Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_708/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Benjamin Appius,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. Mai 2026 (BKBES.2026.58).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 31. Dezember 2025 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von B.________. Bereits am 18. November 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und Vergewaltigung zum Nachteil von C.________. A.________ wurde am 7. Januar 2026 vorläufig festgenommen.
Das Haftgericht des Kantons Solothurn ordnete gegen A.________ am 9. Januar 2026 Untersuchungshaft bis zum 8. April 2026 an. Ein Haftentlassungsgesuch vom 29. Januar 2026 wies das Haftgericht am 6. Februar 2026 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 17. März 2026 ab.
B.
Am 2. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Haftgericht verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. April 2026 bis zum 8. Juli 2026. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz setze sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden auseinander. Sie übergehe namentlich die Chatnachrichten der Geschädigten B.________, das spätere freiwillige Treffen, den erneuten Sex, die von der Geschädigten eingeräumte vorgespielte Zustimmung sowie mögliche Anhaltspunkte für eine Falschanschuldigung.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; Urteil 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich sich sowohl mit den Chatnachrichten auseinander, als auch mit dem späteren Treffen der Geschädigten B.________ mit dem Beschwerdeführer und dem erneuten Sex. Sie hält dabei fest, es möge auf den ersten Blick nicht verständlich erscheinen, dass sich die Geschädigte nach dem 29. Dezember 2025 mit Liebesbekundungen an den Beschwerdeführer wandte und es nochmals zum Sex kam. Sie erwägt jedoch, die Geschädigte habe dieses Verhalten in der Einvernahme vom 5. Februar 2026 ausführlich geschildert und mit einer für Aussenstehende schwer verständlichen Abhängigkeit erklärt. Weiter führt sie aus, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Aussagen der Geschädigten mit dem Verfahren betreffend C.________ zusammenhängen oder auf Absprachen beruhen könnten. Die Vorinstanz setzt sich folglich mit den für den vorliegenden Haftentscheid wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Dass sie ihnen materiell nicht folgt, begründet keine Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht beim Bundesgericht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
3.
3.1. Nach Art. 221 StPO setzt Untersuchungshaft zunächst einen dringenden Tatverdacht voraus.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen. Er macht geltend, die Vorinstanz setze sich nicht hinreichend mit den entlastenden Umständen auseinander und nehme im Ergebnis eine unzulässige Beweiswürdigung vor. Er verweist insbesondere auf sexuell konnotierte Chatnachrichten, welche die Geschädigte B.________ wenige Stunden nach der angeblichen Vergewaltigung gesendet habe, auf ein freiwilliges Treffen Anfang Januar 2026 mit erneutem Sex sowie auf weitere Liebesbekundungen kurz vor seiner Festnahme. Zudem habe die Geschädigte selbst ausgesagt, im sexuellen Bereich mitgespielt und positive Reaktionen vorgespielt zu haben. Dieses Verhalten sei mit dem behaupteten Tatgeschehen nicht vereinbar. Weiter rügt er, die Vorinstanz stelle seine eigenen Aussagen denjenigen der Geschädigten nicht hinreichend gegenüber. Seine Aussagen seien ausführlich, detailliert und enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Er habe namentlich dargelegt, dass Analverkehr wegen gesundheitlicher Probleme der Geschädigten nicht möglich gewesen sei und der Sex stets einvernehmlich bzw. wesentlich von ihr initiiert worden sei. Schliesslich bestünden Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung, insbesondere wegen der Kenntnis der Geschädigten vom Verfahren betreffend C.________, gegenseitiger Beschimpfungen und ihrer angeblichen Ankündigung, sein Leben zur Hölle zu machen.
3.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; Urteil 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4; je mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz erwägt, der dringende Tatverdacht sei bereits mit Beschluss vom 17. März 2026 bejaht worden; daran habe sich nichts geändert. Sie hält fest, die Aussagen der Geschädigten seien detailliert und sehr ausführlich. Sie enthielten viele Realkennzeichen; Hinweise auf eine übermässige Belastung des Beschwerdeführers seien nicht erkennbar. Die Geschädigte unterscheide zwischen einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Sie schildere insbesondere, sie sei mit Analverkehr und damit zusammenhängenden Praktiken nicht einverstanden gewesen und habe dies dem Beschwerdeführer gesagt. Ebenso erkläre sie, weshalb sie sich nicht vom Beschwerdeführer habe trennen können. Es sei eine Abhängigkeit gewesen, die für Aussenstehende kaum verständlich sei. In diesem Zusammenhang seien auch ihre Aussagen und ihr Verhalten nach dem 29. Dezember 2025 zu sehen. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Liebesbekundungen und den erneuten Sex, ordnet diese aber in den von der Geschädigten geschilderten Abhängigkeitskontext ein. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang ihrer Aussagen mit dem Verfahren betreffend C.________ oder für Absprachen zwischen den beiden Frauen. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf den Amtsbericht des Kantonalen Bedrohungsmanagements.
3.5. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht von vornherein unerheblich. Die Chatnachrichten, die Liebesbekundungen, das spätere Treffen und der erneute Sex sind Umstände, die im Hauptverfahren sorgfältig zu würdigen sein werden. Sie können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten bedeutsam sein. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Geschädigte selbst aussagt, sie habe im sexuellen Bereich teilweise mitgespielt bzw. positive Reaktionen vorgespielt. Im Haftverfahren ist indessen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Entscheidend ist, ob die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Die Vorinstanz stützt den Tatverdacht auf konkrete Aussagen der Geschädigten. Diese schildert nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht pauschal, sämtliche sexuellen Kontakte seien gegen ihren Willen erfolgt, sondern unterscheidet zwischen einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen Handlungen. Gerade diese Differenzierung durfte die Vorinstanz im Haftstadium als Indiz gegen eine schematische oder offensichtlich übermässige Belastung werten. Zudem schildert die Geschädigte nach den vorinstanzlichen Feststellungen bestimmte nicht gewollte Praktiken und erklärt, sie habe dem Beschwerdeführer ihre Ablehnung mitgeteilt. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Chatnachrichten entkräften den Tatverdacht nicht. Sie stellen zwar ein erklärungsbedürftiges Element dar; die Vorinstanz übergeht sie aber nicht, sondern berücksichtigt sie im Zusammenhang mit der von der Geschädigten geschilderten Abhängigkeit. Ob diese Erklärung überzeugt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Eine solche ist dem Sachgericht vorbehalte n (vgl. E. 3.3 hiervor).
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch, soweit er aus dem Fehlen von Sachbeweisen ableitet, der dringende Tatverdacht sei bundesrechtswidrig bejaht worden. Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts verlangt das Bundesrecht keine objektiven Sachbeweise. Auch Aussagen können konkrete Verdachtsmomente begründen, sofern sie hinreichend bestimmt erscheinen und nicht durch liquide Gegenbeweise entkräftet werden. Ein liquider Alibibeweis liegt nicht vor. Die Vorinstanz nimmt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch keine unzulässige abschliessende Beweiswürdigung vor. Dass sie die Darstellung des Beschwerdeführers nicht in gleicher Tiefe wiedergibt wie die Belastungsaussagen, macht ihre Beurteilung nicht willkürlich. Seine Einwände betreffen im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Diese wird im Hauptverfahren abschliessend zu beurteilen sein.
Auch seine Rüge betreffend mögliche Falschanschuldigung dringt nicht durch. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit dem anderen Verfahren stehen könnten oder dass es zu Absprachen gekommen sei. Der Beschwerdeführer stellt dem seine eigene Würdigung der Nachrichten und des Beziehungskonflikts gegenüber. Damit zeigt er aber nicht auf, dass die vorinstanzliche Beurteilung unhaltbar wäre. Soweit der Beschwerdeführer überdies den Amtsbericht des Kantonalen Bedrohungsmanagements kritisiert, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Bericht nicht als alleinigen Tatnachweis verwendet. Sie zieht ihn ergänzend zur Einordnung des Beziehungskontexts und der Risikolage bei. Dass der Bericht im weiteren Verfahren kritisch zu würdigen sein wird, schliesst seine summarische Berücksichtigung im Haftverfahren nicht aus. Damit liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für die untersuchten Delikte der mehrfachen Vergewaltigung etc. vor. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie den dringenden Tatverdacht weiterhin bejaht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO. Er macht geltend, die Beziehung zur Geschädigten sei beendet; es werde mit ihr zu keinen weiteren sexuellen Handlungen mehr kommen. Ob er überhaupt wieder eine neue Partnerschaft eingehe, sei ungewiss. Zudem sei die gutachterliche Vorabstellungnahme unvollständig, weil Bild-, Audio- und Textmaterial nicht berücksichtigt worden sei.
4.2. Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr).
Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige (rechtskräftig beurteilte) Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr demgegenüber nicht erforderlich (BGE 151 IV 207 E. 4.1; 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die Anlasstat ist auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter beschränkt (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist (BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut, respektive in naher Zukunft, drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz bejaht eine qualifizierte Anlasstat, weil dem Beschwerdeführer mehrfache Vergewaltigungen zum Nachteil von B.________ vorgeworfen werden und entsprechende Vorwürfe auch in Bezug auf C.________ erhoben werden. Zur Prognose erwägt sie, es stünden schwere Sexualdelikte gegenüber zwei Frauen im Raum; beide Frauen schilderten Drohungen und beschrieben den Beschwerdeführer als manipulativ und aggressiv. Sie verweist auf das Kantonale Bedrohungsmanagement, das Parallelen in den Beziehungskonstellationen, Hinweise auf Kontrolle und Machtausübung sowie ein erhöhtes Risiko weiterer ähnlich gelagerter Delikte festhalte. Weiter stützt sie sich auf eine psychiatrische Vorabstellungnahme, wonach bei Zutreffen der Tatvorwürfe ein deutliches Risiko erneuter Delikte in vergleichbarem Rahmen bestehe. Genannt würden namentlich Hinweise auf dranghafte Sexualität sowie dissoziale und wahrscheinlich narzisstische Persönlichkeitsanteile.
4.4. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der qualifizierten Wiederholungsgefahr erweisen sich als unbegründet, soweit er sich überhaupt hinreichend substanziiert mit dem besonderen Haftgrund und dessen Voraussetzungen auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Dem Beschwerdeführer werden mit den mehrfachen Vergewaltigungsvorwürfen schwere Delikte gegen die sexuelle Integrität ehemaliger Partnerinnen vorgeworfen, die sehr schwere Beeinträchtigungen darstellen. Hinsichtlich des Prognoseelements der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr stellt die Vorinstanz nicht bloss auf die abstrakte Schwere der Vorwürfe ab, sondern auf konkrete Risikofaktoren. Sie berücksichtigt, dass zwei Frauen betroffen sind, dass sich Parallelen in den Beziehungskonstellationen zeigen und dass mutmassliche Drohungen sowie Hinweise auf Kontrollverhalten und Machtausübung bestehen. Diese Umstände durfte sie als Anzeichen eines wiederkehrenden, unter vergleichbaren Bedingungen erneut aktivierbaren Beziehungsmusters und eines entsprechenden Gewaltpotenzials würdigen. Hinzu kommen die fachlichen Einschätzungen des Kantonalen Bedrohungsmanagements und des Gutachters in seinem Vorabgutachten vom 1. April 2026. Damit stützt sich die vorinstanzliche Prognose auf konkrete Risikofaktoren und nicht auf die bloss hypothetische Möglichkeit einer späteren Beziehungstat. Dies ist nicht zu beanstanden.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Beziehung zu B.________ sei beendet, beseitigt die ernsthafte und unmittelbare Gefahr nicht. Die Vorinstanz begründet die Wiederholungsgefahr gerade damit, dass die mutmasslichen Risikofaktoren nicht auf diese eine Beziehung beschränkt erscheinen. Zudem hält die gutachterliche Vorabstellungnahme fest, der Beschwerdeführer könne in Freiheit leicht wieder neue Partnerschaften eingehen. Dass der Beschwerdeführer geltend macht, dies sei derzeit nicht zu erwarten, lässt die vorinstanzliche Prognose nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Entscheidend ist, dass sich die festgestellten Risikofaktoren nach der fachlichen Einschätzung bei einer Entlassung rasch aktualisieren könnten. Die Gefahr ist damit weder bloss abstrakt noch zeitlich unbestimmt, sondern auf eine Verwirklichung in naher Zukunft gerichtet. Angesichts der Schwere und hohen Sicherheitsrelevanz drohender gleichartiger Delikte sowie der im Vorabgutachten festgestellten dranghaften Sexualität des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz das Risiko weiterer Vergewaltigungen als untragbar hoch einstufen (vgl. E. 4.2 hiervor).
Soweit der Beschwerdeführer das Vorabgutachten vom 1. April 2026 mit der Begründung kritisiert, der Gutachter habe die Chatnachrichten nicht berücksichtigt, dringt er ebenfalls nicht durch. Wie die Vorinstanz festhält, wurde dem Gutachter das nach der Exploration angefragte Bild-, Audio- und Textmaterial aus der Analyse der elektronischen Geräte des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, welche entscheidwesentlichen Inhalte unberücksichtigt geblieben sein sollen und inwiefern diese geeignet wären, die gutachterliche Risikoeinschätzung infrage zu stellen. Ebenso wenig setzt er sich hinreichend mit den übrigen prognoserelevanten Umständen, insbesondere den Parallelen der Beziehungskonstellationen, den mutmasslichen Drohungen sowie den Hinweisen auf Kontrolle und Machtausübung auseinander. Die Vorinstanz durfte somit von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr weiterer gleichartiger Schwerverbrechen ausgehen. Die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO hält vor Bundesrecht stand.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Haft und macht geltend, die Vorinstanz anerkenne selbst, dass Ersatzmassnahmen in Betracht kämen, verlängere die Haft aber dennoch bis zum 8. Juli 2026, nur weil deren Aufgleisung und Evaluation Zeit benötige. Die Massnahmen hätten bereits früher installiert werden können; bis zur Beschwerde an das Bundesgericht habe kein Termin stattgefunden.
5.2. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen). Drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verbrechen gegen Leib und Leben, sind an die Prognose für die Einhaltung der infrage kommenden Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen (Urteile 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.2; 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, der Gutachter empfehle ein Sexualitäts-Coaching sowie ein Deeskalations-Coaching im partnerschaftlichen Bereich. Diese Betreuung solle noch in Haft beginnen. Weiter seien Kontaktverbote gegenüber B.________ und C.________ sowie eine Anlaufstelle für den Fall unerwünschter Kontaktaufnahmen vorzusehen. Die Staatsanwaltschaft habe die Massnahmen unverzüglich aufzugleisen und nicht das definitive Gutachten abzuwarten. Für die Installation der Massnahmen und erste Berichte über die Coachings brauche es jedoch Zeit; deshalb sei die Haftverlängerung bis zum 8. Juli 2026 angemessen.
5.4. Auch diese Würdigung hält vor Bundesrecht stand. Zwar ist Haft ultima ratio und durch Ersatzmassnahmen zu ersetzen, wenn diese den Haftzweck gleichermassen erfüllen. Bei qualifizierter Wiederholungsgefahr im Bereich schwerer Sexualdelikte ist indessen nicht zu beanstanden, wenn verlangt wird, dass Ersatzmassnahmen nicht nur abstrakt angeordnet, sondern praktisch installiert und in ihrer Tragfähigkeit zumindest vorläufig überprüfbar sind. Kontaktverbote und Coachings können das Risiko mindern; solange sie aber noch nicht umgesetzt sind und keine ersten Erkenntnisse über Kooperationsbereitschaft und Verlässlichkeit bestehen, muss die Vorinstanz sie nicht als gleich wirksam wie Haft ansehen. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb dies bundesrechtswidrig sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht vertieft mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Coachings nach fachlicher Empfehlung noch in Haft beginnen sollen und erste Berichte über deren Verlauf abzuwarten seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bis zur Beschwerde an das Bundesgericht habe noch kein Termin stattgefunden, beruft er sich auf Entwicklungen nach dem angefochtenen Entscheid, die im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich sind. Sollte die Staatsanwaltschaft die von der Vorinstanz verlangten Massnahmen jedoch nicht mit der gebotenen Beschleunigung organisieren, kann dies Gegenstand eines neuen Haftentlassungsgesuchs bilden.
Im Übrigen ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 212 Abs. 3 StPO keine Überhaft ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, droht dem Beschwerdeführer angesichts der Schwere der Tatvorwürfe im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe, welche die bisherige Untersuchungshaft deutlich übersteigen kann. Für den vorliegenden Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Haftverlängerung bis zum 8. Juli 2026 als verhältnismässig erachtet.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Benjamin Appius wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier