Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_859/2024
Urteil vom 15. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Michaela Mangisch und Fabienne Borter, Rechtsanwältinnen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Strafzumessung; Willkür, Beschleunigungsgebot etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 24. September 2024 (P1 24 9).
Sachverhalt
A.
Dem 1996 in Serbien geborenen, mehrfach vorbestraften A.________ wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (fortan: Staatsanwaltschaft oder Beschwerdegegnerin 1) im Wesentlichen zur Last gelegt, zwischen dem 24. Juni und 28. Juli 2020 die 14-jährige Schülerin B.________ (fortan: Beschwerdegegnerin 2) mittels Chat-Nachrichten auf Snapchat unter Druck gesetzt zu haben, indem er im Chat über einen sogenannten Fake-Account als "C.________" agiert habe, um mit ihr zweimal Geschlechts- und Oralverkehr sowie einmal Oralverkehr zu erzwingen. Zudem habe er von diesen sexuellen Handlungen Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Weiter habe er auf eigenen Datenträgern verbotene Pornografie und verbotene Gewaltdarstellungen zum späteren Konsum besessen. Zudem habe er an seiner Wohnadresse in U.________ im Kleiderschrank seiner Mutter
27,8 Gramm Marihuana zur Veräusserung bzw. zwecks Handels aufbewahrt.
B.
Das Kreisgericht I für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms (fortan: erstinstanzliches Gericht) sprach A.________ mit Urteil vom 13. November 2023 der - zwischen Ende Juni und 25. Juli 2020 jeweils mehrfach begangenen - Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB), sodann der - zwischen 11. Februar 2018 und 29. Juli 2020 jeweils mehrfach begangenen - Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) und schliesslich der am 31. März 2021 begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Besitz von Drogenhanf) schuldig (erstinstanzliche Dispositivziffern 3.1 bis 3.3). Dafür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. In Bezug auf die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten ordnete es den Vollzug an. Im Umfang von 18 Monaten schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Die vom 29. Juli bis 24. September 2020 und am 31. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 59 Tagen rechnete es an den Vollzug der Freiheitsstrafe an (erstinstanzliche Dispositivziffer 6). Das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, angeblich begangen zwischen 17. Januar 2020 und 30. Juli 2020, stellte es infolge Verjährung ein (erstinstanzliche Dispositivziffer 1). Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verkauf von Industriehanf), angeblich begangen am
31. März 2021, sprach es A.________ frei (erstinstanzliche Dispositivziffer 2). Den mit Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 29. Juni 2020 ausgefällten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrief es nicht (erstinstanzliche Dispositivziffer 5). Zudem verpflichtete es A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an die Beschwerdegegnerin 2 von
Fr. 15'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2020 (erstinstanzliche Dispositivziffer 9).
C.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der B.________ hin stellte das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 24. September 2024 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziffern 1, 2, 5 und 11 (Letztere betreffend die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen und notwendigen Verteidigerin) fest. Sodann bestätigte es den Schuldspruch (erstinstanzliche Dispositivziffern 3.1 bis 3.3). Zudem verzichtete es auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2019 ausgefällten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es verurteilte A.________ unter Anrechnung der vom 29. Juli bis 24. September 2020 sowie am 31. März 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von 59 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
D.
A.________ gelangt gegen das Urteil vom 24. September 2024 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB verletzt.
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er aus der Anwendung der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen, revisionsweise neu in die jeweiligen Absätze 2 der Art. 189 und Art. 190 StGB verschobenen Straftatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung gemäss Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung (fortan: aArt.) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte (vgl. Urteil 6B_630/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2.2.1). Von einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB kann keine Rede sein.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
2.1.
2.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
2.1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.5; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.2.1; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
2.1.3. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.1.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147
IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.4).
2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorträgt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das kantonale Gericht hat die Beweislage hinsichtlich der Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität unter Bezugnahme auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich gewürdigt und gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO bundesrechtskonform auf die ausführlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts verwiesen. Zwar bestreitet er nicht, "dass es zahlreiche Umstände gibt, die darauf schliessen lassen, dass C.________" nach vorinstanzlicher Tatsachenfeststellung nie existiert hat. Doch stellt er dem Beweisergebnis gemäss angefochtenem Urteil, wonach es sich bei "C.________" um den Beschwerdeführer selbst gehandelt habe, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Hypothese entgegen, dass er und die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich durch eine unbekannte Drittperson über den Snapchat-Account unter dem Namen "C.________" erpresst worden seien. Gemäss angefochtenem Urteil steht fest, weshalb es zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer zu sexuellen Handlungen kam. Die 14-jährige Beschwerdegegnerin 2 habe sich unter Druck setzen lassen, weil "C.________" - die vom Beschwerdeführer fiktiv kreierte Persönlichkeit - ihr auf Snapchat geschrieben habe, sie solle das machen, ansonsten ihrem jüngeren Bruder oder ihrer Mutter etwas passiere. Welche entscheidrelevanten Indizien die Vorinstanz im Einzelnen hinsichtlich der Qualifikation des Nötigungsmittels des Unter-Druck-Setzens und der Urheberschaft dieser Nötigung willkürlich gewürdigt und mit welchen dagegen erhobenen Einwände sie sich in Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) konkret nicht auseinander gesetzt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass er im Besitz mehrerer Mobiltelefone war, ist unbestritten. Nach ausführlicher Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, soweit er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, seien seine abstreitenden Aussagen unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien dagegen glaubhaft und würden durch Zeugenaussagen und objektive Beweismittel untermauert. Die aus dem Chatverlauf ersichtlichen, unterschiedlichen sprachlichen Ausdruckweisen des "C.________" und des Beschwerdeführers sollten zwar der Vortäuschung dienen, dass es sich beim Beschwerdeführer und bei der Person hinter dem Fake-Account "C.________" um zwei verschiedene Personen handle, doch schliesst die Vorinstanz nach bundesrechtskonformer Würdigung aller Indizien - entgegen dem Beschwerdeführer - unüberwindbare Zweifel daran aus, dass es sich bei "C.________" um den Beschwerdeführer selbst handelt.
2.3. Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
2.4. Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, gehen seine Vorbringen nicht über die dargelegte Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hinaus. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erstreckt sich die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebende Begründungspflicht nur auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte (vgl. E. 2.1.4 oben). Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30
E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_165/2025 vom
14. Januar 2026 E. 2.5).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Einsatzstrafe von 40 Monaten verletze Art. 49 f. StGB erstens hinsichtlich des Strafrahmens. Die Vorinstanz sei in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 StGB fälschlicherweise von einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe ausgegangen. Es dürfe jedoch "nicht angenommen werden, die Vorinstanz habe Art. 189 Abs. 1 StGB nach altem Recht angewendet", weil sie den Beschwerdeführer diesfalls nach Art. 189
Abs. 1 "aStGB" hätte verurteilen müssen. Zweitens beschreibe die Vorinstanz das mittelschwere, objektive und subjektive Tatverschulden nur sehr knapp und drittens lege die Vorinstanz die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung nicht transparent dar. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 41 StGB verletzt, indem sie bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht beachtet habe, dass dies nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich sei. Der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte sei angesichts des zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs nicht bundesrechtskonform gewichtet worden. Die Vorinstanz verletze das Willkürverbot in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO).
3.1.
3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1;
141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
3.1.2. Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2.3; 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1.2; 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; je mit Hinweisen).
3.1.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313
E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.2. Gemäss angefochtenem Urteil könnte beim mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer, welcher nach Abzug der Lohnpfändung lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'900.-- und nach eigenen Angaben über Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.-- bis 40'000.-- verfügt, eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Spezialprävention für sämtliche, zu beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe für die mehrfache Vergewaltigung anlässlich zweier Vorfälle zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 innerhalb des Strafrahmens von aArt. 190
Abs. 1 StGB bei einem insgesamt objektiv und subjektiv mittelschwer wiegenden Tatverschulden auf 40 Monate fest. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Um sein Ziel zu erreichen, habe er die Beschwerdegegnerin 2 mittels einer perfiden Vorgehensweise unter grossen psychischen Druck gesetzt. Zuerst habe er gedroht, ihrem Bruder etwas anzutun, danach die Aufnahmen von ihren sexuellen Handlungen zu verbreiten. Er habe sie dadurch in eine ausweglose Situation gebracht und diese missliche Lage, ihr junges Alter und ihre Unerfahrenheit schamlos ausgenützt. Die Vorgehensweise zeuge von hoher krimineller Energie. Anlässlich des ersten und zweiten Vorfalls fasste der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 an die Brüste und es kam zu Oralverkehr. Beim dritten Vorfall kam es wiederum zu Oralverkehr, beim zweiten und dritten Vorfall bis zum Samenerguss. Mit Blick auf den Strafrahmen von aArt. 189 Abs. 1 StGB erhöht die Vorinstanz deshalb die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprizips angesichts des auch hier als mittelschwer zu qualifizierenden Tatverschuldens um 16 Monate. Weil die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt der drei Vorfälle erst 14-jährig war und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen geeignet waren, die sexuelle Entwicklung der noch nicht sechzehn Jahre alten Jugendlichen erheblich zu stören, asperiert die Vorinstanz die Freiheitsstrafe mit Blick auf den geringen eigenständigen Unrechtsgehalt im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in Anwendung von aArt. 187 Ziff. 1 StGB auf 60 Monate. In Berücksichtigung der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 StGB und der mehrfachen Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB in der bis zum 30. Juni 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und der Täterkomponenten (mehrfache Vorstrafen; weder Einsicht noch Reue) erhöht die Vorinstanz die Freiheitsstrafe weiter auf eine den Tat- und Täterkomponenten angemessene Freiheitsstrafe von 67 Monaten. Davon brachte das kantonale Gericht in Anerkennung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine dementsprechende Strafreduktion um sieben Monate in Abzug, so dass eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten oder fünf Jahren resultierte.
3.3.
3.3.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Wahl der Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich dargelegt, weshalb beim mehrfach vorbestraften, uneinsichtigen Beschwerdeführer mit Blick auf die Vorgeschichte und die gegebenen Umstände nicht nur verhältnismässig, sondern aus spezialpräventiven Gründen auch angezeigt ist, für sämtliche zu beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen.
3.3.2. Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz - wie zuvor bereits das erstinstanzliche Gericht - die hier einschlägigen Bestimmungen des Sexualstrafrechts (aArt. 187, 189, 190 und 197 StGB) in der bis zum 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung angewandt hat. Wie dargelegt (E. 1) hätte die Anwendung der revidierten Rechtsgrundlagen in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung hinsichtlich der Strafzumessung zu keinem anderen - für den Beschwerdeführer günstigeren - Ergebnis geführt, was er zu Recht auch nicht geltend macht. Demnach kann keine Rede davon sein, das kantonale Gericht sei von einem falschen Strafrahmen gestützt auf den per 1. Juli 2024 neu eingeführten Art. 189 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für die mehrfachen sexuellen Nötigungshandlungen vorinstanzlich auf 16 Monate bemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe hält sich an den Rahmen von aArt. 189 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 189 Abs. 2 StGB: vgl. dazu E. 1.1 hiervor) und ist insoweit - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht zu beanstanden.
3.3.3. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer nicht nur die Einstufung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens als mittelschwer, sondern auch die Festlegung der Einsatzstrafe. Die Einsatzstrafe von 40 Monaten für die mehrfache Vergewaltigung der 14-Jährigen sei überrissen. Die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, indem sie auch hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere bei der Festlegung der Zusatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung und die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Festlegung der Tatschwere der mehrfachen Vergewaltigung verweise.
3.3.3.1. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.3.3.2. Im schamlos ausgenützten Wissen um ihr junges Alter und ihre Unerfahrenheit begann der vorbestrafte Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin 2 aus rein egoistischen Beweggründen ein perfides Doppelspiel. Um sie unter Druck zu setzen, fingierte er eine männliche Person namens "C.________", die sowohl in einem Chat mit dem Beschwerdeführer als auch in einem Chat mit der Beschwerdegegnerin 2 zwecks Verschleierung der Identität in einer vom Dialekt des Beschwerdeführers abweichenden Ausdrucksweise kommunizierte. Indem "C.________" ankündigte, er werde dem jüngeren Bruder der Beschwerdegegnerin 2 etwas antun, wenn sie nicht mit dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr ausübe und ihm - "C.________" - anschliessend davon ein Beweisfoto zustelle, brachte er sie in eine ausserordentlich belastende Lage. Zur Verdeutlichung und Unterstreichung seiner Drohung sandte "C.________" der Beschwerdegegnerin 2 ein Foto ihres Wohnhauses. Der Beschwerdeführer fotografierte den Oralverkehr und filmte den vaginalen Geschlechtsverkehr, worauf er das Bildmaterial an "C.________" übermittelte. Letzterer verfügte nun über ein zusätzliches Druckmittel, indem er in der Folge androhte, die sexuellen Aufnahmen von ihr in Umlauf zu bringen. Bei der zweiten Vergewaltigung mit Vaginal- und Oralverkehr verpasste der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 zudem eine Ohrfeige. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers zeugt von hoher krimineller Energie. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in Verletzung von Art. 49 f. StGB mit Blick auf aArt. 190 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft ausübt, indem sie auf ein insgesamt mittelschwer wiegendes, objektives und subjektives Tatverschulden des Beschwerdeführers schliesst und die Einsatzstrafe für die mehrfache Vergewaltigung der 14-Jährigen auf 40 Monate festlegt.
3.3.3.3. Hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Nötigung (Erzwingen von Oralverkehr) anlässlich von drei Vorfällen führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 über den Kleidern an die Brüste gefasst und ihr dann das T-Shirt ausgezogen. Danach habe sie seinen Penis in den Mund nehmen müssen, wovon er ein Foto erstellt habe. Beim zweiten und dritten Vorfall habe ihn die Beschwerdegegnerin 2 bis zum Samenerguss befriedigen müssen. Die Vorgehensweise und die Beweggründe des Beschwerdeführers seien dieselben wie bei der Vergewaltigung (E. 3.3.3.2), weshalb die Vorinstanz auch hier auf ein mittelschweres Tatverschulden erkennt. Aufgrund des Asperationsprinzips erhöht sie die Einsatzstrafe für die mehrfachen sexuellen Nötigungshandlungen auf 56 Monate, was der Beschwerdeführer mit Blick auf die tatsächlich erstellten Umstände jedenfalls nicht rechtsgenüglich als rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens beanstandet.
3.3.3.4. In Bezug auf die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin 2 sei anlässlich aller drei Vorfälle 14 Jahre alt gewesen. Es handle sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches der Beschwerdeführer durch dieselben Handlungen wie bei der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt habe, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werde. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen seien erheblich und grundsätzlich geeignet, die sexuelle Entwicklung der Beschwerdegegnerin 2 zu stören. Es liege eine erhebliche Gefährdung des geschützten Rechtsguts vor. Die Beschwerdegegnerin 2 stehe als Folge der Straftaten in psychologischer Behandlung. Weshalb das objektive Tatverschulden, das dieser Gefährdung Rechnung tragen muss (Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.3.4), nicht als mindestens mittelschwer zu qualifizieren sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz geht jedoch im Verhältnis zur Vergewaltigung und sexuellen Nötigung nur mehr von einer geringfügigen Selbstständigkeit bzw. einem geringen eigenständigen Unrechtsgehalt aus, weshalb im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nur eine moderate Straferhöhung angezeigt sei. Sie erachtet deshalb eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um vier Monate mit Blick auf die Tatkomponente als angemessen. Auch diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe.
3.3.3.5. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlich um vier Monate asperierte Freiheitsstrafe für mehrfache Pornografie nach aArt. 197 Abs. 4 StGB.
3.3.4. Gegen die weiteren Erhöhungen der Freiheitsstrafe für die mehrfachen Gewaltdarstellungen nach aArt. 135 Abs. 1bis StGB und die mehrfache Pornographie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 StGB erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Ebenso ist die zusätzliche Erhöhung der Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) unbestritten.
3.3.5. In Bezug auf die Täterkomponenten hält die Vorinstanz fest, dass sich die mehrfache Vorbestrafung des Beschwerdeführers straferhöhend auswirkt. Er habe seine Tat durchwegs abgestritten und weder Einsicht noch Reue gezeigt. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erkannte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 67 Monaten insgesamt als verschuldensadäquat. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen (vgl. dazu E. 3.1.3 hiervor) im Ergebnis rechtsfehlerhaft ausgeübt habe.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Willkürverbots und des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO.
3.4.1. Gemäss angefochtenem Urteil erfolgten zwischen September 2021 und September 2022 keine Untersuchungshandlungen. In diesem Zeitraum seien einzig der Wechsel der amtlichen Verteidigung verfügt, Akteneinsicht eingeräumt sowie die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung und der Anklageerhebung seien knapp zweieinhalb Jahre vergangen. Das gesamte Verfahren bis zum zweitinstanzlichen Urteil habe etwas über vier Jahre gedauert.
3.4.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt in Verletzung des Willkürverbots (vgl. E. 2.1.1 hiervor) festgestellt haben soll. So anerkennt die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welcher sie mit einer Strafreduktion um sieben Monate Rechnung trägt, sodass eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten resultiert. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Strafreduktion gemäss angefochtenem Urteil mit Blick auf die konkreten Umstände ausserhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums liegen soll.
3.5. Die Freiheitsstrafe von 60 Monaten hält sich insgesamt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Seine Rügen betreffend die Strafzumessung sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Ab s. 1 BGG). Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Hochuli