sind demnach nicht zu hören, wie denn auch die Vorinstanz richtig erkannt hat.
5.3. Sodann dringt die SWICA auch mit ihren Einwänden gegen den Beweiswert der Oberexpertise der Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2024 nicht durch. Die Vorinstanz hat diesbezüglich mit in allen Teilen überzeugender Begründung erkannt, dass dieses Gutachten weder formal noch inhaltlich zu Beanstandungen Anlass gibt. Dr. med. H.________ musste sich insbesondere mit der Frage befassen, ob der Unfall vom 9. Dezember 2017 zu einer bloss vorübergehenden oder aber zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Omarthrose führte. Sie wies im Rahmen ihrer Beurteilung darauf hin, dass bereits vor dem Ereignis vom Dezember 2017 eine fortgeschrittene Arthrose bestanden habe und die Prothesenimplantation bereits damals empfohlen worden sei. Dabei handle es sich um eine progrediente Erkrankung, die schubweise verlaufe. Sie berücksichtigte insbesondere auch, dass echtzeitlich kein Hinweis dafür bestand, dass die Gesundheit der Versicherten durch das Ereignis vom Dezember 2017 beeinträchtigt worden wäre, seien doch weder ärztlich, klinisch noch radiologisch eindeutige, auf das zweite Ereignis zurückzuführende Veränderungen dokumentiert worden. Ein Arztbesuch sei erst im August 2018 ausgewiesen, wobei die Versicherte im Mai 2018 wegen einer Erschöpfungsdepression arbeitsunfähig gewesen sei. Dennoch ging Dr. med. H.________ davon aus, dass der Unfall vom Dezember 2017 die vorbestehende Omarhtrose aktiviert habe, da ein derart geschädigtes Gelenk nach der klinischen Erfahrung mit einer entzündlichen Veränderung auf eine Traumatisierung reagiere. Eine solche Aktivierung klinge jedoch nach klinischen Erfahrungswerten nach Tagen bis Wochen, spätestens aber nach drei Monaten, ab. Jedenfalls seien in der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 10. August 2018 keine entzündlichen posttraumatischen Veränderungen dargestellt worden, womit die Verschlimmerung zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit vollständig abgeheilt gewesen sei. Der Status quo sine sei somit am 10. August 2018 erreicht gewesen. Diese Beurteilung ist sorgfältig begründet, schlüssig und nachvollziehbar, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Überzeugend ist auch die gutachterliche Einschätzung, wonach das Ereignis vom Dezember 2017 bezüglich der Prothesenimplantation lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache, also einen austauschbaren Anlass, darstellte.
5.4. Mit Blick auf die unmissverständliche Beurteilung der Obergutachterin und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, dass die SWICA (weiterhin) eine Beweislosigkeit hinsichtlich des Wegfalls der Unfallkausalität betreffend das Ereignis vom Dezember 2017 behauptet. Ebenso wenig erschliesst sich, wieso die Versicherte den Unfall vom Dezember 2017 gegenüber der Obergutachterin nicht erwähnt haben soll, wie die SWICA spekuliert, stellt sich doch die Versicherte seit jeher auf den Standpunkt, dass gerade dieser Unfall die weitere Leistungspflicht der Zürich begründe. Wenn die SWICA weiter vorbringt, gemäss angefochtenem Urteil sei die Wahrscheinlichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung infolge Aktivierung der Omarthrose durch den Unfall vom Dezember 2017 sehr hoch, so irritiert dies zusätzlich. Die entsprechende Aussage stammt nämlich nicht von der Vorinstanz, sondern von den ersten Gerichtsgutachtern Prof. Dr. med. F.________ und pract. med. G.________, deren Beurteilung die Vorinstanz in der von der SWICA zitierten Erwägung 8.3.3 auszugsweise wiedergegeben hat und die mit Bezug auf die Kausalität des Unfalls vom Dezember 2017 als nicht massgebend erachtet worden war.
Eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung der Vorinstanz ist aufgrund der Vorbringen der SWICA nicht ansatzweise erkennbar.
6.
Weiter ist auf die Beschwerde der Versicherten einzugehen.
6.1. Diese macht geltend, Dr. med. H.________ habe ihrer Beurteilung des Status quo sine (lediglich) eine medizinische Erfahrungstatsache zugrunde gelegt und keine individuelle Einschätzung des Einzelfalles vorgenommen. Dem kann nicht gefolgt werden, wie sich aus E. 5.3 hiervor ergibt. So berücksichtigte die Obergutachterin unter anderem das Ausmass der Vorschädigung des Gelenks sowie den Umstand, dass die Versicherte nach dem Unfall vom Dezember 2017 erst im August 2018 deswegen einen Arzt aufsuchte.
6.2. Nichts abzuleiten vermag die Versicherte aus dem Urteil 8C_689/2019 vom 9. März 2020. In jenem Fall verneinte die Vorinstanz einen natürlichen Kausalzusammenhang allein deshalb, weil die vom Versicherten geklagte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter keinem organischen Korrelat zugeordnet werden konnte. Ein Vorzustand bestand nicht und die Frage einer richtunggebenden Verschlimmerung stellte sich - anders als im hier zu beurteilenden Fall - insofern nicht. Eine solche richtunggebende Verschlimmerung verneinte Dr. med. H.________ unter Berücksichtigung der konkreten Umstände schlüssig. Insbesondere wies sie darauf hin, dass hierfür nachweisbare eindeutige Veränderungen vorliegen müssten.
6.3. Dass die Versicherte den Einfluss des Ereignisses vom Dezember 2017 auf den Zeitpunkt der Prothesenimplantation anders beurteilt als die Obergutachterin und deren Einschätzung als nicht nachvollziehbar bezeichnet, genügt sodann nicht, um vom Beweiswert des Obergerichtsgutachtens abzuweichen. Hierfür sind zwingende Gründe gefordert (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa), die die Versicherte nicht aufzuzeigen vermag. Sie legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb der Unfall vom Dezember 2017 eine richtunggebende Verschlimmerung bewirkt haben soll, sie jedoch erst im August 2018 deswegen einen Arzt aufsuchte.
6.4. Auch die Vorbringen der Versicherten lassen nach dem Gesagten die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
7.
7.1. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Oberexpertise der Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2024 abgestellt. Damit steht fest, dass der Status quo sine betreffend den Unfall vom Dezember 2017 spätestens am 10. August 2018 erreicht war. Mithin sind die nach diesem Zeitpunkt fortbestehenden Schulterbeschwerden, die zu der im Oktober 2018 erfolgten Schulterprothesenimplantation führten, nicht auf das Ereignis vom Dezember 2017 zurückzuführen. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Leistungseinstellung der Zürich per 31. August 2018 bestätigt und deren Einspracheentscheid vom 13. September 2019 geschützt hat.
7.2. Liegt ausschliesslich ein Rückfall resp. eine Spätfolge aus dem Unfall vom 12. Mai 2010 resp. der Operation vom 13. Februar 2013 vor, so hat es bei der Leistungspflicht der SWICA für die über den 31. August 2018 hinaus weiterbestehenden Schulterbeschwerden sein Bewenden, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.
8.
8.1. In Bezug auf die Kostenfolgen rügt die SWICA eine Verletzung von Art. 61 lit. g ATSG sowie des Grundsatzes der abgeurteilten Sache ("res iudicata"; vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2).
8.2. Das im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 festgestellte vollständige Obsiegen der SWICA (infolge Rückweisung zu weiteren Abklärungen; vgl. E. 7.1 des zitierten Urteils) bezog sich auf die Kostenverteilung für das Verfahren vor Bundesgericht. Über die Kosten des kantonalen Verfahrens wurde damit nicht entschieden. Der Einwand der abgeurteilten Sache verfängt nicht.
8.3. Die Vorinstanz verpflichtete die SWICA, der Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 18'123.65 auszurichten. Der damit abgegoltene Aufwand betrifft sowohl die Beschwerde der Versicherten gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 18. September 2020 als auch diejenige der Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 13. September 2019. Die SWICA macht geltend, die Versicherte sei im Verfahren gegen die Zürich unterlegen, weshalb sie diesbezüglich keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe.
Auch damit dringt die SWICA nicht durch. Die Versicherte weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sie gezwungen war, gegen die Einspracheentscheide beider Unfallversicherer vorzugehen, nachdem beide ihre Leistungspflicht verneint hatten. Sie obsiegte im kantonalen Verfahren insoweit, als sie weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung hat. In dieser Konstellation rechtfertigt sich, der Versicherten auch die Vertretungskosten im Verfahren gegen die Zürich zu ersetzen. Da die SWICA unterlegen ist, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die SWICA dazu verpflichtet hat, der Versicherten die Parteikosten (vollumfänglich) zu entschädigen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
8.4. Betreffend die Kosten der beiden Gerichtsgutachten erwog das kantonale Gericht, die SWICA hätte gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 ihre Leistungspflicht für einen allfälligen Rückfall oder allfällige Spätfolgen prüfen müssen. Indem sie keinerlei Massnahmen zur Klärung der medizinischen Situation getroffen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die SWICA habe deshalb die (gesamten) Abklärungskosten des Gerichts zu tragen.
Wie die SWICA zu Recht vorbringt, holte die Vorinstanz das Obergutachten der Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2024 in erster Linie zur Beantwortung von Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 2017 ein. So hatte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid 8C_692/2022 und 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 erwogen, es sei weiterhin offen, ob der Status quo sine vel ante hinsichtlich des Unfalls vom 9. Dezember 2017 am 31. August 2018 erreicht gewesen sei oder nicht (vgl. E. 6.7 des zitierten Urteils). Insoweit ist der Einwand der SWICA berechtigt, wonach die Kosten des Obergutachtens nicht ihr auferlegt werden können. Es rechtfertigt sich vielmehr, diese Kosten der Zürich aufzuerlegen, die in Bezug auf den Unfall vom Dezember 2017 eine Untersuchungspflicht traf, der sie insoweit nicht hinreichend nachgekommen war, als die Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens angezeigt gewesen wäre (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 6.2.1; 139 V 225 E. 4.3).
8.5. Die Beschwerde der SWICA ist nach dem Gesagten insofern begründet, als die Kosten der Oberexpertise der Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2024 in der Höhe von Fr. 8'000.- der Zürich aufzuerlegen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde der Versicherten unbegründet und abzuweisen. Diejenige der SWICA ist insofern teilweise gutzuheissen, als die Kosten der Oberexpertise nicht sie, sondern die Zürich zu tragen hat.
10.
Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden in Bezug auf die Leistungspflicht nach UVG sein Bewenden. Die Versicherte und die SWICA unterliegen mit ihren Beschwerden insoweit, als sie auf eine Leistungspflicht der Zürich abzielten. Sie haben deshalb die Gerichtskosten hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das bloss partielle Obsiegen der SWICA in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung bei den Gerichtsgutachten rechtfertigt keine andere Verteilung der Gerichtskosten vor Bundesgericht.
Die unterliegende Versicherte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 8C_628/2025 und 8C_630/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der A.________ (Verfahren 8C_628/2025) wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde der SWICA (Verfahren 8C_630/2025) wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 22. September 2025 wird wie folgt abgeändert: "Die Kosten des medizinischen Gerichtsgutachtens des Prof. Dr. med. F.________ und des pract. med. G.________ vom 30. Dezember 2021 sowie der Stellungnahme der Gutachter vom 29. Juni 2023 in der Höhe von gesamthaft Fr. 18'697.30 gehen zu Lasten der SWICA. Die Kosten der Oberexpertise der Dr. med. H.________ vom 23. Mai 2024 in der Höhe von Fr. 8'000.- gehen zu Lasten der Zürich." Im Übrigen wird die Beschwerde der SWICA abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden je zur Hälfte A.________ und der SWICA auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest