Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1349/2025
Urteil vom 8. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2025 (SW.2025.88).
Sachverhalt
A.
Am 31. Mai 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bischofszell gegen den damals 41-jährigen A.________eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts, die damals 15 Jahre alte B.________, die als Bekannte bei ihm übernachtet habe, am 30. Mai 2024 vergewaltigt und zu Oralsex gezwungen zu haben.
A.________ ist IV-Rentner, hat einen Beistand und leidet unter einer psychischen Krankheit respektive unter Psychosen. Während der Untersuchungshaft musste er in die Psychiatrische Klinik U.________ verlegt werden. Zum Tatzeitpunkt lebte er in der sozialpsychiatrischen Institution C.________ in V.________, allerdings extern in einer eigenen Wohnung. Seit dem 5. September 2024 wird er in der Institution D.________ beherbergt und beschäftigt.
B.
Am 30. Juni 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft Frau Dr. med. E.________ den Auftrag, über A.________ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, und ernannte sie zur Sachverständigen.
Am 29. Juli 2025 beantragte der Verteidiger von A.________ bei der Staatsanwaltschaft die Gewährung des Teilnahmerechts der Verteidigung bei der gutachterlichen Exploration. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit Verfügung vom 7. August 2025 ab. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die dagegen von A.________erhobene Beschwerde ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ am 11. Dezember 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, seiner Verteidigung das Teilnahmerecht an der gutachterlichen Exploration zu gewähren und die Modalitäten der Teilnahme festzulegen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 IV 98 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten. Der angefochtene Entscheid betrifft somit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 1). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen.
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ungeachtet dessen ist im vorliegenden Fall, wo Streitgegenstand die Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person bildet, das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ohne Weiteres zu bejahen (Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253).
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK . Er bringt im Wesentlichen vor, entgegen der Vorinstanz sei im vorliegenden Fall die Teilnahme seiner Verteidigung an der psychiatrischen Exploration ausnahmsweise zuzulassen, da hinreichende sachliche Gründe im Sinne von BGE 144 I 253 vorliegen würden.
2.2. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 144 I 253 festgehalten, dass weder aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch aus der EMRK ( Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK ) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8). Nach der Praxis des Bundesgerichts drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.4; 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2). Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8; Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.4; 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2).
2.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines sachlich begründeten Ausnahmefalls im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
2.3.1. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei dreimal als beschuldigte Person einvernommen worden: am 31. Mai 2024 von der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie am 29. Oktober 2024 delegiert von der Polizei. In allen drei Einvernahmen, an denen seine Verteidigung teilgenommen habe, habe der Beschwerdeführer bejaht, das Recht auf Aussage- und Mitwirkungsverweigerung verstanden zu haben. Die Antworten auf die Fragen (zur Sache) liessen keine nennenswerten kognitiven Defizite oder erheblichen diesbezüglichen Störungen erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass er dem Druck der Einvernahme nicht hätte standhalten können. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht fähig wäre, ein flüssiges und detailliertes Gespräch über eine gewisse Zeit durchführen zu können, oder dass er unter gröberen inhaltlichen Denkstörungen leiden würde. Es gebe ferner keine Anhaltspunkte, dass er schnell misstrauisch und verzweifelt werde. In keiner Einvernahme habe sich eine erhöhte Anfälligkeit des Beschwerdeführers für Suggestionen, falsche Eingeständnisse oder Missverständnisse in der Kommunikation gezeigt.
2.3.2. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Einvernahme vom 29. Oktober 2024 habe von 13:30 Uhr bis 15:05 Uhr gedauert, und auch dieses Mal habe der Beschwerdeführer über die ganze Dauer gut folgen können. Auf die Frage, ob das Wort MDAM Thema gewesen sei, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: "Ich muss ja nichts sagen, das mich belasten könnte." Das zeige gemäss der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht gut eingeprägt, verstanden und verinnerlicht habe, um bei einer drohenden Selbstbelastung darauf zurückgreifen zu können. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, sich aktiv einbringen zu können, zeige auch seine von sich aus gestellte Frage nach seinem Mobiltelefon, und dass er dieses gerne zurückhätte. Auch dass die Einvernahme an seinen Kräften gezehrt habe, habe der Beschwerdeführer artikulieren können, indem er gefragt habe, ob es noch lange dauere.
Der Beschwerdeführer habe sich somit bei allen Einvernahmen problemlos Gehör verschaffen und sich gut wehren können, ohne dass die Verteidigung je unterstützend oder sonst wie interveniert habe oder augenscheinlich hätte intervenieren müssen. Kein einziges Mal habe sich die Verteidigung in den Einvernahmen des Beschwerdeführers veranlasst gesehen, Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer zu stellen, um allfällige Missverständnisse zu verhindern oder zu klären.
2.3.3. Die Vorinstanz erwägt, da keine Anzeichen oder ernsthafte Anhaltspunkte für eine erhöhte Anfälligkeit des Beschwerdeführers für Suggestionen in der Kommunikation vorhanden seien, bestehe kein Raum für eine ausnahmsweise Zulassung der Verteidigung bei der psychiatrischen Exploration. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Gutachterin dafür sorgen werde, die Exploration in einem Setting durchzuführen, das der besonderen Situation des Beschwerdeführers Rechnung trage. Ebenso sei anzunehmen, dass sie die Befragung unterbreche und Pausen mache, falls ein psychischer Schwächezustand des Beschwerdeführers drohe. Ein Ausnahmefall im Sinne von BGE 144 I 253 E. 3.8 sei auch unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens nicht gegeben.
2.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und der Beschwerdeführer vermag sie nicht als willkürlich oder sonstwie konventions- oder bundesrechtswidrig auszuweisen. Was er dagegen vorbringt, verfängt nicht.
2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erfolgten Einvernahmen grundsätzlich nicht in Abrede stellt. Demnach gilt als erstellt, dass sich in keiner der durchgeführten Einvernahmen eine erhöhte Anfälligkeit des Beschwerdeführers für Suggestionen, falsche Eingeständnisse oder Missverständnisse in der Kommunikation gezeigt hat. Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen wurde und dass er ohne Weiteres in der Lage war, dieses Recht selbstständig - d.h. unabhängig von einer Intervention seiner Verteidigung - auszuüben.
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei den bisherigen Einvernahmen habe er "offenkundig" nicht unter einer "Schwächesituation" gelitten, vermag er das Vorliegen einer solchen Situation zum aktuellen Zeitpunkt nicht darzutun. Wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, seine mehrmalige notfallmässige Einweisung in die forensische Psychiatrie sei "ein klarer Hinweis" für seine "Neigung zu psychischen Schwächezuständen im Sinne von psychotischen Episoden", ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) einzig während der Untersuchungshaft in die psychiatrische Klinik verlegt werden musste. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich aktuell nicht (mehr) in Untersuchungshaft befindet. Vor Bundesgericht bringt er auch nicht vor, dass die von ihm geltend gemachte "psychische Schwäche" zum jetzigen Zeitpunkt bestehen würde. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde aus, es wäre "möglich", dass er eine "Krise" haben werde. Dabei handelt es sich um eine blosse Behauptung, die zur Annahme eines sachlich begründeten Ausnahmefalls im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügt.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara