Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1052/2024
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschwerdegegnerin,
1. Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
3. D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
4. E.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
5. Konkursmasse F.________ AG in Liquidation,
6. Konkursmasse G.________ AG in Liquidation,
5 + 6 vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Gasser,
7. H.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig,
8. I.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe,
9. J.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann,
10. K.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig,
11. L.________,
12. M.________ AG,
11 + 12 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
13. N.________,
Gegenstand
Modalitäten der Vermögensbeschlagnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 28. August 2024 (CA.2021.18).
Sachverhalt
A.
Im Rahmen der gegen B.________ geführten Strafuntersuchung wurden diverse Vermögenswerte von ihr und der A.________ AG mit Beschlag belegt. Darunter befinden sich Bargeld, Kontoguthaben, Fahrzeuge, Gold, Grundstücke, Möbel und Kunst. Im Berufungsverfahren warf die A.________ AG mit Eingabe vom 18. April 2024 verschiedene Fragen mit Bezug auf die beschlagnahmten Vermögenswerte auf, unter anderem zur Anlagestrategie der Verfahrensleitung für das Bankguthaben der A.________ AG, ohne konkrete Anträge zu stellen. Diese Fragen wurden von der Verfahrensleitung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 13. Mai 2024 schriftlich beantwortet.
B.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 beantragte die A.________ AG die Beauftragung eines privaten Vermögensverwalters durch die Verfahrensleitung. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wies die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die diversen Anträge von B.________ und der A.________ AG auf Hinterlegung bzw. Anlage der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie Beauftragung eines Vermögensverwalters ab und wies den Antrag, wonach eine Immobilienverwaltung mit der Verwaltung der Wohnung der A.________ AG in Kastanienbaum zu beauftragen sei, ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung vom 28. August 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Anträge gutzuheissen und die beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu hinterlegen, oder sie auf den Namen der Strafbehörden auf ein Sparkonto bei einer Bank anzulegen. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. August 2024 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, O.________, P.________ AG mit der Verwaltung ihres Vermögens zu beauftragen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG). Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG).
1.2. Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar. Da sie weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde dagegen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach ständiger Rechtsprechung können Beschlagnahmen von Vermögenswerten und insbesondere Kontosperren zwar ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Betroffenen bewirken (BGE 128 I 129 E. 1; Urteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch nicht die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmen als solche streitig, sondern ausschliesslich deren Vollzugsmodalitäten bzw. die Verwaltung der sichergestellten Vermögenswerte.
Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die Strafbehörden legten die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht sicher, werterhaltend und ertragbringend an und verlangt die Hinterlegung der Gelder bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung oder diese seien auf den Namen der Strafbehörden auf ein Sparkonto bei der Bank anzulegen bzw. es sei ein bestimmter privater Vermögensverwalter mit der Verwaltung des Vermögens zu beauftragen. Damit stellt sie aber weder den Bestand noch den Umfang der Beschlagnahme in Frage, sondern lediglich deren organisatorische und wirtschaftliche Ausgestaltung, weshalb nicht ohne Weiteres von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen ist.
2.2. Nach Art. 266 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss aufzubewahren; die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte richtet sich nach den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen (Art. 266 Abs. 6 StPO). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) sind beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen. Diese Regelung gewährleistet mithin den Erhalt der Vermögenssubstanz, begründet jedoch keinen Anspruch der betroffenen Person auf eine bestimmte Anlageform oder auf Maximierung des Ertrags. Streitigkeiten über die konkrete Ausgestaltung der Verwahrung oder Anlage betreffen regelmässig nur die tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Folgen der Beschlagnahme. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil fehlt mithin, wenn nicht der Eigentumseingriff als solcher, sondern lediglich dessen Vollzug beanstandet wird. Fragen der Anlage, Hinterlegung oder Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte können im weiteren Verfahren angepasst bzw. ein behaupteter Vermögensnachteil im Falle eines Obsiegens im Endentscheid finanziell ausgeglichen werden; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht insoweit nicht.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Sicherheit, Werterhaltung oder Verzinsung der beschlagnahmten Vermögenswerte rügt, betreffen ihre Vorbringen mögliche Mindererträge oder Verwaltungsmängel und damit bloss wirtschaftliche Auswirkungen der Beschlagnahme (vgl. E. 2.2 hiervor). Solche begründen für sich allein keinen irreparablen rechtlichen Nachteil, zumal weder die Substanz des Vermögens noch ein allfälliger Rückerstattungsanspruch in Frage stehen.
Mit ihren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr durch die bisherigen Vollzugsmodalitäten der Beschlagnahmen ein rechtlicher Nachteil erwächst, der durch ein späteres Urteil in der Sache nicht mehr korrigiert werden könnte (vgl. E. 1.2 hiervor). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
3.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind keine nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigenden Aufwände entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft, C.________, der D.________ AG, der E.________ SA, der Konkursmasse F.________ AG in Liquidation, der Konkursmasse G.________ AG in Liquidation, der H.________ AG, der I.________ AG, der J.________ SA, der K.________ SA, L.________, der M.________ AG, N.________ und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier