Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_498/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Annette Dolge,
Präsidentin des Obergerichts, des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
2. Basil Hotz,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Vizepräsident, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2026 (95/2026/24/D).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheid vom 20. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf das Ausstandsgesuch von A.________ gegen die Obergerichtspräsidentin sowie weitere Mitarbeitende des Obergerichts teilweise nicht ein und wies das Gesuch im Übrigen ab.
1.2. Mit Eingabe vom 18. April 2026 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Ausstand der Präsidentin des Obergerichts sowie sämtlicher Mitarbeitender des Obergerichts und die Übertragung sämtlicher seine Person betreffender Verfahren an ein ausserkantonales Gericht. Ferner verlangt er Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 30'000.--.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Ausstandsgesuch in einer Strafsache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 ff. BGG).
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die weitschweifige Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer schildert auf zahlreichen Seiten seine Konflikte mit Nachbarinnen, dem Vermieter, der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie verschiedenen Behörden des Kantons Schaffhausen. Dabei erhebt er schwerwiegende Vorwürfe wie "Hexenjagd", "Korruption", "Behördenwillkür", "massive Befangenheit" oder "perverse Täter-Opfer-Umkehr". Er bezeichnet die kantonalen Behörden wiederholt pauschal als korrupt oder rechtsmissbräuchlich und leitet daraus eine generelle Befangenheit der gesamten Schaffhauser Justiz ab. Mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt er sich nicht genügend auseinander. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, die beanstandete Verfügung vom 9. Januar 2026 sei nicht von der Obergerichtspräsidentin, sondern vom zuständigen Vizepräsidenten erlassen worden. Zudem genüge die Begrenzung einer weitschweifigen Eingabe auf 20 Seiten für sich allein nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern diese Erwägungen Bundesrecht verletzen sollen. Stattdessen beschränkt er sich weitgehend darauf, seine Sicht der Dinge zu wiederholen und die kantonalen Behörden pauschal als befangen zu bezeichnen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
2.4. Der Beschwerdeführer verlangt sodann den Ausstand sämtlicher Mitarbeitender des Obergerichts sowie die Übertragung aller ihn betreffenden Verfahren an ein ausserkantonales Gericht. Solche pauschalen Ablehnungsbegehren gegen ganze Behörden genügen den gesetzlichen Anforderungen indessen nicht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 7B_78/2026 vom 23. Februar 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.5. Nicht einzutreten ist ferner auf die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung. Derartige Ansprüche bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten wird.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier