Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_11/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Amtshaus Werdplatz,
Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2025 (ZL.2024.00128).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 28. März 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1964 geborenen A.A.________ ab 1. November 2022 eine Invalidenrente von 42,5 % einer ganzen Rente zu. Am 21. Februar 2024 meldete er sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) der Stadt Zürich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 29. August 2024 verneinte die Durchführungsstelle einen EL-Anspruch, da die anrechenbaren Einnahmen der Eheleute A.A.________ und B.A.________ deren anerkannte Ausgaben deckten. Auf Einsprache hin verneinte sie einen Anspruch auf EL vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024 und bejahte einen solchen ab 1. November 2024 (Einspracheentscheid vom 27. November 2024).
Mit Verfügung vom 20. Februar 2025sprach die IV-Stelle A.A.________ rückwirkend per 1. Januar 2024 aufgrund der Anpassung an vom Bundesrat erlassenes Verordnungsrecht eine Invalidenrente von 52 % einer ganzen Rente zu.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. November 2025 ab, wobei die Durchführungsstelle zuvor lite pendente mit Verfügung vom 4. März 2025 die höheren Invalidenrentenbetreffnisse und ein tieferes Mindesterwerbseinkommen ab 1. Februar 2024 berücksichtigt hatte.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.A.________ und B.A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 27. November 2024 seien ihnen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'199.- monatlich zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs für diesen Zeitraum an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen bei Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024 verneinte.
Anzumerken ist, dass formellrechtlich die lite pendente ergangene Anpassungsverfügung der Durchführungsstelle vom 5. März 2025 nichtig ist. Dies aufgrund des Devolutiveffekts, wodurch die Behörde, die das Anfechtungsobjekt erlassen hat, mit der Erhebung einer formgültigen Beschwerde die Herrschaft über den Streitgegenstand verliert (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5; Urteile 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4; 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.1). Ihr kommt lediglich die Bedeutung eines Antrags an das Gericht zu (BGE 133 V 530 E. 2; 130 V 138 E. 4.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne antragsgemäss entschieden.
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 ELG) und zur Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens von Teilinvaliden (Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG, Art. 14a Abs. 1 und Abs. 2 ELV; Art. 11a, Abs. 1 ELG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erkannte, es liege eine aktuelle Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle vor. Diese habe verfügungsweise am 20. Februar 2025 eine gesundheitliche Verschlechterung (und damit einen materiellen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG) seit der mit Verfügung vom 28. März 2023 zugesprochenen Invalidenrente verneint. Der Beschwerdeführer sei danach in seiner angestammten Tätigkeit als Sockelmonteur und Fugenspezialist nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Hingegen sei ihm eine an das Rückenleiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % zumutbar. Eine massgebliche seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb sich eine selbstständige Beurteilung durch die Durchführungsstelle erübrige (BGE 140 V 267 E. 5.1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation, die die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschwerten oder verunmöglichten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Mit den ausschliesslich angeführten gesundheitlichen Gründen sei die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG nicht widerlegt. Entsprechend sei ihm für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe des Grenzbetrages nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG im Umfang von Fr. 20'100.- anzurechnen, wie dies mit Verfügung vom 4. März 2025 erfolgt sei.
4.
4.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024. Die Höhe desselben von Fr. 20'100.- wird dabei nicht gerügt.
4.2.
4.2.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren werden einzig gesundheitliche Gründe geltend gemacht. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme sei der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung für EL bis zur Vollendung seines 60. Altersjahres am 12. Oktober 2024 für jegliche Erwerbstätigkeit, auch für eine optimal angepasste, vollständig arbeitsunfähig gewesen.
4.2.2. Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung der behaupteten vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2024 verweisen, ist dies unbehelflich. Darin gab der Hausarzt an, es bestünden neuerdings erhebliche psychosoziale Belastungen, die zu einer mittelschweren depressiven Entwicklung beigetragen hätten, die es dem Beschwerdeführer auch aus psychischen Gründen nicht mehr ermöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann offenbleiben, ob Dr. med. C.________ damit davon ausging, dass sich aus den psychosozialen Umständen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat oder nicht (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3). Dr. med. C.________ fehlt es zum einen als Internist an fachlicher Qualifikation für die Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes. Zum andern machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dieser Bericht sei der IV-Stelle bei ihrer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs nicht zur Verfügung gestanden und daher ungewürdigt geblieben (vgl. Urteil 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 mit Hinweis).
4.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, haben sich bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens von teilinvaliden Personen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1; 117 V 153 E. 2c, 202 E. 2b; Urteile 8C_205/2024 vom 26. November 2024 E. 4.2.2; 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1; 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
4.2.4. Die Vorinstanz war damit nicht gehalten, eine eigenständige Würdigung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen, nachdem die IV-Stelle den hier interessierenden Zeitraum mit der Verfügung vom 20. Februar 2025 abdeckte (revisionsrechtlicher Referenzzeitpunkt: März 2023; vgl. E. 3 vorne). Entgegen der Rüge der Beschwerdeführer liegt nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Vorinstanz diesen Bericht vom 18. September 2024 nicht würdigte. Die vorinstanzliche Feststellung eines zumutbaren Arbeitspensums von 90 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ist somit nicht offensichtlich unrichtig.
5.
5.1. Gemäss Art. 11a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.
5.2. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 am Ende). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3; SVR 2024 EL Nr. 3 S. 10, 8C_576/2023 E. 5.1.2; Urteil 8C_659/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4).
5.3. Die Beschwerdeführer bringen keine stichhaltigen invaliditätsfremden Gründe vor, die die Vermutung eines Verzichts im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG zu widerlegen vermöchten, wie die Vorinstanz bereits feststellte. Der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht die invaliditätsfremden Faktoren nicht berücksichtigt, geht daher fehl. Dass der Beschwerdeführer zielgerichtete Bewerbungsanstrengungen unternommen hätte, bringt er nicht vor. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mit dem Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter lässt sich die Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, nicht beweisen. Weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sein soll, in der hier interessierenden Zeitspanne bis zu seinem 60. Geburtstag seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, wird in der Beschwerde nicht stichhaltig dargetan.
5.4. Die Kritik der Beschwerdeführer ist über weite Strecken appellatorisch und insgesamt unbegründet. Die Vorinstanz stellte weder den Sachverhalt willkürlich fest noch verletzte sie anderweitig Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 20'100.- anrechnete. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie dazu später in der Lage sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Michele Santucci wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla