Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_757/2025
Urteil vom 22. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Benjamin Leupi-Landtwing,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Veruntreuung; ungetreue Geschäftsbesorgung;
mehrfache Urkundenfälschung; Beschlagnahmen; Einziehung; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Juni 2024 (4M 22 84).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 22. Februar 2022 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern C.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung (handelnd mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der Misswirtschaft und der mehrfachen Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, unter Anrechnung von 38 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziffer 2). Das Kriminalgericht ordnete ein Berufsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB an, indem es C.________ untersagte, für eine Dauer von fünf Jahren selbstständig oder unselbstständig in den Bereichen Treuhand, Kapitalanlage, Vermögensverwaltung und -beratung, Schuldensanierung sowie Schulden-, Unternehmens- und Steuerberatung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen sowie in juristischen Personen als Organ Einsitz zu nehmen oder als (faktischer) Geschäftsführer zu wirken (Dispositiv-Ziffer 3). Es entschied über die Beschlagnahmen (Dispositiv-Ziffern 4.1-4.5, 4.7-4.9) und Einziehung (Dispositiv-Ziffer 4.6), erhob eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 2 Mio. (Dispositiv-Ziffer 4.10), wies das Betreibungsamt Luzern an zur Vornahme bestimmter, in Reihenfolge aufgelisteter Zahlungen nach der Verwertung der Liegenschaft Nr. xxx, (Dispositiv-Ziffer 5), und entschied über die Verwendung der Verwertungserlöse zur Forderungsdeckung (Dispositiv-Ziffer 6).
Das Kriminalgericht hiess die Zivilforderung der Privatklägerin D.________ AG im Grundsatz gut und verwies diese zur masslichen Festsetzung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 7.1). Weiter verpflichtete es C.________, der Privatklägerin E.________ AG Fr. 240'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Juli 2016 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7.2). Die Privatkläger F.________, G.________, H.________ und I.________ verwies es mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 7.3). B.________ und A.________ sprach es keine Entschädigung nach Art. 434 Abs. 1 StPO zu (Dispositiv-Ziffer 8). Schliesslich entschied es über die Kosten- (Dispositiv-Ziffer 9) und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 10).
Gegen dieses Urteil erklärten verschiedene Parteien bzw. Drittbetroffene Berufung bzw. Anschlussberufung.
B.
Mit Urteil vom 7. Juni 2024 sprach das Kantonsgericht Luzern C.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend Anklage-Ziffer II.14 frei (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 3.1). Es verurteilte C.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs (betreffend Anklage-Ziffern II.8-II.13, II.15-II.19 und II.22), mehrfacher Veruntreuung (betreffend Anklage-Ziffern II.2-II.7, II.20 und II.21), Veruntreuung (betreffend Anklage-Ziffer VI), ungetreuer Geschäftsbesorgung (handelnd mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft und mehrfacher Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Dispositiv-Ziffer 1) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, unter Anrechnung von 38 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziffer 3.2). Es bestätigte das erstinstanzlich angeordnete Berufsverbot und präzisierte, dass dieses auch bestehende Mandate bzw. Funktionen betreffe (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter entschied es über die Beschlagnahmen (Dispositiv-Ziffern 5.1-5.8) und die Einziehung (Dispositiv-Ziffer 5.9), erhob eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 2.8 Mio. und sprach diese im Umfang von Fr. 196'300.-- zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 240'000.-- seit 27. Juli 2016 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der E.________ AG zu (Dispositiv-Ziffer 5.10).
Das Kantonsgericht hiess die Zivilforderung der D.________ AG im Grundsatz gut und verwies diese zur masslichen Festsetzung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6.1). Weiter verpflichtete es C.________, der E.________ AG Fr. 240'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Juli 2016 zu bezahlen. Es nahm davon Vermerk, dass die E.________ AG ihre Forderung gegenüber C.________ an den Staat abgetreten habe (Dispositiv-Ziffer 6.2). Die Privatkläger F.________, G.________, H.________ und I.________ verwies es mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6.3). Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 7).
C.
C.a. Dagegen gelangen A.________ und B.________ gemeinsam mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5.3, 5.5, 5.6, 5.9, 7.1, 7.2 und 7.5 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Juni 2024. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Grundbuchsperre vom 6. Dezember 2017 betreffend die Liegenschaft Nr. xxx aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Liegenschaft Nr. xxx im Sinne von Dispositiv-Ziffer 5.9.1 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingezogen und zu Gunsten der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 5.9.10 des vorinstanzlichen Urteils verwertet werden dürfe. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschlagnahme des verbliebenen Weins (Dispositiv-Ziffer 5.3 des vorinstanzlichen Urteils) und die Beschlagnahme der Briefmarken-/Luftpostsammlung (Dispositiv-Ziffer 5.6 des vorinstanzlichen Urteils) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
C.b. C.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen, die das Bundesgericht im getrennten Verfahren 7B_758/2025 beurteilt.
C.c. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies die damals zuständige Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ und B.________ um aufschiebende Wirkung ab. Sie hielt fest, eine Verwertung der Vermögenswerte (Wein, Briefmarken-/Luftpostsammlung) und des Grundstücks (Grundstück Nr. xxx) sei vor Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids ausgeschlossen.
C.d. Mit Mitteilung vom 8. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde von A.________ und B.________ in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
C.e. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (Eingangsdatum: 8. August 2025) ersuchte die J.________Genossenschaft, vertreten durch die K.________Genossenschaft, um Aufnahme als Partei des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Mit Schreiben vom 8. September 2025 teilte das Bundesgericht der J.________Genossenschaft mit, dass über ihr Gesuch um Einräumung der Parteistellung entschieden werde, wenn ein Schriftenwechsel mit Einholung von Beschwerdevernehmlassungen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt notwendig sein sollte.
C.f. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 Abs. 2 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), da sie sich gegen die vorinstanzliche Anwendung der Bestimmungen über die Beschlagnahme und Einziehung zu ihren Lasten wehren. Sie sind damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Feststellung, dass die Liegenschaft Nr. xxx im Sinne von Dispositiv-Ziffer 5.9.1 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingezogen und zu Gunsten der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 5.9.10 des vorinstanzlichen Urteils verwertet werden dürfe.
2.2. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil 7B_1258/2025 vom 24. April 2026 E. 5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Urteile 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 1.2; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 3.2; je mit Hinweis).
2.3. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, weshalb ein spezifisches Interesse an der beantragten Feststellung bestehen könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten (vgl. im Übrigen E. 9.4 unten).
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 II 121 E. 5.2; 144 III 145 E. 2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweis[en]).
3.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 151 II 850 E. 4.3; 151 I 354 E. 2.3; je mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Begründung der Beschwerde muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht auf die Berufungserklärung verweisen, ist darauf nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen in Bezug auf die im Weinkeller verbliebenen Weinflaschen eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht.
4.2. Die Vorinstanz hält zu den 808 Weinflaschen, die sich noch im Weinkeller an der L.________-Strasse befanden und beschlagnahmt worden sind, Folgendes fest:
Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu den Eigentumsverhältnissen an den Weinflaschen seien "sehr vage". Zwar habe ihre Rechtsvertretung eine detaillierte Auflistung der Weinflaschen, die sich in ihrem Eigentum befinden sollten, eingereicht. Indessen ergebe sich aus den Einvernahmen, dass sie [d.h. die Beschwerdeführerin 2] diese Auflistung nicht selber erstellt habe. Darüber hinaus habe sie nur "sehr wenige" Angaben zu den Weinflaschen machen können. Sie habe nicht gewusst, von wem sie die als Geschenke bezeichneten Flaschen erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin 2 nur sehr wenig Bezug zu den Weinflaschen habe bzw. darüber kaum Bescheid wisse. Bei der Frage, wer sich um die richtige Temperatur und Luftfeuchtigkeit kümmere, sei sie ausgewichen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich im Gegensatz zum Beschuldigten auch nicht mit der Klimaanlage ausgekannt. Ihre Aussage, wonach der Wein für den Eigenbedarf bestimmt sei, qualifiziert die Vorinstanz aufgrund der Anzahl der Weinflaschen und deren Alter als unglaubhaft. Sie erachtet die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 als nicht überzeugend.
Betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist gemäss der Vorinstanz "auffällig", dass er anfänglich keine klaren Angaben zu den Eigentumsverhältnissen am Wein gemacht habe. Erst später habe er vorgebracht, der Wein gehöre der Beschwerdeführerin 2. Nach der Vorinstanz entsteht dadurch der Eindruck, dass es sich bei der späteren Aussage um eine Schutzbehauptung handle.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum Weinkeller würdigt die Vorinstanz ebenfalls als "vage". Diese habe ausgesagt, dass die Weinflaschen im Weinkeller sowohl ihrer Mutter [d.h. der Beschwerdeführerin 2] als auch ihrem Vater [d.h. dem Beschuldigten] gehören würden. Da sie selbst lange Zeit mit ihren Eltern an der L.________-Strasse gelebt habe bzw. dies nach wie vor zumindest teilweise tue, sei anzunehmen, dass sie die Weinvorräte und die Eigentumsverhältnisse kenne. Gemäss der Vorinstanz können aufgrund der Ungenauigkeit ihrer Aussagen daraus dennoch keine Schlüsse gezogen werden.
M.________ sel., F.________ und G.________ hätten den Weinkeller nur vom Hörensagen her gekannt. Keine dieser Personen habe den Keller je gesehen oder kenne die Eigentumsverhältnisse näher. Immerhin habe F.________ angegeben, dass der Beschuldigte ihm erzählt habe, früher einmal recht viele Flaschen Bordeaux-Wein gekauft zu haben. Die Vorinstanz qualifiziert diese Aussagen als glaubhaft und schliesst daraus, dass der Beschuldigte bereits früher Wein bestellt habe. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass er auch die hier in Frage stehenden Bestände erworben habe.
Die Vorinstanz erwägt, die meisten Weinbestellungen würden auf den Namen des Beschuldigten lauten oder seien im Namen der von ihm beherrschten Gesellschaften getätigt worden. Dies deute darauf hin, dass er der Eigentümer der Weinflaschen sei. Aufgrund der Akten bzw. der vorhandenen Belege geht die Vorinstanz davon aus, dass die 64 Flaschen, die am 31. Oktober 2015 bei N.________ bestellt worden seien, dem Eigentum der Beschwerdeführerin 2 zuzuordnen seien, da diese mit ihrer Kreditkarte bezahlt worden seien. Die übrigen 744 Weinflaschen ordnet die Vorinstanz hingegen dem Eigentum des Beschuldigten zu.
4.3. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, warum sie die Weinflaschen dem Eigentum des Beschuldigten zuordnet. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung darzutun. Vielmehr beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene Würdigung gegenüberzustellen respektive darzulegen, wie die Beweise ihrer Meinung nach zu würdigen gewesen wären.
4.3.1. Dies gilt, wenn sie namentlich vorbringen, das Amtsgericht Luzern-Stadt und das Obergericht Luzern hätten "verbindlich und rechtskräftig" entschieden, dass 40 % des als Altbestand inventarisierten Weines im hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin 2 und des Beschuldigten stünden, weshalb "davon auszugehen" sei, dass diese als Altbestand bezeichneten Weine "auch im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung" im Miteigentum der Beschwerdeführerin 2 gestanden seien. Dabei handelt es sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerinnen. Für die Annahme von Willkür genügt es indessen nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3; Urteil 6B_966/2025 vom 8. Juni 2026 E. 1.3.2; vgl. oben E. 3.2).
4.3.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei "widersprüchlich und willkürlich", dass die Vorinstanz - im Gegensatz zu den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Luzern-Stadt und des Obergerichts des Kantons Luzern - bei den Aussagen der befragten Personen, wonach die Weine im Alleineigentum des Beschuldigten stünden, nicht festhalte, dass sich diese Aussagen auf lange vor der Hausdurchsuchung - angeblich - gemachte Feststellungen der befragten Personen stützen würden. Von diesen Aussagen könne folglich nichts über die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung abgeleitet werden.
Auch mit dieser Rüge vermögen die Beschwerdeführerinnen keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Die Vorinstanz erwägt, dass keine der befragten Personen die Eigentumsverhältnisse der Weinflaschen näher kenne. Bereits daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz den entsprechenden Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse beimisst. Gestützt auf die Aussagen von F.________ sieht die Vorinstanz immerhin als erstellt, dass der Beschuldigte bereits früher Wein bestellt habe, was die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht nicht bestreiten. Wenn die Vorinstanz diesen Umstand als Indiz würdigt, dass der Beschuldigte auch die hier in Frage stehenden Bestände erworben habe, dann ist weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich, warum diese Würdigung schlechterdings unhaltbar sein soll.
4.3.3. Wenn die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Aussagewürdigung als "einseitig" und "willkürlich" kritisieren, dann erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darin werden die vorinstanzlichen Erwägungen bloss in indirekter Rede wiedergegeben, wobei die Beschwerdeführerinnen vorbringen, diese Erwägungen seien "willkürlich". Eine derartige Begründung, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. oben E. 4.2) vermissen lässt, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 3.2) nicht.
Nicht ersichtlich ist zudem, dass die Vorinstanz eine "unzulässige Beweislastumkehr" vorgenommen hätte. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nämlich nicht, dass die meisten Weinbestellungen auf den Namen des Beschuldigten oder im Namen der von ihm beherrschten Gesellschaften getätigt worden seien. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, mangels Belegen sei es nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 die entsprechenden Rechnungen bezahlt habe, und diesen Umstand bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Weinflaschen berücksichtigt, ist dies nicht schlechterdings unhaltbar.
Zwar ist den Beschwerdeführerinnen zuzustimmen, dass sich Zweifel an den Einziehungsvoraussetzungen zugunsten des davon Betroffenen auswirken müssen (vgl. Urteil 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Daraus können sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass vorliegend keine Einziehung, sondern vielmehr einzig die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Weinflaschen zur Diskussion steht, ist im konkreten Fall weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich, dass und inwiefern derartige Zweifel in Bezug auf die entsprechenden Eigentumsverhältnisse anzunehmen wären. Die Kritik erweist sich als unberechtigt, sofern darauf einzutreten ist.
4.3.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Sie bringen vor, die Vorinstanz begründe nicht, warum sie die Weinpositionen 8, 31 und 81 dem Eigentum des Beschuldigten zuspreche. Diese Flaschen, welche die Rechnung der O.________ S.A. über Fr. 3'517.55 betreffen, würden der Beschwerdeführerin 2 gehören, da diese Rechnung über ihr Kontokorrentkonto bei der P.________ ag bezahlt worden sei.
Diese Rüge hatten die Beschwerdeführerinnen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, aus den in den Untersuchungsakten befindlichen Rechnungen der O.________ S.A. ergebe sich, dass die entsprechenden Weinflaschen stets im Namen der P.________ag zuhanden des Beschuldigten bestellt worden seien. Dagegen wenden die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht nichts ein.
Im Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der genannten Rechnung der O.________ S.A. auseinandersetzt, ist keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht zu erblicken. Die Vorinstanz hält in Bezug auf eine weitere Weinbestellung bei der O.________ S.A. in einer durchaus ähnlichen Konstellation fest, das Vorbringen, dass die entsprechende Rechnung über das Kontokorrent der Beschwerdeführerin 2 bei der Q.________ AG bezahlt sein worden sein solle, überzeuge nicht, weil nicht mit Klarheit gesagt werden könne, ob mit dem verbuchten Betrag bzw. einem Teil davon die genannte Rechnung bezahlt worden sei. Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass aus dem blossen Umstand, dass ein Konto belastet worden sei, noch nicht zwingend folge, dass eine bestimmte Rechnung bezahlt worden sei.
Abgesehen davon war die Vorinstanz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gehalten, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4). Davon kann hier angesichts der Begründung des angefochtenen Urteils ohne Weiteres ausgegangen werden.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren auch in Bezug auf die Briefmarken-/Luftpostsammlung eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht.
5.2. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die beschlagnahmte Briefmarken-/Luftpostsammlung im Wesentlichen zusammengefasst was folgt:
Der Beschuldigte habe selbst ausgesagt, dass er die Sammlung ursprünglich gekauft und sich um deren Erweiterung gekümmert habe. M.________ sel., R.________, F.________, G.________ und I.________ hätten alle angegeben, dass es sich beim Briefmarkensammeln um ein Hobby des Beschuldigten handle und dass die Briefmarken-/Luftpostsammlung ihm gehöre. Insbesondere F.________ habe ausgeführt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, die Sammlung sei seine Altersvorsorge. In Bezug auf den Zeitraum von 1986 bis 1994 habe S.________ im Wesentlichen dasselbe ausgesagt; er habe angegeben, dass das Briefmarkensammeln damals nur ein Hobby des Beschuldigten gewesen sei. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 hält die Vorinstanz fest, diese seien "sehr vage", auch wenn sie vorbringe, dass zumindest ein Teil der Briefmarken-/Luftpostsammlung in ihrem Eigentum stehe. Sie habe aber nicht sagen können, welchen Teil dies betreffe. Des Weiteren habe sie ausgesagt, dass sie gar kein Interesse daran habe und dass es sich beim Briefmarkensammeln um ein Hobby des Beschuldigten handle. Dies spricht gemäss der Vorinstanz dagegen, dass die Briefmarken-/Luftpostsammlung bzw. Teile davon der Beschwerdeführerin 1 gehören würden. Die Vorinstanz kommt gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen der obengenannten Zeugen zum Schluss, dass der Beschuldigte der Eigentümer der Briefmarken-/Luftpostsammlung sei.
5.3. Auch in diesem Punkt begründet die Vorinstanz eingehend und nachvollziehbar, warum sie die Briefmarken-/Luftpostsammlung dem Eigentum des Beschuldigten zuordnet. Was die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringen, ist nicht geeignet, Willkür oder eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung darzutun.
Wenn sie kritisieren, die Vorinstanz stelle zu Unrecht nicht fest, in welchem Zeitpunkt sich die Briefmarken-/Luftpostsammlung im Eigentum des Beschuldigten und/oder der Beschwerdeführerin 1 befunden habe, dann erweist sich die Kritik als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Sammlung ursprünglich gekauft und sich um deren Erweiterung gekümmert habe. In der Folge legt sie überzeugend dar, warum sie aufgrund der als "sehr vage" qualifizierten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 ausschliesst, dass diese Eigentümerin der Briefmarken-/Luftpostsammlung bzw. von Teilen davon (geworden) sei.
6.
6.1. Auch in Bezug auf die Liegenschaft Nr. xxx rügen die Beschwerdeführerinnen, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich.
6.2. Die Vorinstanz erwägt zur Liegenschaft Nr. xxx Folgendes:
Es würden mehrere Hinweise dafür sprechen, dass nicht die Beschwerdeführerin 2, sondern der Beschuldigte der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an der Liegenschaft sei. Diese sei vom Beschuldigten am 18. Februar 1991 an die Beschwerdeführerin 2 veräussert worden, wobei ihm nur wenige Monate später - unentgeltlich - ein lebenslängliches Wohnrecht im zweiten Obergeschoss der Liegenschaft eingeräumt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe den Kaufpreis für das Grundstück nach eigenen Angaben nicht beglichen; die Eigentumsübertragung sei aufgrund einer "Solidarhaftung" erfolgt. Der Kaufpreis der Liegenschaft - so die Beschwerdeführerin 2 weiter - sei (neben der Übernahme von Hypothekarschulden im Umfang von Fr. 1'650'000.--) "durch Verrechnung einer Forderung der Käuferin gegenüber dem Verkäufer" im Betrag von Fr. 750'000.-- getilgt worden. Gemäss der Vorinstanz ist nicht bekannt, wie die Beschwerdeführerin 2 zu diesen angeblichen Beteiligungen gekommen sein soll; ebenso wenig habe sie dies anlässlich ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft angeben können.
Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Februar 1991 soll die Beschwerdeführerin 2 dem Beschuldigten per 1. Januar 1991 verschiedene Beteiligungen zu einem Preis von Fr. 750'000.-- veräussert haben. Dies soll Grundlage für die genannte Verrechnung gewesen sein. Gemäss der Vorinstanz lässt sich den Steuerunterlagen indessen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 vor dem 1. Januar 1991 nicht über Beteiligungen an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bzw. Aktien oder andere Wertschriften "auch nur annähernd in diesem Umfang" verfügt habe, oder dass der Beschuldigte nach dem 1. Januar 1991 solche gegenüber den Steuerbehörden neu ausgewiesen habe. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Übertragung des Grundstücks vom Beschuldigten an die Beschwerdeführerin 2 - abgesehen von den auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden - ohne Gegenleistung erfolgt sei. Diese Umstände der Eigentumsübertragung liessen vor dem Hintergrund des ähnlich gelagerten Vorgehens des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Briefmarken- und Weinsammlung sowie der Neuerrichtung von Registerschuldbriefen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 auf dem Grundstück einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bei der Eigentumsübertragung bestrebt gewesen sei, das Grundstück dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei der Beschuldigte gewesen, der sich um die Verwaltung und Renovation der Liegenschaft gekümmert habe. Dies ergebe sich aus den Akten. Sowohl die Organisation der Umbauarbeiten als auch deren Finanzierung sei zum grossen Teil aus Geldmitteln vorgenommen worden, über die der Beschuldigte und nicht die Beschwerdeführerin 2 verfügt habe. Zahlreiche Zahlungen seien vom Gesellschaftskonto der P.________ ag getätigt worden, auf welches nur der Beschuldigte - als deren Verwaltungsrat, Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigter - Zugriff gehabt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe eingeräumt, dass der Beschuldigte die Liegenschaft in wirtschaftlicher Hinsicht verwalte und für die Bezahlung der Hypothekarzinsen zuständig sei. Gemäss der Vorinstanz steht fest, dass der Beschuldigte die Liegenschaft wie ein Eigentümer unterhalten und finanziert habe.
Die von der Beschwerdeführerin 2 aufgelegten Rechnungen für Zinszahlungen vermöchten nicht zu belegen, dass diese von ihr beglichen worden seien, da daraus nicht hervorgehe, wer die allfällige Zahlung getätigt habe. Gleiches gelte für die von ihr aufgelegten Rechnungen und Zahlungsaufträge, zumal diese vom Beschuldigten unterschrieben worden seien. Auch Zahlungen vom Liegenschaftskonto der Beschwerdeführerin 2 würden nichts Gegenteiliges belegen, da nicht eruiert werden könne, woher die Gelder stammen würden. Selbst wenn gewisse Zahlungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft von der Beschwerdeführerin 2 getätigt worden seien, lasse sich daraus mit Blick auf ihre Aussagen und die wesentlich umfangreicheren Geldbeträge, die vom Beschuldigen bzw. von ihm beherrschten Gesellschaften in die Liegenschaft geflossen seien, nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin 2 die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte am Grundstück gewesen sei. Bezeichnend sei, dass diese anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung ohne Konsultation der Unterlagen nicht habe sagen können, ob das Grundstück mit Hypotheken belastet sei. Ebenso wenig habe sie angeben können, ob in den Jahren 2010 bis 2015 Hypothekarschulden amortisiert worden seien und gegebenenfalls von wem.
Gemäss der Vorinstanz deutet auch die tatsächliche Nutzung der Liegenschaft darauf hin, dass der Beschuldigte trotz Eigentumsübertragung der Liegenschaft faktisch wirtschaftlich Berechtigter geblieben sei. Gemäss der Vereinbarung mit seiner Ehefrau (d.h. der Beschwerdeführerin 2) soll ihm lediglich im zweiten Obergeschoss ein Wohnrecht eingeräumt worden sein. Aus der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellen Fotodokumentation sei indes ersichtlich, dass der Beschuldigte "deutlich mehr Fläche des Hauses" nutze als die Beschwerdeführerin 2.
Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte wirtschaftlich betrachtet Eigentümer der Liegenschaft Nr. xxx sei, auch wenn die Beschwerdeführerin 2 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei.
6.3. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, warum sie der Beschuldigte wirtschaftlich betrachtet als Eigentümer der Liegenschaft Nr. xxx qualifiziert. Auch in diesem Punkt beschränken sich die Beschwerdeführerinnen darauf, vor Bundesgericht darzulegen, wie die einzelnen Beweise zu würdigen gewesen wären und die eigene Beweiswürdigung der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberzustellen. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht.
7.2. Die Kritik ist unberechtigt, soweit darauf einzutreten ist.
7.2.1. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, warum sie gestützt auf die von ihr willkürfrei festgestellten Umstände und auf die vorhandenen Beweismittel zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte sei als Eigentümer der Weinpositionen (vgl. oben E. 4.2 f.) sowie der Briefmarken-/Luftpostsammlung (vgl. oben E. 5.2 f.) respektive als wirtschaftlich Berechtigter der Liegenschaft Nr. xxx (vgl. oben E. 6.2 f.) zu betrachten.
Zudem verweist sie auf die Rechtsprechung, wonach eine Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber Dritten auch dann zulässig ist, wenn es sich bei diesem um wirtschaftlich dieselbe Person handelt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1; 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3). Weiter legt sie - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen - hinreichend dar, warum sie bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen können. Diese machen vor Bundesgericht zu Recht nicht geltend, dass eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Urteils aufgrund der vorinstanzlichen Begründung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. oben E. 4.3.4 in fine). Eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.
7.2.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht darin erblicken, dass die Vorinstanz den Zusammenhang zwischen einem allfällig strafbaren Verhalten des Beschuldigten und den durch diesen erzielten nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten nicht begründe, erweist sich die Kritik als unbegründet.
Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Gegenstand der Ersatzforderungsbeschlagnahme keinen Zusammenhang mit der untersuchten Straftat aufzuweisen braucht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; 133 IV 215 E. 2.2.1; Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 21.2.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 228). Folglich war die Vorinstanz nicht gehalten, sich hierzu zu äussern.
8.
Insoweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Einziehung der Liegenschaft Nr. xxx, der Weinflaschen sowie der Briefmarken-/Luftpostsammlung sei ausgeschlossen, weil diese nicht dem Eigentum des Beschuldigten zuzurechnen seien, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten.
9.
9.1. Eventualiter kritisieren die Beschwerdeführerinnen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der 744 Weinflaschen und der Briefmarken-/Luftpostsammlung sowie die Einziehung der Liegenschaft Nr. xxx.
9.2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
Gemäss aArt. 71 Abs. 3 StGB (in der bis 31. Dezember 2023 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung) kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte mit Beschlag belegen (Satz 1); die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Satz 2; zur neuen, seit dem 1. Januar 2024 geltenden gesetzlichen Regelung [d.h. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO], vgl. Urteil 6B_12/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 12.2 mit Hinweisen).
Die Vollstreckung einer Ersatzforderung hat nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich aus aArt. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; Urteile 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4; je mit Hinweisen). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, die nach Inkrafttreten des Urteils bestehen bleibt, bis sie durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts ersetzt wird (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.7.2; 6B_112/2022 vom 10. November 2022 E. 2.2.2) Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswertes zur Tilgung der staatlichen Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (vgl. Urteile 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.7.2; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5.2; je mit Hinweisen).
9.3. Die Vorinstanz hält betreffend die Ersatzforderung fest, der Beschuldigte habe den Betrag von insgesamt Fr. 3'040'520.62 zweckentfremdet. Diese Gelder, die er durch Straftaten erlangt habe, seien (mit Ausnahme des in die Liegenschaft Nr. xxx geflossenen Geldes) zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Mit dieser Begründung bejaht die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung, die sie auf Fr. 2.8 Mio. (Fr. 3'040'520.62 abzüglich des einzuziehenden Betrags von Fr. 229'839.44, der in der Liegenschaft investiert worden sei) festsetzt.
Die Vorinstanz ordnet im angefochtenen Urteil die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der dem Eigentum des Beschuldigten zugeordneten 744 Weinflaschen und der Briefmarken-/Luftpostsammlung zur Sicherung der Ersatzforderung des Staates in Anwendung von aArt. 71 Abs. 3 StGB an, "bis die Ersatzforderung vollständig bezahlt ist oder im Falle der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung allfällige Sicherheitsmassnahmen nach SchKG an die Stelle der Beschlagnahme treten" (vgl. Dispositiv-Ziffern 5.3, 5.5 und 5.6).
Es ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der getroffenen Regelung über die blosse Verlängerung einer Ersatzforderungsbeschlagnahme hinausgegangen sei (vgl. Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.3 f.) bzw. unter Umgehung des Verfahrens nach SchKG den Vollzug der Ersatzforderung bereits im vorliegenden Strafverfahren angeordnet haben soll (vgl. Urteil 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen machen vor Bundesgericht zu Recht ebenso wenig geltend, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Tilgung der festgelegten Ersatzforderung etwa direkt verwendet hätte (vgl. oben E. 9.2).
Dass der Staat zur Realisierung seiner Ersatzforderung die Zwangsvollstreckung einleiten muss, wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, ist Folge davon, dass der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben hat (Urteile 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. oben E. 9.2). Es ist des Weiteren nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar dargetan, warum die vorinstanzliche Regelung den Staat bei der Umsetzung der Ersatzforderung "bevorzugen" und der "Gleichbehandlung der Gläubiger" des Beschuldigten widersprechen sollte.
9.4.
9.4.1. Die Vorinstanz erachtet hinsichtlich der deliktischen Mittel, die in die Liegenschaft Nr. xxx investiert worden seien, eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB als möglich. Sie hält fest, da die Liegenschaft als unteilbares Objekt nicht teilweise eingezogen werden könne, sei diese zu verwerten und nur der deliktisch investierte Anteil (d.h. Fr. 229'839.44) des Verwertungserlöses einzuziehen.
9.4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Einziehung der Liegenschaft Nr. xxx sei bundesrechtswidrig, weil gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB bloss eine Beschlagnahme möglich sei. Mit der vorinstanzlichen Begründung setzen sie sich indes nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bereits aus diesem Grund wäre auf die Rüge nicht einzutreten. Abgesehen davon ist sie offensichtlich unbegründet, da die Vorinstanz die angeordnete Einziehung auf Art. 70 Abs. 1 StGB stützt.
9.4.3. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB. Sie bringen vor, die Beschwerdeführerin 2 habe die fragliche Liegenschaft in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht.
Nachdem die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gekommen ist, dass die Liegenschaft dem Eigentum des Beschuldigten zuzurechnen war, ist es fraglich, ob sie überhaupt gehalten gewesen wäre, die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB zu prüfen und damit unter anderem die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin 2 als gutgläubige Drittperson für die Liegenschaft eine "gleichwertige Gegenleistung" im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht hatte (vgl. Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom vom 6. Februar 2025 E. 21.6.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 228). Abgesehen davon legt sie im angefochtenen Urteil nachvollziehbar dar, warum sie das Vorliegen einer gleichwertigen Gegenleistung der Beschwerdeführerin 2 verneint. Mit der vorinstanzlichen Begründung setzen sich die Beschwerdeführerinnen auch in diesem Punkt nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
9.4.4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht einen Betrag in Höhe von Fr. 2.4 Mio. für die Liegenschaft geleistet habe, sondern lediglich einen Betrag mindestens in der Höhe der Hypothekarschuld (Fr. 1.65 Mio.) zuzüglich des Gegenwerts des Wohnrechts, dann würde die Einziehung dieser Liegenschaft eine unverhältnismässige Härte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB darstellen und dem Übermassverbot zuwiderlaufen.
Die Kritik ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Zwar ist die Einziehung unter anderem ausgeschlossen, wenn die Einziehung gegenüber einem Dritten sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Dass eine solche Ausnahmesituation im Fall der Beschwerdeführerin 2 bestehen würde, oder warum vorliegend bei der angeordneten Einziehung von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszugehen wäre, legen die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht nicht hinreichend dar und ist im Übrigen nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ebenso wenig begründen sie nachvollziehbar, warum die erfolgte Einziehung dem Übermassverbot zuwiderlaufen soll. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der J.________ Genossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara