Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_427/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch das Departement Soziales, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2026 (VB.2026.00188).
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 13. April 2026 auf die bei ihm eingereichte, am 9. April 2026 ergänzte Eingabe des A.________ vom 25. März 2026 nicht ein. Dabei lehnte es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 570.-. A.________ erhebt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
2.
N ach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3.
Das kantonale Gericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Diese liege in der offensichtlich fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet. Die Gerichtskosten seien gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG/ZH ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz von einer Beschwerdeerhebung gegen einen "nicht beigelegten und angeblich unbegründeten" Entscheid des Vorstehers des Departements Soziales der Stadt Winterthur vom 6. März 2026 sowie gegen Entscheide der Wohnhilfe vom 19. November 2025 aus. Überdies werde in der Beschwerdeschrift eine Rechtsverweigerung des Vorstehers des Departements Soziales der Stadt Winterthur und der Wohnhilfe gerügt.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, wird nicht ausgeführt. Zwar entspricht es - wie vom Beschwerdeführer dargetan - einem allgemeinen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) sowie der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Rechtsgrundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 145 V 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1). Dieses Prinzip gilt namentlich im Falle einer unrichtigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 129 II 125 E. 3.3). Indessen reicht es nicht aus, sich allein darauf zu berufen, um das vorinstanzliche Urteil als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig genügt auszuführen, einige der beim Verwaltungsgericht angefochtenen Verwaltungsakte hätten "keine ordnungsgemässe Rechtsmittelbelehrung" beinhaltet, ohne dies näher zu konkretisieren. Denn inwiefern die pauschal geltend gemachten Rechtsmittelbelehrungen beim Beschwerdeführer in guten Treuen den Eindruck hätten erwecken können, das Verwaltungsgericht sei als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz für sämtliche der gegen verschiedene kommunale und kantonale Amtsstellen und Behördenmitglieder vorgetragenen Beschwerden zuständig, ist damit nicht dargetan.
5.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, insbesondere ohne Durchführung einer Parteiverhandlung mit Dolmetscher. Darauf bestünde im Übrigen auch im ordentlichen Verfahren kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 57 BGG, "kann").
6.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel