Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_244/2026
Urteil vom 25. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2026 (C-2912/2023).
Sachverhalt
A.
Der 1967 geborene A.________ ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Zwischen Juli 2006 und September 2019 arbeitete er im Rahmen von unregelmässigen Temporäreinsätzen als Dachdecker bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz (Grenzgänger). Ab 9. September 2019 wurde er aufgrund von Rückenbeschwerden zu 100 % krankgeschrieben und in der Folge mehrfach operiert. Am 15. Februar 2021 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern vom 24. Oktober 2022 ein. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - A.________ mit Verfügung vom 25. April 2023 eine vom 1. August bis 31. Dezember 2021 befristete ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu. Im Übrigen lehnte sie das Leistungsbegehren ab.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2026 ab. Daraufhin schrieb das Bundesgericht eine zwischenzeitlich von A.________ eingereichte Beschwerde wegen Rechtsverzögerung als gegenstandslos ab (Verfügung vom 7. Mai 2026 im Verfahren 8C_98/2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2026 aufzuheben und ihm über den 31. Dezember 2021 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es, offensichtliche Fehler vorbehalten, nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 31. Dezember 2021 hinaus verneint hat. Unbestritten ist hingegen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. August bis 31. Dezember 2021.
2.2. Im angefochtenen Urteil sind die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Das betrifft etwa die Bestimmungen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Korrekt sind auch die Hinweise auf die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner den Grundsatz, wonach die Revisionsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog angewendet werden (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 2.2.2). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 24. Oktober 2022 könne abgestellt werden. Gestützt darauf stellte sie fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe ebenfalls bis Ende September 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1. Oktober 2021 sei eine Verweistätigkeit hingegen zu 90 % zumutbar (Pensum von 100 % mit Leistungsminderung von 10 % infolge vermehrter Pausen). Aufgrund der IV-Anmeldung vom Februar 2021 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. August bis zum 31. Dezember 2021 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Invalidenrente.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" und macht geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Ausserdem rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch Verzicht auf ergänzende medizinische Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG )
4.
4.1. Betreffend den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erwog die Vorinstanz, dieser entstehe frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und ende spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Eine Person müsse also der Versicherung unterstellt sein, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beanspruche. Gemäss Anhang XI, Schweiz, Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung) gelte ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliege, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit habe aufgeben müssen, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehme. Der Nachversicherungsschutz ende hingegen beim Bezug einer Invalidenrente (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen Invalidenrente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (BGE 151 V 315 E. 3.2).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann fest, gemäss Angaben der IVSTA in ihrer Vernehmlassung habe der Beschwerdeführer in Deutschland Arbeitslosengeld bezogen, was dieser replikweise weder kommentiert noch bestritten habe. Im Rahmen der Begutachtung habe er vom Bezug von Arbeitslosengeld während drei Monaten gesprochen. Aktenkundig sei diesbezüglich eine Anfrage der Agentur für Arbeit B.________ vom 10. Dezember 2021: Aus dem beigelegten Formular R001 gehe ein vorläufiges Ersuchen um Einbehalt von nachzuzahlenden Beiträgen bzw. laufenden Zahlungen zufolge Leistung bei Arbeitslosigkeit hervor. Als "Überzahlungszeitraum" werde der 23. Dezember 2017 (Beginn) und der 13. Oktober 2021 (Ende) angegeben. Zudem habe die IVSTA in ihrer Verfügung auf das laufende Verrechnungsverfahren hingewiesen und die Auszahlung der Rente auf ein Wartekonto angeordnet. Aufgrund dieser Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, die Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gestützt auf den Nachversicherungsschutz seien zufolge Bezugs von Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung offensichtlich nicht gegeben. Im Übrigen bestehe wegen fehlender Versicherteneigenschaft auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gestützt auf die Rechtsprechung bezüglich Aufhebung einer Rente nach dem 55. Altersjahr (vgl. dazu BGE 145 V 266 E. 6.3).
4.3. Gegen diese vorinstanzliche Beurteilung wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Insbesondere macht er nicht geltend, es seien ihm weitere Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden sei. Vielmehr beantragt er, es sei ihm die ganze Invalidenrente über den 31. Dezember 2021 hinaus weiter auszurichten. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, die IV-Stelle habe ihm mit Mitteilung vom 19. September 2023, also nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2023, Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen, die am 24. Juli 2024 erfolglos abgeschlossen worden sei. Die Vorinstanz habe die Ergebnisse dieser Eingliederungsmassnahme zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und dadurch einerseits den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und andererseits den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt. Im Lichte von BGE 151 V 306 hätte das Bundesverwaltungsgericht nämlich - so der Beschwerdeführer weiter - die Beweiskraft des Gutachtens aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Eingliederungserfahrungen prüfen und allenfalls eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter einholen müssen. Indem es darauf verzichtet habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.4.
4.4.1. Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens ergänzend zur ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf Angaben von Fachpersonen der beruflichen Integration abzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung in der eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2 mit Hinweis).
4.4.2. Aus dem Bericht über den Abschluss der Arbeitsvermittlung vom 2. Juni 2024 ergibt sich, dass die Bewerbungsbemühungen zu keinem Vorstellungsgespräch oder Arbeitsversuch führten, da die angefragten Unternehmen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers eine Risikoabwägung gemacht hätten. Dieser sei momentan nicht in der Lage, sich mehr als zwei Stunden zu konzentrieren und dabei in einer gesundheitlich angepassten Arbeitsumgebung eine durchgängige Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % zu erzielen. Der Eingliederungsberater stützte sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser in seiner privaten Umgebung Schnitzarbeiten während höchstens zwei Stunden ausführen könne. Er erachtete die Erfolgschancen für eine Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt deshalb als nicht realistisch. Gleichzeitig attestierte er dem Beschwerdeführer ein vorbildliches Engagement. Abschliessend empfahl er, die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen.
4.4.3. Anders als in dem vom Beschwerdeführer genannten Grundsatzentscheid BGE 151 V 306 fand vorliegend kein Belastbarkeitstraining oder Arbeitsversuch statt, anhand dessen die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit hätte auf die Probe gestellt werden können und sich Erkenntnisse zur Übereinstimmung von Zumutbarkeits- und Anforderungsprofil (vgl. dazu Urteil 9C_42/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2) hätten gewinnen lassen. Die Angaben im Bericht vom 2. Juni 2024 deuten zwar auf Schwierigkeiten bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle hin. Der Eingliederungsberater hielt aber ausdrücklich fest, dass er über keine verlässlichen Angaben zur Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers verfüge. Er stützte seine Einschätzung deshalb im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Das genügt jedoch nicht, um die gutachterliche Beurteilung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, wie die Vorinstanz im Ergebnis willkürfrei feststellte.
4.4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das MEDAS-Gutachten vom 24. Oktober 2022 sei im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 25. Februar 2026 veraltet gewesen, dringt er damit nicht durch. Entscheidend ist, ob das Gutachten im Zeitpunkt der Verfügung der IVSTA vom 25. April 2023 noch aktuell war, was hier nach dem Gesagten zutrifft. Eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung nach Verfügungerlass wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.
4.5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, dem eingeschränkten Belastungsprofil, der über sechsjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der fehlenden beruflichen Qualifikation sowie mit Blick auf die gescheiterte professionelle Arbeitsvermittlung praktisch nicht mehr verwertbar. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, hierzu Feststellungen zu treffen, habe sie den Sachverhalt unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) festgestellt.
4.5.1. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1). Die Verwertbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; Urteil 9C_469/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1).
Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 140 V 267 E. 2.4; Urteil 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit wird vom Bundesgericht nicht leichthin angenommen (vgl. für eine Übersicht das jüngst ergangene Urteil 9C_469/2025 vom 11. August 2026 E. 4.2).
4.5.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer im (massgebenden) Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 24. Oktober 2022 55 Jahre alt. Ihm verblieb also noch eine Aktivitätsdauer von fast zehn Jahren, um eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit gemäss gutachterlicher Beurteilung zu 100 % (mit 10%iger Leistungsminderung) zumutbar ist. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer dabei nicht derart eingeschränkt, dass ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfügung stünden. Dass die von der IV-Stelle angebotene Arbeitsvermittlung nicht erfolgreich war, ist nicht entscheidend (vgl. E. 4.4.3 hiervor; vgl. auch Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3). Zwar schränkt das Belastungsprofil des Beschwerdeführers (nur leichte Arbeiten bis 5 kg, gelegentlich bis 10 kg, keine Zwangshaltungen, kein Bücken, keine Überkopfarbeit, kein Knien/Kauern, keine Nacht-/Schichtarbeit, kein berufsmässiges Lenken von Fahrzeugen) das Feld möglicher Stellen ein. Es verbleibt ihm aber noch ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten, wie das Bundesverwaltungsgericht willkürfrei festgestellt hat. Dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in seiner Umstellungsfähigkeit eingeschränkt wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Von einer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann insoweit nicht die Rede sein, als diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 24. Oktober 2022 erst drei Jahre anhielt und gemäss Expertise bereits ab Oktober 2021 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % bestand. Die Vorinstanz hat im Übrigen auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Kenntnisse als Steuerfachangestellter sowie den Umstand hingewiesen, dass er in Deutschland Arbeitslosengeld bezog, was ebenfalls für eine Vermittlungsfähigkeit im regulären Arbeitsmarkt spreche. Sie hat demnach weder den Sachverhalt unvollständig festgestellt noch sonstwie Bundesrecht verletzt, indem sie nach Würdigung all dieser Umstände die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bejaht und das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) bestimmt hat.
4.6. Gegen den von der Vorinstanz ab Oktober 2021 ermittelten Invaliditätsgrad von 17 % erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit abgestellt und gestützt darauf ab Oktober 2021 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelt hat. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht, der Beweiswürdigungsregeln oder eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sind jedenfalls nicht auszumachen. Bei gegebener Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) von zusätzlichen Abklärungen in Form einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme oder eines Gerichtsgutachtens abgesehen werden. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest