Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_75/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Dezember 2025
(2N 25 170/2U 25 59).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ erstattete am 17. und 20. März 2025 sowie am 7., 8. und 14. April 2025 diverse Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Hochschule Luzern wegen mutmasslicher Manipulationen von Prüfungsleistungen und digitalen Prüfungsurkunden. Mit Verfügung vom 18. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Emmen des Kantons Luzern die Sache nicht an die Hand. Auf eine dagegen von A.________ an das Kantonsgericht Luzern erhobene Beschwerde trat dieses am 19. Dezember 2025 nicht ein.
1.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsac hen an das Bundesgericht gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2025 und beantragt deren Aufhebung.
2.
2.1. Vorliegend ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Dass der Beschwerdeführer auf die Normen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten laut Art. 82 ff. BGG Bezug nimmt, ist nicht von Belang (vgl. Urteil 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 1.2), so wie auch die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1). Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht damit kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entsprach und ob die Vorinstanz folglich zu Unrecht nicht darauf eintrat.
Soweit sich der Beschwerdeführer zum angeblich objektiven Anschein der Befangenheit der kantonalen Behörden äussert, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern im Verfahren 7B_78/2026 vor Bundesgericht zu beurteilen ist.
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich auch vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit er sich überhaupt auf den hier massgeblichen Verfahrensgegenstand des Nichteintretens bezieht und nicht Ausführungen in materieller Hinsicht zu den angeblichen Delikten der Mitarbeitenden der Hochschule Luzern wegen mutmasslicher Manipulationen von Prüfungsleistungen und digitalen Prüfungsurkunden macht, zeigt er nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid i n tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll. Namentlich unterlässt er eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO und legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen und die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Rügen zu wiederholen.
Seine Vorbringen, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt und wesentliche Aspekte seien unberücksichtigt geblieben, wodurch ein verkürztes Bild entstanden sei, sowie die geltend gemachte Verletzung seiner Rechte infolge Nichtanhandnahme und Nichteintretensentscheid, weil weder die Staatsanwaltschaft noch das Kantonsgericht den angezeigten Sachverhalt materiell geprüft bzw. die erforderlichen Beweise erhoben hätten, was "rechtsstaatlich höchst problematisch" sei, vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Gleiches gilt für seine Hinweise auf das Legalitätsprinzip sowie das Fair-Trial-Gebot und die Waffengleichheit.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier