Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_78/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Dezember 2025 (2P 25 9).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ erstattete am 17. und 20. März 2025 sowie am 7., 8. und 14. April 2025 diverse Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Hochschule Luzern wegen mutmasslicher Manipulationen von Prüfungsleistungen und digitalen Prüfungsurkunden. Mit Verfügung vom 18. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Emmen des Kantons Luzern die Sache nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern (vgl. Verfahren 7B_75/2026) und beantragte, es sei ihm ein effektiver Rechtsschutz zu gewähren und ein Ausstand einzuleiten. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 trat das Kantonsgericht nicht auf das Ausstandsgesuch ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
1.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen d ie Verfügung vom 22. Dezember 2025 und beantragt deren Aufhebung.
2.
2.1. Vorliegend ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Dass der Beschwerdeführer auf die Normen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten laut Art. 82 ff. BGG Bezug nimmt, ist nicht von Belang (vgl. Urteil 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 1.2), so wie auch die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1). Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht damit kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz tritt auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führt sie aus, pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes seien grundsätzlich nicht zulässig. Inwiefern das Gesuch als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen wäre, werde nicht dargetan, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
3.2. Die vorinstanzliche Begründung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach kann ein Ausstandsgesuch nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde gerichtet werden; unzulässig ist demgegenüber ein pauschales Begehren auf Ausstand einer Kollegialbehörde oder sämtlicher Behördenmitglieder (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die betroffenen Personen deshalb nicht namentlich bezeichnet, weil er nicht anwaltlich vertreten sei und ihm die interne Zuständigkeitsverteilung nicht vollständig transparent gemacht worden sei, vermag am pauschalen Charakter seines Ausstandsgesuchs nichts zu ändern. Auch ohne anwaltliche Vertretung wäre es ihm möglich gewesen, konkret zu bezeichnen, welche Personen angeblich voreingenommen sein sollen. Ebenso wenig zeigt er mit seinem Vorbringen, er mache keine "tatsächliche Befangenheit" geltend, massgeblich sei vielmehr, ob objektive Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit der entscheidenden Personen zu begründen vermöchten, auf, inwiefern die vorinstanzliche Begründung, die zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt hat, rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Auf derartige appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Damit ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier