Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_587/2025
Urteil vom 18. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 21. Mai 2025
(DGS.2024.10, DGS.2024.34).
Sachverhalt
1.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt mehrere Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Factoringbetrugs.
A.b. Mit Eingabe vom 2. November 2023 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Ausstandsgesuch gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies das zuständigkeitshalber überwiesene Gesuch mit Entscheid vom 15. April 2024 ab (DSG.2023.38). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 13. März 2024 stellte A.________ erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie gegen die fallführende Staatsanwältin Andrea Brodbeck. Das Gesuch wurde am 14. März 2024 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Dieses eröffnete das Verfahren DGS.2024.10. Am 27. Juni 2024 stellte A.________ ein weiteres Ausstandsgesuch gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dieses wurde dem Appellationsgericht am 1. Juli 2024 übermittelt, das mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2024 das neue Ausstandsverfahren DGS.2024.34 eröffnete. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchte A.________ um Vereinigung der beiden Ausstandsverfahren DGS.2024.10 und DGS.2024.34.
B.b. Mit Entscheid vom 21. Mai 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, die Ausstandsgesuche in den Verfahren DGS.2024.10 und DGS.2024.34 ab.
C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 21. Mai 2025 sei aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, es sei der Ausstand der aktuell fallführenden Staatsanwältin Andrea Brodbeck, der früher mit der Fallführung betrauten Staatsanwälte Thomas Hofer, Thomas Hunkeler und Karl Aschmann sowie der Kriminalkommissäre Patrick Borer und Philipp Altenbach anzuordnen. Zudem seien die unter der Verfahrensleitung der Beschwerdegegnerin durchgeführten Verfahrenshandlungen zu wiederholen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er die Vereinigung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit dem Verfahren 7B_1370/2024.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 7B_1370/2024. Dieser Antrag ist gegenstandslos geworden, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025 nicht auf die Beschwerde betreffend Aktenentfernung eingetreten ist.
1.3. Ebenfalls gegenstandslos ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Entscheid DGS.2023.38 vom 15. April 2024, das bundesgerichtliche Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 sowie die darin beurteilten früheren Ausstandsgründe nicht in die gebotene Gesamtschau einbezogen. Dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt aktenwidrig unvollständig festgestellt worden und sein Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungspflicht, sei verletzt worden.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Entsprechende Rügen sind qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche konkrete tatsächliche Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. Die Vorinstanz gibt im Sachverhalt den für die vorliegenden Ausstandsverfahren DGS.2024.10 und DGS.2024.34 massgeblichen Verfahrensablauf wieder, namentlich die Ausstandsgesuche vom 13. März 2024 und 27. Juni 2024, die Weiterleitung der Eingaben an das Appellationsgericht, die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, die Vereinigung der beiden Verfahren, die Einreichung weiterer Unterlagen sowie den Abschluss des Schriftenwechsels. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Feststellungen aktenwidrig wären oder dass die Vorinstanz einen bestimmten tatsächlichen Vorgang falsch wiedergeben würde. Seine Kritik richtet sich vielmehr dagegen, dass die Vorinstanz die früheren Ausstandsgründe aus dem Verfahren DGS.2023.38 seiner Ansicht nach nicht hinreichend berücksichtigt und daraus nicht die von ihm gezogenen Schlüsse abgeleitet habe. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den früheren Entscheid DGS.2023.38 und das bundesgerichtliche Urteil 7B_611/2024 "mit keinem Wort" erwähnt, ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz nimmt unter dem Titel "Gesamtschau" ausdrücklich auf den Entscheid DGS.2023.38 Bezug, erwähnt die dort beurteilte Verletzung des Teilnahme- und Gehörsrechts, verweist auf das bundesgerichtliche Urteil 7B_611/2024 und berücksichtigt weitere vom Beschwerdeführer angerufene Verfahren, namentlich betreffend Besuchsbewilligung, Aktenentfernung und Haftfragen. Ob ihre diesbezügliche Würdigung zutrifft, betrifft nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern die rechtliche Beurteilung der Frage. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen vermögen (vgl. E. 3 hiernach). Dass die Vorinstanz die früheren Ausstandsgründe nicht im vom Beschwerdeführer gewünschten Umfang nochmals einzeln aufführt oder anders gewichtet, begründet jedenfalls keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Ebenso wenig ergibt sich daraus eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend hervor, welche früheren und neuen Umstände die Vorinstanz berücksichtigt und weshalb sie diese auch in ihrer Gesamtheit nicht als ausstandsbegründend erachtet. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten. Eine unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.
2.4. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 19. Juli 2024 nicht ausdrücklich erwähne. Er bringt vor, gegen seinen Verteidiger sei kein Disziplinarverfahren eröffnet worden, weshalb die Anzeigen der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu gelten hätten.
Die Vorinstanz behandelt die Rüge betreffend Anzeigen bei der Aufsichtskommission jedoch ausdrücklich und erwägt, bereits im Verfahren DGS.2023.38 sowie im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren 7B_611/2024 sei geprüft worden, ob die Androhung einer Strafanzeige bzw. die Weiterleitung einer Stellungnahme an die Aufsichtskommission das Recht auf wirksame Verteidigung beeinträchtige. Dass sie den Entscheid der Aufsichtskommission vom 19. Juli 2024 dabei nicht eigens erwähnt, verletzt die Begründungspflicht nicht. Für die Beurteilung eines möglichen Ausstandsgrundes ist nicht entscheidend, ob gegen den Verteidiger ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde, sondern ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. Aus dem blossen Umstand, dass die Aufsichtskommission kein Disziplinarverfahren eröffnete, folgt dies nicht. Die Vorinstanz durfte sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO und macht diverse angeblich besonders krasse bzw. ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung geltend. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe seine Verteidigung durch Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sanktioniert bzw. einzuschüchtern versucht. Weiter beruft er sich auf angeblich unzulässige Beweiserhebungsmethoden im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten, auf das damals hängige Aktenentfernungsverfahren 7B_1370/2024 sowie auf unbehandelte Beweisanträge. Sodann verweist er auf frühere Gehörs- und Teilnahmerechtsverletzungen aus der sogenannten "ersten Tranche" der Ausstandsgründe, namentlich im Haftanordnungsverfahren und im Zusammenhang mit der angeblich informellen Befragung seiner Lebenspartnerin. Schliesslich macht er geltend, die von der Vorinstanz festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen bei fünf Einvernahmen seien besonders gravierend und zusammen mit den früheren Vorkommnissen geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen.
3.2.
3.2.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweis). Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu wecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; Urteil 7B_1310/2025 vom 30. April 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_659/2024 vom 24. Februar 2026 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
3.2.2. Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin Andrea Brodbeck, mehrerer früher mit der Sache befasster Staatsanwälte sowie zweier Kriminalkommissäre. Zusätzlich richtet sich sein Begehren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als solche. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann sich ein Ausstandsbegehren indessen nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann zwar unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nur insoweit, als sie konkrete Vorkommnisse einzelnen Personen zuordnet. Auf Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, sofern er die konkreten Verfahrenshandlungen keiner bestimmten Person zuordnet.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Anzeigen der Staatsanwaltschaft bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Er macht geltend, die Vorinstanz billige damit, dass die Staatsanwaltschaft wirksame Verteidigungsarbeit mittels aufsichtsrechtlicher Anzeigen sanktioniere. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf den Entscheid der Aufsichtskommission vom 19. Juli 2024, wonach gegen seinen Verteidiger kein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei.
Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang auf das Verfahren DGS.2023.38 und das Urteil 7B_611/2024 Bezug. Sie erachtet auch das erneute Vorbringen, die Staatsanwaltschaft versuche sich mittels Anzeigen bei der Aufsichtskommission einer missliebigen Verteidigung zu entledigen, nicht als ausstandsbegründend.
Diese Würdigung hält vor Bundesrecht stand. Eine Anzeige gegen die Verteidigung kann ausstandsrechtlich erheblich sein, wenn sie bei objektiver Betrachtung als sachfremdes Druckmittel erscheint. Daraus, dass die Aufsichtskommission kein Disziplinarverfahren eröffnet, folgt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Die Frage, ob gegen den Verteidiger ein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist, deckt sich nicht mit der Frage, ob objektive Umstände den Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 56 StPO begründen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Anzeigen offensichtlich haltlos gewesen wären oder die Vorinstanz konkrete Hinweise auf eine gezielte Behinderung der Verteidigung übergangen hätte. Vor dem Hintergrund der von gegenseitigen Vorwürfen geprägten Verfahrensführung durfte die Vorinstanz daher annehmen, die Anzeigen erreichten weder für sich allein noch in der Gesamtschau die Schwelle einer besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistung, die auf eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft schliessen liesse (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie den Anzeigen für sich allein kein ausstandsbegründendes Gewicht beimisst.
3.4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz berücksichtige die im Zusammenhang mit der beantragten Aktenentfernung geltend gemachten unzulässigen Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO ungenügend. Er bringt vor, das Verfahren 7B_1370/2024 müsse in die Beurteilung einbezogen werden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft seine Beweisanträge hinsichtlich der Befragung diverser Personen bis heute ignoriert; gerade dieses Untätigbleiben begründe den Anschein der Befangenheit.
Die Vorinstanz hält fest, die kantonale Beschwerdeinstanz habe die Beschwerde betreffend Aktenentfernung am 25. Oktober 2024 abgewiesen; daraus ergebe sich nichts, was zum Eindruck der Befangenheit der Staatsanwaltschaft beitragen könnte. Inzwischen ist das diesbezügliche Verfahren 7B_1370/2024 mit Urteil vom 7. Oktober 2025 abgeschlossen; das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Daraus ergibt sich kein zusätzlicher Ausstandsgrund. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Punkte betreffen in erster Linie die Rechtmässigkeit einzelner Beweiserhebungen, die Aktenführung, die Frage der Aktenentfernung sowie die Behandlung von Beweisanträgen. Solche Fragen sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Rechtsmittel- bzw. Sachverfahren zu klären (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Sie begründen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits deshalb den Anschein der Befangenheit, weil eine Partei die Verfahrensführung als unrichtig oder unvollständig empfindet. Erheblich wären sie erst, wenn die beanstandeten Handlungen bei objektiver Betrachtung nicht mehr als allenfalls fehlerhafte Verfahrensleitung erscheinen, sondern als Ausdruck einer vorgefassten Haltung oder einer systematisch einseitigen Belastungstendenz. Weder aus der Abweisung der Aktenentfernungsbeschwerde noch aus dem Umstand, dass beantragte Beweiserhebungen nicht oder noch nicht vorgenommen worden sind, ergibt sich für sich allein ein Ausstandsgrund. Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Untersuchungsführung über einen Entscheidungsspielraum; allfällige Verzögerungen, Ablehnungen oder Unterlassungen sind, wie erwähnt, primär mit den vorgesehenen Rechtsmitteln zu beanstanden. Aus den geltend gemachten Vorwürfen ergibt sich bei objektiver Betrachtung jedoch nicht, dass das behauptete Untätigbleiben die qualifizierte Schwelle eines Ausstandsgrundes erreicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daraus keine Befangenheit ableitet.
3.4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf frühere, bereits im Verfahren DGS.2023.38 thematisierte Vorkommnisse aus der von ihm so bezeichneten "ersten Tranche", aus denen er weiterhin einen Ausstandsgrund ableitet. Er verweist namentlich auf eine im Haftanordnungsverfahren festgestellte Gehörsverletzung und macht geltend, deren spätere Heilung ändere nichts daran, dass eine krasse Fehlleistung der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe. Weiter rügt er die angeblich informelle Befragung seiner Lebenspartnerin und bringt vor, diese habe ein unverwertbares Wissen geschaffen, das im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen sei.
Die Vorinstanz blendet diese früheren Vorkommnisse indessen nicht aus. Sie nimmt unter dem Titel "Gesamtschau" ausdrücklich Bezug auf den Entscheid DGS.2023.38 und auf das Urteil 7B_611/2024. Sie hält fest, dass im früheren Entscheid namentlich eine Verletzung der Teilnahme- und Gehörsrechte im Zusammenhang mit einer Einvernahme thematisiert worden sei, diese aber nicht als besonders krasser Fehler qualifiziert worden sei, der für sich allein einen Ausstandsgrund begründe. Ebenso verweist sie auf weitere damals pendente bzw. inzwischen erledigte Verfahren, darunter das Verfahren betreffend Besuchsbewilligung und das Verfahren betreffend Aktenentfernung.
Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden. Das Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 verpflichtete die Vorinstanz nicht dazu, rechtskräftig beurteilte oder bundesgerichtlich nicht geschützte Vorbringen nochmals frei zu überprüfen. Es schliesst lediglich nicht aus, dass früheres Verhalten im Rahmen einer späteren Gesamtwürdigung erneut Bedeutung erlangen kann, wenn neue Umstände hinzutreten und das Gesamtbild dadurch ein anderes Gewicht erhält (vgl. E. 3.3 des erwähnten Urteils). Genau unter diesem Gesichtspunkt prüft die Vorinstanz die früheren Vorkommnisse. Sie berücksichtigt die früher thematisierten Teilnahme- und Gehörsfragen, das Haftverfahren sowie weitere damalige bzw. inzwischen erledigte Verfahren, misst ihnen aber auch zusammen mit den neu geltend gemachten Vorwürfen kein ausstandsbegründendes Gewicht bei.
Diese Würdigung hält vor Bundesgericht stand. Die vom Beschwerdeführer angerufene Gehörsverletzung im Haftanordnungsverfahren ist im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geprüft und geheilt worden. Auch die behauptete informelle Befragung seiner Lebenspartnerin sowie die weiteren früheren Teilnahme-, Akten- und Beweisfragen betreffen in erster Linie einzelne Verfahrenshandlungen, deren Rechtmässigkeit und Folgen im jeweiligen Rechtsmittel- oder Sachverfahren zu beurteilen waren. Daraus ergibt sich bei objektiver Betrachtung noch keine Untersuchungsführung, die auf eine vorgefasste Haltung oder eine einseitige Belastungstendenz schliessen liesse (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten des Beschwerdeführers auswirken, lassen sich daraus nicht ableiten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch unter Einbezug der früheren Vorkommnisse keinen objektiven Anschein der Befangenheit erkennt.
3.4.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe selbst festgestellt, dass er und seine Verteidigung bei fünf Einvernahmen ausgeschlossen worden seien, ohne dass dies verfügt oder die Einvernahmen auch nur angekündigt worden wären. Er rügt, die Vorinstanz habe diese mehrfachen Verstösse zu Unrecht mit dem Hinweis relativiert, ihm sei daraus kein Schaden entstanden, weil die Einvernahmen zu seinen Lasten nicht verwertbar seien.
Die Vorinstanz stellt fest, dass fünf Einvernahmen mitbeschuldigter Personen ohne den Beschwerdeführer und ohne seine Verteidigung durchgeführt wurden. Sie erwägt, die Begründung der Staatsanwaltschaft für den Ausschluss überzeuge nicht vollständig; insbesondere sei unbegründet geblieben, weshalb auch die Verteidigung ausgeschlossen worden sei. Zudem sei keine formelle Ausschlussverfügung ergangen. Sie erachtet die entsprechende Rüge daher als begründet, gelangt jedoch zum Schluss, dass daraus kein Ausstandsgrund folgt.
Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht. Die festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen sind erheblich und können beweisrechtliche Folgen haben, namentlich nach Art. 147 Abs. 4 StPO. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Ausstandsgrund. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt auch bei wiederholten Verfahrensfehlern, dass die Fehler besonders krass oder ungewöhnlich häufig sein müssen, bei gesamthafter Würdigung eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Vorinstanz durfte vorliegend berücksichtigen, dass die geltend gemachten Fehler denselben prozessualen Komplex betreffen, beweisrechtlich korrigierbar sind und für sich allein noch nicht belegen, dass die Untersuchungsleitung das Verfahren nicht mehr sachlich und ergebnisoffen führt. Zudem stellt sie fest, dass sich der Vorwurf weiterer mutmasslich dutzender Einvernahmen im Verfahrenskomplex Leasingbetrug in den beigezogenen Akten nicht bestätigte. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen Ausstandsgrund annimmt, verletzt kein Bundesrecht.
3.4.5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz nehme keine hinreichende Gesamtschau vor. Die frühere Gehörsverletzung im Haftverfahren, die behaupteten unzulässigen Beweiserhebungsmethoden, die nicht behandelten Beweisanträge, die Anzeigen gegen die Verteidigung und die festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen ergäben zusammen eine besondere Häufung und Schwere der Fehlleistungen, weshalb eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vorliege.
3.4.6. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz nimmt ausdrücklich eine Gesamtwürdigung vor. Sie berücksichtigt die bereits im Verfahren DGS.2023.38 beurteilten Umstände, das Urteil 7B_611/2024, weitere inzwischen erledigte bzw. damals noch hängige Verfahren und würdigt diese zusammen mit den im vorliegenden Verfahren festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen. Sie gelangt jedoch zum Schluss, die festgestellten Fehler erreichten angesichts der Komplexität und des Umfangs des Strafverfahrens weder für sich allein noch zusammen mit den zuvor festgestellten Fehlern die erforderliche Häufigkeit oder Qualität, um den Ausstand einzelner Exponenten der Staatsanwaltschaft oder der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte zu rechtfertigen.
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die in E. 3.4 behandelten Vorwürfe zeigen zwar ein von zahlreichen verfahrensrechtlichen Auseinandersetzungen geprägtes Verfahren. Sie lassen aber auch gesamthaft betrachtet nicht erkennen, dass besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen würden, die eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten des Beschwerdeführers auswirken. Die festgestellten Fehler, insbesondere die Teilnahmerechtsverletzungen, können beweisrechtliche Folgen haben. Einen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 56 lit. f StPO begründen sie jedoch nicht. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, indem sie die Ausstandsgesuche abweist.
4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 7B_1370/2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier