Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_99/2026
Urteil vom 15. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. November 2025 (SB240449-O/U/cwo).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 5. November 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Juli 2024 fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung (Abstandseinhaltung) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtsetzen des Blinkers) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage). Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das Berufungsverfahren die geltend gemachte Prozessentschädigung auszurichten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Das Obergericht bejaht einen Anfangsverdacht für die Nachfahrt der Polizeipatrouille. Es äussert sich in der Folge zu Fragen der Eichung und zur Funktionstauglichkeit der bei der Nachfahrt eingesetzten Sat-Speed-Kamera, zum nicht im Recht liegenden Eichungszertifikat und zur Frage der Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung der Nachfahrt vom 25. Oktober 2022 und des darauf beruhenden Kurzgutachtens des Forensischen Instituts des Kantons Zürich (FOR) vom 22. Januar 2024. In der Folge würdigt es die Beweise (Aussagen des Beschwerdeführers und der Polizeibeamten, MOFIS- und Handelsregisterauszug, DVD mit Videoaufzeichnung, Gutachten FOR). Es hält fest, es sei keine eigentliche Nachfahrmessung, sondern eine Videoaufzeichnung durchgeführt worden. Die Fahrmanöver des Beschwerdeführers (namentlich auch die Richtungsänderung ohne Betätigung der Richtungsanzeige) liessen sich darauf ohne Weiteres beobachten und fänden ihre Bestätigung auch in den als glaubhaft beurteilten Angaben der Zeugen. Die mathematisch-technische Auswertung der Videoaufzeichnung werde im Gutachten unter Verweis auf die diesem angehängten Orthofotos und Videoprints schlüssig dargelegt. Auf die gutachterlich errechneten Geschwindigkeitsangaben könne abgestellt werden, zumal deren Berechnung wie auch die Abstandsbemessung auf der Basis ortsfester Fixpunkte erfolgten. Diese Angaben deckten sich allerdings nicht resp. nicht überall mit denjenigen in der Anklageschrift, weshalb bezüglich des ersten Streckenabschnitts (Auffahrt auf die Autobahn A1 in Zürich-Seebach in Fahrtrichtung St. Gallen) und des letzten Streckenabschnitts (Abfahrt von der Autobahn A1 über die Ausfahrt Dübendorf) von den Zahlen gemäss Gutachten und damit zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Annahme einer sehr kurzen Distanz auszugehen sei. Der mittlere Streckenabschnitt (Mittelspur der Autobahn A1) lasse sich nicht erstellen. Auf dieser Grundlage spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Folge wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung (Ungenügende Abstandseinhaltung erster und letzter Streckenabschnitt) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbetätigung der Richtungsanzeige) schuldig.
4.
Was an den Erwägungen des Obergerichts verfassungswidrig, willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde trotz ihrer beträchtlichen Länge nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise entnehmen. Eine hinlängliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen im angefochtenen Urteil fehlt. Der Beschwerdeführer trägt mit seinen weitläufigen Ausführungen zum nicht existierenden Anfangsverdacht für eine Nachfahrt, zur Rechtswidrigkeit des "NaViSeGU-Messsystems" und einhergehend damit zur geltend gemachten Unverwertbarkeit des Messberichtes bzw. der Videoaufzeichnung und des FOR-Gutachtens einzig seine eigene Sicht der Dinge vor, ohne anhand der Erwägungen im angefochtenen Urteil hinreichend aufzuzeigen, inwiefern das Recht und insbesondere das Willkürverbot verletzt worden sein sollen. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Beschwerdeführer wie bereits vor Obergericht auch vor Bundesgericht abermals das Fehlen eines Eichungszertifikat für das Messgerät im Allgemeinen und im Besonderen und damit eine Verletzung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung beanstandet. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Obergericht gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Zeugenaussagen der Polizeibeamten nachvollziehbar erläutert, dass und weshalb es sich vorliegend um keine eigentliche Nachfahrmessung, sondern um eine blosse Videoaufzeichnung handelt. Dass und weshalb das Obergericht insofern in Willkür verfallen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt weiter genauso für die vom Beschwerdeführer beanstandete Würdigung des Gutachtens des FOR. Inwiefern das Obergericht davon abgewichen sein und namentlich im Hinblick auf die Rechtsanwendung unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen haben soll, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Er beschränkt sich darauf, seine Würdigung der Sach- und Rechtslage an die Stelle derjenigen des Obergerichts zu setzen, wenn er ohne Befassung mit und im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen behauptet, Abstände von 0.86 bzw. 0.52 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug ohne bestimmbare Dauer bzw. Strecke erfüllten den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln von vornherein nicht. Insgesamt erschöpft sich seine Kritik in unzulässigen appellatorischen Ausführungen am angefochtenen Urteil. Verfassungsverletzungen und namentlich Willkür können nicht mit blossen Behauptungen begründet werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, vor der man frei plädieren kann. Die Beschwerde wird den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht gerecht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern muss, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill