Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_296/2025
Urteil vom 16. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch
Fürsprecher Sararard Arquint,
Beschwerdegegner,
B.________,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, qualifizierter Raub; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Januar 2025 (SBR.2024.53).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte A.________ am 1. November 2022 wegen versuchten Mordes, bandenmässigen Raubes, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfach versuchter Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es verwies ihn für 15 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Ferner verpflichtete es ihn, B.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30'000.-- zu bezahlen sowie diesen - in solidarischer Haftung mit den beiden Mittätern - mit Fr. 12'629.-- zu entschädigen.
A.________ führte gegen dieses Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft Frauenfeld und B.________ erhoben Anschlussberufung.
A.b. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach A.________ am 18. Dezember 2023 des schweren Raubes, der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfach versuchten Drohung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, verwies ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Ferner verpflichtete es ihn, B.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30'000.-- sowie - gemeinsam mit den beiden Mittätern - eine Entschädigung von Fr. 12'629.-- zu bezahlen. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen schweren Raubes und versuchter vorsätzlicher Tötung erachtete das Obergericht folgenden Sachverhalt als erstellt:
Am 31. Oktober 2018 drang A.________ mit einer weiteren Person in die Wohnung von B.________ ein. Sie versuchten den dort aufgefundenen Tresor mit verschiedenen Werkzeugen zu öffnen. Als B.________ überraschend nach Hause kam, erteilte A.________ diesem zunächst zwei bis drei Boxschläge gegen dessen Gesicht und stach ihm danach mit einem dem Schraubenzieher vergleichbaren Werkzeug mit voller Wucht gegen die Brust- und Herzgegend. B.________ (nachfolgend: Privatkläger) erlitt verschiedene Verletzungen und schwebte dadurch in Lebensgefahr.
A.c. Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen am 11. September 2024 gut, hob das obergerichtliche Urteil teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_506/2024).
B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau erkannte am 29. Januar 2025 und am 27. Februar 2025 (Berichtigung), dass sein Urteil vom 18. Dezember 2023 teilweise rechtskräftig ist, und sprach A.________ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. Es verurteilte ihn wegen bandenmässigen Raubs, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und versuchter mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie einer Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es verwies ihn für 12 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Es entschied über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
C.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1; 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin stellt einen rein kassatorischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass sie sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und den Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs wendet und stattdessen Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie qualifizierten Raubs und eine Neuregelung der Strafe sowie der Nebenfolgen anstrebt. Damit erweist sich ihre Beschwerde trotz mangelhaft formuliertem Antrag als zulässig.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise, insbesondere die Aussagen des Privatklägers, willkürlich und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig sowie in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fest. Auch verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie zum Schluss gelange, es läge in Bezug auf die Aussagen des Privatklägers eine Suggestion vor. Schliesslich verletze sie Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, indem sie den Beschwerdegegner nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und qualifizierten Raubs schuldig erkläre.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids prüft die Vorinstanz zunächst die Verwertbarkeit der delegierten polizeilichen Einvernahme des Privatklägers vom 28. Mai 2019 und allfälliger Folgebeweise. Sie gelangt zum Schluss, dass die delegierte polizeiliche Einvernahme des Privatklägers vom 28. Mai 2019 vollständig und jene vom 16. November 2020 sowie vom 29. März 2021 teilweise, hinsichtlich einer Frage bzw. Antwort, nicht verwertbar sind (Urteil S. 12 ff.). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Gestützt auf die ihres Erachtens veränderte Beweislage nimmt die Vorinstanz in der Folge eine neue Beweiswürdigung vor (Urteil S. 30 ff.). Indem die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, die verwertbare Beweislage sei (im Vergleich zum ersten obergerichtlichen Urteil) praktisch unverändert geblieben, ohne jedoch aufzuzeigen, dass die gegenteilige vorinstanzliche Einschätzung willkürlich ist oder die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie die Beweise neu würdigt, genügt sie den Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb auf ihr Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
2.4. Die Vorinstanz erwägt, im zweiten Berufungsverfahren sei noch der genaue Ablauf der Geschehnisse im Haus des Privatklägers umstritten. Der Beschwerdegegner bestreite weiterhin, dem Privatkläger Faustschläge verabreicht und ihm mit einem Werkzeug Stichverletzungen gegen die Herz- und Brustgegend zugefügt zu haben. Die Vorinstanz nennt in der Folge die objektiven und subjektiven Beweismittel und analysiert die Aussagen der vier Beteiligten (Privatkläger, Beschwerdegegner und zwei Mittäter). Dabei würdigt sie zunächst die Aussagen des Privatklägers und gelangt zu der Einschätzung, dieser habe grundsätzlich konstant und erlebnisbasiert ausgesagt, wobei allerdings zwischen dem Zuschlagen und dem Zustechen zu differenzieren sei. Hinsichtlich der Faustschläge seien seine Aussagen als glaubhaft einzustufen. Jedoch habe er im gesamten Strafverfahren keine durchgehend einheitlichen Aussagen darüber gemacht, wer ihm die Stiche in seine Brust- und Herzgegend zugefügt habe. Aufgrund eines nicht korrekten Vorhalts des einvernehmenden Polizisten anlässlich der ersten Befragung vom 5. November 2018 könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger unzulässig beeinflusst worden sei. Die Vorinstanz würdigt in der Folge die Aussagen der drei Täter und widmet sich schliesslich der Gesamtwürdigung.
Sie erwägt, der Privatkläger habe bei den zeitlich späteren Einvernahmen zwar mehrfach bekräftigt, dass es sich um dieselbe Person und schliesslich um den Beschwerdegegner gehandelt habe, der einerseits geschlagen und andererseits zugestochen habe. In diesem Zusammenhang fielen allerdings seine Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme vom 5. November 2018 ins Gewicht, woraus deutlich werde, dass der Privatkläger das Zustechen nicht richtig mitbekommen habe. Angesichts dessen seien seine späteren Aussagen zur Täterschaft - insbesondere, dass der Beschwerdegegner ihn gestochen habe - für sich allein nicht verlässlich und vermöchten noch nicht den Nachweis der konkreten Tat durch den Beschwerdegegner zu erbringen. Fänden sich nicht gleichzeitig auch konkrete belastende Indizien, die für die Täterschaft des Beschwerdegegners und den angeklagten Tathergang sprächen, so ergebe sich insgesamt ein unklarer Sachverhalt, der gemäss dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" einen Freispruch nahelege. Eigenartig mute vorliegend insbesondere an, dass der Mittäter C.________ von sich aus zugegeben habe, beim Hinausgehen mit einem Gegenstand aus Metall oder ähnlichem auf den Privatkläger gefallen respektive gestolpert zu sein, und damit dargelegt habe, dass er den Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung durchaus mit einem Werkzeug verletzt haben könnte, ohne sich dabei aber zu einer (eventual-) vorsätzlichen Tatbegehung zu bekennen. Es mache den Anschein, als habe C.________ eine vorsätzliche Tat als ein Versehen darstellen wollen, um sich dadurch selbst zu entlasten. Es stelle ein durchaus denkbares Szenario dar, dass C.________ dem Privatkläger die Stichverletzung zugefügt habe. Es gebe jedenfalls schlichtweg keinen Sinn, weshalb C.________ sich selbst derart belasten sollte, wenn in Tat und Wahrheit nicht er, sondern der Beschwerdegegner zugestochen haben sollte. Damit könne die Täterschaft des Beschwerdegegners und dessen Rolle bei der Stichverletzung nicht mit genügender Sicherheit erstellt werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdegegner den Privatkläger zuerst mit den Faustschlägen angegriffen habe und es daher angesichts des Umstands, dass sich der Überfall innert kurzer Zeit ereignet habe, kaum nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdegegner innert dieser kurzen Zeit ein Werkzeug behändigt und nach dem Faustschlag noch zugestochen habe, zumal in der Regel der Faustschlag und das Benützen einer Waffe mit der gleichen (starken) Hand erfolgen dürfte. Mit anderen Worten, wenn der überraschte Beschwerdegegner ein Werkzeug in der Hand gehabt hätte, dann sei wohl anzunehmen, dass er den Angriff bereits mit diesem gestartet und nicht noch mit der anderen Hand zuerst einen Faustschlag erteilt hätte. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es sei im Zweifel zugunsten des Beschwerdegegners zu unterstellen, dass C.________ dem Privatkläger die Stichverletzungen zugefügt habe. Damit bestünden unüberbrückbare Zweifel, dass der Beschwerdegegner den Privatklägerin sowohl geschlagen wie auch gestochen habe. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner dem Privatkläger zunächst zwei bis drei Boxschläge gegen dessen Gesicht verabreicht habe und C.________ danach dem Privatkläger mit einem dem Schraubenzieher vergleichbaren Werkzeug einmal mit voller Wucht gegen die Brust- und Herzgegend gestossen habe (Urteil S. 31 ff.).
2.5.
2.5.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie verfalle in Willkür und verletze ihre Begründungspflicht, indem sie davon ausgehe, der Privatkläger sei anlässlich seiner ersten Einvernahme durch eine Suggestivfrage des einvernehmenden Polizisten beeinflusst worden. Auch verletze sie Art. 131 Abs. 3 StPO, indem sie dabei auf die nicht verwertbare Aussage des Privatklägers abstelle.
Die Vorinstanz erwägt zu den Aussagen des Privatklägers zusammengefasst, zur Entstehungsgeschichte sei festzuhalten, dass er die Aussagen lediglich fünf Tage nach dem Vorfall im Krankenhaus zu Protokoll gegeben habe. Der Privatkläger habe dabei weitgehend frei und detailliert geschildert, was sich am späten Abend des 31. Oktober 2018 ereignet hatte. Erinnerungslücken habe er keine geltend gemacht. Den tatnächsten Aussagen sei eine hohe Glaubhaftigkeit einzuräumen. Der Vorhalt des einvernehmenden Polizisten in dieser ersten Befragung vom 5. November 2018, dass der Privatkläger ausgesagt habe, von einem der zwei Täter mit der Faust geschlagen und gestochen worden zu sein, sei nicht korrekt. Damit habe der Befragende vielmehr als gegeben unterstellt, was erst habe erfragt werden sollen. Nicht auszuschliessen sei, dass dadurch der Privatkläger in den nachfolgenden Befragungen - mitunter auch an der nicht verwertbaren Fotoidentifikation, wo dem Privatkläger wiederum fälschlicherweise vorgehalten worden sei, er habe ausgesagt, von demjenigen das Gesicht gesehen zu haben, der ihm die Faustschläge erteilt und ihn mit einem spitzen Gegenstand gestochen habe - unzulässig beeinflusst worden sei. Während der Privatkläger an der ersten Befragung nämlich noch vermutet habe, dass ein und derselbe Täter ihn verletzt habe, habe er ab der dritten Einvernahme die Tathandlungen - die Faustschläge und das Stechen - als eigene Wahrnehmungen geschildert und diese nun einem einzigen Täter zugeordnet. Dabei habe er nicht zwischen Selbsterlebtem und den Schlussfolgerungen, die er aus den polizeilichen Vorhalten und den Begleitumständen gezogen hatte, unterschieden. Die Suggestionshypothese lasse sich vorliegend nicht zurückweisen. Es bleibe denkbar, dass der Privatkläger, obwohl subjektiv von der Wahrheit seiner späteren Aussagen überzeugt, dass ausschliesslich ein und derselbe Täter ihn verletzt habe, über ein nicht bzw. zumindest nicht so erlebtes Geschehen berichtet habe (Urteil S. 38).
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass diese vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unhaltbar ist. Einerseits ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz angesichts der im Protokoll der ersten Einvernahme vom 5. November 2018 protokollierten Fragen und Antworten davon ausgeht, mit der Frage 9 "Sie haben mir vorhin gesagt, dass sie von einem der zwei Täter mit der Faust geschlagen und gestochen worden seien. Können Sie mir das noch etwas präziser schildern?" habe der einvernehmende Polizist die Antwort des Privatklägers in der Frage vorweggenommen bzw. diese suggeriert. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es handle sich dabei nicht um eine (suggerierte) Sachverhaltshypothese, sondern um etwas, das der Privatkläger zuvor dem befragenden Polizisten gegenüber ausgesagt habe. Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, die sich anhand des Protokolls nicht bestätigen lässt (vgl. kantonale Akten, act. D04 ff.). Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass eine diesbezügliche ausserprotokollarische Aussage des Privatklägers gegenüber dem befragenden Polizisten erfolgt ist. Jedoch ist die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz angesichts des Umstands, dass sich kein entsprechender Vermerk im Protokoll findet, keinesfalls willkürlich.
Andererseits zeigt die Beschwerdeführerin trotz ihren umfangreichen Ausführungen keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung auf, wonach nicht auszuschliessen sei, dass sich die späteren Aussagen des Privatklägers durch diese suggestive Beeinflussung konstruiert hätten. Dabei setzt sich die Vorinstanz entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin sowohl mit den Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner ersten Einvernahme wie auch mit dessen Aussagen an den weiteren Einvernahmen - mit Ausnahme der unverwertbaren zweiten Einvernahme - auseinander (vgl. Urteil S. 36 ff.). Mit ihren Vorbringen übt die Beschwerdeführerin grösstenteils unzulässige appellatorische Kritik, in der sie darlegt, wie die Aussagen des Privatklägers ihrer Ansicht nach richtigerweise zu würdigen seien, und sich auf den Standpunkt stellt, dieser habe konstant angegeben, der Beschwerdegegner habe ihm die Schlag- und Stichverletzungen zugefügt. Im Übrigen vermag sie keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen, sondern legt allenfalls dar, dass man angesichts der Aussagen des Privatklägers auch zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte. Dies genügt jedoch nicht, um Willkür darzutun. Bereits aufgrund der auch von der Beschwerdeführerin thematisierten Aussage des Privatklägers, wonach er erst nach der Flucht der Täter bemerkt habe, dass er nicht nur Faustschläge erhalten, sondern auch eine Brustverletzung erlitten habe (kantonale Akten, act. D08), erscheint zumindest fraglich, ob der Privatkläger überhaupt verlässliche Angaben zum Zeitpunkt und zum Urheber der Stichverletzung machen kann. Es ist daher keinesfalls schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz feststellt, es sei denkbar, dass der Privatkläger aufgrund der unzulässigen Beeinflussung zwar subjektiv von der Wahrheit seiner späteren Aussagen überzeugt sei, jedoch über ein nicht bzw. nicht so erlebtes Geschehen berichtet habe (vgl. Urteil S. 38). Folglich erstaunt es nicht, dass die weiteren Aussagen des Privatklägers (auch) hinsichtlich der Stichverletzung konstant sind, worauf die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz hinweisen. Ein Widerspruch in der vorinstanzlichen Begründung ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass bzw. inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung, wonach den tatnächsten Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit einzuräumen sei, offensichtlich unhaltbar ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erinnerungsfetzen des Privatklägers beziehen sich hauptsächlich auf die Zeit nach der Flucht der Täter (vgl. kantonale Akten, act. D08).
An der Sache vorbei geht der Einwand, die Vorinstanz verletze Bundesrecht und verfalle in Willkür, indem sie in ihrer Begründung auf die unverwertbare Einvernahme Bezug nimmt. Einerseits findet sich diese Bezugnahme in einer Klammer- bzw. Nebenbemerkung. Andererseits begründet die Vorinstanz, den Umstand, dass eine suggestive Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann, in erster Linie mit der bereits angesprochenen Frage und der Antwort des Privatklägers in der ersten Einvernahme sowie dessen weiteren Aussagen (vgl. Urteil S. 36 und 38).
Zusammenfassend zeigt die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung auf, wonach es bezüglich der Stichverletzung anlässlich seiner ersten Einvernahme zu einer unzulässigen Beeinflussung des Privatklägers gekommen sein könne und sich aus den ersten Einvernahmen ergebe, dass der Privatkläger das Zustechen nicht richtig mitbekommen habe, weshalb seine späteren Aussagen zur Täterschaft für sich allein nicht verlässlich seien und den Nachweis der konkreten Tat durch den Beschwerdegegner (noch) nicht zu erbringen vermöchten (Urteil S. 36, 39, 43).
2.5.2. Als unbegründet erweist sich auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Mittäters C.________. Mit ihren Vorbringen zeigt sie weder Willkür noch Widersprüche auf. Vielmehr verliert sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem sie beispielsweise behauptet, die Vorinstanz würdige die Aussagen des Mittäters C.________ falsch, oder aufzeigt, wie diese Aussagen ihre Erachtens richtigerweise zu würdigen sind. Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin bezeichnet die Vorinstanz nicht die von C.________ geschilderte Verletzung durch Stolpern als "denkbares Szenario", sondern den Umstand, dass C.________ dem Privatkläger die Stichverletzung zugefügt hat. Die Stolper-Version verwirft sie demgegenüber ausdrücklich. Ihre diesbezügliche Begründung, es ergebe schlichtweg keinen Sinn, dass C.________ sich selbst derart belasten sollte, wenn in Tat und Wahrheit nicht er, sondern der Beschwerdegegner zugestochen haben sollte, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Da die Vorinstanz davon ausgeht, dass C.________ den Privatkläger mit einem dem Schraubenzieher vergleichbaren Werkzeug mit voller Wucht gegen die Brust- und Herzgegend gestossen habe (Urteil S. 46), muss sie entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht prüfen, ob das von C.________ beschriebene Metallstück (Brecheisen) zu der Stichverletzung des Privatklägers passt. Auch ist keine Verletzung von Art. 160 StPO ersichtlich.
2.5.3. Die weiteren Einwände gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung münden in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei es sehr wohl möglich, ein schraubenzieherähnliches Werkzeug in der stärkeren Hand zu halten und mit dieser zur Faust geschlossenen Hand zuerst einen Schlag und danach eine Stichbewegung auszuführen oder ein Werkzeug gleicher Art in der schwächeren Hand zu halten, während ein Faustschlag mit der stärkeren Hand ausgeführt wird, um dann ohne Aufwand das Werkzeug in die stärkere Hand zu nehmen, um damit zuzustechen.
2.5.4. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Willkür im vorinstanzlichen Schluss aufzuzeigen, wonach unüberbrückbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdegegner den Privatkläger sowohl geschlagen als auch gestochen hat. In Berücksichtigung, dass die den Beschwerdegegner belastenden Aussagen des Privatklägers gemäss der willkürfreien vorinstanzlichen Würdigung nicht verlässlich sind und angesichts der Aussagen von C.________ zumindest denkbar ist, dass dieser dem Privatkläger die Stichverletzung zugefügt hat, sowie davon ausgehend, dass der überraschte Beschwerdegegner, wenn er ein Werkzeug in der Hand gehabt hätte, den Angriff mit diesem gestartet und nicht noch mit der anderen Hand zuerst einen Faustschlag erteilt hätte, ist dieser Schluss weder willkürlich noch verletzt er den Grundsatz "in dubio pro reo". Als unbegründet erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil hinreichend. Da es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bleibt, erübrigt es sich, auf die gerügte Verletzung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB einzugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht äussert.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Dem Beschwerdegegner, dem im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Privatkläger und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres