Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_196/2026
Urteil vom 20. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026
(IV 200 2025 445).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1963 geborene A.________, zuletzt als Servicefachangestellte tätig, meldete sich im Mai 2017 unter Hinweis auf eine im Dezember 2016 durchgeführte Fussoperation und seither bestehende (Fuss-) Beschwerden sowie Beschwerden an der Hals- und der Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zudem liess sie einen Abklärungsbericht "Haushalt/Erwerb" erstellen. Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2021 kündigte sie die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019 und vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2020 an. Aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands holte die IV-Stelle alsdann ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center SMAB AG (SMAB) vom 10. Juli 2023 ein. Mit neuem Vorbescheid vom 13. Juli 2023 stellte sie A.________ nunmehr die Ablehnung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 8 % in Aussicht. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 entschied sie in diesem Sinne.
A.b. Während des in der Folge von A.________ anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens holte die IV-Stelle weitere Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 hob sie ihre Verfügung vom 9. Oktober 2023 wiedererwägungsweise auf, woraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 8. März 2024 vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Im Anschluss veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische Verlaufsbegutachtung (orthopädisch-traumatologisches Fachgutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. September 2024) und kündigte mit Vorbescheid vom 15. November 2024 erneut die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 12 % per 29. Mai 2017 resp. von 39 % per 1. Juni 2023 und 1. Januar 2024 an. Nach erhobenem Einwand und Einholen einer Stellungnahme des Dr. med. B.________ stellte sie mit neuem Vorbescheid vom 16. April 2025 die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 38 % per 29. Mai 2017 resp. von 39 % per 1. Januar 2024 in Aussicht und verfügte am 11. Juni 2025 in diesem Sinne.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juni 2025 verneint hat. Umstritten ist lediglich noch der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigende Abzug vom Tabellenlohn. Sämtliche Feststellungen des kantonalen Gerichts, die den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sowie den Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin betreffen, sind letztinstanzlich unbestritten geblieben. Es bleibt demnach dabei, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig ist.
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz bestimmte das ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2017 hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) ausgehend von den statistischen Löhnen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik (LSE; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie [Ziff. 55-56], Kompetenzniveau 2, Frauen). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2017 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, T1.2.15, Ziff. 55-56 [Beherbergung und Gastronomie]: Werte 2016 [100,9], 2017 [101,2]) und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,4 Stunden resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 54'093.15 (Fr. 4'240.- x 12 : 40 x 42,4 : 100,9 x 101,2). Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände.
3.2. Das (mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare) Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ermittelte das kantonale Gericht mangels anrechenbaren Erwerbseinkommens ebenfalls anhand der statistischen Werte gemäss LSE 2016. Dabei stellte es in Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, auf den Totalwert ab (Fr. 4'225.-). Das ergab, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2017 (41,7 Stunden) und die Nominallohnentwicklung (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, T1.2.15, Total: Werte 2016 [100,8], 2017 [101,2]) sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 37'145.15 (Fr. 4225.- x 12 : 40 x 41,7 : 100,8 x 101,2 x 0,7). Weiter bestätigte die Vorinstanz den von der IV-Stelle gewährten Abzug von 10 % wegen (wesentlicher) Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der Ausübung körperlich leichter Hilfsarbeiten. Daraus ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'430.65. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte ab Dezember 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von abgerundet 38 % ([Fr. 54'093.15 - Fr. 33'430.65] : Fr. 54'093.15 x 100).
4.
Umstritten ist einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.
4.1. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs - zumindest unter der bis Ende 2023 geltenden Rechtslage - eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erachtete einen höheren Abzug als 10 % als nicht gerechtfertigt, da die reduzierte Belastbarkeit, der vermehrte Pausenbedarf und das reduzierte Tempo bereits in der "Einschränkung des Arbeitspensums von 70 %" berücksichtigt sei. Auch das Alter der Beschwerdeführerin von 54 Jahren im Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns begründe keinen (höheren) Abzug.
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug. Sie macht geltend, ein Abzug von lediglich 10 % trage den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht genügend Rechnung. Eine angepasste Tätigkeit müsse rücken-, schulter-, daumen- und fussadaptiert sein. Eine wechselbelastende Tätigkeit zwischen Sitzen, Stehen oder Gehen mit vermehrtem Pausenbedarf aufgrund reduzierter Belastbarkeit sei höchstens noch in einem Pensum von 70 % zumutbar. Damit sei das Spektrum der tatsächlich in Betracht fallenden Tätigkeiten erheblich eingeschränkt, was sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirke. Hinzu komme, dass aufgrund ihres Alters ein beruflicher Wiedereinstieg deutlich erschwert sei. Es sei hier ein Abzug von mindestens 15 % angezeigt, weshalb Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
4.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, vermag sie mit ihren Vorbringen jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht die Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug bundesrechtswidrig angewendet haben soll. Insbesondere legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche gesamthafte Schätzung des Tabellenlohnabzuges auf 10 % auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beruhe (BGE 148 V 174 E. 6.5 i.f. mit Hinweis). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (vgl. Urteil 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 3.6.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 V 195, aber in: SVR 2022 UV Nr. 24 S. 97), zumal Hilfsarbeiten wie sie hier im Fokus stehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. dazu BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen). Wieso für die im Zeitpunkt eines etwaigen Rentenbeginns 54-jährige Beschwerdeführerin etwas anderes gelten soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Sodann trug die Vorinstanz den Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei leichten Tätigkeiten mit einem Abzug von 10 % Rechnung. Angesichts des Belastungsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im tiefsten Kompetenzniveau 1 auszugehen, in denen sich die von der Beschwerdeführerin genannten Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. statt vieler Urteil 8C_714/2025 vom 18. Juni 2026 E. 6.2).
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest