Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_37/2025
Urteil vom 19. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Gesuchsgegnerin,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2025 (6B_175/2025); Nichteintreten,
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_175/2025.
2.
Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter von Felten. Dessen Mitwirkung an früheren Entscheiden, die nicht im Sinne des Gesuchstellers ausgefallen sind, stellt für sich keinen tauglichen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter, die nicht am vorliegenden Entscheid mitwirken, sind gegenstandslos.
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
4.
Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung von 21. Oktober 2025 Frist bis spätestens am 5. November 2025 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde zugestellt. In der Folge äusserte sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2025 zum Erhalt der Eingangsanzeige sowie zu allerlei weiteren Dingen. Zudem schlug er dem Bundesgericht drei Varianten vor, wie das Revisionsgesuch erledigt werden könnte. In seiner Eingabe vom 30. Oktober 2025 wies er sodann darauf hin, dass ihm bislang nicht mitgeteilt worden sei, wie das Bundesgericht "weiter verfahren möchte". Am 5. November 2025 ging bei der Bundesgerichtskasse eine Kostenvorschuss-Teilzahlung in Höhe von Fr. 300.-- ein.
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht (vollständig) einging, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. Dezember 2025 angesetzt, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. 62 Abs. 3 BGG). Auch diese mittels GU versandte Verfügung wurde zugestellt. Der noch ausstehende Kostenvorschuss-Restbetrag in Höhe von Fr. 2'700.-- ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein. Auf das Revisionsgesuch ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Urteile 6F_27/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 7 und 6F_15/2025 vom 25. August 2025 E. 6; vgl. CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 128 BGG).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill