Bundesgericht0
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_903/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel
Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Anklagegrundsatz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. September 2025 (460 24 246).
Sachverhalt
A.
Am 23. März 2022, um ca. 17.08 Uhr, kam es auf der Autobahn A18 bei Kilometer 37.100 (zwischen dem Tunnel "U.________" und der Ausfahrt V.________) in Fahrtrichtung W.________ zu einem schweren Verkehrsunfall zwischen mehreren Personenwagen. Ungefähr
300 Meter nach dem Tunnelausgang, rechtsseitig, stoppte ein Last- oder Lieferwagen wegen eines geistig verwirrten Fussgängers auf der Fahrbahn. C.________, der auf der Normalfahrbahn durch den Tunnel "U.________" gefahren war, wechselte mit seinem Audi A5 auf die Überholspur. Der hinter ihm fahrende B.________ vollzog das gleiche Verkehrsmanöver mit seinem Hyundai Tucson, wobei er den Audi A5 von C.________ mit seiner rechten Fahrzeugfront am linken Wagenheck zwar touchierte, die Fahrt aber mit reduzierter Geschwindigkeit fortsetzen konnte. Daraufhin prallte A.________ mit ihrem Opel Mokka X auf der Überholspur beinahe ungebremst mit 80 km/h bis 100 km/h in das Heck des Fahrzeugs von B.________. Dieser wurde schwer verletzt und leidet seither unter anderem an einer inkompletten Paraplegie.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete sowohl gegen B.________ als auch gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 23. März 2022. Am 16. November 2023 stellte sie das Verfahren gegen B.________ ein und sprach mit Strafbefehl gleichen Datums A.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Die Staatsanwaltschaft bestrafte A.________ mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023, woraufhin die Staatsanwaltschaft diesen dem Strafgericht Basel-Landschaft überwies. Mit Urteil vom 20. August 2024 sprach das Strafgericht A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei und verwies die Schadenersatz- sowie die Genugtuungsforderung von B.________ auf den Zivilweg.
B.
B.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2024. Mit Urteil vom 9. September 2025 sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter stellte das Kantonsgericht die zivilrechtliche Haftbarkeit im Grundsatz fest und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Schliesslich regelte es ausgangsgemäss die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. September 2025. Sie beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in seiner Ausprägung als Immutabilitätsprinzip.
1.1. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat insoweit die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (vgl.
BGE 149 IV 9 E. 6.3.1; 148 IV 445 E. 1.5.1). Nach dem aus Art. 29
Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_139/2024 vom 3. Februar 2026 E. 2.2 mit Hinweisen) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die der beschuldigen Person zur Last gelegten Delikte sind in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2;
141 IV 132 E. 3.4.1).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Immutabilitätsprinzip). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteile 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 3.2; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.2; 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 1.1; 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).
1.2. Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 16. November 2023 umschreibt den relevanten Lebenssachverhalt wie folgt:
"Am 23. März 2022, um ca. 17.08 Uhr, war die Beschuldigte mit dem Personenwagen Opel (...) in V.________ auf dem 1. Überholstreifen der Autobahn A18 in Richtung W.________ unterwegs. Dabei bemerkte die Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit zu spät, wie der vor ihr fahrende Personenwagen Hyundai (...), gelenkt von B.________, abbremste und mit ca. 30-40 km/h weiterfuhr. Als Folge ihres pflichtwidrig unsorgfältigen Verhaltens fuhr die Beschuldigte wegen ihres zu spät eingeleiteten Bremsmanövers nahezu ungebremst in das Fahrzeug von B.________. Dabei erlitt B.________ gemäss Austrittsbericht der REHAB Basel vom 6. Februar 2023 eine inkomplette Paraplegie (sub Th6 AIS C) sowie weitere neurogene Funktionsstörungen im Unterleib, die andauern."
1.3. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (mangelnde Aufmerksamkeit) schuldig. In tatsächlicher Hinsicht geht sie davon aus, B.________ habe unmittelbar nach dem Ausgang des "U.________"-Tunnels einen Fahrspurwechsel vollzogen, der im Kollisionszeitpunkt "seit einiger Zeit" abgeschlossen gewesen sei. In der Folge sei er mit ca. 30 km/h bis 40 km/h auf dem Überholstreifen gefahren. Die Beschwerdeführerin sei mangels Aufmerksamkeit praktisch ungebremst mit B.________ kollidiert (angefochtenes Urteil, E. 2.1.1 i.V.m.
E. 2.8.2.5 f.).
1.4. Unbestritten ist, dass der Strafbefehl vom 16. November 2023 die relevanten Elemente enthält und das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten hinreichend konkret umschreibt. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Anklageschrift umfasse einen "einzigen Kollisionsvorgang mit Spurwechsel und anschliessender Kollision", während die Vorinstanz zwei isolierte und aufeinander folgende Vorgänge (Spurwechsel und Bremsung) annehme. Mit Blick auf das Immutabilitätsprinzip ist diese Kritik unbegründet. Entscheidend ist die Übereinstimmung zwischen dem Beweisergebnis und dem im Strafbefehl wiedergegebenen Lebenssachverhalt, wobei es keine Rolle spielt, ob sich dieses Geschehen als einheitlicher Vorgang oder als mehrgliedrige Abfolge verstehen lässt. Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist in diesem Sinn ohne Weiteres von der Schilderung des Lebenssachverhalts im Strafbefehl gedeckt.
2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert beiläufig die Verwertbarkeit ihrer ersten Befragung. Ihr Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Erstbefragung lasse starke Zweifel daran aufkommen, ob sie überhaupt einvernahmefähig gewesen sei. Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit der Einvernahmefähigkeit und kommt zum Schluss, die Einvernahme vom 23. März 2022 sei verwertbar (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.8.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich mit ihrer pauschalen Behauptung darauf, ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt zu wiederholen, ohne sich dabei in einer genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen rechtswidrig sein sollten. Auf ihre Rüge ist demnach nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Unfallursache.
3.1.
3.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung können vor Bundesgericht nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356
E. 2.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Sie muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.1.2. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_859/2024 vom
15. April 2026 E. 2.1.2; 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.2.2).
3.1.3. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1188/2023 vom 29. Juli 2025 E. 2.1.2). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.2. Vor Bundesgericht ist strittig, was sich am 23. März 2022 auf dem Autobahnabschnitt zwischen dem Ausgang des Tunnels "U.________" und der Unfallstelle abspielte. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von C.________, B.________, der Beschwerdeführerin und deren Ehemann sowie eine Videoaufnahme aus dem "U.________"-Tunnel und den Polizeibericht zur Unfallsituation am23. März 2022.
3.2.1. In Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, diese habe nicht schon bei erster Gelegenheit - bei der Befragung unmittelbar nach dem Unfall - geltend gemacht, dass vor ihr ein plötzlicher Spurwechsel stattgefunden habe. Auch im weiteren Strafverfahren habe die Beschwerdeführerin ein solches Manöver nie behauptet (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.1). Nach Ansicht der Vorinstanz sprechen zudem die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der am 23. März 2022 Beifahrer war, für den angeklagten Sachverhalt, denn der Ehemann hätte aus seinem Blickwinkel einen Spurwechsel des vor ihnen fahrenden Fahrzeugs sehen können, ein solches Manöver aber nie erwähnt (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.2).
3.2.2. Die Vorinstanz würdigt weiter die Aussagen von B.________ und C.________, wobei sie gewisse Abweichungen und Unstimmigkeiten feststellt. Insgesamt könne aber nicht von unvollständigen oder in sich nicht schlüssigen Depositionen gesprochen werden (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.3 und E. 2.8.2.4). In Bezug auf B.________ würden die Abweichungen und Unstimmigkeiten letztlich einzig den Zeitpunkt respektive den exakten Ort des Fahrspurwechsels einerseits und die Berührung zwischen seiner rechten Fahrzeugfront und dem linken Wagenheck von C.________ betreffen (angefochtenes Urteil,
E. 2.8.2.3).
3.2.3. Die Vorinstanz schliesst aus den verschiedenen Beweismitteln auf einen Spurwechsel nach dem Ende des Tunnels "U.________" und vor der Unfallstelle ca. 300 Meter weiter in Richtung W.________. Der genaue Ort lasse sich zwar nicht mehr exakt eruieren. Es bestünden aber keine objektiven Hinweise für einen unfallkausalen, d.h. unmittelbar vor dem Unfall durchgeführten Spurwechsel durch B.________. Dieser müsse kurz nach der Tunnelausfahrt stattgefunden haben und sei im Zeitpunkt der Kollision schon seit "einiger Zeit" abgeschlossen gewesen. Hierfür sprechen gemäss Vorinstanz die Aussagen von C.________ und B.________, welche durch die Videoaufnahmen im Tunnel nicht widerlegt würden, sowie der Bericht der Polizei über die angetroffene Unfallsituation. Die Front des von der Beschwerdeführerin gelenkten Opel Mokka X sei vollständig demoliert gewesen, während dessen Seiten noch relativ intakt erschienen. Spiegelbildlich dazu sei das Heck des Hyundai Tucson von B.________ mittig komplett eingedrückt. Der Spurwechsel sei folglich im Zeitpunkt des Aufpralls bereits abgeschlossen gewesen, andernfalls hätte die Beschwerdeführerin den Hyundai Tucson eher seitlich erfasst (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.5). Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich den Auffahrunfall nicht erklären könne und vor dem Aufprall lediglich die Bremslichter wahrgenommen habe sowie die Tatsache, dass sie trotz sofortiger (Not-) Bremsung die Kollision nicht habe verhindern können, lassen nach Ansicht der Vorinstanz einzig den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe nicht die gebotene Aufmerksamkeit im Strassenverkehr an den Tag gelegt (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.6).
3.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem unvermittelten Spurenwechsel von C.________ und B.________ auszugehen, der zu einem unvermeidbaren Auffahrunfall geführt habe. Trotz ausführlicher Kritik gelingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, Willkür aufzuzeigen.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin geht zunächst auf die Erstaussagen von B.________ und C.________ ein und wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht von "zwei unabhängigen Fahr-Manövern" (Spurwechsel und Abbremsen) anstatt von einem einzigen unfallkausalen Vorgang auszugehen. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den von der Vorinstanz festgestellten zeitlichen Ablauf, ohne aber aufzuzeigen, weshalb es mit Blick auf das
gesamte Beweisergebnis unhaltbar sein soll, einen unmittelbar nach dem Tunnel stattfindenden Spurwechsel anzunehmen. Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellung nicht allein auf die Erstaussagen von B.________, sondern auch auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.1), die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.2) und auf die weiteren, im Verlauf der Strafuntersuchung erfolgten Aussagen von B.________ (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.3). Die isoliert auf einzelne Aussagen abzielende Kritik der Beschwerdeführerin vermag das sich insgesamt ergebende Bild der Beweislage unter Willkürgesichtspunkten nicht zu erschüttern. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vorwurf, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von zwei isolierten Vorgängen aus, was sich so in den Aussagen von C.________ und B.________ nicht widerspiegle. Zwar ist es zutreffend, dass diese Personen nicht explizit von zwei isolierten Vorgängen berichteten. Deswegen erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz aber nicht als willkürlich. Diese nimmt eine sich entwickelnde Verkehrssituation an, die mit einem Spurwechsel nach dem Tunnel einsetzt und mit der späteren Auffahrtskollision endet. Diese Beweiswürdigung lässt sich mit den Aussagen von C.________ und B.________ vereinbaren.
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin ausführlich den Beweiswert späterer Aussagen diskutiert, stellt sie der entsprechenden Würdigung der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. Damit vermag sie keine Willkür zu begründen. Die Vorinstanz befasst sich insbesondere mit der Genese der Erstaussagen der Beschwerdeführerin und stellt deren gesundheitliche Situation nachvollziehbar in Rechnung (angefochtenes Urteil, E. 2.8.1.2).
3.3.3. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe einzelne Aussagen ungenau oder falsch wiedergegeben. Sie stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesen Punkten ihre eigene Interpretation der verschiedenen Aussagen entgegen, womit sie keine Willkür aufzeigt. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand, der von der Vorinstanz angenommene Unfallhergang mit einem Spurwechsel unmittelbar nach dem Ausgang des Tunnels sei nicht möglich, weil der verwirrte Fussgänger gemäss Polizeibericht direkt bei der Unfallstelle bei Kilometer 37.100 betreut worden sei. Diese Kritik der Beschwerdeführerin beruht auf der Prämisse, dass das Manöver von C.________ und B.________ unmittelbar durch den verwirrten Fussgänger ausgelöst worden sei. Wie die Vorinstanz indessen festhält, waren Fahrzeuge auf der Normalfahrspur der unmittelbare Grund für den Spurwechsel von C.________ und B.________ (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1.1). Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, ob ein eigentlicher Rückstau oder Kolonnenverkehr herrschte. Die Vorinstanz geht aber von einem dichten Feierabendverkehr aus (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.5, auf S. 36 unten). Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz angenommene Hergang selbst dann plausibel, wenn der verwirrte Fussgänger auf der Normalfahrspur sich näher beim Unfallort aufgehalten haben sollte als die Vorinstanz annimmt. Jedenfalls verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie angesichts des Verkehrsaufkommens einen Spurwechsel in der Nähe des Tunnelausgangs bejaht.
3.3.4. Die Beschwerdeführerin nimmt gestützt auf die Videoaufnahmen aus dem "U.________"-Tunnel eine Weg-/Zeit-Berechnung vor und leitet daraus ab, bei einem Vollbremsmanöver von C.________ und B.________ hätte auch sie eine entsprechende Bremsung vornehmen müssen, die auf dem Video ersichtlich sei. Der Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und den vorausfahrenden Fahrzeugen habe lediglich 2 bis 3 Sekunden betragen. Die Vorinstanz verwirft diese Argumentation, weil sie auf ungefähren und subjektiven Angaben über die gefahrene Geschwindigkeit beruhe (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.5). Diese Beurteilung ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik, dass die Vorinstanz ihr gerade vorwirft, nicht mit gebotener Aufmerksamkeit gefahren zu sein. Dass sie keine auf den Videoaufnahmen erkennbare Bremsung im Tunnel vollzog, spricht mit anderen Worten nicht gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Vermeidbarkeit der Kollision in Frage stellt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, auf die zurückzukommen ist (E. 4 hiernach).
3.3.5. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Einwand, der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt beinhalte "zwingend" zwei Bremsmanöver von C.________ und B.________. Die Vorinstanz geht nach dem Spurwechsel von einer reduzierten Geschwindigkeit von ca. 30 km/h bis 40 km/h aus (angefochtenes Urteil, E. 2.1.1). Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht substanziiert gegen diese Feststellungen.
3.3.6. Im Ergebnis bleibt es beim Sachverhalt gemäss angefochtenem Urteil.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich sinngemäss gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und macht geltend, sie habe nach dem vollzogenen Spurwechsel von C.________ und B.________ nicht mehr rechtzeitig reagieren können.
4.1.
4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird nach Art. 125 Abs. 1 StGB bestraft. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1).
4.1.2. Grundvoraussetzung der Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_780/2025 vom 23. April 2026 E. 1.3.1; 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_236/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
4.1.3. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und der dazugehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteile 6B_780/2025 vom 23. April 2026 E. 1.3.2; 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.3; 6B_692/2024 vom 20. November 2024
E. 2.2.3).
4.1.4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, die er nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; Urteile 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.3.2; 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren
(BGE 120 IV 63 E. 2a; Urteile 6B_692/2024 vom 20. November 2024
E. 2.2.3; 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.2).
4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, B.________ habe eine schwere Körperverletzung erlitten, die auf den Unfall vom 23. März 2022 zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe im notorisch dichten Feierabendverkehr auf der Autobahn A18 in Richtung W.________ die gebotene Aufmerksamkeit vermissen lassen. Deswegen sei es ihr nicht gelungen, das Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Sie habe sich entsprechend nach Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (angefochtenes Urteil, E. 3.2).
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und jenem von B.________ habe gemäss Videoaufnahmen lediglich 2,5 Sekunden betragen, dies rund 300 Meter vor der Kollision. Das von B.________ beschriebene Bremsmanöver mit Spurwechsel habe gewisse Zeit beansprucht. Für sie sei damit gar keine Möglichkeit verblieben, um rechtzeitig zu reagieren. Der Spurwechsel sei zudem unter objektiver Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt. Da B.________ nach dem Spurwechsel lediglich mit 30 km/h bis 40 km/h auf der Überholspur unterwegs gewesen sei und sie wenig dahinter mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h herangenaht sei, hätte B.________ den Spurwechsel gar nicht vollziehen dürfen.
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin von einem anderen als dem festgestellten Lebenssachverhalt ausgeht, ist auf ihre Argumentation nicht mehr einzugehen (vgl. E. 3 hiervor). Namentlich hält die Vorinstanz keine verbindlichen Zeitangaben im angefochtenen Urteil fest. Demgegenüber steht aufgrund der gegenüber B.________ ergangenen rechtskräftigen Einstellungsverfügung fest, dass sich dieser nicht strafbar gemacht hat.
4.5. Unter den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Umständen - Feierabendverkehr und Fahrt mit erhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn A18 - ist von einem gesteigerten Mass an gebotener Aufmerksamkeit auszugehen. Erstellt ist weiter, dass der Spurwechsel von B.________ erkennbar abgeschlossen war, als die Beschwerdeführerin mit 80 km/h auf die vor ihr fahrenden Fahrzeuge von C.________ und B.________ mit einer Eigengeschwindigkeit von je ca. 30 km/h bis 40 km/h zufuhr. Insofern ist von einer Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Auch die Vermeidbarkeit ist im Ergebnis zu bejahen. Zwar ist nicht genau erstellt, an welchem Punkt auf der Strecke von 300 Meter die Beschwerdeführerin den abgeschlossenen Spurwechsel vor ihr erkennen konnte. Für den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung ist aber nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin bei korrektem Verhalten die Kollision hätte gänzlich vermeiden können. Strafrechtlich ist ihr die Sorgfaltspflichtverletzung bereits zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (E. 4.1.2 hiervor) bzw. wenn es bei sorgfaltsgemässem Handeln im Strassenverkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit zu geringeren Verletzungen gekommen wäre (Urteile 6S.13/2006 vom 30. August 2006 E. 1.3; 6P.17/2004, 6S.49/2004 vom 4. August 2004, E. 7.2). Da die Beschwerdeführerin vorliegend gemäss den Feststellungen der Vorinstanz praktisch ungebremst in das Heck von B.________ prallte, ist ihre Unaufmerksamkeit in jedem Fall vorwerfbar, denn ein frühzeitig eingeleitetes Bremsmanöver hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit die Wucht des Aufpralls verringert. Unstrittig ist schliesslich, dass B.________ als Folge der Kollision eine schwere Körperverletzung erlitt. Damit verletzt der Schuldspruch der Vorinstanz kein Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold