Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_98/2026
Verfügung vom 7. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung),
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht.
Nach Einsicht
in die Eingabe des A.________ vom 3. Februar 2026, mit der dieser beantragt, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist ein Urteil zu erlassen,
in die Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026, worin dieses beantragt, die Beschwerde sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nachdem es am 25. Februar 2026 im Verfahren C-2912/2023 entschieden habe,
in das Urteil vom 25. Februar 2026, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Mai 2023 abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
dass dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023 mit Hinweis),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2026 in der Sache entschieden hat,
dass damit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist (vgl. Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023 mit Hinweis),
dass das Bundesgericht in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Auflage der Kosten und der Parteientschädigung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abstellt (BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen; 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023),
dass es dabei nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden soll (BGE 142 V 551 E. 8.2 am Ende mit Hinweisen; Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2023 eine vom 1. August bis 31. Dezember 2021 befristete ganze Invalidenrente zusprach, wogegen der Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass dieses den Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - per 7. Dezember 2023 abschloss,
dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2024 über den Abschluss der von der IVSTA durchgeführten Arbeitsvermittlung informierte und dabei seinen Antrag auf eine unbefristete ganzen Invalidenrente erneuerte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die dazu ergangene Stellungnahme der IVSTA am 20. September 2024 zustellte,
dass der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage hin am 14. November 2025 eine beförderliche Behandlung der Streitsache in Aussicht stellte,
dass er den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 26. Januar 2026 das rechtliche Gehör betreffend eine spezifische Frage des Einkommensvergleichs (Abzug vom Tabellenlohn) gewährte, wovon der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 Gebrauch machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2026 abwies,
dass somit die Verfahrensdauer rund 33 Monate seit Anhängigmachung und rund 17 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife beträgt,
dass diese Verfahrensdauer zwar lang erscheint, sie jedoch die für eine Bejahung des Tatbestandes des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheids erhebliche Schwelle noch nicht überschritten hat (vgl. Urteile 9C_433/2009 vom 19. August 2009 E. 2.2; 8C_615/2009 vom 28. September 2009 E. 4; 9C_190/2007 vom 24. September 2007 E. 4.1; I 314/99 vom 16. Juli 1999 E. 2b; I 10/98 vom 25. Februar 1998 E. 2b; U 4/98 vom 25. Februar 1998 E. 3; je mit Hinweisen),
dass an diesem Ergebnis auch der Umstand nichts ändern würde, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Frage des Abzugs vom Tabellenlohn (Verfügung vom 26. Januar 2026) allenfalls nicht erforderlich gewesen wäre, zumal das Bundesverwaltungsgericht danach zeitnah entschieden hat,
dass demnach die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre und folglich kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber
Der Gerichtsschreiber: Wüest