Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_834/2025
Urteil vom 29. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hausfriedensbruch; mehrfacher Diebstahl, Landesverweisung; Willkür; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 2. September 2025 (SST.2025.9).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 2. September 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 14. März 2024 fest. Es sprach die Beschwerdeführerin wegen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 33 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Den mit Strafbefehl vom 16. Juli 2021 gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen widerrief es nicht, verlängerte die Probezeit von 3 Jahren aber um 1.5 Jahre. Es verwies die Beschwerdeführerin für 5 Jahre des Landes (ohne Ausschreibung im SIS) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Die Vorinstanz hat das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Berufungsverhandlung vom 2. September 2025 ohne die säumige Beschwerdeführerin, aber in Anwesenheit ihres Anwalts, fortgesetzt. Die Vorinstanz führt zur Begründung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe die Gründe für ihr Fernbleiben ("gesundheitliche Probleme des 4-monatigen Kindes") im Verschiebungsgesuch vom selben Tag weder substanziiert noch belegt (fehlendes Arztzeugnis). Zudem habe ihr Anwalt keine Auskunft darüber geben können, ob sie im Vorfeld der Verhandlung überhaupt in die Schweiz eingereist sei. Bereits vor erster Instanz sei die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Unter diesen Umständen sei von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen (Urteil S. 6). Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht erneut nur vor, sie habe wegen ihres kranken Kindes an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen und ihre Version nicht persönlich schildern können. Damit legt sie nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zum unentschuldigten Fernbleiben offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich sein könnten (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Sie verkennt, dass Entschuldigungsgründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen sind (Urteil 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.4 mit Hinweis). Weshalb das rechtliche Gehör verletzt sein soll, zeigt sie genauso wenig auf. Die Fortführung der Berufungsverhandlung in ihrer Abwesenheit, aber in Anwesenheit ihres Anwalts, ist Folge des unentschuldigten Nichterscheinens (vgl. Art. 366 ff. StPO i.V.m. Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; statt vieler Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2.1).
4.
Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 IV 320 E. 2.3; 83 IV 154 E. 2; Urteile 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2 und 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.2.2) wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Der Hauseingang des Mehrfamilienhauses, in welchen die Beschwerdeführerin am 8. November 2022 zwischen ca. 19:30 Uhr und 19.45 Uhr ohne Berechtigung und in missbräuchlicher Absicht (zur unberechtigten Wegnahme von Paketen [Paketdiebstahl]) eingedrungen sei, sei vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs geschützt. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in tatsächlicher Hinsicht damit, ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne Sachverhaltsrügen zu erheben und Willkür darzutun. Damit ist sie nicht zu hören. Zudem beschränkt sie sich in ihren Ausführungen darauf, ihren bereits im kantonalen Berufungsverfahren vorgetragenen (und von der Vorinstanz mit sorgfältiger Begründung verworfenen) Rechtsstandpunkt zu wiederholen. Sie macht geltend, sich in einem allgemein zugänglichen Hausflur und damit nicht in einem geschützten Privatbereich im Sinne von Art. 186 StGB befunden zu haben, ohne dabei allerdings mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Entscheidmotiven anzusetzen und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Rechtsanwendung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen auch in diesem Punkt offensichtlich nicht.
5.
Die Vorinstanz ordnet gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruchs) eine Landesverweisung an, wogegen sich die Beschwerdeführerin vor Bundegericht wehrt. Sie führt aus, kein schweres Delikt begangen zu haben. Durch das Einreiseverbot könne sie nicht in der Schweiz arbeiten. Sie wolle hier aber legal arbeiten und ihre Schulden bezahlen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin dabei nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Würdigung im angefochtenen Urteil beinhaltet eine Härtefallprüfung und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die sämtliche privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz erfasst und dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüberstellt. Zudem prüft die Vorinstanz die Vereinbarkeit mit dem FZA, wobei sie offenlässt, ob die Beschwerdeführerin sich als Kriminaltouristin überhaupt darauf berufen kann (vgl. Urteil S. 13 ff.; S.15 f.). Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss einen einzelnen Aspekt ihres privaten Interesses erwähnt (Erwerbstätigkeit in der Schweiz u.a. zur Schuldentilgung), ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zu befassen und darzutun, weshalb diese willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll, wird sie den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht gerecht (vgl. Urteile 6B_550/2025 vom 27. Juni 2025 E. 3 und 6B_1200/2022 vom 11. September 2023 E. 5).
6.
Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, was sie bis heute nicht getan hat. Das für sie bestimmte Urteilsexemplar bleibt deshalb vorerst im Dossier.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Mangels Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz wird das Exemplar für die Beschwerdeführerin zu ihren Handen im Dossier einbehalten (vgl. Art. 39 Abs. 3 BGG).
Lausanne, 29. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill