Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_209/2025
Urteil vom 4. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Dr. Leandro Perucchi und Dr. Matthias Wiget, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Betrug, arglistige Vermögensschädigung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 27. Januar 2025 (SR2 23 76).
Sachverhalt
A.
Am 16. März 2021 erstatteten A.A.________ und sein Bruder C.A.________ Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt und Notar B.________ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, arglistiger Vermögensschädigung und Unterdrückung von Urkunden. Sie werfen dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, ein Testament ihrer verstorbenen Mutter aus dem Jahr 2011 durch Täuschung unterdrückt und aktiv dessen Einlieferung bei der Erbschaftsbehörde verhindert zu haben. Er habe sich so sein lukratives Amt als Willensvollstrecker sichern wollen, welches nur in einem früheren Testament der Erblasserin aus dem Jahr 1977, nicht aber im neuen Testament aus dem Jahr 2011 vorgesehen gewesen sei.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein, wobei sie B.________ die Verfahrenskosten auferlegte.
B.b. Eine von A.A.________ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 27. Januar 2025 ab.
C.
A.A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und stellt folgende Anträge: Der Beschluss vom 27. Januar 2025 und die Einstellungsverfügung vom 21. November 2023 seien aufzuheben und das Strafverfahren sei wieder aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die von ihm mit Eingabe vom 10. November 2023 beantragten Beweise abzunehmen und den beanzeigten Sachverhalt zu ermitteln.
Erwägungen
1.
1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.1.1. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3; 7B_1062/2024 vom 23. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Daher muss die beschwerdeführende Privatklägerschaft die legitimationsbegründenden Umstände möglichst genau darlegen (Urteile 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3; 7B_1062/2024 vom 23. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dabei reicht nicht aus, dass sie lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.4; 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung zeigt sich restriktiv und strikt hinsichtlich einer genügend präzisen Begründung der behaupteten privatrechtlichen Ansprüche als Legitimationsvoraussetzung, denn die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und es ist nicht an der Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft zu substituieren (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
1.1.3. Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 122 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, weshalb ein hängiges Zivilverfahren bzw. ein solches, das bereits zu einem rechtskräftigen Entscheid geführt hat, einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen hat. Gegebenenfalls hat sie zu erklären, inwiefern sich die Streitgegenstände des parallelen Zivilprozesses nicht mit denjenigen eines künftigen Adhäsionsverfahrens decken (Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.2; 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.4; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Unter dem Titel "formelle Vorbemerkungen" führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert und am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Mit Eingabe vom 1. März 2022 habe er die Klage im Zivilpunkt zurückgezogen, die Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) aber ausdrücklich aufrecht erhalten. Da die Strafgerichte notorischerweise die Zivilansprüche jeweils auf den Zivilweg verweisen würden, habe er seine Zivilansprüche in einem separaten Verfahren seit 2021 geltend gemacht. In diesem Verfahren stehe er nun ebenfalls vor Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 5A_113/2025). Er stütze seine Zivilansprüche in diesem Verfahren "auf eine Verletzung von Art. 41 i.V.m. Art. 146, 151, 158 und 254 StGB". Das Bundesgericht gehe in seiner langjährigen Praxis davon aus, dass der Zivilrichter faktisch an den Strafentscheid gebunden sei. Werde im Strafverfahren keine Verletzung der genannten strafrechtlichen Bestimmungen festgestellt, könne sich dies deshalb auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken.
Nebst dem macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Verneinen einer Straftat Folgen für die zivilrechtlichen Verjährungsfristen haben könne. So könnte das Zivilgericht die kürzere Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR anstatt jene gemäss Abs. 2 der Bestimmung zur Anwendung bringen, womit diejenigen Schadenersatzansprüche, die er in seiner hängigen Zivilklage noch nicht eingeklagt habe, verjährt wären. Auch aus diesem Grund wirke sich die Verfahrenseinstellung auf seine Zivilansprüche aus.
1.2.2. Den Ausführungen in der Beschwerde zufolge sind die Zivilansprüche, die der Beschwerdeführer gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) erhebt, bereits Gegenstand eines hängigen - und zwischenzeitlich rechtskräftig entschiedenen - Zivilprozesses (vgl. Urteil 5A_113/2025 vom 3. Oktober 2025). Seine Zivilklage im Strafverfahren hat der Beschwerdeführer bereits zurückgezogen. Auf welche adhäsionsweisen Zivilforderungen der angefochtene Entscheid betreffend Einstellung noch Auswirkungen haben könnte, ist damit nicht ersichtlich. Auch soweit der Beschwerdeführer auf die Problematik der zivilrechtlichen Verjährung verweist, erläutert er nicht, welche zusätzlichen Zivilansprüche - über die bereits eingeklagten Forderungen hinaus - ihm gegen den Beschwerdegegner 2 noch zustehen könnten. Noch weniger äussert er sich zu den Anspruchsvoraussetzungen dieser Forderungen. Damit fehlt es der Beschwerde an der hinreichenden Begründung einer Adhäsionsforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer scheint das Strafverfahren einzig zwecks Bekräftigung seiner Zivilansprüche im Zivilverfahren beschreiten zu wollen, was nach der Rechtsprechung jedoch nicht zulässig ist (vgl. Urteile 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Darüber hinaus ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG diejenige Person zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, Verletzungen des Strafantragsrechts anfechten und mögliche Verletzungen von Art. 30-33 StGB korrigieren zu können (Urteile 7B_132/2025 vom 29. April 2025 E. 2.3; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 1; je mit Hinweis).
2.2. In der Strafanzeige vom 16. März 2021 wird dem Beschwerdegegner 2 unter anderem arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) vorgeworfen. Die Vorinstanz schützt die diesbezügliche Verfahrenseinstellung mit dem Argument, der erforderliche Strafantrag sei zu spät gestellt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. In formeller Hinsicht kann ihm deshalb gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass es vorliegend auch um das Strafantragsrecht als solches gehe. Insofern, das heisst soweit er sich dagegen zur Wehr setzt, dass das Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung aufgrund verspäteter Einreichung des Strafantrags eingestellt wird, ist er somit nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zur Beschwerde legitimiert.
2.3. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt aber aus anderen Gründen nicht einzutreten:
2.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person die Täterschaft bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a).
Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür überprüft. Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 2.1.2; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.4; je mit Hinweisen).
2.3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, die wesentlichen Sachverhaltselemente seien dem Beschwerdeführer spätestens am 16. November 2020 bekannt gewesen, als ihm der erstinstanzliche Entscheid im zivilrechtlichen Revisionsverfahren mitgeteilt worden sei. Er habe mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von Tat und Täter gehabt. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, frühestens am 16. März 2021 "sichere, zuverlässige Kenntnis" gehabt zu haben. Seine Ausführungen beschränken sich jedoch weitgehend auf diese appellatorische Gegenthese. Insbesondere die von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfene Frage, von welchen entscheidenden Umständen er bei welcher Gelegenheit erst nach dem 16. November 2020 Kenntnis erlangt haben will, beantwortet er auch vor Bundesgericht nicht. Er wirft der Vorinstanz stattdessen einzig vor, die Staatsanwaltschaft nicht mit weiteren Ermittlungen zum Beginn der Strafantragsfrist beauftragt zu haben, obwohl sie von einem anderen Datum ausgehe als diese. Ausserdem schenke sie ihm, dem Beschwerdeführer, in diesem Punkt weniger Glauben als dem Beschwerdegegner 2 und damit einem sich verteidigenden Beschuldigten (der Beschwerdeführer bezieht sich dabei jedoch auf völlig andere Aussagen des Beschwerdegegners 2, nämlich jene zum subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung). Diese Ausführungen beinhalten keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Der Nichteintretensgrund liegt hier somit in einer Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG .
3.
Formelle Rügen im Sinne der sog. "Star-Praxis", wonach die beschwerdeführende Partei ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen kann, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Er wirft der Vorinstanz zwar verschiedentlich vor, sein rechtliches Gehör zu verletzen oder eine Rechtsverweigerung zu begehen. Im Konkreten geht es bei diesen Vorwürfen jedoch darum, dass die Vorinstanz angeblich gewisse Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt habe, eine widersprüchliche Entscheidbegründung abgebe oder schlicht, dass sie die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht zur Anklageerhebung verpflichte. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte sind von diesen Rügen nicht betroffen. Auch soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz gewisse von ihm offerierte Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe, zielt er einzig auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und damit auf eine inhaltliche Überprüfung der Verfahrenseinstellung ab. Damit ist auch nach der "Star-Praxis" nicht auf die Beschwerde einzutreten.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger