Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1414/2025
Urteil vom 25. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung, Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2025 (BK 25 101).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 26. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde, nachdem formelle Mängel der Beschwerdeschrift behoben worden waren, mit Verfügung vom 20. Januar 2026 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 4. Februar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Am 4. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung. Mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot und den unbelegt gebliebenen Zahlungsschwierigkeiten wurde dieses Anliegen abgelehnt, die Eingabe jedoch als Fristerstreckungsgesuch entgegengenommen. Da der Beschwerdeführer auch innert erstreckter Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 5. März 2026, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 16. März 2026 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie nicht nachweislich von ihm entgegengenommen wurden.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde, wie angekündigt, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément