Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_756/2025
Urteil vom 17. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Denis Petrovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau Ergänzungsleistungen,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 (VBE.2025.84).
Sachverhalt
A.
Der 1982 geborene A.________erhob mit vom 24. Februar 2025 datierender Eingabe über die Zustellplattform IncaMail Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) vom 22. Januar 2025 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2025 trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet sei.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf seine Beschwerde vom 24. Februar 2025 einzutreten.
Die SVA beantragt die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass ohne Kenntnis der Abgabe- und Abholquittung nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung genommen werden könne. Nach Zustellung dieser Beilagen durch das Bundesgericht nimmt die SVA zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde im kantonalen Verfahren Stellung.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Beim Entscheid, mit dem das kantonale Gericht infolge Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht eintritt, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 143 V 363 E. 1; 135 V 153 E. 1.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 147 IV 433 E. 2.1; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitgegenstand bildet lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer rügt einen formellen Mangel, den er vor Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids nicht geltend machen konnte. Er erfuhr nämlich erst durch Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, dass seine Beschwerde verspätet sein soll. Das kantonale Gericht gab ihm vor Erlass des Urteils vom 24. Oktober 2025 keine Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Eingabe zu äussern. Vor Bundesgericht sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zulässig (vgl. Urteile 4D_1/2025 vom 20. Februar 2025 E. 2.1; 5A_11/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.3; 2C_501/2018 vom 27. Februar 2019 E. 2.2; 8C_559/2018 vom 26. November 2018 E. 2.1; 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich eingereichten Quittungen von IncaMail (Abgabe- und Abholquittung) sind demnach vom Bundesgericht zu berücksichtigen, da dazu nach dem Gesagten erst das Urteil der Vorinstanz Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
4.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung der Post am 24. Januar 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG begann somit am 25. Januar 2025 zu laufen und endete am Montag, dem 24. Februar 2025, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.
4.2. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Beschwerdeschrift an das kantonale Versicherungsgericht datiere vom 24. Februar 2025. Sie sei aber erst am 25. Februar 2025 beim Gericht eingereicht worden. Sie scheint sich dabei auf ein E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu stützen, das gemäss einem Papierausdruck in den kantonalen Akten am 25. Februar 2025 um 14:43 Uhr an das Versicherungsgericht gesendet wurde und das auf eine Beschwerdeschrift mit Beilagen Bezug nimmt.
4.3. Gemäss der vom Beschwerdeführer - zulässigerweise (vgl. E. 3.2 hiervor) - letztinstanzlich eingereichten Abgabequittung wurde die Beschwerde bereits am 24. Februar 2025 um 17:43 Uhr auf der von ihm - und auch von der Vorinstanz - verwendeten Zustellplattform IncaMail über die Versandart "Einschreiben" abgegeben. Gemäss Abholquittung hat der Empfänger, hier also das Versicherungsgericht, die Nachricht (erst) am 25. Februar 2025 um 14:43 Uhr angenommen und geöffnet. Mithin hat die Zustellplattform vor Ablauf der Beschwerdefrist bestätigt, dass der Uploadprozess für die Eingabe abgeschlossen wurde. Dieser Zeitpunkt ist im Anwendungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) für die Fristwahrung massgebend (vgl. SVR 2026 IV Nr. 31 S. 109, 8C_174/2025 E. 4.5; Urteil 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 4.5; je mit Verweis auf Ziff. 5.3 lit. a des Kriterienkatalogs Zustellplattformen). Im Kanton Aargau sind die Modalitäten des elektronischen Verkehrs mit den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden jedoch in der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden des Kantons Aargau (Übermittlungsverordnung [ÜmV]; SAR 271.215) geregelt, weshalb die Erwägungen in den zitierten Urteilen - anders als die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anzunehmen scheint - nicht ohne Weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar sind.
5.
5.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 135 II 145 E. 8.2). Genügt ein Entscheid den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2; 138 IV 81 E. 2.2).
5.2. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, welche rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz angestellt hat. Insbesondere bleibt unklar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie für die Fristwahrung offenbar den Zeitpunkt des Öffnens der eingeschriebenen Nachricht (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor) und nicht etwa den Abgabezeitpunkt als massgebend erachtet. Das Bundesgericht ist deshalb nicht in der Lage, das kantonale Urteil zu überprüfen. Mithin erfüllt dieses die Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Eine Rückweisung zur Verbesserung ohne Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann nur erfolgen, wenn die Behebung des Mangels den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sicher nicht tangiert, etwa bei kanzleimässigen Versehen, die der Berichtigung unterliegen (Urteil 8C_204/2018 vom 27. April 2018 E. 3.4). Das ist hier nicht der Fall, weshalb das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie unter Beachtung der Vorgaben von Art. 112 BGG neu entscheide.
6.
Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG ist nicht das Unterliegerprinzip, sondern das Verursacherprinzip massgebend (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_228/2025 vom 26. November 2025 E. 8 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind deshalb dem Kanton Aargau aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer ist durch einen Juristen (MLaw) zwar qualifiziert, aber nicht anwaltlich vertreten. Daher ist ihm gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil 9C_45/2021 vom 16. April 2021 E. 5). Angesichts der nicht schwierigen Streitsache und der entsprechend kurzen Beschwerdebegründung erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.- angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Aargau auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest