Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_830/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 8. August 2025 (BS 2025 64).
Sachverhalt
A.
A.a. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Liegenschaft U.________strasse xx, V.________ wurde B.A.________ sel. regungslos aufgefunden. Der aufgebotene Rettungsdienst konnte nur noch den Tod feststellen.
A.b. Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte A.A.________, die Mutter von B.A.________ sel., bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige wegen "Mordes und Verschleierung" gegen eine unbekannte Täterschaft ein.
B.
B.a. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2025 schloss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend aussergewöhnlicher Todesfall von B.A.________ sel. ab und verzichtete auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
B.b. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 22. Juli 2025 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde, sofern "diese auch ohne Rechtsbeistand möglich" und "nicht kostenpflichtig" sei. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 wurde A.A.________ von der Abteilungspräsidentin über die Rechtslage und insbesondere über die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen sowie die Form- und Begründungsvorschriften einer Beschwerde aufgeklärt und aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie unter den genannten Umständen Beschwerde führen wolle, und ihre Eingabe innert derselben Frist zu verbessern. Am 28. Juli 2025 reichte A.A.________ eine weitere Eingabe beim Obergericht ein.
B.c. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 trat das Obergericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde ein.
C.
Dagegen erhebt A.A.________ mit Eingabe vom 18. August 2025 (eingegangen am 25. August 2025) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur "vollständige[n] Aufklärung" des Todesfalles ihres Sohnes B.A.________ sel. zurückzuweisen.
Am 5. September 2025, 24. November 2025, 27. November 2025 und 5. Januar 2026 gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin ein.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist mithin nur zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_809/2025 vom 17. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_809/2025 vom 17. November 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.2.1; 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu einem ihr zustehenden Zivilanspruch, der sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. Damit kommt sie den Begründungsanforderungen nicht nach. Dies gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil und auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten, da die untersuchte Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung namentlich der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin als Mutter des mutmasslichen Opfers (vgl. Art. 122 Abs. 2 StPO) geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein möglicher Anspruch auf Genugtuung ergibt.
2.
2.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. August 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Darunter fällt namentlich die beantragte Herausgabe der Fotografien der Auffindesituation von B.A.________ sel.
2.2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin lege nicht ansatzweise dar, weshalb entgegen den polizeilichen Ermittlungsergebnissen, dem Bericht der Legalinspektion und dem Gutachten zum Todesfall durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennbar sein sollen und aufgrund welcher Umstände eine Strafuntersuchung hätte an die Hand genommen werden müssen. Die Beschwerde sei offensichtlich nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz erwog weiter, betreffend Herausgabe von bzw. Einsicht in Untersuchungsakten, welche Gegenstand der polizeilichen Ermittlungstätigkeit waren (etwa polizeiliche Funksprüche, Fotos vom Tatort) sei sie nicht zuständig. Ein entsprechendes Gesuch habe sich an die Staatsanwaltschaft zu richten. In diesem Punkt sei die Beschwerde offensichtlich nicht zulässig.
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe vom 18. August 2025, der Polizeibericht sei unvollständig und der Fall "nicht abgeschlossen aufgeklärt". Die Gerichtsmedizin habe "komplett außer Acht gelassen", die genauen Todesumstände ihres Sohnes zu untersuchen, und die Berechnung des Fallwinkels sei durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht beachtet und überprüft worden.
2.4.2. In der (unaufgefordert nachgereichten) Eingabe vom 5. September 2025 geht die Beschwerdeführerin zwar der Form nach auf einzelne Absätze der angefochtenen Verfügung ein. Die ersten vier Seiten ihrer Eingabe nehmen allerdings Bezug auf die durch die vorinstanzliche Wiedergabe der staatsanwaltschaftlichen Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2025, die nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die fehlende Begründung der (kantonalen) Beschwerde, mit welcher die Vorinstanz ihr Nichteintreten begründet, führt die Beschwerdeführerin einzig in einem Satz auf Seite fünf ihrer Eingabe aus: "MEINE Begründungen der Beschwerde liegen auf die für mich nicht vollständigen Ausführungen und für uns so nicht nachvollziehbaren und offenen Fragen bezüglich seines mysteriösen Todes die sich immer noch ergeben". Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist der Eingabe nicht zu entnehmen. Anstatt substantiiert aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz rechtswidrig gehandelt haben soll, indem sie nicht auf ihre (kantonale) Beschwerde eintrat, beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch auf den restlichen elf Seiten ihrer Eingabe darauf, ihre Sicht der Dinge wiederzugeben.
2.4.3. Die Eingaben vom 24. November 2025, 27. November 2025 und 5. Januar 2026 (jeweils Datum des Posteingangs) sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Davon abgesehen enthalten auch sie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz.
2.4.4. Insgesamt findet sich in den (fristgerecht eingegangenen) Eingaben der Beschwerdeführerin keine materielle Auseinandersetzung mit der angefochtenen Präsidialverfügung. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2025 gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
2.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei die Einsicht in die Akten und Beweismittel trotz mehrfachen Antrags verwehrt worden, ist schliesslich nicht zu hören. Selbst wenn es als Rüge betreffend Verletzung eines Verfahrensrechts, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde, entgegengenommen würde (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), dringt die Beschwerdeführerin damit nicht durch. Denn es ist erstellt, dass ihr der Rapport der Zuger Polizei vom 26. März 2025, der Bericht der Legalinspektion vom 24. November 2024 und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 14. März 2025 zugestellt wurden. Sie hatte damit Einsicht in die der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2025 zugrundeliegenden Untersuchungsakten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément