Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1258/2025
Urteil vom 24. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte,
Gegenstand
Öffentlichkeit der Berufungsverhandlung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. Oktober 2025 (SK 23 167).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), wirft B.________ im Wesentlichen die Teilnahme an zwei nicht bewilligten Kundgebungen der Gruppe " C.________ " in U.________ und V.________ vor.
A.b. Mit Urteil vom 9. März 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland B.________ vom Vorwurf der Nötigung frei. Es verurteilte ihn wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Übertretungsbusse von Fr. 220.-- bzw. zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 6. August 2024 lud das Obergericht des Kantons Bern die Parteien des Verfahrens SK 23 167 zur Berufungsverhandlung auf den 18. November 2024 vor. Als Verhandlungsort wurde der Gerichtssaal Nr. 3 angegeben, der eine Kapazität für ca. drei Zuschauer aufweist.
B.b. Mit E-Mail vom 13. November 2024 teilte eine Person namens D.________ dem Obergericht des Kantons Bern mit, dass an der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 im Verfahren SK 23 167 elf (namentlich nicht genannte) Erwachsene als Zuschauer teilnehmen würden. Diese E-Mail wurde der zuständigen Verfahrensleitung am 14. November 2024 um 07:34 Uhr zur Kenntnis gebracht.
B.c. Mit Schreiben vom 13. November 2024 (eingegangen am 14. November 2024) teilte die Verteidigung von B.________ dem Obergericht des Kantons Bern mit, dass dreizehn (namentlich nicht genannte) Personen der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 beiwohnen möchten. Entsprechend ersuchte sie das Obergericht um Durchführung der Gerichtsverhandlung in einem hinreichend grossen Saal, um dies zu ermöglichen.
B.d. Mit Verfügung vom 14. November 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass dem Ersuchen der Verteidigung von B.________, die Verhandlung in einem Saal durchzuführen, in welchem dreizehn Zuschauer Platz finden, derart kurzfristig nicht entsprochen werden könne. Die Verfahrensleitung erwog, dass gemäss im Internet publizierter und damit öffentlich zugänglicher Verhandlungsliste der Saal Nr. 3 des Obergerichts des Kantons Bern Kapazität für ca. drei Zuschauer habe. Der Durchführungsort der Verhandlung im Gerichtssaal Nr. 3 sei den Parteien bereits mit Vorladung vom 6. August 2024 mitgeteilt worden. Die Anmeldung der Teilnahme von dreizehn weiteren Personen sei der Verfahrensleitung erst am 14. November 2024 und damit lediglich zwei Arbeitstage vor dem Verhandlungstermin zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund einer am 18. November 2024 gleichzeitig am Obergericht stattfindenden Gerichtsverhandlung mit grosser Teilnehmeranzahl und angeordneten Opferschutzmassnahmen seien sowohl der grosse Gerichtssaal (Plenumssaal Nr. 22) als auch die weiteren Säle am Verhandlungstag bereits besetzt. Die Verfahrensleitung hielt fest, es würden fünf Zuschauer zur Verhandlung im Gerichtssaal Nr. 3 zugelassen. Vertrauenspersonen des Beschuldigten und Medienschaffenden sei dabei der Vortritt zu gewähren. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
B.e.
B.e.a. Die Berufungsverhandlung im Verfahren SK 23 167 fand am 18. November 2024 statt. Vor Beginn der Verhandlung verlangten mehr als fünf Personen Einlass als Zuschauer in den Verhandlungssaal. Zugelassen wurden nur fünf Zuschauer.
B.e.b. Die Verteidigung von B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise den Antrag, dass die weiteren Personen, welche an der Berufungsverhandlung teilnehmen wollen, als Zuschauer zuzulassen seien.
B.e.c. Mit (mündlich eröffnetem) Beschluss vom 18. November 2024 schloss das Obergericht des Kantons Bern die Publikumsöffentlichkeit für die gleichentags stattfindende Berufungsverhandlung im Verfahren SK 23 167 teilweise aus, indem es den Antrag auf Zulassung von weiteren Personen als Zuschauer zur Berufungsverhandlung nach geheimer Beratung abwies. Zur Begründung erwog es, die Beschränkung der Zuschaueranzahl stütze sich vorliegend auf Art. 70 StPO. Dem Obergericht sei erst am 14. November 2024 und damit sehr kurz vor Verhandlungsbeginn die Teilnahme von dreizehn Zuschauern angemeldet worden. Aufgrund der fehlenden Vorlaufzeit sei es nicht möglich gewesen, einen grösseren Gerichtssaal zu organisieren, zumal der einzige grosse Gerichtssaal im Haus bereits für eine andere Verhandlung reserviert gewesen sei. Dies sei den Parteien durch die Verfahrensleitung am 14. November 2024 mittels ausführlich begründeter Verfügung mitgeteilt worden. Das Obergericht verwies auf die dortige Begründung. Es hielt fest, es sei auch nicht möglich, die Urteilseröffnung in einem grösseren Saal durchzuführen, da der Plenumssaal wegen der anderen Verhandlung auch am Nachmittag und am Folgetag besetzt sei. Bis kurz vor der Verhandlung habe niemand sein Interesse an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bekundet, weshalb bis zur Anmeldung der Zuschauer durch die Verteidigung auch nicht mit einem erhöhten Zuschauerandrang habe gerechnet werden müssen.
Die Berufungsverhandlung wurde in der Folge mit dreizehn im Gerichtssaal Nr. 3 anwesenden Personen (davon fünf Zuschauer) durchgeführt.
B.f. Mit Urteil vom 18. November 2024 stellte das Obergericht des Kantons Bern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (bezüglich der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Übertretungsbusse; vgl. Sachverhalt lit. A.b) fest. Es sprach B.________ der Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 510.-- bzw. zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
Dagegen ist B.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 6B_342/2025).
C.
C.a. Mit Schreiben vom 19. November 2024 machte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Bern im Wesentlichen geltend, ihm sei der Zugang zur Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 zu Unrecht verweigert worden. Er beantragte die Rückerstattung seiner Auslagen (Reisekosten, Erwerbsausfall), die Ausrichtung einer Genugtuung sowie einer Parteientschädigung. Für den Fall der Abweisung dieser Anträge ersuchte er um Erlass eines anfechtbaren Entscheids betreffend die Verweigerung seines Zugangs zur Berufungsverhandlung und betreffend die polizeiliche Räumung des Gerichtsgebäudes.
C.b. Mit Schreiben vom 22. November 2024 legte die Verfahrensleitung gegenüber dem Beschwerdeführer dar, aus welchen Gründen ein teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit für die Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 unumgänglich gewesen sei. Sie verwies dabei auf die Verfügung vom 14. November 2024 und teilte mit, dass weder Medienschaffende noch wissenschaftlich tätige Personen noch sonst jemand vorgängig sein Interesse an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bekundet habe. Zudem seien zwischenzeitlich bereits Urteile des Obergerichts Zürich in derselben Angelegenheit ergangen, weshalb bis kurz vor Verhandlungsbeginn auch nicht mit einem erhöhten Zuschauerandrang habe gerechnet werden müssen. Die Beschränkung der Zuschaueranzahl und der damit einhergehende teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit sei aufgrund der gegebenen Umstände leider unumgänglich und in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a und b StPO gerechtfertigt gewesen. Eine Rückerstattung seiner Auslagen bzw. die Gewährung von Schadenersatz oder Genugtuung erscheine vor diesem Hintergrund "nicht angezeigt". Weiter wies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer unter Angabe des entsprechenden Weblinks darauf hin, dass das begründete Urteil nach der Publikation vollständig im Internet einsehbar sei und damit eine umfassende Information der Öffentlichkeit über die Entscheidgründe gewährleistet sei.
C.c. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches dieses am 27. November 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.
Der Beschwerdeführer beantragte darin unter anderem die Aufhebung der obergerichtlichen Abweisung seines Gesuchs um Auslagenrückerstattung, sofern das Schreiben vom 22. November 2024 als anfechtbarer Entscheid zu qualifizieren sei, und die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 256.--. Weiter stellte er zahlreiche Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverletzungen, die mitunter durch die polizeiliche Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude und die Weigerung des Obergerichts, ihm eine Verfügung betreffend die Verweigerung seines Zugangs zur Berufungsverhandlung zu erlassen, verursacht worden seien.
D.
D.a. Mit Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 nahm das Bundesgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG entgegen (E. 2.1), hiess diese gut und wies die Sache zur Entscheidung an das Obergericht des Kantons Bern zurück (E. 3.1).
D.b. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass es mit Beschluss vom 18. November 2024 die Zuschaueranzahl der Berufungsverhandlung im Verfahren SK 23 167 auf fünf Personen beschränkt habe, und bestätigte diesen bereits ergangenen Beschluss. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung unter Entschädigungsfolgen leitete das Obergericht an die dafür zuständige Behörde (d.h. die Geschäftsleitung des Obergerichts des Kantons Bern) weiter. Schliesslich trat das Obergericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die polizeiliche Räumung des Eingangsbereichs des Obergerichtsgebäudes vom 18. November 2024 nicht ein.
D.c. In der Folge leitete die Geschäftsleitung des Obergerichts des Kantons Bern ein Staatshaftungsverfahren ein. Mit Verfügung vom 7. November 2025 hielt sie fest, dass weitere Verfügungen in diesem Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. Oktober 2025 ergehen würden.
E.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 17. Oktober 2025 gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er stellt vorfrageweise ("préalablement") den Antrag auf Überprüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz zwecks Sicherstellung seines Rechts auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
In der Hauptsache beantragt er die Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf Information (Art. 16 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK) sowie des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Zusammenhang mit der Weigerung seines Zugangs zur Berufungsverhandlung vom 18. November 2024; "subsidiär" ersucht er um Offenlegung oder Erteilung einer Anweisung an die Vorinstanz, die Kriterien und das Verfahren zu bezeichnen, die beachtet werden müssen, um die Teilnahme an einer Verhandlung zu verlangen, insbesondere um Mitteilung einer Liste der Gerichtssäle und deren maximale Kapazität sowie der Anmeldefrist unter Angabe der entsprechenden gesetzlichen oder reglementarischen Grundlagen. Weiter ersucht er um Feststellung einer Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit der Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, sowie deren Vollzug. Schliesslich beantragt er die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-- als Wiedergutmachung für die genannten Rechtsverletzungen, unter Vorbehalt einer allfälligen angemessenen Entschädigung, die von der Geschäftsleitung des Obergerichts noch festzusetzen sein werde.
Eventualiter ("subsidiairement") ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Rückweisung der Sache an die zuständige (n) Instanz (en), subsubeventualiter ("sub-subsidiairement") an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Schliesslich ersucht er um Ausrichtung von Fr. 2'550.80 als Entschädigung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde ist zulässigerweise (Art. 42 Abs. 1 BGG) in französischer Sprache verfasst. Da der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache ergangen ist, ist auch das vorliegende Urteil in dieser Sprache zu verfassen (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG), der die Verweigerung der Zulassung des Beschwerdeführers als Zuschauer zu einer strafrechtlichen Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StPO nachträglich bestätigt und somit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.1) betrifft.
2.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Partei des Strafverfahrens. Für ihn schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren ab. Dieser ist deshalb als anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG anzusehen (vgl. Urteile 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 1.1; 1B_349/2016 und 1B_350/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 I 194; 1B_169/2015 und 1B_177/2015 vom 6. November 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 I 211; 1B_134/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 137 I 209).
2.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
2.3.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG teilgenommen.
2.3.2. Die beschwerdeführende Partei muss für die Annahme eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG dartun, dass der beanstandete Akt eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, ihre Interessen zu schützen, und ihr auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (Urteil 6B_977/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4328; MARC THOMMEN/ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 81 BGG; vgl. betreffend Art. 382 Abs. 1 StPO: BGE 145 IV 161 E. 3.1).
2.3.3. In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen bejaht, in denen Gerichtsberichterstatter Beschwerde gegen den (teilweisen) Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gerichtsverhandlung erhoben und sich dabei auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) sowie auf die Informations- (Art. 16 BV) und/oder Medienfreiheit (Art. 17 BV) berufen hatten (vgl. Urteile 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 1.2; 1B_349/2016 und 1B_350/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 I 194; 1B_169/2015 und 1B_177/2015 vom 6. November 2015 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 141 I 211). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer kein Gerichtsberichterstatter ist.
2.3.4.
2.3.4.1. Nach einem Teil der Lehre können nicht verfahrensbeteiligte Dritte gestützt auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verlangen, an einer bereits festgesetzten Gerichtsverhandlung teilzunehmen (vgl. JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Bd. II, 2018, Rz. 4292; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 1044; CHRISTIAN HUBER, Der Anspruch auf öffentliche Verhandlung, Justice - Justiz - Giustizia 2/2018, Rz. 17; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 30 BV; GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 75 zu Art. 30 BV; in diesem Sinne auch FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 102 zu Art. 30 BV).
Andere Autoren gehen hingegen davon aus, dass nicht verfahrensbeteiligte Dritte aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit kein subjektives Recht (namentlich keinen Anspruch auf Zulassung zum Verhandlungssaal) ableiten können (vgl. ROBERT ESSER, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Grosskommentar, Band 12: EMRK und IPBPR, 27. Aufl. 2024, N. 540 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [zitiert: JOSITSCH/SCHMID, Handbuch], 4. Aufl. 2023, Rz. 262; HELMUT KREICKER, Medienübertragungen von Gerichtsverhandlungen im Lichte der EMRK, ZIS 2 /2017, S. 94; FRANK MEYER, in: EMRK Kommentar, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 72 zu Art. 6 EMRK; MASCHA SANTSCHI KALLAY, Externe Kommunikation der Gerichte, 2018, S. 346 Fn. 2289; URS SAXER/MASCHA SANTSCHI KALLAY/SIMON THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 69 StPO, N. 12 zu Art. 70 StPO).
2.3.4.2. Ob der Beschwerdeführer bereits unter Berufung auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit ein rechtlich geschütztes Interesse im dargelegten Sinne (vgl. oben E. 2.3.2) darzutun vermag, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen nicht verfahrensbeteiligte Dritte, die zu einer Gerichtsverhandlung nicht zugelassen worden sind und die sich auf die Informationsfreiheit berufen, über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 147 IV 297 E. 1.2.3 S. 306 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich seiner Nichtzulassung zur Berufungsverhandlung sowohl auf die Informationsfreiheit als auch auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses ist folglich zu bejahen.
2.3.5. Das rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerdeführung muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Da die Berufungsverhandlung am 18. November 2024 bereits stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Bundesgericht sieht jedoch von diesem Erfordernis ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsrechtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 mit Hinweis).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl. Urteile 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 1.2; 1B_349/2016 und 1B_350/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 I 194). Die Frage, ob die Verweigerung des Zugangs des Beschwerdeführers zur Berufungsverhandlung unter dem Gesichtspunkt der Justizöffentlichkeit und der Informationsfreiheit zulässig war, ist von grundsätzlicher Bedeutung. An ihrer Beantwortung besteht ein öffentliches Interesse.
2.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ersucht im Zusammenhang mit der polizeilichen Räumung des Obergerichtsgebäudes um Feststellung der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
3.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die am 18. November 2024 erfolgte polizeiliche Räumung des Eingangsbereichs des Gerichtsgebäudes nicht eingetreten. Diesbezüglich beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens auf die Eintretensfrage (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.3; 149 IV 205 E. 1.4).
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht nicht hinreichend mit der Begründung auseinander, mit welcher die Vorinstanz die eigene Zuständigkeit zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die polizeiliche Räumung des Eingangsbereichs des Gerichtsgebäudes verneint hat und auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Damit einhergehend vermag er nicht aufzuzeigen, warum der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid gegen das Recht verstossen soll. Der Vorinstanz eine konfuse Argumentation ("argumentaire confus") vorzuwerfen, genügt hierfür nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2) nicht einzutreten. Der Umstand, dass im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren die Rügen betreffend die polizeiliche Räumung nicht geprüft werden können, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder eine Verletzung von Art. 13 EMRK noch überspitzter Formalismus (vgl. dazu BGE 149 III 12 E. 3.3.1) dar.
3.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde zudem, soweit der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung ersucht. Die Vorinstanz hat das entsprechende Gesuch an die dafür zuständige Behörde weitergeleitet. Diesbezüglich liegt kein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) vor.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Überprüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz zwecks Sicherstellung seines Rechts auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK. Die Vorinstanz schränkte die Anzahl der zur Berufungsverhandlung zugelassenen Zuschauer in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Da das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren prüfen wird, ob die erfolgte Einschränkung bundesrechtskonform ist (vgl. unten E. 5), ist Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.3; 7B_887/2023 vom 24. November 2023 E. 2.4). Folglich erübrigt sich die beantragte Überprüfung.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Verweigerung seines Zugangs als Zuschauer zur Berufungsverhandlung verletze die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK) und den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). In diesem Zusammenhang beantragt er die Feststellung von entsprechenden Rechtsverletzungen.
5.2. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; Urteil 7B_598/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 2.6). Die Voraussetzungen eines zulässigen Feststellungsbegehrens sind vorliegend erfüllt. Würden sich die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung der Informationsfreiheit und des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit wegen seiner Nichtzulassung zur Berufungsverhandlung als begründet erweisen, wäre die Verletzung dieser Rechte im Sinne einer Wiedergutmachung im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv festzustellen (siehe BGE 143 I 194 E. 3.7 und die nicht publ. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils 1B_349/2016 und 1B_350/2016 vom 22. Februar 2017; vgl. dazu auch REICH, a.a.O., N. 51 zu Art. 30 BV; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 75 und 79 zu Art. 30 BV).
5.3. Art. 16 Abs. 1 BV garantiert die Informationsfreiheit, wobei das Recht auf freie Informationsbeschaffung gemäss Art. 16 Abs. 3 BV auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt ist. Darunter fallen gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Diese Norm konkretisiert insofern die Informationsfreiheit für den Bereich gerichtlicher Verfahren (BGE 147 I 407 E. 6; 146 I 30 E. 2.2; 137 I 16 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Recht auf freie Informationsbeschaffung nach Art. 16 Abs. 3 BV besteht nur im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3).
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich (Satz 1); das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen (Satz 2). Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 463 E. 3.1.1, 407 E. 6.1; 147 IV 297 E. 1.2.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 143 IV 152 E. 2.4; je mit Hinweisen).
5.4.2. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE 122 V 47 E. 2c; 120 V 1 E. 3b; 119 Ia 99 E. 4a). Publikumsöffentlichkeit bedeutet, dass (grundsätzlich; vgl. unten E. 5.5.2) interessierte Personen die Möglichkeit erhalten, im Verhandlungssaal physisch anwesend zu sein und eine mündliche Gerichtsverhandlung unmittelbar mitzuverfolgen (vgl. PATRICK BISCHOFF, Justizöffentlichkeit im schweizerischen Strafprozessrecht, Justice - Justiz - Giustizia 4/2021, Rz. 9; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 69 StPO; ANDREAS DONATSCH/SARAH SUMMERS/WOLFGANG WOHLERS, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, S. 66; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [zitiert: JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar], 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 69 StPO;
dies., Handbuch, Rz. 250; ALEXANDER MISIC/JANINE PRANTL, in: Basler Kommentar, Europäische Menschenrechtskonvention, 2026, N. 125 zu Art. 6 EMRK). Zu berücksichtigen ist, dass die Publikumsöffentlichkeit lediglich die Möglichkeit der Anwesenheit "von" Publikum (und nicht etwa "des" am Verhandlungstag erschienenen Publikums) verlangt (PAUL BOCKELMANN, Öffentlichkeit und Strafrechtspflege, NJW 1960, S. 218; Santschi Kallay, a.a.O., S. 347; CHRISTIAN VON COELLN, Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt, 2005, S. 102).
5.4.3. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert (BGE 143 I 194 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 143 IV 151 E. 2.4; 141 I 211 E. 3.3.1.1). Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 69 Abs. 4 StPO sind öffentliche Verhandlungen allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.
5.5.
5.5.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (lit. a) oder wenn grosser Andrang herrscht (lit. b).
5.5.2. Eine Beschränkung des zu einer Gerichtsverhandlung zugelassenen Publikums ist in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO zulässig, wenn ein "grosser Andrang" herrscht. Ein solcher liegt vor, wenn der für die Gerichtsverhandlung zur Verfügung stehende Raum keinen unbeschränkten Zutritt des erschienenen Publikums erlaubt (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 10 zu Art. 70 StPO).
Die Publikumsöffentlichkeit (vgl. oben E. 5.4.2) wird in der Praxis durch die tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungssaals, namentlich durch die naturgemäss beschränkte Anzahl der für das Publikum zur Verfügung stehenden Plätze, begrenzt (vgl. BISCHOFF, a.a.O., Rz. 74 f.; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 10 zu Art. 69 StPO; FRANÇOIS CLERC, Réflexions sur la publicité des débats, ZStrR 77/1961, S. 238; DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, a.a.O., S. 66; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 52 Rz. 8; VIKTOR LIEBER, Justizöffentlichkeit und Medienfreiheit im Fokus, forumpoenale 6/2017, S. 433; LAURENT MOREILLON/AUDE PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 70 StPO; VON COELLN, a.a.O., S. 103). Die Zulassung von Publikum zur Gerichtsverhandlung unterliegt mit anderen Worten dem Vorbehalt räumlicher Kapazität (SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, a.a.O., N. 12 zu Art. 70 StPO).
Der Ort der Gerichtsverhandlung, d.h. in der Regel der Gerichtssaal, muss hinreichend gross sein, um Zuschauern Platz zu bieten (VON COELLN, a.a.O., S. 101; vgl. FRANZ ZELLER, Medien und Hauptverhandlung - Menschenrechtliche Leitplanken, Justice - Justiz - Giustizia 1/2006, Rz. 93). Nach einem Teil der Lehre muss der Verhandlungssaal so eingerichtet sein, dass eine "angemessene Anzahl" Besucher Platz findet (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch, Rz. 262; SIMONE ZUBERBÜHLER, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, 2011, Rz. 160). Dabei ist zu beachten, dass die erforderliche Mindestgrösse eines Verhandlungssaals sich nicht abstrakt in präzisen Quadratmeter- oder Platzzahlen ausdrücken lässt (VON COELLN, a.a.O., S. 101). Vielmehr sind die räumlichen Verhältnisse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dem zu erwartenden Publikumsinteresse anzupassen (ZELLER, a.a.O., Rz. 97). Es ist zwar Sache des Gerichts, innerhalb vernünftiger Grenzen für die erforderliche Infrastruktur zu sorgen (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 971). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es selbst bei einer umsichtigen Planung dem Gericht aus praktischen Gründen nicht immer möglich sein wird, stets allen interessierten Personen einen Platz im Verhandlungssaal anzubieten (ZELLER, a.a.O., Rz. 97).
5.5.3. Ist aufgrund des zu erwartenden Publikumsinteresses mit einem grossen Andrang zu rechnen, kommen als organisatorische Massnahmen etwa die Verlegung der Gerichtsverhandlung in grössere Räumlichkeiten oder die Einrichtung einer audiovisuellen Übertragung der Verhandlung in weitere Räumlichkeiten in- oder ausserhalb des Gerichtsgebäudes in Betracht (vgl. J OSITSCH/SCHMID, Handbuch, Rz. 262; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 971 Fn. 55). Ob sich aus dem Prinzip der Justizöffentlichkeit eine Pflicht des Gerichts zur Vornahme solcher Massnahmen ableiten lässt, ist jedoch umstritten (verneinend: SANTSCHI KALLAY, a.a.O., S. 347; SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO; VON COELLN, a.a.O., S. 104 f.; bejahend: BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 11 zu Art. 70 StPO; tendenziell auch BISCHOFF, a.a.O., Rz. 77; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 975 f.).
5.5.4. Bei der Planung der Belegung und bei der Zuteilung von Verhandlungssälen sowie bei der Wahl des Verhandlungssaals ist dem voraussichtlichen Öffentlichkeitsinteresse Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 5.5.2).
Im Allgemeinen haben die Strafgerichte Zuschauerplätze in einer Anzahl bereitzustellen, die dem üblicherweise eher geringen Publikumsandrang entspricht (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, N. 5 zu Art. 70 StPO; SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO, N. 12 zu Art. 70 StPO). Weiss das Gericht hingegen um das grosse öffentliche Interesse in einem konkreten Strafverfahren, dann kann es den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verletzen, wenn es für die Gerichtsverhandlung einen Saal mit offensichtlich zu wenig Zuschauerplätzen für das Publikum wählt (vgl. SANTSCHI KALLAY, a.a.O., S. 346; SAXER/SANTSCHI/THURNHEER, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO, N. 12 zu Art. 70 StPO; in diesem Sinne: VON COELLN, a.a.O., S. 104; ZELLER, a.a.O., Rz. 93).
Dabei ist angesichts der beschränkten Anzahl der den kantonalen Strafgerichten zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Planung der Belegung und der Zuteilung von Verhandlungssälen naturgemäss eine gewisse Vorlaufzeit benötigt. Das Gleiche gilt für die allfällige Organisation einer audiovisuellen Videoübertragung der Gerichtsverhandlung in weitere Räumlichkeiten (vgl. oben E. 5.5.3). Dies gilt umso mehr für Fälle, in denen wegen fehlender gerichtsinternen Ressourcen ein Verhandlungs- bzw. Übertragungssaal ausserhalb des Gerichtsgebäudes organisiert werden müsste.
5.6.
5.6.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt wird. Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK muss das Urteil öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
5.6.2. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Genüge getan, wenn das Publikum Informationen über Zeitpunkt und Ort der Gerichtsverhandlung erhalten kann und der Verhandlungsort für das Publikum einfach zugänglich ("easily accessible") ist (grundlegend: Urteil des EGMR
Riepan gegen Österreich vom 14. November 2000, Nr. 35115/97, § 29; bestätigt in: Urteile des EGMR
Hummatov gegen Aserbaidschan vom 29. November 2007, Nr. 9852/03 und 13413/04, § 144;
Starokadomskiy gegen Russland [Nr. 2] vom 13. März 2014, Nr. 27455/06, § 54). Diese Voraussetzungen sind gemäss dem EGMR in der Regel erfüllt, wenn die Verhandlung in einem ordentlichen Gerichtssaal ("regular courtroom") durchgeführt wird, der hinreichend gross ist, um Besucher aufzunehmen (Urteile des EGMR
Riepan gegen Österreich, a.a.O., § 29;
Hummatov gegen Aserbaidschan, a.a.O., § 144;
Starokadomskiy gegen Russland [Nr. 2], a.a.O., § 54; vgl. dazu BEAT DOLD, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 224 zu Art. 6 EMRK; MISIC/PRANTL, a.a.O., N. 125 zu Art. 6 EMRK).
Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung durch die räumlichen Gegebenheiten beschränkt wird und somit nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Raumkapazität besteht (Beschluss des EGMR
Lebedev gegen Russland [Nr. 2] vom 27. Mai 2010, Nr. 13772/05, § 232; vgl. dazu ESSER, a.a.O., N. 542 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24 Rz. 102; KREICKER, a.a.O., S. 93; WOLFGANG PEUKERT, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 188 zu Art. 6 EMRK; auch nach MEYER, a.a.O., N. 72 zu Art. 6 EMRK, darf der Zugang zur Gerichtsverhandlung "aus Kapazitätsgründen" Beschränkungen unterworfen werden). Nach einem Teil der Lehre zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss die Justizverwaltung im Allgemeinen (im Rahmen des Möglichen) dafür sorgen, dass eine hinreichende Anzahl von Gerichtssälen existiert, die mit einer adäquaten Anzahl Zuschauerplätze ausgestattet sind. Bei der konkreten Planung der Belegung und Zuweisung der Gerichtssäle ist gemäss dieser Lehrmeinung das voraussichtliche Öffentlichkeitsinteresse in Rechnung zu stellen und sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um dem Publikum (im Rahmen des Möglichen) eine ausreichende Sitzplatzzahl zur Verfügung zu stellen (FRANK MEYER, in: SK-StPO, Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung mit GVG und EMRK, Wolter [Hrsg.], Band X: EMRK, 5. Aufl. 2019, N. 222 zu Art. 6 EMRK; in diesem Sinne auch KREICKER, a.a.O., S. 93).
Wenn im Einzelfall wegen eines besonderen Öffentlichkeitsinteresses nicht alle Personen, die an einer Gerichtsverhandlung als Zuschauer teilnehmen wollen, Einlass finden, so ist nach der Rechtsprechung des EGMR der Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht verletzt, solange keine willkürliche Publikumsauswahl erfolgt (Beschluss des EGMR
Lebedev gegen Russland [Nr. 2], a.a.O., § 232 in fine; vgl. dazu ESSER, a.a.O., N. 542 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR; KREICKER, a.a.O., S. 93; SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO; ähnlich WOLFGANG PEUKERT, Die Garantie des "fair trial" in der Strassburger Rechtsprechung, EuGRZ 1980, S. 268 ["missbräuchliche Handhabung der Zulassung"]).
5.7. Im vorliegenden Fall wurde eine der Öffentlichkeit zugängliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Indem die Vorinstanz den Zugang des Publikums aufgrund der räumlichen Gegebenheiten des Verhandlungssaals teilweise beschränkt und die Öffentlichkeit nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Raumkapazität zugelassen hat, hat sie nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verstossen.
5.7.1. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) geht hervor, dass der vorinstanzlichen Verfahrensleitung seitens einer nicht verfahrensbeteiligten Person namens D.________ bzw. der Verteidigung des Beschuldigten erst am 14. November 2024, d.h. zwei Arbeitstage vor Beginn der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024, die Teilnahme von elf bzw. dreizehn nicht namentlich genannten Personen als Zuschauer angemeldet wurde.
Wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht behauptet, er sei Teil der Zuschauergruppe gewesen, die von D.________ am 13. November 2024 angemeldet worden sei, beschränkt er sich darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6). Abgesehen davon geht aus der E-Mail von D.________ vom 13. November 2024 an die Vorinstanz der Name des Beschwerdeführers - wie derjenige der übrigen angemeldeten Personen - nicht hervor; vielmehr ist dort lediglich von "11 Erwachsene[n]" die Rede. Insoweit ist für das Verfahren vor Bundesgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld zur Berufungsverhandlung nicht persönlich und auch nicht unter Nennung seines Namens um Zulassung als Zuschauer zur fraglichen Gerichtsverhandlung ersucht hatte. Vielmehr erschien er unangekündigt am Verhandlungstag.
5.7.2. Die Vorinstanz hat bei der Wahl des Verhandlungssaals dem voraussichtlichen Öffentlichkeitsinteresse Rechnung getragen (vgl. oben E. 5.5.2). Sie begründet überzeugend, warum sie in der konkreten Situation bis kurz vor Verhandlungsbeginn nicht mit einem erhöhten Personenandrang rechnen musste: Einerseits hatte keine Person vorgängig ihr Interesse an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bekundet; andererseits waren in derselben Angelegenheit zwischenzeitlich bereits Urteile des Obergerichts Zürich ergangen.
Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, trotz Kenntnis eines besonderen öffentlichen Interesses am konkreten Strafverfahren für die Berufungsverhandlung einen Gerichtssaal mit offensichtlich zu wenig Zuschauerplätzen gewählt zu haben. Vielmehr durfte sie mit einem üblicherweise eher geringen Publikumsandrang rechnen und für die Berufungsverhandlung eine entsprechende Anzahl Zuschauerplätze zur Verfügung stellen (vgl. oben E. 5.5.4), wobei die Anzahl von fünf Zuschauerplätzen im vorliegenden Fall, wo kein (rechtzeitiger) Hinweis auf Zuschauerandrang bestand, gerade noch als genügend zu betrachten ist.
Dass es der Vorinstanz aufgrund der fehlenden Vorlaufzeit nicht möglich war, einen grösseren Verhandlungssaal für spontan erscheinende Zuschauer wie den Beschwerdeführer zu organisieren, ist unter Berücksichtigung der notwendigen organisatorischen Vorkehrungen für die Planung und Durchführung einer Gerichtsverhandlung (vgl. oben E. 5.5.4) und angesichts des Interesses an einem funktionierenden Betrieb einer gerichtlichen Instanz nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als nach den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) am Tag der Berufungsverhandlung keine anderen Säle im Gerichtsgebäude verfügbar waren.
5.7.3. Nach dem Gesagten erweist sich der teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO als gerechtfertigt. Eine Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV ist folglich zu verneinen (vgl. BOHNET, a.a.O., N. 111 zu Art. 30 BV; REICH, a.a.O., N. 57 zu Art. 30 BV; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 76 zu Art. 30 BV).
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob vorliegend - wie die Vorinstanz annimmt - auch die Voraussetzungen für eine Zulassungseinschränkung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt waren.
5.7.4. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt ebenso wenig vor. Nach der dargelegten Rechtsprechung des EGMR ist der Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht verletzt, wenn im Einzelfall nicht alle Personen, die an der Gerichtsverhandlung teilnehmen wollen, Einlass finden, solange keine willkürliche Publikumsauswahl erfolgt (vgl. oben E. 5.6.2). Eine willkürliche Publikumsauswahl ist im vorliegenden Fall weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat Medienschaffenden und Vertrauenspersonen des Beschuldigten (vgl. dazu Art. 70 Abs. 2 StPO) den Vortritt gewährt (vgl. Sachverhalt lit. B.d). Diese Priorisierung hinsichtlich der Zugangsgewährung erweist sich zumindest als vertretbar (siehe zur Zulässigkeit der Privilegierung von Gerichtsberichterstattern bei der Vergabe von Sitzplätzen: BISCHOFF, a.a.O., Rz. 77; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 10 zu Art. 70 StPO; GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 24 Rz. 102; YVAN JEANNERET/ANDRÉ KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 4071; ANDREAS MEILI, Medien im Spannungsfeld zwischen Justizöffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz, Medialex 2017, Rz. 24; SANTSCHI KALLAY, a.a.O., S. 346; SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, a.a.O., N. 12 zu Art. 70 StPO; STÉPHANE WERLY/DENIS BARRELET, Droit de la communication, 3. Aufl. 2024, Rz. 1623) und ist deshalb unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
5.7.5. Das Recht auf freie Informationsbeschaffung besteht nur im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit (vgl. oben E. 5.3). Da im vorliegenden Fall eine Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit zu verneinen ist, liegt auch keine Verletzung der Informationsfreiheit vor.
6.
Soweit der Beschwerdeführer "subsidiär" die Erteilung einer Anweisung an die Vorinstanz beantragt, die Kriterien und das Verfahren zu bezeichnen, die beachtet werden müssen, um die Teilnahme an einer Verhandlung zu verlangen, ist darauf nicht einzutreten. Dieser Antrag bezweckt, die Teilnahme des Beschwerdeführers an künftigen Gerichtsverhandlungen bei der Vorinstanz zu ermöglichen. Folglich liegt er ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich sind ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Entschädigung zuzusprechen, da - entgegen seiner Darstellung - keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen ersichtlich sind, die eine solche rechtfertigen würden (Urteil 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara