Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_966/2025
Urteil vom 8. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 21. Oktober 2025 (SST.2025.101).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft A.________ mit Anklage vom 22. August 2024 vor, er habe am 26. November 2022 um ca. 23.45 Uhr mit seinem Personenwagen Toyota Land Cruiser ausserorts auf der Landstrasse in U.________ trotz massiv eingeschränkter Sicht wegen sehr dichten Nebels und Dunkelheit ein Überholmanöver auf der Gegenfahrbahn vorgenommen und sei dabei frontal mit dem korrekt fahrenden Motorradfahrer B.________ kollidiert, der infolgedessen auf der Unfallstelle verstorben sei. A.________ habe das Überholmanöver wissentlich und willentlich vorgenommen, habe wissen müssen, dass er ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht bzw. nicht rechtzeitig sehen würde und eine Frontalkollision mit Schwerverletzten oder Toten unvermeidbar sei und habe dies in Kauf genommen. Durch sein Verhalten habe er nebst dem bei der Kollision verstorbenen B.________ auch seine Beifahrerin und die Insassen des vorausfahrenden Personenwagens konkret gefährdet.
B.
B.a. Mit Urteil vom 28. Januar 2025 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ der vorsätzlichen Tötung und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 51 /2 Jahren.
B.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Oktober 2025 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 61 /2 Jahren.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Subeventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 51 /2 Jahren zu verurteilen. Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten vor Obergericht, die Verfahrens- und Verteidigungskosten vor Bezirksgericht und die
Standplatzkosten seien vollumfänglich vom Kanton Aargau zu tragen; im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung zu 4 /5.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten je auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung sowie qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung und in diesem Zusammenhang zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. In rechtlicher Hinsicht rügt er die Annahme eines Eventualvorsatzes. Im Wesentlichen macht er geltend, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe nur mit Zurückhaltung davon ausgegangen werden, er habe sich gegen das Rechtsgut (Leben anderer Verkehrsteilnehmer) entschieden, zumal er und seine mitfahrende Ehefrau gleichermassen hätten Opfer werden können. Es sei vielmehr von (unbewusster) Fahrlässigkeit auszugehen.
1.2. Die Vorinstanz erwägt zum Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung, was folgt:
In tatsächlicher Hinsicht sei erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2022 um ca. 23.45 Uhr mit seinem Toyota Land Cruiser ausserorts auf 75 bis 81 km/h beschleunigt und zum Überholen des vor ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h fahrenden Personenwagens von C.________ angesetzt habe. Daraufhin sei er ungefähr auf gleicher Höhe zum Fahrzeug von C.________ auf der Gegenfahrbahn mit dem mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 42 km/h auf seinem Motorrad entgegenkommenden B.________ kollidiert. B.________ sei an den durch die Kollision erlittenen Verletzungen noch auf der Unfallstelle verstorben. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers sowie die Aufnahmen von der Unfallstelle sei weiter erstellt, dass die Sicht durch dichten Nebel und Dunkelheit massiv eingeschränkt gewesen sei. Entsprechend sei es unmöglich gewesen, die für ein Überholen benötigte Strecke zu überblicken und rechtzeitig auf Gegenverkehr zu reagieren, als der Beschwerdeführer sein Überholmanöver vorgenommen habe.
Dass der Beschwerdeführer den Nebel aufgrund einer Sinnestäuschung, angeblich verursacht durch die LED-Nebelrückleuchten des bis zum Überholmanöver vorausfahrenden Fahrzeuges, überhaupt nicht wahrgenommen habe, sei ausgeschlossen. Dies nur schon deshalb, weil er gemäss eigenen Aussagen auf seiner Fahrt noch vor dem Unfall, als dasselbe Fahrzeug vor ihm hergefahren sei, bereits Nebel bemerkt habe. Weiter habe das vorausfahrende Fahrzeug zwischenzeitlich die Nebelleuchten eingeschaltet und sei mit deutlich reduziertem Tempo gefahren. Bereits aufgrund dieser klaren Zeichen, spätestens jedoch als das vor ihm fahrende Fahrzeug auf sein zweimaliges Lichthupen weder die Beleuchtung noch die Fahrweise verändert habe, habe für den Beschwerdeführer erkennbar sein müssen, dass es sich dabei nicht um ein Versehen handle und Nebel herrsche. Weiter habe dem ortskundigen Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass er in einem Gebiet unterwegs gewesen sei, in dem in dieser Jahreszeit zu dieser Uhrzeit mit Nebel zu rechnen sei. Auch lasse sich nicht schlüssig erklären, wie der Beschwerdeführer nur schwarz gesehen und den Nebel nicht bemerkt haben wolle und gleichzeitig jedoch ein Licht in einer Entfernung von mehr als 1,5 km wahrgenommen habe, das Licht des entgegenkommenden Motorfahrzeuges dann jedoch erst unmittelbar vor der Kollision. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er den Nebel nicht und dafür ein Licht in V.________ gesehen habe, als Schutzbehauptungen abzutun.
Die Vorinstanz geht weiter davon aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass ihm - selbst wenn er den Nebel nicht gesehen hätte - bewusst gewesen sei, dass er die vor ihm liegende Strecke aufgrund der Dunkelheit nicht genügend überblicke oder gar nicht sehen könne, als er zum Überholen angesetzt habe. So habe er angegeben, es wäre ihm "am liebsten" gewesen, wenn er kurz nach vorne hätte aufblenden können, um zu sehen, ob wirklich alles frei sei. Das habe er aber nicht tun können, weil er sonst den Lenker vor sich geblendet hätte. Der Beschwerdeführer habe den Strassenverlauf nicht gesehen, sondern sich auf sein Erfahrungswissen verlassen, dass diese gerade verlaufe. Selbst wenn er bloss eine schwarze Umgebung anstelle des Nebels wahrgenommen hätte, sei die Sicht zum Zeitpunkt des Überholens erkennbar ungenügend gewesen, habe diese doch bloss ca. 30 Meter betragen. So oder anders habe der Beschwerdeführer "blind" überholt und sich somit bewusst entschieden, nicht zu wissen, ob die zum Überholen notwendige Strecke frei sei. Entsprechend liege auch kein Sachverhaltsirrtum vor. Wer um das
Nichtwissen eines Sachverhalts wisse, könne sich nicht darauf berufen, dessen Verwirklichung nicht antizipiert zu haben.
Nachdem er sich nicht vergewissert habe und sich aufgrund des dichten Nebels auch nicht hätte vergewissern können, ob die Strecke zum Überholen frei ist, habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass sich Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn befinden. Seine Aussage, wonach er davon ausgegangen sei, die Strecke sei frei, könne aufgrund der fehlenden Sicht nur als unbegründete Hoffnung gewertet werden. Aufgrund der massiv eingeschränkten Sicht, der Beschleunigung seines Fahrzeugs auf 75 bis 81 km/h, seiner allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere jedoch vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung als Auto- sowie Motorradfahrer und seiner 37-jährigen Berufstätigkeit als D.________ sowie E.________, in deren Rahmen er zwischen 1,5 und 2 Millionen Kilometer gefahren sei und zahlreiche Crash-Tests gesehen habe, habe ihm bewusst sein müssen, dass er bei einem entgegenkommenden Fahrzeug weder rechtzeitig werde abbremsen noch ausweichen können und es deshalb im Falle von Gegenverkehr unweigerlich zu einer Frontalkollision mit potenziell tödlichen Folgen kommen würde. Ihm seien die möglichen Konsequenzen einer Frontalkollision bekannt gewesen, da er gemäss eigenen Angaben zahlreiche Videos des ADAC und des TCS über den Ablauf solcher Unfälle kenne. Als es "geklöpft" habe, habe er nur noch gehofft, dass der Motorradfahrer noch lebe. Bei solchen Unfällen sei, so der Beschwerdeführer, aber unwahrscheinlich, dass der Motorradfahrer nicht querschnittsgelähmt oder tot sei.
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des verkehrstechnischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass er das entgegenkommenden Motorrad erst derart spät erkannt habe, dass er sich zum Zeitpunkt der Kollision noch in der Reaktionsphase (1,04 Sekunden) befunden habe, also noch nicht einmal das Bremspedal oder das Lenkrad als Reaktion hätte betätigen können. Auch der entgegenkommende Motorradfahrer habe keine Möglichkeit mehr gehabt, die tödliche Kollision noch zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei beim zum Unfall führenden Manöver somit ein äusserst hohes Risiko eingegangen, das für ihn erkennbar in keiner Hinsicht mehr kalkulierbar oder dosierbar gewesen sei. Der Eintritt einer Frontalkollision mit möglicher Todesfolge habe einzig vom Auftreten von Gegenverkehr und damit vom Zufall abgehangen. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht ernsthaft darauf vertrauen können, der als möglich erkannte Erfolg werde nicht eintreten. Er habe es mit seinem Überholmanöver "im Blindflug" darauf ankommen lassen, ob sich die für möglich gehaltene tödliche Frontalkollision verwirkliche. Dieses grosse Risiko sei er einzig aus dem nichtigen Grund eingegangen, dass er sich an den Nebelleuchten und der den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeugs gestört habe. Damit habe er eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer offenbart. Unter Würdigung der gesamten Umstände habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgutsverletzung entschieden. Entsprechend habe er mit Eventualvorsatz gehandelt und sei wegen vorsätzlicher Tötung zu verurteilen.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
1.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; zum Begriff der Willkür E. 2.3.1).
1.4.
1.4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
1.4.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
1.4.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 E. 2.3.3; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung wiederholt festgehalten (Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.4; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.5; 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 456; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2; 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3; 6B_34/2017 vom 3. November 2017 E. 1.1; 6B_454/2016 vom 20. April 2017 E. 4.1).
1.4.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteil 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.4). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
1.4.5. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazugehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen).
Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, beispielsweise zum Überholen, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).
1.5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist nicht geeignet, diese als willkürlich auszuweisen.
So bringt er bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltsirrtums lediglich Umstände vor, die "gegen eine Schutzbehauptung" sprächen. Er habe ein Licht in der Ferne gesehen. Er rügt hierbei keine Willkür, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinzu kommt, dass er überwiegend auf vor der ersten Instanz gemachte Aussagen verweist. Die Begründung muss jedoch in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Beweisantrages, wonach ein augenärztliches oder polydisziplinäres Gutachten zu Frage einzuholen sei, "weshalb und inwieweit im Strassenverkehr durch LED-Rückleuchten eines Motorfahrzeuges (Auto) die generelle Sehfähigkeit resp. Wahrnehmungsfähigkeit des nachfolgenden Fahrzeugführers, der Kataraktlinsenträger (lOL) ist, eingeschränkt wird", wendet, ist auch darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer äussert sich auch hier frei in appellatorischer Weise zum Sachverhalt und übersieht, dass das Bundesgericht die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (E. 1.3.3 oben). Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich geltend noch legt er dies sinngemäss dar.
Im Folgenden ist somit vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen. Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zur Begründung einer unbewussten Fahrlässigkeit erneut darauf beruft, er habe in V.________ ein Licht gesehen, sei deshalb davon ausgegangen, die Fahrbahn sei bis dorthin frei und habe "überhaupt nicht daran gedacht, dass ein Fahrzeug entgegenkommen könnte", weicht er wiederum vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür zu rügen. Dasselbe gilt, wenn er geltend macht, er habe keinen Nebel gesehen, "obgleich solcher effektiv vorhanden war". Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.6. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit tödlichen Frontalkollisionen im Rahmen von Überholmanövern bei ungenügenden Sichtverhältnissen befasst:
1.6.1. Das Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 betraf einen Autofahrer, der mit einer erhöhten THC-Konzentration im Blut auf einer Kantonsstrasse nach einem Kreisel ein Überholmanöver startete, indem er zunächst den direkt vor ihm fahrenden Personenwagen überholte und danach, ohne Unterbrechung, zum Überholen des übernächsten Personenwagens ansetzte. Im Rahmen dieses zweiten Überholvorgangs kollidierte er frontal mit der korrekt entgegenkommenden Fahrerin eines Motorrollers, die er zu spät erkannt hatte. Die Motorrollerfahrerin verstarb noch auf der Unfallstelle. Das Bundesgericht schützte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, weil gemäss vorinstanzlichem Sachverhalt davon auszugehen war, dass der Autofahrer aufgrund der Dunkelheit nur das hinter der Motorrollerfahrerin herfahrende Auto erkannt und erst zu spät gemerkt hatte, dass vor diesem noch ein Motorroller unterwegs war (a.a.O. E. 2.4.2). Das Überholmanöver hätte sich gemäss gutachterlicher Feststellung ohne Kollision mit dem in der Ferne erkannten Auto durchführen lassen (a.a.O. E. 2.3). Dass sich der Fahrer gegen das geschützte Rechtsgut anderer Verkehrsteilnehmer entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang seines Fahrmanövers vertraut hätte, liess sich nicht zuschreiben (a.a.O. E. 2.4.4).
1.6.2. In Urteil 6B_500/2023 vom 20. November 2023 war ein Autofahrer zu beurteilen, der vor einer unübersichtlichen Rechtskurve beschleunigte und das vor ihm die Fahrt verlangsamende Fahrzeug überholte. Dabei kam es auf der Gegenfahrbahn zu einer Streifkollision mit einem entgegenkommenden Lieferwagen. Anschliessend bog der überholende Fahrer vor dem überholten Fahrzeug wieder ein und kollidierte frontal mit zwei Fussgängern, wovon er einen tödlich verletzte. Mit der Vorinstanz erachtet das Bundesgericht das Wissenselement als erstellt. Weil der Fahrer wahrnahm, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduzierte, hat er davon ausgehen müssen, dass es dafür einen Grund gibt. Indem er trotzdem zum Überholen ansetzte, hat er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, weshalb er sich nicht darauf berufen konnte, die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich gehalten zu haben. Daraus liess sich allerdings nicht auf eine Inkaufnahme schliessen. Der Fahrer konnte die sich auf der Fahrbahn befindenden Fussgänger zu Beginn des Überholmanövers noch nicht sehen und musste weder damit noch mit dem eingetretenen Kausalverlauf rechnen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung verletzte kein Bundesrecht (a.a.O. E. 2.5).
1.6.3. Dem Urteil 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer überholte auf einer Ausserortsstrecke trotz eingeschränkter Sicht infolge starken Nebels und bevorstehender Rechtskurve mit stark überhöhter Geschwindigkeit zwei weitere Autos, ohne nach dem Überholen des ersten Fahrzeugs auf die Normalspur zurückzukehren. In der Folge kam es ca. 200 Meter nach Beginn der durchgezogenen Sicherheitslinie bei einer Geschwindigkeit von mindestens 133 km/h zur Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Zwei Insassen dieses Fahrzeugs wurden getötet und zwei weitere sowie der Fahrzeuglenker des überholenden Fahrzeugs schwer verletzt. Das Bundesgericht ging davon aus, dass der Fahrer bei Überfahren der Sicherheitslinie bzw. beim Verbleib auf der linken Fahrspur trotz ungenügender Sicht auf den Gegenverkehr die grosse Gefahr einer Frontalkollision mit dem Gegenverkehr sowie deren potenziell tödlichen Folgen erkannt haben musste (a.a.O. E. 2.2.1). Aufgrund der Sichtverhältnisse konnte er nicht ernsthaft davon ausgehen, die als möglich erkannte Gefahr einer Frontalkollision mit Fahrgeschick zu vermeiden oder das Überholmanöver rechtzeitig abzuschliessen. Es hing einzig vom Aufkommen von Gegenverkehr ab, ob es zu einer Frontalkollision kommt. Aufgrund der Missachtung der Sicherheitslinie und der übersetzten Geschwindigkeit an einer dem Fahrer als gefährlich bekannten Stelle drängte sich der Erfolgseintritt als derart wahrscheinlich auf, dass sein Handeln nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden konnte (a.a.O. E. 2.2.2). Der Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung war bundesrechtskonform (a.a.O. E. 2.2.3).
Ein ähnlicher Sachverhalt lag bereits Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 zugrunde. Der dort zu beurteilende Autofahrer überholte einen Personenwagen, kehrte nur teilweise auf die Normalspur zurück und setzte im Bereich einer Sicherheitslinie, ca. 10 Meter vor einer langen Rechtskurve, abermals zu einem solchen Manöver an. Er überquerte die Sicherheitslinie, wobei seine Sicht teilweise eingeschränkt war. Auf der Gegenfahrbahn kollidierte er mit einem korrekt entgegenkommenden Motorradfahrer. Dieser erlag noch auf der Unfallstelle seinen schweren Verletzungen. Das Bundesgericht schloss sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Wissenselement an, wonach die Sicht völlig ungenügend war (teilweise ca. 16 Meter) und das letzte Überholmanöver "blind" erfolgte (a.a.O. E. 1.4). Die Wahrscheinlichkeit einer Frontalkollision war derart hoch, dass der Fahrer sie erkannt haben musste. Der Fahrer ging mit dem Überholmanöver ein äusserst hohes Risiko ein. Ihm war es objektiv unmöglich, auf ein entgegenkommendes Fahrzeug überhaupt regieren zu können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erlaubten es die konkreten Umstände dem Fahrer nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen, die als möglich erkannte Frontalkollision durch fahrerische Fähigkeiten vermeiden zu können. Der Erfolgseintritt hing ausschliesslich von Glück und Zufall ab. Die blosse Hoffnung, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen werde, schliesst die Inkaufnahme des Erfolgs nicht aus. Mit seiner Fahrweise hat sich der Fahrer für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung verletzte Bundesrecht (a.a.O. E. 1.4 in fine).
1.6.4. In Urteil 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 überholte ein Autofahrer trotz dichten Nebels, schwieriger Lichtverhältnisse (dunkel, keine Strassenbeleuchtung), Temperaturen um den Gefrierpunkt, feuchter Fahrbahn und des Umstands, dass die Sichtweite leidlich
50 Meter betrug, mit 70 km/h zwei vor ihm mit ca. 40 km/h fahrende Fahrzeuge. Auf der Höhe eines der zu überholenden Fahrzeuge kollidierte der Fahrzeuglenker mit einem korrekt entgegenkommenden Motorradfahrer, der an den Folgen des Unfalls verstarb. Das Bundesgericht schützte die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Autofahrer, als er zum Überholen ansetzte, nicht ernsthaft darauf vertrauen konnte, den als möglich erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden zu können. Aufgrund der Sichtverhältnisse sei die Kollisionsgefahr nicht durch eigenes Verhalten abzuwehren gewesen, sondern habe einzig vom Aufkommen von Gegenverkehr abgehangen. Das Risiko einer Kollision mit Todesfolge erschien als derart gross, dass das Verhalten das Fahrzeugführers als krass sorgfaltswidrig einzuschätzen war. Mit seinem Überholmanöver brachte er zum Ausdruck, dass er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abgefunden und ihn in Kauf genommen hat (a.a.O. E. 1.4.2). Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung wurde vom Bundesgericht geschützt (a.a.O. E. 1.5).
1.7. Der vorliegende Fall scheint im Hinblick auf die Wissenskomponente insbesondere mit demjenigen vergleichbar zu sein, der Urteil 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 zugrunde lag, auf den auch die erste Instanz verwies (erstinstanzlicher Entscheid S. 29 f., 40).
Auch vorliegend ist angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er die für das Überholmanöver notwendige Strecke nicht hinreichend überblickte. Das ergibt sich mit der Vorinstanz insbesondere daraus, dass er selbst angab, er hätte "am liebsten" kurz nach vorne aufgeblendet, um zu sehen, ob wirklich alles frei sei. Es sei "merkwürdig" dunkel gewesen. Auch hat er bereits früher auf der Fahrt Nebel bemerkt und auch erkannt, dass das vorausfahrende Fahrzeug die Nebelleuchten eingeschaltet und die Fahrt verlangsamt hat. Weil dem Beschwerdeführer damit bewusst war, dass er nicht wusste, ob die Strecke wirklich frei ist, kann er sich nicht darauf berufen, er habe nicht für möglich gehalten, dass diese nicht frei sei (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteile 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.5; 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Vielmehr ist er eben im Hinblick auf den nicht überblickbaren Teil der Strecke "blind" gefahren (angefochtener Entscheid S. 11; vgl. auch Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4). Weiter legt die Vorinstanz auch dar, weshalb sie insbesondere aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als D.________ und E.________ davon ausgeht, dass ihm bewusst war, dass er im Falle eines entgegenkommenden Fahrzeugs weder rechtzeitig würde abbremsen noch ausweichen können und es entsprechend unweigerlich zu einer Frontalkollision kommen würde. Dem Beschwerdeführer seien sodann gemäss dessen eigenen Angaben die potenziell tödlichen Folgen einer Frontalkollision bekannt gewesen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit ihr ist das Wissenselement des Tötungsvorsatzes als erfüllt zu erachten.
1.8. Entscheidend ist vorliegend die Willenskomponente, also die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Unfall mit Todesfolge in Kauf nahm (Eventualvorsatz) oder er pflichtwidrig darauf vertraute, ein solcher werde ausbleiben (bewusste Fahrlässigkeit).
1.8.1. Zunächst kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil 6B_500/2023 vom 20. November 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem dortigen Fahrer wurde zugutegehalten, dass er die sich auf der Fahrbahn befindlichen Fussgänger zu Beginn des Überholmanövers noch nicht habe erblicken können und nicht mit diesen habe rechnen müssen. Diese Ausgangslage ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, zumal sich mit der Kollision mit einem ordnungsgemäss entgegenkommenden Motorradfahrer ein völlig anderes bzw. gerade das vorausgesehene Risiko verwirklicht hat.
Entgegen dem Beschwerdeführer führt sodann der Umstand, dass er, als es "geklöpft" habe, einfach nur gehofft habe, dass der Motorradfahrer noch lebe, ihm der Erfolg also unerwünscht war, nicht dazu, dass er dessen Tod nicht in Kauf genommen hätte. Für die Annahme von Eventualvorsatz ist nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Dass er eine Tötung des Motorradfahrers nicht wollte, ist offensichtlich.
1.8.2. Im Übrigen ist die Rüge des Beschwerdeführers jedoch berechtigt. Zu Recht weist er darauf hin, dass er und seine beifahrende Ehefrau bei einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, wobei es sich auch um einen Personenwagen hätte handeln können, selbst hätten Opfer werden können. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (vgl. E. 1.4.3 oben). Davon kann nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen ausgegangen werden. Ein solcher Fall liegt angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Umstände und im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung (E. 1.6 oben) nicht vor, was sich anhand der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zeigt (Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe und Art der Tathandlung).
1.8.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er objektiv ein grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung geschaffen hat. Die Vorinstanz scheint zur Grösse der Pflichtverletzung und des eingegangenen Risikos jedoch nicht klar zwischen den objektiv vorhandenen und den dem Beschwerdeführer bekannten Umständen zu unterscheiden. Während in objektiver Hinsicht für die Vorinstanz erstellt ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass dichter Nebel herrschte, lässt Erstere in sachverhaltlicher Hinsicht offen, wie dicht dem Beschwerdeführer der Nebel erschien. Sie schliesst lediglich aus, dass er den Nebel "überhaupt nicht bemerkt" habe. Ihm sei, selbst wenn er keinen Nebel, sondern nur Dunkelheit gesehen hätte, bewusst gewesen, dass er die vor ihm liegende Strecke nicht genügend habe überblicken bzw. gar nicht habe sehen können. Die Vorinstanz geht auch im Falle der Wahrnehmung einer schwarzen Umgebung anstatt des grauen Nebels davon aus, die Sicht sei für den Beschwerdeführer erkennbar ungenügend gewesen, habe diese doch bloss ca. 30 Meter betragen, weshalb er ein äusserst hohes Risiko eingegangen sei.
Dieser Gleichsetzung der beiden Wahrnehmungsvarianten (dichter Nebel oder Dunkelheit) ist in dieser Form nicht nachvollziehbar. So ist auch erstellt, dass die Strasse an der fraglichen Stelle für ca. 1,5 km gerade verlief, was dem Beschwerdeführer bekannt war. Wer nachts auf einer geraden Strecke, auf der er aufgrund von Dunkelheit nur
30 Meter weit sieht, in Verkennung der Dichte des Nebels überholt, verletzt seine Pflichten nicht in gleichem Masse, wie derjenige, der erkennt, dass er aufgrund von dichtem Nebel nichts sehen kann (vgl. auch Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.4.3).
1.8.4. Dieser Unterschied wirkt sich auch auf die Grösse des vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Risikos aus. So ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass es sich beim Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn um eines der gefährlichsten (grundsätzlich zulässigen) Fahrmanövern handelt. Der Beschwerdeführer ist ein erhebliches Risiko eingegangen, dass sich im Falle von auftretendem Gegenverkehr eine nicht mehr zu vermeidende, potenziell tödliche Frontalkollision ereignet. Dies gilt insbesondere, weil er auch auf unbeleuchtete Hindernisse hätte angemessen reagieren können müssen (BGE 93 IV 37 E. 2; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.4.3).
Wie die erste Instanz festhielt und sich im Übrigen auch aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), handelt es sich bei der fraglichen Strasse um eine durchschnittlich befahrene Regionalverbindungsstrasse mit ca. 1'750 Fahrzeugen pro Tag pro Fahrtrichtung. Aufgrund von Vergleichsdaten von zwei Samstagen im September 2022 ist bekannt, dass zwischen 23 und 24 Uhr jeweils 24 und 33 Fahrzeuge in Richtung W.________ und damit in Fahrtrichtung des Motorradfahrers unterwegs waren. Im Schnitt ergebe sich, so die erste Instanz, dass an vergleichbaren Tagen zur Zeit des Unfalls im Schnitt rund alle zwei Minuten ein Verkehrsteilnehmer von V.________ nach W.________ fuhr. Entsprechend war mit sporadischem Gegenverkehr zu rechnen. Es kann jedoch angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung des Beschwerdeführers nicht behauptet werden, ihm hätte sich die Gefahr einer tödlichen Frontalkollision subjektiv als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Handeln nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könnte.
1.8.5. Mit der Vorinstanz lassen sich sodann weder aus dem Motiv (langsames Fahren des Vordermanns, blendende Nebellichter) für das Überholmanöver noch aus der Art und Weise der Tatbegehung Hinweise dafür ableiten, dass sich der Beschwerdeführer mit den möglichen Todesfolgen seiner Fahrt abgefunden hätte. Hierbei ist auch relevant, dass dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Fällen der hiervor dargelegten Rechtsprechung abgesehen vom Überholmanöver trotz deutlich unzureichender Sicht und entsprechend nicht den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit keine weiteren, das Risiko befördernden Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Er hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, nicht mehrere Fahrzeuge überholt und auch keine Sicherheitslinie überfahren. Auch handelte es sich nicht um eine nicht überblickbare Kurve (Urteile 6B_500/2023 vom 20. November 2023 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017; 6B_411/2012 vom 8. April 2013). Es handelt sich somit nicht um einen krassen Fall im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 1.4.3 oben).
1.8.6. Insgesamt lässt sich vorliegend alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer überholt hat, obwohl er sich eines Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war, nicht schliessen, er habe die Tötung eines entgegenkommenden Fahrzeugführers, geschweige denn seine eigene oder diejenige seiner Ehefrau in Kauf genommen. Vielmehr hat er pflichtwidrig darauf vertraut, dass kein Gegenverkehr auftreten werde und damit bewusst fahrlässig gehandelt.
1.8.7. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung ist demnach aufzuheben. Der Beschwerdeführer begründet den beantragten vollumfänglichen Freispruch einzig mit dem Sachverhaltsirrtum, der gemäss verbindlicher und willkürfreier Feststellung der Vorinstanz nicht vorliegt, und geht ansonsten selbst davon aus, dass er den Tatbestand von Art. 117 StGB erfüllt hat. Entsprechend ist er wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB zu verurteilen.
2.
Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern bei Verneinen eines Eventalvorsatzes im Hinblick auf eine vorsätzliche Tötung auch der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG entfiele. Er setzt sich nicht mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern verweist auf seine Ausführungen zum Tötungsdelikt. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt allerdings keinen Tötungs (eventual-) vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich vielmehr auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern beziehen (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 3.2.4). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 3.2.4; 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 50). Mit anderen Worten führt der Umstand, dass sich das Risiko eines tödlichen Unfalls nicht als derart hoch erwiesen hat, dass sich dem Beschwerdeführer dessen Verwirklichung hätte aufdrängen müssen, nicht ohne Weiteres dazu, dass er das blosse (objektiv hohe) Risiko nicht in Kauf genommen hätte.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung ist aufzuheben und der Beschwerdeführer stattdessen wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu verurteilen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, seine weiteren Anträge zur Strafzumessung und zur Neuverteilung der Kosten zu behandeln. Die Sache ist zur diesbezüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt weder Gerichtskosten noch ist ihm eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird insofern abgeändert, als der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung aufgehoben und der Beschwerdeführer stattdessen wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB verurteilt wird. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Sanktion und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zufolge Abänderung des Schuldspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und den Angehörigen von B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni