Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_72/2026
Urteil vom 16. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Dezember 2025 (SBK.2025.347).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Er soll (zusammen mit B.________) C.________ und D.________ beauftragt haben, am 14. Dezember 2024 zwei Kilogramm Kokain für Fr. 57'000.-- an vier unbekannte Personen zu übergeben.
A.________ wurde deswegen am 14. Dezember 2024 festgenommen.
A.b. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2024 wurde er für drei Monate bis zum 13. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde zwischenzeitlich mehrfach verlängert. Am 3. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Dessen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau blieb erfolglos (Entscheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025). Auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_729/2025 vom 18. August 2025). Das Bundesgericht bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr und liess offen, ob auch die vom Obergericht angenommene Fluchtgefahr gegeben war (a.a.O. E. 2.5.5).
B.
B.a. Am 12. November 2025 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft überwies dieses mit Antrag auf Abweisung und verbunden mit einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate dem Zwangsmassnahmengericht.
B.b. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 26. November 2025 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2026.
B.c. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 ab.
C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts wendet sich A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. Januar 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen wie einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 50'000.--. [Sub]eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein solcher statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Da die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sich materiell nicht vernehmen liessen, ist es nicht angezeigt davon abzuweichen.
2.
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Sie erachtet die Fortführung der Haft auch als verhältnismässig.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) vor Bundesgericht nicht. Er macht aber geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht.
Im Einzelnen bringt er vor, dass er zu seiner Tochter und auch zur Kindsmutter, mit der er zehn Jahre verheiratet gewesen sei und auch nach der Scheidung wieder zusammengelebt habe, eine enge familiäre Bindung habe. Er sei im Familienbetrieb tätig, wohne im nahen Umkreis von seinen Eltern und Geschwistern, mit welchen ein extrem guter familiärer Zusammenhalt bestehe. Er lebe seit seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz, beherrsche die Sprache perfekt und habe seine Kernfamilie sowie ein gefestigtes, soziales, berufliches und familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz. Auch lasse sich kein Auswanderungswille daraus ableiten, dass er mehrere Monate vor der Inhaftierung in einem völlig anderen Gesprächskontext von einer Auswanderung nach Kanada gesprochen habe. Es handle sich um eine lange zurückliegende, kontextlose, vage und oberflächliche Gedankenspiel-Äusserung.
3.2. Zur Begründung der Fluchtgefahr verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im Entscheid SBK.2025.155 vom 2. Juli 2025 und ergänzt diese. Zusammengefasst erwägt sie, dass noch keine Anklageschrift vorliege, gemäss der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau allerdings von einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als der einjährigen Mindeststrafe von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen sei. Zudem stehe der Widerruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe im Raum und dem Beschwerdeführer drohe ein Landesverweis (Art. 66a StGB). Bei einer Verurteilung stehe in Anbetracht der wiederholten Delinquenz keineswegs fest, dass eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Wegweisungsinteressen und den diesen entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB) zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde.
Zu den Fluchtmöglichkeiten erwägt die Vorinstanz mit Bezug auf den Kosovo, dass der Beschwerdeführer "offenbar" Albanisch spreche, mindestens einen im Kosovo lebenden Onkel habe und aufgrund des familiären Zusammenhalts bei einer Flucht auch kaum auf sich alleine gestellt wäre. Mit Bezug auf eine mögliche Flucht nach Kanada sei belegt, dass der Beschwerdeführer konkret Auswanderungspläne hege und angegeben habe, genug von der Schweiz zu haben. Sie verweist hierbei auf eine Facebook-Kommunikation vom 7. Juni 2024. Letztendlich könne aber offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer in den Kosovo oder nach Kanada auswandern würde.
Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt zwar offenkundig in der Schweiz habe, seine Beziehungen hierzulande aber nicht derart eng seien, dass sie ihn von einer Flucht abhalten würden. Insbesondere sei zu bezweifeln, dass die Tochter den Beschwerdeführer wöchentlich in der Haft besuche. Weiter bestehe zur Kindsmutter kein enges persönliches Verhältnis mehr. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass sich diese selber als Ex-Frau des Beschwerdeführers bezeichnet habe und in ihrer Stellungnahme weder von Plänen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter noch von einer Liebesbeziehung gesprochen habe.
Angesichts der drohenden strafrechtlichen Sanktionen sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren unterziehen sollte. Gesamthaft würden die drohenden strafrechtlichen Sanktionen einen erheblichen und mutmasslich handlungsbestimmenden Fluchtanreiz begründen, der nicht durch die Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgewogen werde.
3.3.
3.3.1. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2 je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- beziehungsweise Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch ausstehenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.6).
3.3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; Urteil 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 1.2). Im Haftrecht sind neue Tatsachen und Beweismittel, zu deren Vorbringen nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, von der Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO) bzw. dem mit der Haftentlassung oder -verlängerung befassten kantonalen Gericht zu berücksichtigen (Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3).
3.4. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht ein Schreiben seiner Tochter sowie der Kindsmutter und die Besucherliste des Bezirksgefängnisses U.________ des vergangenen Jahres ein.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Kindsmutter sowie seiner Tochter datieren vom 31. Dezember 2025, sind nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden und können als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Liste des Bezirksgefängnisses U.________ mit den Besuchen des vergangenen Jahres kann - soweit sie die Besuche vor dem 17. Dezember 2025 aufführt und somit unechte Noven betrifft - im bundesgerichtlichen Verfahren nur vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Besucherliste belege, dass seine Tochter ihn öfters besuche und zu ihr eine enge soziale Bindung bestehe. Die behaupteten wöchentlichen Besuche wurden aber bereits vom Zwangsmassnahmengericht und sodann erneut vom Obergericht beurteilt und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter war bereits Gegenstand der dem angefochtenen Entscheid vorangehenden Haftverlängerungs- und -entlassungsverfahren. Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, die Besucherliste des Bezirksgefängnisses U.________ des vergangenen Jahres bereits im kantonalen Verfahren als Beweismittel einzubringen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine Gehörsverletzung das Einbringen neuer Beweismittel vorliegend rechtfertige. Er legt jedoch nicht dar, worin diese Gehörsverletzung bestehen soll. Diese Rüge genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, womit nicht darauf einzutreten ist. Die Besucherliste des Bezirksgefängnisses U.________ des vergangenen Jahres ist im bundesgerichtlichen Verfahren somit nicht zu berücksichtigen.
3.5. Als Fluchtanreiz zu werten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die angeblich gehandelte Menge Kokain (2 kg) eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren droht (siehe bereits Urteil 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5.1). Hinsichtlich der drohenden Landesverweisung ist der Entscheid des Sachgerichts nicht zu präjudizieren. In jedem Fall sind die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend nicht offensichtlich erfüllt, womit die drohende Landesverweisung ebenfalls als Fluchtanreiz zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 7B_327/2025 vom 25. April 2025 E. 3.4). Die drohende Freiheitsstrafe und die darauf allenfalls folgende Landesverweisung stellen dabei einen ausserordentlich grossen Fluchtanreiz dar, da sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für lange Zeit nicht in Freiheit oder legal hierzulande wird aufhalten können (vgl. Urteile 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 3.2.3; 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 3.3.1).
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger - wobei die Staatsangehörigkeit lediglich ein abstraktes Indiz für eine mögliche Fluchtgefahr darstellt (Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 3.3) - und bestreitet die von der Vorinstanz festgestellten familiären Verbindungen im Kosovo sowie die vorhandenen Sprachkenntnisse nicht. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die geografische Nähe und Erreichbarkeit des Kosovos. Die Fluchtmöglichkeit in den Kosovo liegt somit nahe. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 davon sprach, nach Kanada auswandern zu wollen. Diese Äusserungen lassen auf einen klaren Auswanderungswillen schliessen. Ob die konkret geäusserten Pläne unter Würdigung der Gesamtumstände und konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers für sich alleine einen ausreichend ernsthaften Anhaltspunkt darstellen, um eine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, ist nicht massgeblich. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auswanderungsinteressiert zeigte und festhielt, dass er genug von der Schweiz habe. Auch kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass diese Äusserungen mehrere Monate vor der Inhaftierung und in einem anderen Gesprächskontext gefallen seien. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits ohne konkreten Fluchtanreiz durch das Strafverfahren Auswanderungsüberlegungen angestellt hatte.
Seine familiären und sozialen Verbindungen zur Schweiz schienen sein Interesse an einer Auswanderung nicht zu hemmen. Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verhältnis mit der Tochter nicht so eng sein kann, dass er eine Flucht nie in Betracht ziehen würde. Gleiches hat auch für die Beziehung zur Kindsmutter zu gelten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, dass es aktuell an einer engen Partnerschaft fehle, willkürlich sein sollte. Auch die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sein familiäres Beziehungsnetz und seine persönlichen Umstände ausser Acht lasse, verfangen nicht. Die Vorinstanz stellt explizit fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde, und wägt seine emotionale Verbundenheit zu seiner in der Schweiz lebenden (weiteren) Familie gegen die Fluchtgefahr ab.
Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Haft bereits über ein Jahr andauert (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.6). Dies vermag die Fluchtgefahr zum aktuellen Zeitpunkt in Anbetracht der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie des drohenden Widerrufs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe jedoch noch nicht massgeblich zu verringern.
3.6. Die Vorinstanz hat sämtliche massgeblichen Umstände gewürdigt und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Er macht geltend, die angebotene Sicherheitsleistung sei als mildere Massnahme zu Unrecht verneint und unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht einzelfallbezogen gewürdigt worden. Ferner seien weitere geeignete Ersatzmassnahmen wie die Ausweis- und Schriftensperre oder eine Meldepflicht sowie eine zusätzliche Anordnung von Electronic Monitoring nicht ausreichend oder gar nicht einzelfallbezogen geprüft worden.
4.2. Die Vorinstanz erachtet die Sicherheitsleistung nicht als geeignete mildere Massnahme, da bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen Mittel Vorsicht geboten sei, der Beschwerdeführer keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen beibringe und ein allfälliger Verfall einer von Drittpersonen (den Eltern des Beschwerdeführers) gestellten Kaution den Beschwerdeführer nicht so hart träfe wie eine selbst bezahlte Sicherheitsleistung. Die Ausweis- oder Schriftensperre lehnt sie ab, da ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden nicht durchgesetzt werden könne und der Kosovo auf dem Landweg mutmasslich auch ohne Reisepapiere erreichbar sei. Auch eine Meldepflicht sei in Anbetracht des Fluchtrisikos keine taugliche Ersatzmassnahme. Die zusätzliche Anordnung von elektronischer Überwachung würde daran nichts ändern, da eine Überwachung in Echtzeit derzeit nicht gewährleistet sei und eine Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden könne.
4.3.
4.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2).
4.3.2. Die Vorinstanz setzt sich mit der Sicherheitsleistung als möglicher Ersatzmassnahme mit Bezug auf den konkreten Einzelfall auseinander. Insbesondere hält sie fest, dass der Beschwerdeführer keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen beibringt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz sodann einzeln mit der Geeignetheit einer Ausweis- und Schriftensperre, einer Meldepflicht bzw. deren Kombination mit einer elektronischen Überwachung auseinander. Sie berücksichtigt bei ihrer Beurteilung insbesondere die ausgeprägte Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, die Erreichbarkeit des Kosovos auf dem Landweg ohne Reisepapiere und die mangelnde Durchsetzbarkeit eines Verbotes, dem Beschwerdeführer Ausweispapiere auszustellen, gegenüber ausländischer Behörden. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, welche relevanten Umstände des Einzelfalls die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
4.4.
4.4.1. Eine Sicherheitsleistung kommt als Ersatzmassnahme nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. Urteile 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 6.1; 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 4.1). Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Anstelle der beschuldigten Person können gegebenenfalls auch Drittpersonen die Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Sicherheitsleistung zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Sicherheit überhaupt zurückfordern würden. Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und deren persönliche Beziehungen zur beschuldigten Person zu prüfen. Die beschuldigte Person hat dabei ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Sicherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Urteile 7B_908/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.2; 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.4.1; 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es obliegt nicht der Strafbehörde, diese finanziellen Verhältnisse abzuklären (zum Ganzen: Urteil 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; siehe auch Urteile 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.2; 7B_698/2024 12. Juli 2024 E. 2.3).
4.4.2. Es belegt keine Bundesrechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, mehrmals angeboten zu haben, ergänzende Informationen oder Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen für die Sicherheitsleistung einzureichen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte anlässlich des Haftentlassungsgesuches vom 12. November 2025, der Stellungnahme vom 21. November 2025, der Beschwerde an das Obergericht vom 3. Dezember 2025 und der Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 mehrmals Gelegenheit gehabt, dieser Obliegenheit auch ohne explizite Aufforderung durch die Vorinstanzen nachzukommen. Da er es versäumte, seine Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen, fällt die Sicherheitsleistung nicht in Betracht und kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Ersatzmassnahme verneinte.
Dem Beschwerdeführer droht eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren und eine Landesverweisung. Er hegte offenbar bereits vor seiner Inhaftierung Auswanderungsabsichten und hat familiäre Verbindungen im Kosovo. Es ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen, welche sich rechtsprechungsgemäss nicht durch eine Ausweis- oder Schriftensperre, Auflagen zum Aufenthalt, Meldepflichten oder deren Kombination mit elektronischer Überwachung bannen lässt. Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders: Während eine Ausweis- und Schriftensperre die Flucht nach Kanada erschweren könnte, ist dies mit Bezug auf den Kosovo kaum der Fall. Auch eine Meldepflicht oder eine Kombination mit elektronischer Überwachung könnten die Fluchtgefahr in den auf dem Landweg schnell erreichbaren Kosovo vorliegend nicht bannen. Somit kommen keine milderen Ersatzmassnahmen zur Haft in Betracht.
4.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die Haft in Anbetracht der ihm drohenden Freiheitsstrafe unverhältnismässig wäre.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist: Sein Begehren war nicht von vornherein aussichtslos und von seiner finanziellen Bedürftigkeit ist wie bereits im Urteil 7B_729/2025 vom 18. August 2025 auszugehen. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener