Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_93/2026
Urteil vom 26. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2025 (VSBES.2024.83).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1967 geborene A.________ meldete sich am 24. März 2005 erstmals mit Verweis auf einen grauen Star am rechten Auge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn bejahte einen Anspruch auf medizinische Massnahmen und ein Taggeld, welche Leistungen sie in der Folge auf Ersuchen hin auch für den grauen Star am linken Auge zusprach.
Am 16. März 2013 (Posteingang: 24. April 2013) beantragte A.________ wegen eines Ganglions am linken Zeigefinger erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Gestützt auf ein eingeholtes handchirurgisches Gutachten des Spitals B.________ vom 4. Dezember 2014 und einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. März 2016 einen Anspruch von A.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente.
A.b. Am 5. Februar 2021 (Posteingang: 17. Februar 2021) meldete sich A.________ hauptsächlich wegen Depressionen, einer Einschränkung der Beweglichkeit des linken Zeigefingers sowie Gelenkschmerzen abermals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining und ein Aufbautraining. Sie veranlasste bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten vom 24. März 2023 (samt Ergänzungen vom 20., 24. sowie 29. Oktober 2023). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 7. November 2023 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2024 weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie die Leistung einer Invalidenrente ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 8. Dezember 2025 sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur funktionellen Beurteilung der Adipositas unter Einbezug der internistisch-endokrinologischen und rheumatologischen Beschwerden, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird beantragt, die Angelegenheit sei zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten an das kantonale Gericht zurückzuweisen und es sei für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähre n.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Februar 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
2.2. Im angefochtenen Urteil wird zutreffend dargelegt, dass aus intertemporalrechtlicher Sicht die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist, zumindest für die Prüfung des Leistungsanspruchs bis zu diesem Datum (vgl. auch BGE 150 V 323 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die in der Folge in Kraft getretenen Gesetzesänderungen einen entscheidenden Einfluss auf ihren Leistungsanspruch hätten. Richtig wiedergegeben wurde auch, dass die Anspruchsprüfung bei Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgt (BGE 141 V 585 E. 5.3; 134 V 131 E. 3). Darauf wird verwiesen.
2.3. Hervorzuheben ist, dass rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt; entscheidend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.2). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.4. Ferner gilt es zu beachten, dass die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 1.2 f. vorne). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachterliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss.
3.
3.1. Mit der Vorinstanz bilden hier zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2016 und 27. Februar 2024.
3.2. Die Vorinstanz mass dem MEDAS-Gutachten vom 24. März 2023 Beweiskraft bei. Wie sie feststellte, diagnostizierten die Experten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Arthrose im DIP-Gelenk Dig. II links und ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), Adipositas Grad 2 (BMI 40 kg/m2), sehr wahrscheinlich Neudiagnose eines Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, kein Hinweis auf Herzinsuffizienz, anamnestisch Hypothyreose, substituiert; Status nach Karpaltunnelspaltung rechts und Ganglionoperation Dig. Il rechts 2011. Bis auf die erhebliche Adipositas sei der internistische Befund weitgehend unauffällig. Aus handchirurgischer Sicht bestünde keine Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung zeige sich bei der deutlich adipösen Beschwerdeführerin eine Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance sowie Kraftminderung der stabilisierenden Rückenmuskulatur. Die Adipositas wirke sich ungünstig auf das Achsenorgan sowie die gewichttragenden Gelenke aus. Körperlich schwere Arbeiten seien nur bedingt zumutbar. Gestützt auf diese Beurteilung nahm die Vorinstanz eine ab 2014 in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin bestehende Arbeitsfähigkeit von 75 % an. Die Leistungseinschränkung von 25 % sei durch den schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarf und das verminderte Arbeitstempo begründet. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, keine Nachtarbeit; Bürotätigkeit oder eine leichte manuelle Tätigkeit ohne repetitive Arbeitsabläufe, ohne Kälteexposition und ohne Vibrationsexposition; Vermeidung von Arbeitspositionen mit vorgeneigtem Oberkörper, von stehenden oder sitzenden Zwangshaltungen).
Was die veränderte Befundlage betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Schmerz- und Belastungssituation am linken Zeigefinger habe sich seit der letzten handchirurgischen Begutachtung im Dezember 2014 jedenfalls nicht verschlechtert. In psychiatrischer Hinsicht sei im MEDAS-Gutachten vom 24. März 2023 lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden, die die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusse. Im Rahmen der ersten leistungsablehnenden Verfügung vom 9. März 2016 sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, festgestellt worden, zuletzt habe die behandelnde Psychiaterin dieser jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr beigemessen. In Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Teilgutachter sei auch hinsichtlich der Rückenschmerzen keine arbeitsrelevante Verschlechterung eingetreten. Die neu erhobenen internistischen Befunde (arterielle Hypertonie, möglicherweise Diabetes mellitus, anamnestisch Hypothyreose) schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein und die Gewichtsproblematik bestehe bereits seit zwanzig Jahren. Die Vorinstanz verneinte daher insgesamt eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der rentenverneinenden Verfügung vom 9. März 2016 und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes.
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 24. März 2023. Darin habe der internistische Teilgutachter eine Adipositas Grad 2 diagnostiziert. Bei einem errechneten BMI von 40 kg/m
2 oder grösser, entspreche die Adipositas bei Erwachsenen jedoch dem Schweregrad 3. Die Vorinstanz habe diese falsche Klassifikation übernommen und damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dieser Einwand geht fehl. Mit Blick darauf, dass bei einer Körpergrösse von 163 cm und einem Körpergewicht von 105 kg im Gutachtenszeitpunkt ein BMI-Wert von 39,5 resultiert (BMI = Körpergewicht in kg/ [Körpergrösse in m]²), ist die Einteilung im internistischen Gutachten bei Grad 2 zum einen nicht zu beanstanden, sodass die Vorinstanz diese Einteilung willkürfrei übernehmen durfte. Zum andern haben die Gutachter der Adipositas keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit beigemessen. Die Auswirkungen der Adipositas auf die Gelenke und die Wirbelsäule wurden aber rheumatologisch - auch beim formulierten zumutbaren Belastungsprofil - berücksichtigt und die Adipositas zudem im Zusammenhang mit dem lumbalen Schmerzsyndrom aufgeführt, wie die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise feststellte (E. 3.2 vorne). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz somit den Sachverhalt bezüglich der diagnostizierten Adipositas nicht aktenwidrig fest.
Überdies legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich die Adipositas im relevanten Zeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) derart entwickelt haben soll, dass eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit resultierte. Eine revisionrechtlich relevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ergibt sich aus den medizinischen Akten in diesem Punkt ebenfalls nicht. Eine veränderte Befundlage wird denn auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.4 vorne). Nichts anderes ergibt sich durch die Berufung der Beschwerdeführerin auf BGE 151 V 66. Das Bundesgericht hat mit BGE 151 V 66 seine bisherige Rechtsprechung zur Adipositas zwar dahingehend geändert, dass eine Adipositas eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirken kann, auch wenn sie grundsätzlich behandelbar ist und keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und auch nicht die Folge von solchen Schäden ist. Hier wurde aber nicht mit dem Hinweis auf die grundsätzliche Behandelbarkeit der Adipositas eine invalidisierende Wirkung derselben verneint, sondern dieser über das dargelegte Ausmass im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit und dem definierten Leistungsprofil hinaus keine funktionellen Einschränkungen beigemessen (vgl. E. 3.2 vorne). Auf die weiteren Einwendungen hierzu braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Dass die Vorinstanz auch unter diesem Aspekt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. März 2023 abstellte, ist nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der diagnostizierten Adipositas, namentlich die verlangte internistisch-endokrinologische Abklärung, konnten daher, auch mit Blick auf die mit BGE 151 V 66 ergangene Rechtsprechung zur Adipositas, ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterbleiben. Die vorinstanzliche Verneinung eines Revisionsgrundes hält vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. Für eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen besteht kein Anlass.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla