Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1009/2026
Urteil vom 26. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Livia Danton,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2026
(AK.2026.357-AK und AK.2026.358-AP).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung, Nötigung (teilweise versucht begangen), mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfachen Aufnehmens fremder Gespräche. Konkret wirft ihm seine frühere Lebenspartnerin B.________ vor, sie am frühen Morgen des 28. November 2025 für mehrere Stunden an ihrem Wohnort in U.________ festgehalten, unter Verwendung von Messern bedroht, tätlich angegangen und schliesslich vergewaltigt zu haben. Anlass dafür sei ein Telefonat zwischen ihr und einem anderen Mann gewesen, welches A.________ mittels eines Mobiltelefons aufgenommen und abgehört habe. Darüber hinaus habe er sie seit der Trennung vom 19. Juli 2025 mehrfach bedroht, gewürgt und bereits im September 2025 vergewaltigt. Ausserdem soll er weitere Personen aus ihrem Umfeld bedroht haben.
A.b. A.________ wurde am Abend des 28. November 2025 vorläufig festgenommen und am 1. Dezember 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kreisgerichts Rheintal bis zum 28. Februar 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Sowohl eine von A.________ in der Folge erhobene Beschwerde wie auch ein von ihm gestelltes Haftentlassungsgesuch blieben im kantonalen Beschwerdeverfahren materiell ohne Erfolg. Zwischenzeitlich erweiterte sich die Untersuchung zudem auf den Verdacht, dass A.________ seine aktuelle Freundin C.________ ebenfalls vergewaltigt, bedroht und gestalkt habe.
B.
B.a. Auf entsprechendes Gesuch des Untersuchungsamts verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 22. Mai 2026 einstweilen bis zum 22. August 2026.
B.b. Dagegen erhob A.________ am 8. Juni 2026 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. August 2026 verlangt A.________ die Aufhebung dieses Entscheids und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung einer Reihe namentlich benannter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei die Sache zwecks unverzüglicher Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet darüber hinaus auf eine weitergehende Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 1 BGG) offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr) oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr).
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht, wohl aber die Flucht- und die Kollusionsgefahr.
2.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_875/2026 vom 29. Juli 2026 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3. Unter Verweis auf ihren früheren Entscheid betreffend das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dieser blicke nach der Einreise im Kindesalter zwar auf eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz zurück. Angesichts der Anwesenheit von Verwandten hierzulande sei auch von einer gewissen Verwurzelung auszugehen. Allerdings verfüge der Beschwerdeführer auch über Kontakte ins Ausland. So wohne eine Schwester in Schweden und neben den jährlichen Ferienbesuchen telefoniere er nach eigenen Angaben viel mit Verwandten in Nordmazedonien. Diese Kontakte zu seinem Heimatland könnten sich bei einer Flucht als nützlich erweisen.
Weiter zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht stabilisiert hätten. Eine gesicherte Wohnsituation für den Fall einer Haftentlassung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Bestätigung eingereicht, wonach er unbefristet bei einer weiteren, hier in der Schweiz lebenden Schwester wohnen könne. Allerdings seien eine Vergrösserung des Haushalts durch Verwandten- oder Bekanntennachzug und eine Untermiete gemäss dem beigelegten Mietvertrag nicht zulässig. Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, das leerstehende Gästezimmer bei seinen Eltern unbefristet und kostenlos bewohnen zu dürfen, liege noch keine Zustimmung des Vermieters vor. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sei ebenfalls instabil. Die im Recht liegende "Bestätigung einer möglichen zukünftigen Anstellung" als Reinigungskraft bei der D.________ GmbH sei nicht mehr als eine unverbindliche Absichtserklärung, die keinen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag vermittle. Selbst wenn es zu einer Anstellung kommen sollte, sei der angeführte Bruttolohn von Fr. 1'947.40 zudem zu tief, damit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten und dazu noch mit einer Schuldenrückzahlung (es sei von Schulden über mindestens Fr. 35'000-50'000.-- auszugehen) beginnen könnte.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 vom Strafgericht des Kantons Schwyz wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher Pornografie und mehrfacher Drohung, teilweise versucht begangen, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt und eine achtjährige Landesverweisung gegen ihn ausgesprochen worden sei. Auch dies dürfte seine Fluchtneigung erhöhen, zumal die besagten Urteilsfolgen nun nicht nur theoretisch drohen würden, sondern konkreter geworden seien. Zu berücksichtigen sei überdies, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung auch im vorliegenden Strafverfahren eine empfindliche, allenfalls teil- oder unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine obligatorische Landesverweisung drohten. Damit bestünden für ihn erhebliche Anreize, sich dem laufenden Verfahren und den drohenden Konsequenzen mittels Flucht zu entziehen.
Angesichts all der dargelegten Umstände sei nicht bloss von einer theoretischen, sondern von einer konkreten Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung die Schweiz verlassen würde, auszugehen. Dafür spreche auch, dass er am 24. November 2025 B.________ geschrieben habe, er habe sich entschieden, die Schweiz zu verlassen.
2.4. Der inhaltlichen Würdigung vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz die massgebenden Faktoren entgegen der Kritik des Beschwerdeführers, der eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, vollständig würdigt. Die von ihr berücksichtigten Umstände gehen transparent aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Es entspricht überdies einem zulässigen Vorgehen, dass die Vorinstanz auf die Erkenntnisse aus ihren früheren Haftprüfungsentscheiden zurückgreift und prüft, ob die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers an der damaligen Annahme von Fluchtgefahr etwas zu ändern vermögen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteil 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.4; je mit Hinweisen). Eine unzureichende Entscheidbegründung kann ihr nicht vorgeworfen werden.
2.5. Was der Beschwerdeführer inhaltlich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorträgt, überzeugt ebenfalls nicht. Zu einem grossen Teil beschränken sich seine Ausführungen darauf, dass er seine persönlichen Umstände anders gewichtet haben möchte, als es die Vorinstanz tut. An der tatsächlichen Ausgangslage ändert sich dadurch nichts und auch die Gewichtung der tatsächlichen Gegebenheiten durch die Vorinstanz gibt zu keinen Beanstandungen Anlass:
Der Beschwerdeführer wurde in einem anderen Verfahren im Kanton Schwyz erstinstanzlich bereits zu einer dreijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe und einer achtjährigen Landesverweisung verurteilt. Auch wenn er dagegen Berufung eingelegt hat, besteht die - im Vergleich zum Zeitpunkt der Anklageerhebung noch konkretere und reale - Möglichkeit, dass dieses Urteil in zweiter Instanz bestätigt wird. Entsprechend kann er nichts aus dem Umstand ableiten, dass er nach der Anklageerhebung im März 2025 in der Schweiz geblieben und, soweit bekannt, keine Anstrengungen für eine Flucht unternommen hat. Im vorliegenden Verfahren, in dem teils ähnliche Delikte untersucht werden, hat er im Falle eines Schuldspruchs ebenfalls mit einer empfindlichen und kaum vollbedingten Sanktion zu rechnen. Die sich daraus ergebenden Fluchtanreize sind deutlich, währenddem die persönlichen Umstände den Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit von einer Flucht abhalten würden. Mit der (noch nicht gesicherten) Aussicht, als bald 37-jähriger Mann im Gästezimmer seiner Eltern zu wohnen, und ohne definitiv bestätigte Wiedereinstiegsmöglichkeit in das Berufsleben sind die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers ungünstig, wie die Vorinstanz richtig erkennt. Zusätzlich belastet werden sie durch die Schuldensituation.
Nicht zu beanstanden ist weiter, wenn die Vorinstanz zwar von einer "gewissen Verwurzelung" in der Schweiz ausgeht, dieser aber nicht überwiegendes Gewicht beimisst. Mit ihr ist nicht davon auszugehen, dass der Umstand, wonach die Eltern des erwachsenen und selber kinderlosen Beschwerdeführers, ein Teil seiner Geschwister und gemäss seinen Angaben sein "gesamter Freundeskreis" hier leben, für ihn einen hinreichenden Grund darstellen, um sich dem laufenden Verfahren zu stellen. Dagegen sprechen über das Gesagte hinaus seine Beziehungen zum Ausland, namentlich zu seinem Heimatland Nordmazedonien. Dass er dieses in den Ferien regelmässig besucht, bestreitet der Beschwerdeführer nicht und es ist entgegen seiner Kritik auch nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz aus seiner Aussage, "viel" mit Verwandten zu telefonieren, auf einen regelmässigen Kontakt schliesst. Im Übrigen setzt sie sich mit seinen diesbezüglichen Beanstandungen einlässlich auseinander, weshalb auch die an dieser Stelle der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht verfängt. Entsprechend darf durchaus davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Nordmazedonien ein neues Leben aufbauen könnte. Schliesslich kann auch seine wenige Tage vor seiner Verhaftung an B.________ versendete Nachricht, wonach er entschieden habe, dass er die Schweiz verlassen werde, als zusätzliches Indiz für eine mögliche Flucht gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als die involvierte Gutachterin laut dem angefochtenen Entscheid in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers impulsive Züge erkennt. In der Gesamtbetrachtung sind deutliche Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine ausgeprägte Fluchtgefahr.
2.6. Mit diesem Befund kann offenbleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden müsste, wie die Vorinstanz annimmt.
3.
3.1. In einem Eventualstandpunkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, konkret eine bundesrechtswidrige Verweigerung von Ersatzmassnahmen. Seine Schwester habe sich bereit erklärt, eine Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.-- zu bezahlen, was für sie und ihre Familie keinen leicht ersetzbaren Betrag darstelle. Eine Flucht würde zu einem erheblichen finanziellen Schaden der Schwester und einem schweren familiären Vertrauensbruch führen. Der Wirkmechanismus von Ersatzmassnahmen bestehe zudem nicht darin, eine Flucht absolut auszuschliessen, sondern die Gefahr hinreichend zu reduzieren. Dies sei vorliegend der Fall, denn eine Kombination aus Sicherheitsleistung, täglicher Meldepflicht, Hinterlegung sämtlicher Ausweisdokumente sowie Electronic Monitoring würde die Möglichkeit einer Flucht erheblich erschweren.
3.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO). Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden. Dies entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1 mit Hinweis). Das zuständige Gericht hat daher nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Art. 237 Abs. 2 StPO nennt als mögliche Ersatzmassnahmen unter anderem die Sicherheitsleistung (lit. a), Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen.
3.3. Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr dient der Sicherung der Anwesenheit beschuldigten Person im Verfahren (Urteil 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026 E. 5.2 mit Hinweisen). Ersatzmassnahmen müssen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO, anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, genau das sicherstellen können. Nach der Rechtsprechung genügen Meldepflichten, Aufenthaltsauflagen, Schriftensperren oder elektronische Überwachung bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht, weil sie eine Flucht nicht verhindern, sondern höchstens nachträglich feststellen können (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteil 7B_875/2026 vom 29. Juli 2026 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Dies trifft, wie von der Vorinstanz zutreffend erörtert, auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu. In der Gesamtbetrachtung ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen, wobei die Schwere der vorgeworfenen Delikte und die persönliche Situation des Beschwerdeführers massgeblich ins Gewicht fallen (vgl. E. 2 oben). Angesichts dessen kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass eine von seiner Schwester (und nicht von ihm persönlich) geleistete Kaution von Fr. 30'000.-- ihn von einer Flucht abhalten würde. Daneben kommt die Vorinstanz unter Hinweis auf die fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum richtigerweise zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Auferlegung sämtlicher von ihm erwähnten Ersatzmassnahmen möglich wäre, sich ins Ausland abzusetzen oder unterzutauchen. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen fällt daher ausser Betracht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist nach Art. 64 Abs. 2 BGG aus der Bundesgerichtskasse im praxisüblichen Umfang zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Livia Danton wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht See-Gaster, regionales Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger