Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_641/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, vom 15. April 2026 (SB250594-O/Z7/js).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ wurde am 30. November 2022 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Vereinigten Königreich verhaftet und am 25. September 2024 an die Schweiz ausgeliefert. Seither befindet er sich hier in Haft.
A.b. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 22. Juli 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Gegen dieses Urteil meldete A.________ vor Schranken Berufung an. Tags darauf, am 23. Juli 2025, verlängerte das Bezirksgericht die bestehende Sicherheitshaft bis zum 22. November 2025.
A.c. Am 24. November 2025 bemerkte das Bezirksgericht, dass der Hafttitel am 22. November 2025 versehentlich ohne erneute Haftverlängerung abgelaufen war. Es überwies die Akten in der Folge an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich. Dieses stellte am 28. November 2025 fest, dass die Sicherheitshaft vom 23. November 2025 an unrechtmässig gewesen sei, und verfügte vorerst bis zum 28. Februar 2026 erneut Sicherheitshaft.
Auf Beschwerde von A.________ hob das Obergericht des Kantons Zürich am 12. Dezember 2025 die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2025 wegen sachlicher Unzuständigkeit auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück.
A.d. Das Bezirksgericht traf mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 die Feststellung, dass sich A.________ vom 23. November 2025 bis zum 15. Dezember 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befunden habe, und versetzte ihn bis zum 16. März 2026 in Sicherheitshaft. Es übermittelte in der Folge die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten an das Obergericht des Kantons Zürich als Berufungsinstanz.
A.e. Die III. Strafkammer des Obergerichts hob den Beschluss des Bezirksgerichts vom 15. Dezember 2025 auf erneute Beschwerde von A.________ am 7. Januar 2026 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und überwies die Sache zur Prüfung der Sicherheitshaft an die für das Berufungsverfahren zuständige I. Strafkammer. Diese ordnete mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 die Sicherheitshaft an.
A.f. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 12. Januar 2026 auf, stellte fest, dass sich A.________ seit dem 23. November 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befinde, und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, um unverzüglich ein kontradiktorisches Haftverfahren durchzuführen und neu zu entscheiden.
B.
B.a. In der Zwischenzeit forderte das Obergericht im Berufungsverfahren das Bezirksgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2026 auf, sein Urteil vom 22. Juli 2025 den Privatklägern 1-11 rechtsgültig zu eröffnen. Das Berufungsverfahren wurde bis zum Erhalt der entsprechenden Zustellnachweise und Wiedereingang der Akten sistiert.
B.b. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Sicherheitshaft erneut zu äussern. Die Parteien nahmen beide Stellung, die Staatsanwaltschaft am 26. März 2026 und A.________ am 30. März 2026. Das Obergericht ordnete mit Präsidialverfügung vom 2. April 2026 abermals Sicherheitshaft an.
B.c. Am 7. April 2026 ging eine Stellungnahme von A.________ zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2026 beim Obergericht ein. Da diese in der Verfügung vom 2. April 2026 nicht berücksichtigt worden war, setzte das Obergericht der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme an. Die Staatsanwaltschaft verzichtete.
B.d. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2026 stellte das Obergericht fest, dass sich A.________ vom 23. November 2025 bis zum 15. April 2026 unrechtmässig in Sicherheitshaft befunden habe (Dispositivziffer 1). Weiter verfügte es wiederum, dass A.________ unverzüglich in Sicherheitshaft versetzt werde (Dispositivziffer 2) und hielt fest, dass er jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen könne (Dispositivziffer 3).
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 15. April 2026. Er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör und das Beschleunigungsgebot verletzt worden seien. Eventualiter habe die Entlassung unter der Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen zu erfolgen. Die Entlassung sei zu vollziehen, nachdem er den Vollzugsbehörden eine feste Wohnadresse in der Schweiz bekanntgegeben habe und die technischen Voraussetzungen für die elektronische Überwachung hergestellt seien. Weiter sei festzustellen, dass er sich seit dem 23. November 2025 bis zu seiner Entlassung bzw. bis zur Herstellung eines formgültigen Hafttitels unrechtmässig in Sicherheitshaft befinde, und es sei ihm dem Grundsatz nach eine Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechen.
Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet, ersucht die Staatsanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Erwägungen
1.
Was die Eintretensvoraussetzungen anbelangt, so ist die Ausgangslage vorliegend weitgehend dieselbe wie im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026. Auf dessen E. 1.1 wird daher verwiesen. Auch vorliegend sind die dort erörterten formellen Voraussetzungen erfüllt und die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind. Zunächst stellt er sich auf den Standpunkt, die Präsidialverfügung vom 2. April 2026 sei in Verletzung des Replikrechts ergangen. Diese Verletzung sei mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. April 2026 nicht geheilt, sondern fortgeschrieben worden, denn die Erwägungen aus der Verfügung vom 2. April 2026 würden darin weitgehend wortgleich wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den in der Triplik vom 7. April 2026 eingebrachten Noven finde nicht statt.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst unter anderem das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; dazu ausführlich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 3.2.1 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt hat die Vorinstanz selber bemerkt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 2. April 2026 verletzt worden ist. Offenbar ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 30. März 2026 bereits abschliessend Stellung genommen, und sie rechnete nicht damit, dass er zur Duplik der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2026 gesondert Stellung beziehen möchte. Als Folge davon blieb die Triplik vom 7. April 2026 in der Verfügung vom 2. April 2026 unbeachtet. Die Vorinstanz hat deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. April 2026 erneut über die Sicherheitshaft entschieden. Angesichts dessen beschlägt die vom Beschwerdeführer angesprochene Problematik nicht die Frage, ob die Vorinstanz die eigene Gehörsverletzung heilen durfte (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen), sondern, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung unter Gehörsaspekten den bundes- und konventionsrechtlichen Vorgaben genügt.
2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, richterliche Entscheide ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Entscheidbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3; 139 IV 179 E. 2.2). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde verschiedentlich geltend, die Vorinstanz gehe auf seine Vorbringen nicht oder nur ungenügend ein und vermöge die Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht nicht zu erfüllen. Soweit sich dieser Einwand auf die vorinstanzliche Prüfung der Fluchtgefahr bezieht, ist er unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit den für die Haftanordnung wesentlichen Aspekten auseinander und begründet in der gebotenen Tiefe, weshalb sie die Fluchtgefahr als gegeben erachtet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte ignoriert. Dass sie sich nicht eingehend mit jedem einzelnen der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, schadet nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht.
Was die umstrittene Triplik vom 7. April 2026 im Besonderen angelangt, bezieht sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die angeblich ungenügende vorinstanzliche Würdigung seiner Vorbringen betreffend Ersatzmassnahmen. Ob diese Kritik berechtigt ist, darf mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens offenbleiben, denn nach diesem erübrigt sich eine Überprüfung der sachlichen Verhältnismässigkeit (und damit auch eine Auseinandersetzung mit möglichen Ersatzmassnahmen).
3.
3.1. In formellen Belangen bringt der Beschwerdeführer weiter vor, mit Beschluss vom 6. Februar 2026 habe die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrensakten zur korrekten Urteilseröffnung an das Bezirksgericht zurückgegeben. Damit verfüge sie nicht mehr über die für die konkrete Haftprüfung erforderlichen Sachakten, was Art. 100 Abs. 1 und Art. 194 StPO sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK zuwiderlaufe. Namentlich seine Strafanzeige gegen den fallführenden Staatsanwalt Scholl vom 12. Mai 2025 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Amtsmissbrauchs habe der Vorinstanz nicht vorgelegen.
3.2. Dieser Einwand erweist sich als unzulässig. Der Beschwerdeführer wurde am 9. März 2026 aufgefordert, zur Frage der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bereits bekannt, dass die Vorinstanz die Akten (mit Ausnahme jener des Berufungsverfahrens) an die Erstinstanz retourniert hatte, war ihm doch vorgängig der entsprechende Beschluss vom 6. Februar 2026 eröffnet worden. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2 je mit Hinweisen). Nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann - vorbehältlich einer Gehörsverletzung - Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Urteile 7B_1282/2025 vom 6. Januar 2026 E. 3.1; 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Den Einwand, es würden entscheidwesentliche Akten fehlen, hätte der Beschwerdeführer daher bereits vor der Vorinstanz erheben können und müssen. Weder aus der Beschwerde, noch aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass er dies getan hätte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, in seinem Plädoyer im Rahmen der Haftanhörung vom 12. Januar 2026 auf die Strafanzeige gegen Staatsanwalt Scholl hingewiesen zu haben. Dies geschah aber, wie sich aus den aktenkundigen Plädoyernotizen ergibt, ausschliesslich in einem Nebensatz und ohne jeglichen Hinweis auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Aktenbeizugs (vorinstanzliche Akten act. 264 Rz. 37). Das Bundesgericht sieht sich somit als erste Instanz mit dem Einwand des ungenügenden Aktenfundaments konfrontiert. Welche weiteren entscheidrelevanten Aktenstücke im vorinstanzlichen Aktenbestand fehlen würden, erläutert der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen den fallführenden Staatsanwalt in der Beschwerde nur beiläufig erwähnt - dies im Rahmen des Vorbringens, der Staatsanwalt vertrete im Haftprüfungsverfahren persönliche Eigeninteressen, weshalb die Vorinstanz nicht unbesehen auf dessen Angaben hätte abstellen dürfen. Warum der Strafanzeige für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen entscheidwesentliche Bedeutung zukommen sollte, erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht. Die Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG sind mithin nicht erfüllt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, auch dieses Argument der Vorinstanz nicht unterbreitet. Entsprechende Erwägungen, einschliesslich der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 StPO; siehe auch BGE 136 V 362 E. 4.1 mit Hinweisen), finden sich in der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht und der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Auf weitere Ausführungen zur Thematik eines allfälligen Interessenskonflikts von Staatsanwalt Scholl kann verzichtet werden.
4.
In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nach Art. 221 Abs. 1 StPO. Die vorstehend erläuterte Problematik setzt sich bei dieser Rüge jedoch fort: Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht im kantonalen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz verweist dabei auf dessen Stellungnahme vom 23. März 2026, in der ausdrücklich festgehalten wird, der dringende Tatverdacht sei nicht streitig (vorinstanzliche Akten act. 289 S. 4 Rz. 9). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht und er stellt das fehlende Bestreiten des dringenden Tatverdachts mithin nicht in Abrede. Ebenso wenig legt er, dies im Widerspruch zu Art. 42 Abs. 2 BGG, dar, weshalb die Vorinstanz eine eingehendere Prüfung hätte vornehmen müssen. Indem er den dringenden Tatverdacht ungeachtet dessen vor Bundesgericht im Detail überprüft haben will, macht er - ohne in diesem Zusammenhang eine Gehörsrüge zu erheben - eine Frage zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, die im angefochtenen Entscheid so nicht behandelt wurde. Angesichts der aktenkundigen Anerkennung des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Umstand, dass der dringende Tatverdacht nach der Rechtsprechung grundsätzlich als erstellt gilt, wenn wie hier bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Sachgerichts vorliegt (Urteile 7B_702/2025 vom 15. August 2025 E. 3.2; 7B_918/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.1; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen), war die Vorinstanz auch nicht zu einer weiterführenden Prüfung verpflichtet. Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals erhobene Kritik hat unbeachtlich zu bleiben.
5.
Die Beschwerde richtet sich im Weiteren gegen die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr.
5.1. Die Vorinstanz führt aus, gemäss seinen eigenen Ausführungen anlässlich der Haftanhörung vom 12. Januar 2026 sei der Beschwerdeführer in Indien aufgewachsen. Er habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Istanbul und sei vor seiner Verhaftung zwischen Istanbul und London, wo seine Frau und seine Kinder leben würden, gependelt. Er habe nie in der Schweiz gelebt, verfüge hier also über keinen festen Wohnsitz, spreche kein Deutsch und weise lediglich aus beruflichen Gründen einen losen Kontakt zur Schweiz auf. Er sei ein eigentlicher Kosmopolit und habe, neben seinen Lebensmittelpunkten in England und der Türkei, enge Beziehungen nach Indien und in den Orient. Das fehlende soziale, berufliche und familiäre Beziehungsnetz in der Schweiz bei gleichzeitig engen Beziehungen zum Ausland spreche klarerweise für das Vorliegen von Fluchtgefahr.
Die geltend gemachte aktuelle psychische Verfassung seiner jüngsten Tochter stelle, so die Vorinstanz weiter, kein eigentliches Fluchthindernis dar. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer geneigt sein, seiner Tochter in dieser angeblich gesundheitlich schwierigen Zeit beistehen zu wollen und sich zu diesem Zweck nach London abzusetzen. Auch die von ihm vorgebrachte Staatenlosigkeit, zu deren Beleg die Verteidigung den apostillierten türkischen Behördenentscheid über den Entzug der türkischen Staatsbürgerschaft eingereicht habe, vermöge an der Fluchtgefahr nichts zu ändern. Dadurch werde eine Flucht oder ein Untertauchen im Schengenraum nicht verhindert, da sich der Beschwerdeführer aufgrund der rudimentären Passkontrollen auch ohne gültigen Pass ins Ausland bis beispielsweise an die Grenze nach Grossbritannien oder die Türkei absetzen könnte.
Weiter hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, dass der Entscheid des englischen Auslieferungsgerichts, das eine Fluchtabsicht verneint habe, nicht bindend sei. Ausserdem habe sich die damalige Situation für das englische Gericht vollkommen anders präsentiert als die vorliegend zu beurteilenden Umstände. Damals habe der unbescholtene Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie in London gelebt und sich mit allen der ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Auslieferung an die Schweiz gewehrt. Im Gegensatz dazu befinde er sich heute in der Schweiz - in einem Land also, zu dem er keinerlei Beziehungen aufweise. Hinzu komme, dass er in der Zwischenzeit erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt worden sei. Es verstehe sich von selbst, dass die Frage nach einer allfälligen Fluchtgefahr unter Berücksichtigung dieser zwei vollkommen unterschiedlichen Prämissen auch auf unterschiedliche Art und Weise zu beantworten sei. Ferner dürfe die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vehement gegen die Auslieferung gewehrt habe, per se zwar nicht als Indiz für eine erhöhte Fluchtgefahr gewertet werden. Auf der anderen Seite vermöge die geltend gemachte Kooperationsbereitschaft im Verfahren für sich alleine betrachtet die Annahme von Fluchtgefahr auch nicht eo ipso zu entkräften.
Hinsichtlich der ökonomischen Bindungen sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Forderungen des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft nach wie vor bestritten würden und keinerlei Gewähr für seine persönliche Präsenz während des Strafverfahrens in der Schweiz bieten würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haftanhörung ausgeführt, diverse Immobilien im Ausland (in Bahrain, Indien und der Türkei) zu besitzen. Die Höhe seines Privatvermögens habe er aber nicht ansatzweise beziffern, ja nicht einmal approximativ schätzen können. Es müsse aufgrund seiner Angaben auf ein ausserordentlich hohes Vermögen geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, eine Restitutionsforderung von Fr. 4,3 Mio. stelle ein ausreichendes Fluchthemmnis dar. Das Gleiche gelte für das Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund der von der Staatsanwaltschaft angedrohten Anschlussberufung ein umso stärkeres Eigeninteresse, in der Schweiz zu bleiben und seine Berufung durchzufechten. Mit Fug könnte man auch gegenteilig argumentieren und sich auf den Standpunkt stellen, dass die Androhung einer höheren Freiheitsstrafe einen zuständlichen Fluchtanreiz darstelle.
Sodann erwägt die Vorinstanz, die zu erwartende Strafe könne als Indiz für das Bestehen von Fluchtgefahr gewertet werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Verteidigung geltend gemachten strafmindernden Faktoren sei nicht zwingend von einer so hohen Reduktion der Strafe auszugehen, dass von der zu erwartenden Sanktion kein Fluchtanreiz mehr ausgehen würde.
5.2. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren (Urteile 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 4.1). Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 E. 3.1; je mit Hinweisen).
5.3. Der Beschwerdeführer widerspricht der Vorinstanz als erstes damit, dass er in der Vergangenheit verschiedentlich seine Verfahrensloyalität in Freiheit unter Beweis gestellt habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn was er dabei ausblendet, ist die zeitliche Komponente. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Umstände, wonach die damalige Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens in den Jahren 2011/2013 in regelmässigen Abständen ihre Eingaben eingereicht, am 12. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft ein Treffen in der Schweiz vorgeschlagen und der Beschwerdeführer am 4. März 2013 seine genaue Adresse in Bahrain bekannt gegeben habe, etwas an der Annahme von Fluchtgefahr ändern könnten. All diese Gegebenheiten liegen über zehn Jahre zurück und betreffen die Anfangsphase der Untersuchung. Sie sind für die Frage, wie sich die Fluchtneigung aktuell präsentiert, nachdem der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer 6 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nicht relevant. Davon abgesehen stehen die Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Kooperationsbereitschaft hervorzuheben, im Widerspruch zu früheren, vom Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG als verbindlich erachteten richterlichen Feststellungen, wonach er sich dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland in der Vergangenheit jahrelang entzogen hat (vgl. das ihn betreffende Urteil 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.6.1).
Aufgrund des zeitlichen Faktors kann der Beschwerdeführer im Weiteren auch nichts aus dem angeführten Umstand gewinnen, dass die Staatsanwaltschaft ihm am 7. Juni 2019 freies Geleit angeboten habe. Im Laufe der Untersuchung haben sich die Verhältnisse augenscheinlich geändert, weshalb es der Staatsanwaltschaft nicht zum Vorwurf gereichen kann, dass sie die Fluchtgefahr heute anders einschätzt als im damaligen Verfahrensstadium. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Auslieferungshaft am 8. Juni 2023 ein Angebot zur Einvernahme unterbreiten lassen und damit auch in Haft seine Verfahrensloyalität gezeigt. Dieser Sachverhalt ereignete sich vor drei Jahren im Kontext jenes Verfahrens, in dem sich der Beschwerdeführer laut der Vorinstanz mit allen Mitteln gegen die Auslieferung an die Schweiz zur Wehr setzte. Er vermag über das Vorliegen von Fluchtgefahr im jetzigen Verfahrensstadium nichts auszusagen. Ebenfalls nicht einzusehen ist, inwiefern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar von 2017 bis zum 4. Februar 2019 in Bahrain einer behördlichen Ausreisesperre ("Travel Ban") unterlag, gegen eine Fluchtneigung zum heutigen Zeitpunkt sprechen könnte.
In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer im Übrigen auch fehl, wenn er den Standpunkt vertritt, der Entscheid des englischen Auslieferungsgerichts vom 4. Juli 2023, wonach er "not a fugitive" sei, hätte von der Vorinstanz als sachverständige Stellungnahme gewürdigt werden müssen. Ihr ist mit Blick auf Zeitablauf und Lauf des Verfahrens ohne Weiteres darin beizupflichten, dass der unter gänzlich anderen Voraussetzungen vor rund drei Jahren ergangene Befund vorliegend nicht massgebend ist.
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich darauf, dass er auf den vorzeitigen Strafvollzug und die damit einhergehenden Lockerungen verzichtet habe. Entgegen seiner Auffassung erschliesst sich jedoch nicht, inwiefern dies der Annahme entgegenstehen könnte, dass er in Freiheit die Flucht ergreifen könnte. Solches lässt sich, anders als er zu meinen scheint, auch aus BGE 143 IV 160 nicht ableiten.
Insgesamt zeigt sich anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers keine derartige Kooperationsbereitschaft und Loyalität gegenüber dem Verfahren, dass dies der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen würde.
5.4. In einem weiteren Schritt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse (behauptete Staatenlosigkeit, angeblich schwerkranke Tochter, fehlender Bezug zur Schweiz). Diese Ausführungen bleiben ohne Erfolg: Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb beim Beschwerdeführer - einem reisegewandten Kosmopoliten mit aller Wahrscheinlichkeit nach sehr hohem Vermögen (bestehend unter anderem aus einer unbekannten Anzahl von Immobilien in verschiedenen Ländern; weiterführende Angaben wollte er nicht machen) - von Fluchtgefahr auszugehen ist. Er bringt nichts vor, was die Stichhaltigkeit ihrer Überlegungen ernstlich angreifen würde. Dies gilt namentlich, soweit er auf das Fehlen eines gültigen Reisepasses verweist. In Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse und engen Bezugspunkte zu verschiedenen Ländern der Welt dürfte es dem indischstämmigen Beschwerdeführer auch nach Entzug der im Jahr 2019 erlangten türkischen Staatsbürgerschaft möglich sein, sich in einem oder mehreren Staaten eine (dauerhafte) Bleibe zu organisieren. An der Gefahr, dass er sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen und sich dauerhaft dem Zugriff der schweizerischen Behörden entziehen könnte, vermag das angebliche Fehlen eines gültigen Passes jedenfalls nichts zu ändern. Ebenso wenig scheint der vorinstanzliche Befund verfehlt, dass seine psychisch offenbar schwer erkrankte Tochter, die in Grossbritannien lebt, den Beschwerdeführer von einer Flucht aus der Schweiz abhalten könnte. Es liegt gerade auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten intensiven Betreuungsbedarfs der Tochter nahe, dass es der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung vorziehen würde, sich zu ihrer und zur Unterstützung der restlichen Familie ins Ausland abzusetzen, anstatt in der Schweiz zu bleiben und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Alles in allem tragen die persönlichen Verhältnisse mit der Vorinstanz massgeblich zur Bejahung von Fluchtgefahr bei.
5.5. Der Beschwerdeführer macht überdies verschiedene Eigeninteressen an einer persönlichen Teilnahme am weiteren Verfahren geltend. Er erhebe im Berufungsverfahren eine Restitutionsforderung gegen den Staat von Fr. 4,3 Mio. - dies vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft 2022 seine Liegenschaft in U.________ verwertet und den Erlös an diverse Empfänger verteilt habe. Die Durchsetzung dieser Forderung setze seine aktive Mitwirkung und persönliche Präsenz im Verfahren voraus. Ein Verbleibensmotiv ergebe sich auch daraus, dass er mit dem Antrag auf vollständigen Freispruch Berufung führe und dabei über konkrete Erfolgschancen verfüge. Die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Anschlussberufung verstärke zudem sein Eigeninteresse, im Berufungsverfahren persönlich präsent zu sein und seine Verteidigungsrechte vollständig wahrzunehmen.
Diese Argumentation verfehlt ihr Ziel. Die angebliche Schadenersatzforderung von Fr. 4,3 Mio. stützt sich auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022, mit welcher gestützt auf Art. 267 Abs. 2 StPO die vorzeitige Zuweisung des Erlöses aus der Verwertung der Wohnung in U.________ angeordnet worden war. Wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung richtig eingewendet, ist diese Verfügung bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.4 und 2.5.2). Vor diesem Hintergrund präsentieren sich die Chancen des Beschwerdeführers, mit seiner gestützt darauf erhobenen Schadenersatzforderung gegen den Staat durchzudringen, als gering. Angesichts seiner äusserst grosszügigen Vermögensverhältnisse einerseits und der bescheidenen Erfolgsaussichten andererseits scheint es unwahrscheinlich, dass er sich zwecks Durchsetzung dieser Forderung dem weiteren Verfahren tatsächlich stellen würde. Ebenso wenig plausibel scheint die Behauptung, er wolle seine Verteidigungsrechte persönlich wahrnehmen. Vielmehr stellt die zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. E. 6 unten) angesichts des fehlenden Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, einen gewichtigen Anreiz für eine Flucht (und auch für die Inkaufnahme einer Verurteilung in Abwesenheit) dar.
5.6. Als Fazit kann festgehalten werden, dass sich aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren in Kombination mit den persönlichen Verhältnissen ernsthafte Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung für eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers ergeben. Die von ihm dagegen vorgebrachten, vermeintlich fluchthemmenden Aspekte vermögen nicht zu überzeugen. In der Gesamtbetrachtung ist daher übereinstimmend mit der angefochtenen Verfügung von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft in zeitlicher Hinsicht und macht Überhaft geltend. Es sei aufgrund verschiedener substanzieller Schwächen des erstinstanzlichen Urteils und der überlangen Verfahrensdauer zu erwarten, dass die ausgesprochene Strafe im Berufungsverfahren deutlich reduziert werde. Die vorinstanzliche Erwartung, eine allfällige Anschlussberufung könne zu einer höheren Strafe führen, sei dagegen aktenwirdrig und rechtlich unhaltbar. Die Beschwerde gehe von einer realistischen Straferwartung von 54-60 Monaten aus, die 2/3-Marke der bedingten Entlassung liege bei 36-40 Monaten und sei im Beurteilungszeitpunkt bereits überschritten. Ausserdem befinde er sich seit dem 23. November 2025 in titelloser Haft, während das Verfahren durch die Sistierung des Berufungsverfahrens weiter verzögert werde. Sowohl die Überhaft wie auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots würden je für sich einen selbstständigen Haftaufhebungsgrund darstellen.
6.2.
6.2.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen verhältnismässig sein ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ) und dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Entscheidend für die Bemessung der zulässigen Haftdauer ist die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt von den Strafbehörden, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haftdauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und E. 3.5; Urteil 7B_537/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweisen). Verlangt die Staatsanwaltschaft mit Berufung eine Strafschärfung, ist dies bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft im Verfahren des Berufungsgerichts grundsätzlich zu berücksichtigen. In Anlehnung an den dringenden Tatverdacht von Art. 221 Abs. 1 StPO muss aber verlangt werden, dass aufgrund der gesamten Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verschärfung der von der Vorinstanz ausgefällten und nun angefochtenen Sanktion erwartet werden kann (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1; 139 IV 270 E. 3.1).
6.2.2. Vom Überhaftverbot abzugrenzen ist das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen. Ob die Strafbehörden dieses Gebot verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1). In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 und 2.4.3; 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.3 mit Hinweis).
Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person beziehungsweise ihrer anwaltlichen Vertretung. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteile 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1; 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 30. November 2022 und damit seit mehr als 3 ½ Jahren in Haft. Zur Beantwortung der Frage, ob sich seine weitere Inhaftierung als verhältnismässig erweist, ist die im Berufungsverfahren konkret zu erwartende Strafe zu eruieren. Hierbei stellt die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (78 Monate) nach der Rechtsprechung einen massgeblichen Ankerpunkt dar. Der Beschwerdeführer hält es für wahrscheinlich, dass diese Sanktion im Berufungsverfahren deutlich reduziert wird. Diese Argumentation gilt es im Folgenden zu überprüfen.
6.3.2. Der Vorinstanz zufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass gestützt auf die von der Verteidigung angeführten Punkte - Wegfall verjährter Tathandlungen und eingetretene Verfahrensverzögerungen - im Berufungsverfahren eine Reduktion der vorinstanzlich festgestellten Strafe erfolgen werde. Es sei aber auch im Falle eines Wegfalls einzelner Tathandlungen wegen Verjährung nicht zwingend von einer linearen Reduktion der Sanktion auszugehen, stelle die Höhe der Deliktssumme doch ein objektives Verschuldensbewertungskriterium unter vielen dar. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft vor dem Bezirksgericht eine höhere Sanktion (7 Jahre bzw. 84 Monate) beantragt und im vorliegenden Verfahren die Erhebung einer Anschlussberufung in Aussicht gestellt, was sich wiederum auf die zu erwartende Strafe auswirken könne.
6.3.3. Diesen Ausführungen kann nur bedingt gefolgt werden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt. Die Vorinstanz schiebt dies dem Umstand zu, dass das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 6. Februar 2026 sistiert worden sei und daher noch keine Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung habe angesetzt werden können. Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren, wo die zu erwartende Strafe einen wesentlichen Gesichtspunkt darstellt, hätte sich die Staatsanwaltschaft indes ungeachtet dessen zu ihrer Intention, Anschlussberufung erheben zu wollen oder nicht, äussern können und - nachdem diese Frage in der Beschwerde intensiv diskutiert worden ist - auch müssen. Die vorinstanzliche Vermutung, wonach die Staatsanwaltschaft anschlussberufungsweise eine höhere Sanktion verlangen könnte, bestätigte diese in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht aber gerade nicht. Auch anlässlich der Haftanhörung vom 12. Januar 2026, auf die sich die Vorinstanz stützt, erklärte sie auf Nachfrage des Haftrichters einzig eine "Tendenz", Anschlussberufung zu erheben (Protokoll der Haftanhörung, Beschwerdebeilage 11, S. 10). Mangels einer expliziten Absichtserklärung ist daher bei der vorliegend vorzunehmenden Prognose davon auszugehen, dass eine Anschlussberufung unterbleiben wird, womit das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen würde. Die erstinstanzlich ausgesprochene 6 ½-jährige Freiheitsstrafe bildet demnach die höchstmögliche, derzeit zu erwartende Sanktion.
6.3.4. Einen massgeblichen Grund, weshalb diese Sanktion im Berufungsverfahren zu reduzieren sein werde, erkennt der Beschwerdeführer in einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er benennt dabei mehrere behördlich verursachte Verzögerungstatbestände. Hierzu ist festzuhalten, dass bereits das Bezirksgericht im erstinstanzlichen Urteil die schuldangemessene Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots während der Untersuchung um zwölf Monate reduziert hat (vorinstanzliche Akten act. 250 E. C.4 S. 217 f.). Neben dem verweist der Beschwerdeführer auf die seit dem 6. Februar 2026 andauernde Sistierung des Berufungsverfahrens wegen der unterlassenen rechtsgenüglichen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die Ankündigung der Vorinstanz, die Berufungsverhandlung werde aus organisatorischen Gründen frühstens im zweiten Quartal 2027 stattfinden können.
Dieses Vorbringen ist berechtigt. Die sich im Berufungsverfahren abzeichnenden Verzögerungen, welche, wie erwähnt, auch von der Vorinstanz anerkannt werden, sind nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Bis zum Erlass des Berufungsurteils werden sie sich voraussichtlich auf deutlich mehr als zwölf Monate belaufen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Berufungsgericht in Nachachtung der Rechtsprechung (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; je mit Hinweisen) eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellen und die Strafe deshalb reduzieren wird.
6.3.5. Hinzu kommt Folgendes: Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz erachtet eine solche Ausnahmekonstellation - von den Parteien unwidersprochen - als gegeben und geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner durchwegs positiven Legalprognose mit hoher Wahrscheinlichkeit nach 2/3 der Strafe die bedingte Entlassung gewährt werden wird (Art. 86 Abs. 1 StGB). Demnach kann der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigunsgebots - in der Grössenordnung von 4 Jahren Freiheitsentzug mit einer bedingten Entlassung rechnen. Dieser Zeitpunkt wäre Ende November 2026 erreicht. Ob die bisher erstandene rund 3 ½-jährige Haft damit bereits im Sinne der Rechtsprechung in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Strafe gerückt ist, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden, denn hinzu tritt ein weiterer Punkt:
6.3.6. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, war das Verfahren rund um die Anordnung von Sicherheitshaft geprägt von verschiedenen Verfahrensfehlern. Nachdem eine Verlängerung der vorbestehenden Haft am 22. November 2025 versehentlich unterblieben war, fällte zunächst das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich einen Entscheid, für den es sachlich nicht zuständig war. Die Sache wurde danach an das Bezirksgericht überwiesen, welches es unterliess, ein kontradiktorisches Haftverfahren durchzuführen, und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, sodass sein Entscheid von der Vorinstanz ebenfalls aufgehoben werden musste. Als diese zum zweiten Mal mit der Haftprüfung befasst war, verweigerte sie dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik und verfasste unzulässigerweise einen sogenannten "Dass-Entscheid" - das Bundesgericht hob in der Folge auch ihren Entscheid auf. Es erwog sogar, durch die wiederholten Gehörsverletzungen sei die Pflicht zur Justizgewährleistung im Haftverfahren in qualifizierter Weise verletzt worden, sodass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem Kanton Zürich aufzuerlegen seien (Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 4.2). Dazu kommt die Gehörsverletzung bei Erlass der erstinstanzlichen Präsidialverfügung vom 2. April 2026 (auch wenn diese gemäss angefochtener Verfügung einer Art Missverständnis mit der Verteidigung geschuldet war). Die genannten Verfahrensfehler hatten namentlich zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2025 bis zum 15. April 2026 und damit während bald fünf Monaten ohne gültigen Hafttitel in Haft befand. Es liegt eine Häufung von Verfahrensfehlern vor, die das Beschleunigungsgebot direkt und erheblich tangiert.
Darüber hinaus hat das Bezirksgericht das erstinstanzliche Sachurteil nicht allen Privatklägerinnen und Privatklägern rechtsgenüglich zugestellt. Um dies nachholen zu lassen, hat das Berufungsgericht das Verfahren, wie erwähnt, am 6. Februar 2026 einstweilen sistiert. Da es um rechtshilfeweise vorzunehmende Zustellungen nach Australien, Neuseeland und in die USA geht, wird mit Verzögerungen von zwei bis zu neun Monaten gerechnet. Die Vorinstanz hält weiter unter Verweis auf die Komplexität des Falls und organisatorische Gründe fest, mit einem möglichen Termin für die Berufungsverhandlung sei frühestens im zweiten Quartal, das heisst im April 2027 zu rechnen. Damit wird die Haft ihren Zweck, nämlich die Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren, gar nicht mehr erfüllen können, ohne das Überhaftverbot zu verletzen (wie oben ausgeführt, ist das Ende der vom Beschwerdeführer zu verbüssenden Strafe voraussichtlich bereits im November 2026 erreicht).
Gesamthaft betrachtet wird durch die beschriebenen Verfahrensfehler und die sich abzeichnenden zusätzlichen Verzögerungen im Berufungsverfahren das Beschleunigungsgebot in Haftsachen schwer verletzt. Dies hat nicht nur Einfluss auf die zu erwartende Strafe (vgl. E. 6.3.4 oben). Gleichzeitig stellt sich auch ernstlich die Frage, ob die Behörden im vorliegenden Fall nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben. Aufgrunddessen und der Tatsache, dass die Haft die Dauer der voraussichtlich zu verbüssenden Strafe bald erreicht haben wird, erweist sich eine weitere Inhaftierung im vorliegenden Fall insgesamt nicht mehr als verhältnismässig. Insoweit ist die Beschwerde begründet.
7.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Nicht einzutreten ist zudem auf das - nicht näher begründete - Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren ( Art. 429-431 StPO ; BGE 150 IV 38 E. 1.2 mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum 15. April 2026 bereits festgestellt hat und hiermit eine sofortige Haftentlassung vorzunehmen ist, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein weiterführendes Interesse an der Feststellung der Unrechtmässigkeit zukommen soll. Den Vorgaben von Art. 13 EMRK ist mit dem vorliegenden Urteil genüge getan (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen).
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Haftanordnung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist wegen fehlender Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft umgehend zu entlassen. Antragsgemäss ist zudem festzustellen, dass das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist.
Bei diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer ungeachtet des teilweisen Nichteintretens als obsiegend anzusehen. Es sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositivziffern 2 und 3 der Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2026 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger