Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1099/2025, 7B_1333/2025
Urteil vom 9. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_1099/2025
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun,
3. D.________
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Laura Jetzer,
5. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach,8036 Zürich,
Beschwerdegegner,
7B_1333/2025
1. E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Laura Jetzer,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner 4 und 5.
Gegenstand
7B_1099/2025
Einstellung; Nichteintreten,
7B_1333/2025
Sistierung; Gegenstandslosigkeit,
Beschwerden gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. September 2025 (UE250302-O/U/JST) sowie gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Oktober 2025 (SB240070-O/Z5/nk).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und weitere, noch unbekannte Beamte der Stadtpolizei Zürich wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung, dies im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 29. Oktober 2022. In der Folge wurden B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) als weitere am fraglichen Vorfall beteiligten Polizisten identifiziert. Gemäss der Strafanzeige soll A.________ am 29. Oktober 2022 einer Verkehrskontrolle unterzogen, anschliessend verhaftet und auf den Polizeiposten verbracht worden sein, wobei er Verletzungen erlitten habe und es zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Zudem soll er dabei ungebührlich behandelt worden sein.
A.b. Mit Verfügungen vom 18. bzw. 30. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner 1-4 geführte Strafuntersuchung (Nr. G-3/2023/10003752) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.
Mit Beschluss vom 5. September 2025 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von A.________ gegen die Einstellungsverfügungen erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung gleichen Datums wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.
A.c. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_1099/2025). Er beantragt die "Abweisung" der Verfügung und des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2025 sowie die Gutheissung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
B.
B.a. Mit Anklageschrift vom 2. Mai 2023 wirft die Staatsanwaltschaft A.________ unter anderem Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Polizeibeamten E.________ vor, dies im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall vom 29. Oktober 2022. A.________ sei aufgrund seines renitenten und bedrohlichen Verhaltens gegenüber den diensthabenden Polizeibeamten im Zuge der Tatbestandsaufnahme eines vorstehenden Strassenverkehrsdelikts auf der Regionalwache U.________ in die Abstandszelle der Polizeiwache verbracht worden, da er dieses Verhalten auch nach mehrmaliger Abmahnung nicht geändert habe. A.________ sei vor dem Betreten der Zelle von E.________ aufgefordert worden, den Hosengurt auszuziehen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Als dann E.________ den Hosengurt von A.________ habe entfernen wollen, habe dieser ihm unvermittelt, wissentlich und willentlich sein linkes Knie in die Genitalien geschlagen, worauf E.________ zu Boden gegangen sei. In der Folge habe E.________ während zwei Wochen starke Schmerzen im Genitalbereich gehabt, was A.________ durch sein bewusstes Tun billigend in Kauf genommen habe.
B.b. Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 28. September 2023 der versuchten schweren Körperverletzung, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von einem Tag ausgestandener Haft) und zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahren festgesetzt. Weiter entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. Das Bezirksgericht verpflichtete A.________, dem Privatkläger E.________ Fr. 500.-- zzgl. 5 % Zins ab 29. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung (Verfahren SB240070).
B.c. Mit Eingabe vom 5. September 2024 ersuchte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich um Sistierung des Berufungsverfahrens (SB240070) bis zum Abschluss des parallel laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 1-4 (Untersuchungs-Nr. G-3/2023/10003752).
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 hiess die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Sistierungsgesuch gut und sistierte das Berufungsverfahren.
B.d. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hielt die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich fest, dass die Gründe, die zur Sistierung des Berufungsverfahrens geführt hatten, zwischenzeitlich weggefallen seien, nachdem die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 eingestellt und die von A.________ gegen die Einstellungsverfügungen erhobene Beschwerde von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen worden sei (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Mit dieser Begründung hob sie die Sistierung des Berufungsverfahrens auf und kündigte dessen Fortführung an.
B.e. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_1333/2025). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen einer "endgültige[n] Entscheidung" des Bundesgerichts bezüglich der Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten antragsgemäss beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren 7B_1333/2025 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner. Die Rechtmässigkeit der erfolgten Verfahrenseinstellungen bildet Gegenstand des Verfahrens 7B_1099/2025. Die Verfahren stehen somit in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich deshalb, diese zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
2.1. Der angefochtene Beschluss im Verfahren 7B_1099/2025 bestätigt, dass das gegen die Beschwerdegegner 1-4 geführte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG), letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG).
2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben; öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und können folglich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren 7B_1099/2025 erhobenen Vorwürfe richten sich gegen Beamte der Stadtpolizei Zürich wegen angeblich im Amt begangener Delikte.
Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1); dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 f. HG/ZH). Damit bestehen gegen die Beschwerdegegner 1-4 von vornherein keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf diese Norm keine Beschwerdelegitimation zu.
2.4. Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK , Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.3; 7B_382/2025 vom 21. August 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
2.5. Im zu beurteilenden Fall ist es am 29. Oktober 2022 unbestrittenermassen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Beamten der Stadtpolizei Zürich gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer Verletzungen erlitt.
In diesem Zusammenhang behauptetet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in vertretbarer Weise, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden zu sein.
2.6. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweis[en]). Dabei wird auch von Laien erwartet, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1311/2025 vom 5. Februar 2026 E. 2.2; 7B_989/2024 vom 9. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 151 I 354 E. 2.2 f.; 150 IV 360 E. 3.2.1, 242 E. 1.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1, 292 E. 1.5; 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).
2.7. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Beschluss vom 5. September 2025 eingehend, warum sie zum Ergebnis gelangt, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Insbesondere legt sie dar, warum sie die Darstellung der Beschwerdegegner als glaubhaft erachtet, während sie erhebliche Zweifel in Bezug auf die Überzeugungskraft der Aussagen des Beschwerdeführers hat. Auch begründet sie, warum die auf den vom Beschwerdeführer ins Recht gereichten Fotos erkennbaren Verletzungen sich nicht mit der von ihm behaupteten massiven Gewaltanwendung durch die Beschwerdegegner in Einklang bringen liessen. Schliesslich legt sie dar, warum das Verhalten der Beschwerdegegner auch in Bezug auf die vorgeworfene Sachbeschädigung nicht zu beanstanden sei.
2.8. Der Beschwerdeführer nimmt keinerlei Bezug auf die Begründung, mit welcher die Vorinstanz die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 bestätigt. Vielmehr beschränkt er sich vor Bundesgericht darauf, seine Sicht der Dinge betreffend den Vorfall vom 29. Oktober 2022 zu schildern. Damit einhergehend legt er nicht dar, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung der erfolgten Verfahrenseinstellungen den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt hätte (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen) bzw. dass sie willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen wäre oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen hätte (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_214/2025 und 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 150 IV 360 E 3.2.1; 150 I 50 E. 3.3.1).
Zudem erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Rügen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Dies gilt, wenn er namentlich die gegen ihn im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Oktober 2022 erhobenen Vorwürfe bestreitet oder soweit er die Verfahrensführung durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt kritisiert. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, Normen bloss zu zitieren, ohne darzulegen, inwiefern diese verletzt sein sollten.
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit dieser Begründung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen soll.
Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im vorliegenden Fall verletzt worden sein soll.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Verfahren 7B_1099/2025 die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren 7B_1333/2025 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner. Mit der Ausfällung des Urteils im Verfahren 7B_1099/2025 ist das Verfahren 7B_1333/2025 gegenstandslos geworden.
4.
4.1. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_1099/2025 ist nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 1-4 steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
4.2. Das Verfahren 7B_1333/2025 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen erforderliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteile 7B_1/2026 vom 29. Januar 2026 E. 2.1; 7B_1322/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Verfahren 7B_1333/2025 mutmasslich unterlegen wäre, da er vor Bundesgericht nicht darlegt, inwiefern die Aufhebung der Sistierung des Berufungsverfahrens für ihn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte (vgl. BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dies ist im Übrigen nicht ersichtlich. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 4 steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7B_1099/2025 und 7B_1333/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_1099/2025 wird nicht eingetreten.
3.
Das Verfahren 7B_1333/2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
5.
Im Verfahren 7B_1099/2025 werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Im Verfahren 7B_1333/2025 werden die Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. und III. Strafkammer, und F.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara