Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_132/2026
Urteil vom 20. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 23. Dezember 2025 (BEK 2025 175).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Schwyz das Strafverfahren gegen A.________ unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein, ohne A.________eine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen.
B.
Auf die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2025 trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Dezember 2025 sowie der zugrunde liegenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 4. Dezember 2025. Im Weiteren beantragt sie unter anderem die Rückweisung der Sache "an eine unabhängige Justizinstanz" mit der verbindlichen Anordnung der Durchführung einer öffentlichen Anhörung sowie einem öffentlichen Verfahren unter Wahrung der Verfahrensrechte, der vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und der materiellen Prüfung der erhobenen Vorwürfe, eventuell die Einleitung einer unabhängigen Prüfung sowie die Verpflichtung des Kantonsgerichts Schwyz und der Staatsanwaltschaft Schwyz zur vollständigen und digitalen Zurverfügungstellung sämtlicher Verfahrensakten. Sodann stellt sie den Antrag auf kostenlose Durchführung des bundesgerichtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Situation sowie unter Zusprechung einer angemessenen Genugtuung.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens (Art. 78 Abs. 1 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als vormals beschuldigte Person teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie beanstandet sinngemäss, dass ihr bei der Verfahrenseinstellung keine Genugtuung ausgerichtet wurde. In diesem Rahmen hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG; Urteil 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
1.3. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Dezember 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf den durch die angefochtene Verfügung beschränkten Prozessgegenstand beziehen, ist sie damit von vornherein nicht zu hören und ist nicht darauf einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
2.2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Mehrere der zahlreichen Rechtsbegehren werden mit keinem Wort begründet. Wo dies geschieht, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern nimmt diese lediglich zum Anlass, um ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. Sie geht damit nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
3.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schliesslich nicht zu hören. Selbst wenn sie als Rüge betreffend Verletzung eines Verfahrensrechts, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, entgegengenommen würde (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), würde die Beschwerdeführerin damit nicht durchdringen.
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör zunächst durch die Unterlassung der Aufforderung zur "Ergänzung oder Präzisierung" ihrer Beschwerde verletzt sieht, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass der Beschwerdeführerin hierzu mittels verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2025 Gelegenheit gegeben wurde. Die Postsendungen konnten ihr allerdings mehrfach nicht zugestellt werden.
Mit Einreichung ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2025 begründete die Beschwerdeführerin ein Prozessrechtsverhältnis zur Vorinstanz. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die verfahrensleitende Verfügung vom 12. Dezember 2025 gilt daher als der Beschwerdeführerin zugestellt.
3.2. Wenn die Beschwerdeführerin alsdann eine Verweigerung der Akteneinsicht geltend macht, ist der (kantonalen) Beschwerde kein dahingehender Antrag zu entnehmen. Insofern wurde der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Stellen eines solchen Antrags und eine entsprechende Verweigerung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin respektive deren Verteidigerinnen und Verteidigern die Akten mehrfach zugestellt wurden. Es liegt diesbezüglich ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.3. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine formelle Rechtsverweigerung durch die "Verweigerung der öffentlichen Anhörung" vorliegen soll. Eine (kantonale) Beschwerde wird gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Indem die Vorinstanz auf den (lediglich unbegründeten Eventual-) Antrag auf "öffentliche und mündliche Anhörung" in der (kantonalen) Beschwerde nicht einging, verletzte sie keine Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin.
3.4. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément