Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_896/2024
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Füllemann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung (Ehrverletzungsdelikte); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UE230139-O/U/AEP).
Sachverhalt
A.
A.A.________ wirft seiner Ehefrau B.A.________ in der Strafanzeige vom 15. Februar 2021 vor, am 25. Januar 2021 in einer Schule in U.________ während eines Elterngesprächs im Beisein der Schulleiterin, der Schulpsychologin sowie des Kinderbeistands gesagt zu haben, gegen ihn laufe ein Strafverfahren wegen Aggression. Ausserdem habe sie gesagt, er habe am Wochenende zuvor anlässlich eines Streits zwei ihrer Cousins schlagen wollen. Beides habe sie gesagt, obwohl sie gewusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entspreche.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Strafverfahren gegen B.A.________ betreffend Verleumdung etc. ein.
Die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Juni 2024 ab.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. August 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und Anklage wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede zu erheben. In prozessualer Hinsicht ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
1.1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1; 7B_276/2025 vom 19. Mai 2025 E. 3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1). Es reicht nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und diesen soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 1.2.1).
Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_460/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Privatklägerschaft, die aus einer Straftat Genugtuungsforderungen ableitet und darauf ihre Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen gründet, zumindest in den Umrissen darzulegen und zu substanziieren. Insbesondere ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_354/2024 vom 24. Januar 2025 1.2; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_495/2024 vom 7. Juni 2024 E. 4; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der angeblich ehrverletzenden Äusserungen seiner Ehefrau stünden ihm Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu. Den Anspruch auf Schadenersatz begründet er damit, dass aufgrund der von der Beschwerdegegnerin 1 verursachten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung "diverse Kosten" angefallen seien. Dabei verweist er auf Behandlungskosten seiner Psychotherapeutin, die Aufenthaltskosten für einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik sowie einen Erwerbsausfall. Ausserdem seien Kosten für eine Assistenz im vorliegenden Strafverfahren angefallen. Eine Genugtuung soll ihm deshalb zustehen, weil die Ehrverletzung objektiv und subjektiv schwer wiege, da sie planmässig und gegenüber drei Personen (der Schulleitern, dem Schulpsychologen und dem Beistand) geäussert worden sei, die für den Beschwerdeführer und seine Kinder von äusserster Wichtigkeit seien.
1.3. Die umstrittenen Äusserungen sollen anlässlich eines Gesprächs am 25. Januar 2021 getätigt worden sein. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sie den Tatbestand der Verleumdung, allenfalls der üblen Nachrede erfüllen. Gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Eine Bestrafung wegen Ehrverletzungsdelikten kommt damit seit über einem Jahr nicht mehr in Betracht, womit das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Strafverfolgung weggefallen zu sein scheint (vgl. BGE 116 IV 80 E. 2a). Da es aber zumindest nicht ausgeschlossen scheint, die Taten auch als Rechtspflegedelikte (Art. 303 ff. StGB) zu würdigen, und da auf die Beschwerde, wie sogleich zu zeigen ist, ohnehin nicht eingetreten werden kann, erübrigen sich Weiterungen zur Verjährung und zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.
1.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es nämlich nicht, seine angeblichen Zivilansprüche hinreichend zu substanziieren.
1.4.1. Was zunächst den Anspruch auf Schadenersatz angeht, belegt der Beschwerdeführer nicht, dass seine psychotherapeutische Behandlung, sein Klinikaufenthalt sowie sein Erwerbsausfall kausale Folgen der inkriminierten Äusserung gewesen wären, die seine Ex-Partnerin im Rahmen eines Standortgesprächs an der Schule ihres gemeinsamen Kindes getätigt haben soll. Das erscheint auch äusserst unplausibel. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren entstanden sind (Assistenz), können alsdann nicht zum Gegenstand eines Adhäsionsprozesses in diesem Strafverfahren gemacht werden (vgl. Urteile 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.3.1; 6B_1117/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1; 6B_1036/2017 vom 27. November 2017 E. 3).
1.4.2. Was die angebliche Genugtuungsforderung angeht, ist bereits fraglich, ob die Beschwerde überhaupt den strengen Begründungsanforderungen genügt (vgl. E. 1.1.1 hiervor), da sich der Beschwerdeführer in weitschweifigen Ausführungen verliert und sich zu Vorfällen äussert, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Ohnehin erreichen die inkriminierten Äusserungen aber den von der Rechtsprechung geforderten Schweregrad nicht. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, handelte es sich bei den Parteien um ein in sich (damals) in Scheidung befindliches Ex-Paar mit drei gemeinsamen Kindern. Die Äusserungen sollen nicht öffentlich getätigt worden sein, sondern im Rahmen eines Standortgesprächs an der Schule gegenüber drei professionell mit den Parteien befassten Personen. Vor diesem Hintergrund wögen die angeblich ehrverletzenden Aussagen - selbst wenn sie sich erstellen liessen - bereits objektiv nicht genügend schwer, um einen Anspruch auf Genugtuung begründen zu können.
1.4.3. Der Beschwerdeführer ist demzufolge in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
1.5. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zwar mitunter eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Tatsächlich kleidet er damit aber seine Beanstandungen in der Sache als formelle Rügen und zielt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses. Damit ist er auch nach der Star-Praxis nicht zu hören.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle