Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1036/2025
Urteil vom 20. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Teilnahmerecht Begutachtung (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 2. September 2025 (51/2025/39).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung. Sie beauftragte Dr. med. B.________ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beantragte A.________, ihrem amtlichen Verteidiger sei die Teilnahme an den bevorstehenden Explorationsgesprächen im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zu gestatten. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag am 3. Juli 2025 ab.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Sie beantragte im Wesentlichen, ihrem amtlichen Verteidiger sei die Teilnahme an den Explorationsgesprächen zu gestatten. Zudem ersuchte sie vorsorglich darum, die Staatsanwaltschaft bzw. den Gutachter anzuweisen, mit der Durchführung der Explorationsgespräche bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Teilnahmerecht zuzuwarten. Mit Entscheid vom 2. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab und schrieb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos ab.
B.b. Bereits am 1. September 2025 hatte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen erhoben. Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies das Bundesgericht das Obergericht und die Staatsanwaltschaft im Verfahren 7B_856/2025 vorsorglich an, von der psychiatrischen Begutachtung bis zum Abschluss jenes Beschwerdeverfahrens abzusehen. Nachdem das Obergericht am 2. September 2025 in der Sache entschieden hatte, schrieb das Bundesgericht das Verfahren 7B_856/2025 mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 als gegenstandslos ab.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid vom 2. September 2025 sei, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 Absatz 1 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ebenso aufzuheben wie die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 3. Juli 2025 im Verfahren Nr. xxx. In Gutheissung der Beschwerde sei dem amtlichen Verteidiger zu gestatten, an sämtlichen Explorationsgesprächen im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin teilzunehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2025 hiess der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut und wies das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen an, von der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzusehen.
Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Der angefochtene Entscheid betrifft somit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 1). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist bei der Frage, ob die Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person zuzulassen ist, das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ohne Weiteres zu bejahen (Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253; Urteil 7B_1349/2025 vom 8. Mai 2026 E. 1.2.2). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV , Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sowie Art. 107, Art. 130, Art. 147 und Art. 185 Abs. 5 StPO . Sie macht geltend, aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung sei sie nicht in der Lage, ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht zu verstehen und sinnvoll auszuüben. Zudem bestehe die konkrete Gefahr falscher Eingeständnisse. Die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass ein sachlich begründeter Ausnahmefall vorliege. Vorliegend lägen aufgrund ihrer verminderten Intelligenz ausreichend bzw. gewichtige sachliche Gründe vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Verteidigung zuzulassen.
2.2.
2.2.1. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält namentlich die von ihr zu beantwortenden präzis formulierten Fragen (Art. 184 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO). Den Parteien ist vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Sie kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selbst vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten (Art. 185 Abs. 4 StPO). Bei Erhebungen durch die sachverständige Person kann die beschuldigte Person die Mitwirkung oder Aussage verweigern; die sachverständige Person weist sie zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin (Art. 185 Abs. 5 StPO).
Die beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO), auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.
2.2.2. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 144 I 253 festgehalten, dass weder aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch aus der EMRK ( Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK ) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte der beschuldigten Person anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8). Nach der Praxis des Bundesgerichts drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.4; 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2). Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8; Urteile 7B_1349/2025 vom 8. Mai 2026 E. 2.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.4; 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2).
2.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines sachlich begründeten Ausnahmefalls im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin sei zwar kognitiv beeinträchtigt und lebe betreut. Diese Umstände liessen jedoch für sich allein nicht darauf schliessen, dass sie ihre Verteidigungs- und Gehörsrechte im Rahmen der psychiatrischen Exploration ohne Anwesenheit ihres Verteidigers nicht wirksam wahrnehmen könne. Massgebend sei vielmehr, ob hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vorlägen, um ausnahmsweise ein Teilnahmerecht des Verteidigers einzuräumen. Solche Anhaltspunkte erkennt die Vorinstanz nicht. Sie stützt sich dabei insbesondere auf das bisherige Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Diese sei mehrfach über ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht belehrt worden, habe erklärt, dieses verstanden zu haben, und sei in der Lage gewesen, den zentralen Tatvorwurf zu bestreiten, einzelne andere Punkte einzuräumen und frühere Angaben gegenüber einer Betreuungsperson einzuordnen. Daraus schliesst die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verstehe ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinreichend und könne dieses grundsätzlich wahrnehmen. Eine konkrete Gefahr falscher Eingeständnisse verneint sie ebenfalls. Sie hält dafür, die Beschwerdeführerin habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gerade nicht pauschal belastende Angaben übernommen, sondern differenziert ausgesagt.
2.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Gemessen an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) zeigt die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände auf, weshalb die gesetzlich vorgesehenen Rechte vor, während und nach der Begutachtung im vorliegenden Fall nicht genügen sollten, um ihre Verteidigungs- und Gehörsrechte wirksam zu wahren. Ihre dagegen erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern.
Dies gilt zunächst, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Intelligenzminderung willkürlich relativiert. Dem ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat die kognitive Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht übergangen. Sie durfte berücksichtigen, dass der Bericht vom 21. September 2019 zwar unter Einbezug der klinischen Verhaltensbeobachtung von einer mittelgradigen Intelligenzminderung ausgeht, die testpsychologischen Befunde für sich allein jedoch lediglich eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung nahelegen. Auch der in der Beschwerde genannte Gesamt-IQ von 50 belegt für sich allein nicht zwingend eine mittelgradige Intelligenzminderung; nach der ICD-10-Klassifikation umfasst F70 (leichte Intelligenzminderung) den IQ-Bereich von 50-69, während F71 (mittelgradige Intelligenzminderung) den IQ-Bereich von 35-49 betrifft.
Der Bericht vom 21. September 2019 enthält allerdings auch konkrete Hinweise auf erhebliche funktionelle Einschränkungen. Erwähnt werden namentlich unterdurchschnittliche Sprachfunktionen, fehlendes Verständnis des Inhalts einer vorgelesenen Geschichte, fehlendes Lernen aus Fehlern sowie schwer überprüfbare Aussagen mit Konfabulationen bis hin zu offensichtlichen Unwahrheiten. Diese Feststellungen belegen eine erhebliche kognitive und kommunikative Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Sie verlangen eine besonders sorgfältige, einfache und nicht suggestive Durchführung der Exploration. Sie zeigen jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einer ihrer Situation angepassten Belehrung nach Art. 185 Abs. 5 StPO das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht überhaupt nicht erfassen oder situationsbezogen nicht wahrnehmen könnte. Ebenso wenig folgt daraus, dass die gesetzlich vorgesehenen Rechte vor und nach der Begutachtung im konkreten Fall ungenügend wären. Die genannten Auffälligkeiten betreffen vielmehr Umstände, die der forensisch-psychiatrische Sachverständige bei der Exploration zu erkennen, einzuordnen und in der gutachterlichen Würdigung zu berücksichtigen hat.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Wohnheim lebt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz hat nicht bestritten, dass sie betreut wohnt. Wohnheime bieten indessen ein breites Spektrum individualisierter Unterstützung an. Die institutionelle Wohnform sagt für sich allein noch nichts Abschliessendes darüber aus, ob eine Person einer Befragung folgen, einfache prozessuale Rechte verstehen oder zwischen belastenden und entlastenden Angaben unterscheiden kann. Ebenso wenig war die Vorinstanz verpflichtet, sich für die hier zu beurteilende prozessuale Zwischenfrage einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Sie durfte auf die Akten abstellen, insbesondere auf den Bericht vom 21. September 2019, die Einvernahmeprotokolle und das bisherige Aussageverhalten.
Massgebend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Explorationssetting ohne Anwesenheit ihres Verteidigers nicht wirksam wahrnehmen kann. Solche Anhaltspunkte durfte die Vorinstanz verneinen, ohne in Willkür zu verfallen oder Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerdeführerin wurde im bisherigen Verfahren über ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht belehrt und erklärte, dieses verstanden zu haben. Darauf allein wäre bei einer kognitiv beeinträchtigten Person zwar nicht schematisch abzustellen. Die Vorinstanz würdigte jedoch zusätzlich ihr Aussageverhalten. Nach dem protokollierten Einvernahmeverlauf ergaben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass sie den Fragen nicht in einem für die Ausübung ihrer Rechte genügenden Mass folgen konnte. Vielmehr verlangte sie bei Bedarf eine schriftliche Antwort, bestritt den zentralen Tatvorwurf und räumte andere Punkte ein. Dieses differenzierte Verhalten spricht gegen eine derart eingeschränkte Verständigungs- oder Verteidigungsfähigkeit, dass die Anwesenheit des Verteidigers an der Exploration ausnahmsweise geboten wäre.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht nicht sinnvoll ausüben. Art. 185 Abs. 5 StPO gewährleistet ihr das Recht, bei Erhebungen durch die sachverständige Person die Mitwirkung oder Aussage zu verweigern; die sachverständige Person hat sie zu Beginn der Erhebungen darauf hinzuweisen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf laufende anwaltlich-strategische Beratung während der psychiatrischen Exploration. Diese bildet Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll der sachverständigen Person ermöglichen, sich ein möglichst unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen. Die Verteidigung hat den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise nicht unmittelbar zu kontrollieren und die Exploration nicht mit eigenen Fragen zu ergänzen (vgl. E. 2.2.2 hiervor; BGE 144 I 253 E. 3.7 f.; Urteil 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.1 f.). Massgebend ist daher nicht, ob die Beschwerdeführerin ihr Aussageverhalten gleichermassen verteidigungsstrategisch einschätzen kann wie ihr Verteidiger, sondern ob konkrete Umstände vorliegen, aufgrund derer ihre Verteidigungs- und Gehörsrechte ohne Anwesenheit der Verteidigung an der Exploration nicht wirksam wahrgenommen werden könnten. Solche Umstände durfte die Vorinstanz verneinen.
Die Verteidigung der Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz übertrage dem Gutachter unzulässigerweise die Rolle der Verteidigung. Auch damit dringt sie nicht durch. Der Gutachter hat die Beschwerdeführerin nicht aus Verteidigungssicht zu beraten. Er hat ihr insbesondere nicht zu empfehlen, ob die Beantwortung einer konkreten Frage strategisch zweckmässig ist. Er hat aber die Exploration fachgerecht und verfahrenskonform durchzuführen. Dazu gehört die verständliche Belehrung nach Art. 185 Abs. 5 StPO (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Sollte sich zeigen, dass die Beschwerdeführerin der Belehrung oder dem Gespräch trotz angepasster Erklärung nicht folgen kann oder erheblich überfordert ist, hätte der Gutachter darauf fachgerecht zu reagieren, namentlich durch Unterbrechungen, Pausen, Anpassung der Gesprächsführung oder nötigenfalls durch Abbruch der Exploration. Die blosse Möglichkeit, dass solche Schwierigkeiten auftreten könnten, genügt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um bereits vorgängig einen sachlich begründeten Ausnahmefall und damit ein Anwesenheitsrecht der Verteidigung anzunehmen (vgl. Urteil 7B_1349/2025 vom 8. Mai 2026 E. 2.3.3 und E. 2.4.2).
2.5. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gefahr falscher Eingeständnisse. Sie verweist darauf, gegenüber einer Betreuungsperson auf wiederholtes Nachfragen hin eingeräumt zu haben, Salz in das Verdickungsmittel einer Mitbewohnerin gegeben zu haben, obwohl sie dies später bestritten habe. Dieses Vorbringen zeigt, dass bei der Exploration eine sorgfältige, nicht suggestive und ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit angepasste Gesprächsführung erforderlich ist. Es genügt aber nicht, um einen Ausnahmefall zu begründen. Die Beschwerdeführerin bestätigte den angeblich falschen Vorhalt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gerade nicht, sondern bestritt ihn und erklärte, weshalb sie gegenüber der Betreuungsperson anders reagiert habe. Wie die Vorinstanz festhält, räumte die Beschwerdeführerin den Tatvorwurf auch nicht pauschal ein, sondern unterschied zwischen einzelnen Vorwürfen. Zudem dürfen selbstbelastende Äusserungen in der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorgehalten werden. Nach Vorliegen des Gutachtens kann die Verteidigung namentlich das methodische Vorgehen, die fachlichen Schlussfolgerungen und die Verwendung bestimmter Angaben kritisieren sowie Ergänzungs- und Beweisanträge stellen (vgl. Art. 188 und Art. 189 StPO ).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die fehlende Intervention ihrer damaligen Verteidigerin dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, trifft zwar zu, dass daraus kein Verzicht auf Verfahrensrechte abgeleitet werden kann. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Vorinstanz durfte diesen Umstand im Zusammenhang mit dem protokollierten Einvernahmeverlauf und dem konkreten Aussageverhalten der Beschwerdeführerin würdigen. In dieser beschränkten Funktion durfte sie berücksichtigen, dass sich aus dem protokollierten Verlauf der Einvernahme keine offensichtlichen Verständnisschwierigkeiten, Überforderungssituationen oder Missverständnisse ergeben, die eine andere Würdigung aufdrängen würden.
2.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Akten annimmt, die Schwelle zum sachlich begründeten Ausnahmefall sei nicht erreicht, weshalb dem Verteidiger nicht ausnahmsweise ein Teilnahmerecht an den Explorationsgesprächen einzuräumen sei.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, da die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Roger Gebhard wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier