Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_505/2025
Urteil vom 30. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung usw.; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. März 2025 (SB230599-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft A.________ mit Anklage vom 10. Januar 2023 vor, er habe am 26. Juni 2022 an der damals 15-jährigen B.________ gegen deren Willen verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen.
B.
Mit Urteil vom 6. Juli 2023 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (betreffend Cannabis) schuldig. Von den Vorwürfen der harten Pornografie sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (betreffend Kokain) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen). Weiter ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit an, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es verpflichtete ihn zudem, B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Juni 2022 zu bezahlen. Schliesslich regelte das Bezirksgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. März 2025 die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten. Sodann bestätigte es das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und die zu bezahlende Genugtuung. Weiter regelte es die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes (betreffend Cannabis), die erstinstanzlichen Freisprüche und die ausgesprochene Busse erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben; er sei wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen und im Übrigen freizusprechen. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB sei zu verzichten. Überdies sei er für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug mit Fr. 200.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2022 zu entschädigen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich zu erfolgen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, das vorinstanzliche Urteil unterschreite in mehrfacher Hinsicht die gesetzlichen Minimalanforderungen an ein Berufungsurteil und verletze Art. 398 f. und Art. 408 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 3 lit. a StPO .
Die Vorinstanz habe ein neues Urteil zu fällen, das den erstinstanzlichen Entscheid ersetze. Entgegen dieser Vorgabe beschränke sie sich jedoch ausschliesslich - unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO - auf eine Plausibilitätsüberprüfung der erstinstanzlichen Erwägungen. Dabei verweise sie weitgehend auf das erstinstanzliche Urteil. Eine eigene rechtliche Würdigung und Subsumtion durch die Vorinstanz fehle vollständig. Angesichts der fehlenden rechtlichen Subsumtion verstosse der angefochtene Entscheid auch gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Folglich sei das angefochtene Urteil aus formellen Gründen aufzuheben.
1.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; Urteil 6B_565/2024 vom 11. Dezember 2025 E. 2.3.2).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteil 6B_565/2024 vom 11. Dezember 2025 E. 2.3.2).
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.1.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Zwar verweist die Vorinstanz an mehreren Stellen auf die erstinstanzlichen Erwägungen und macht sich diese zu eigen. In den jeweils in Bezug genommenen Punkten bringt sie jedoch klar zum Ausdruck, dass sie den erstinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Über die blossen Verweise hinaus rekapituliert die Vorinstanz die erstinstanzlichen Ausführungen und ergänzt sie durch eigene Überlegungen. Es lässt sich daher ohne Weiteres erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für den Entscheid der Rechtsmittelinstanz massgebend sind. Die gerügte Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere Tatsachenbehauptungen, Beweismittel (siehe E. 2.3 hiernach) und formelle Rechtsrügen (E. 2.4) erstmals vor.
2.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 3.2).
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer legt vor dem Bundesgericht gewisse neue Tatsachen und Beweismittel erstmals ins Recht.
Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz müsse mit Blick auf Art. 6, Art. 343 Abs. 1 und 2 sowie Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO von Amtes wegen die erforderlichen Beweisergänzungen vornehmen und die entsprechenden Tatsachen berücksichtigen. Daher seien die nachfolgend genannten Beweisanträge vor der Vorinstanz nicht erforderlich gewesen. Folglich könne der Beschwerdeführer deren Unterlassung erstmals vor Bundesgericht rügen.
So behauptet der Beschwerdeführer, es sei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein weiteres Strafverfahren wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 hängig; die entsprechenden Verfahrensakten seien beizuziehen. Weiter gebe es Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin 2 unter psychischen Problemen leide; der Beizug der Krankenakten sei deshalb zwingend erforderlich. In diesem Zusammenhang seien ihre Psychologin sowie ihre Beiständin zur Sache zu befragen; der Beizug der vollständigen Beistandsakten sei erforderlich. Sodann sei auch die Befragung der Eltern der Beschwerdegegnerin 2 zwingend geboten. Überdies sei ihr Mobiltelefon auszuwerten und es seien ihre Freundinnen C.________ und D.________ zu befragen. Zudem sei die (gerichtliche) Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2, der Zeugin E.F.________, von G.F.________ und dessen Freundin sowie von H.F.________ erforderlich. Neben dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 12. Juni 2022 (nachfolgend: Gutachten des IRM) sei zudem ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Schliesslich sei ein aussagepsychologisches Gutachten anzuordnen.
2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es liege eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG vor (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Neue Begehren sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (Urteil 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; Urteil 6B_661/2025 vom 12. November 2025 E. 2 mit Hinweisen). Art. 99 Abs. 1 BGG kann im Übrigen auch nicht mittels der Rüge einer Verletzung von Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO umgangen werden; auch diesbezügliche Rügen hat das Bundesgericht, soweit sie zulässig sind und der Instanzenzug formell sowie materiell ausgeschöpft wurde, unter Vorbehalt allfälliger zulässiger Noven auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts zu beurteilen (vgl. Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2 und 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.4; siehe auch E. 2.4.2 nachstehend).
2.3.3. Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht eingebrachten Vorbringen sind als neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer brachte diese Anträge vor der Vorinstanz nicht vor. Art. 99 Abs. 1 BGG gilt wie erwähnt auch bei einer Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO . Die Argumentation, die Vorinstanz hätte die vorgebrachten Behauptungen und Beweise von Amtes wegen berücksichtigen müssen, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich keine Umstände entnehmen, welche die Berücksichtigung unechter Noven rechtfertigen würden. In der Konsequenz bleiben die vor Bundesgericht erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge unbeachtlich.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere Rügen erstmals vor, mit denen er auf die Unverwertbarkeit bereits erhobener Beweise abzielt.
Ihm könne nach gefestigter bundesrechtlicher Rechtsprechung eine allfällig versäumte (Verfahrens-) Rüge seines damaligen amtlichen Verteidigers nicht zugerechnet werden, da es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Es liege infolge mangelnder Sorgfalt während der Untersuchung und bei der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung ein Fall unzureichender Verteidigung vor. Das Bundesgericht habe die Sache zur Durchführung eines fairen, rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Verfahrens im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Juni 2022 als auch jene der Zeugin E.F.________ aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO nicht zu seinen Lasten verwertbar seien. Dies gelte nach Art. 147 Abs. 4 StPO auch für weitere Einvernahmen, die sich auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Juni 2022 stützten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Gutachten des IRM mehrere inhaltliche und formelle Mängel aufweise.
2.4.2. Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1; Urteil 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte; vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die späte Erhebung der Verfassungsrüge gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.3.3; 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.3).
Die Erhebung der neuen Rüge darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 2.1). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (Urteile 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3.1; 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1; 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteile 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3.1; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; je mit Hinweisen).
Die Pflicht zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. E. 2.2) gilt auch, wenn wie vorliegend angesichts der Schwere der Vorwürfe ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO gegeben war (Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.5; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.2). Dem Beschuldigten ist im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten seines Anwalts dann nicht anzurechnen, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint. Dafür darf den Vertretenen selbst kein Verschulden treffen; namentlich muss der Fehler des Anwalts für ihn nicht erkennbar gewesen sein. Schliesslich muss eine Schadenersatzleistung ungeeignet sein, für eine Wiedergutmachung zu sorgen (BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteil 6B_311/2023 vom 9. März 2023 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4.3. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Vorbringen nicht zu hören. Die genannten Vorbringen sind als neue Rechtsrügen formeller Natur zu werten. Diese hätte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können. Das erstmalige Erheben dieser Einwände verstösst folglich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem war die Frage der Verwertbarkeit vor der Vorinstanz nicht streitig. Der angefochtene Entscheid enthält keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer mit seinen neuen Rügen auch deshalb zu hören, weil sie nicht auf den tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Urteils beruhen.
Eine unterlassene Anfechtung bzw. Rüge der Verwertbarkeit von Beweismitteln stellt nicht ohne Weiteres einen schwerwiegenden Fehler des amtlichen Verteidigers dar. So erhoben die Strafverfolgungsbehörden und vorinstanzlichen Gerichte die Beweise einerseits nicht offensichtlich rechtswidrig. Andererseits stützte sich der Beschwerdeführer bzw. seine damalige Verteidigung vor der Vorinstanz im Rahmen einer vertretbaren Verteidigungsstrategie teilweise auf die nun angefochtenen Beweismittel. Folglich sind die unterlassenen Vorbringen des amtlichen Verteidigers nicht als grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar zu werten. Die Handlungen des Verteidigers sind dem Beschwerdeführer daher anzurechnen. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt von einer hinreichenden Begründung der Beschwerde auszugehen ist, ist keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II oder Art. 32 Abs. 2 BV ersichtlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG respektive eine Verletzung von Art. 10 StPO durch die Vorinstanz. Diese ziehe nicht nachvollziehbare Schlüsse und verletze die Unschuldsvermutung.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 2.2).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz gelangt - gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die Aussagen des Beschwerdeführers, die Zeugenaussagen von E.F.________, das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Beschwerdeführers, das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Beschwerdegegnerin 2, das Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdegegnerin 2, die Fotodokumentation des Tatorts, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, den Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin E.F.________, den Web-Verlauf in der Tatzeit sowie eine Bewerbung als Pornodarsteller - im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind zu folgendem Beweisergebnis :
3.3.2. Der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 2022 zwischen zirka 7.00 Uhr und 11.00 Uhr im Schlafzimmer von E.F.________ die Beschwerdegegnerin 2, welche auf dem Rücken auf dem Bett gelegen habe, zunächst zu küssen versucht, wobei sich die Beschwerdegegnerin 2 seitlich von ihm abgewandt habe. Daraufhin habe er sie wieder zu sich gedreht und habe sie auf den Mund und den Hals geküsst und habe sie ausserdem sowohl an den Hüften, den Brüsten als auch am Oberschenkel angefasst. Ausserdem habe er die Hand der Beschwerdegegnerin 2 an seinen erigierten Penis geführt, woraufhin Letztere ihre Hand umgehend wieder weggezogen habe und der Beschwerdeführer ihre Hand erneut an sein Geschlechtsteil gelegt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer zunächst seine Hosen ausgezogen, und obwohl die Beschwerdegegnerin 2 ihre Beine verkreuzt habe, habe er auch der Beschwerdegegnerin 2 die Trainerhosen ausgezogen, indem er seine Beine bzw. seine Knie zwischen ihre Beine gedrückt und diese so aufgepresst habe. Nachdem er ihr die Trainerhosen heruntergezogen habe, habe er ihr ein bis zwei leichte Schläge aufs Gesäss gegeben. Im Anschluss daran habe er ihr zwei bis drei Zungenküsse gegeben, wobei die Beschwerdegegnerin 2 ihn damit konfrontiert habe, dass man das nicht machen dürfe, es unanständig und zudem das Bett ihrer Kollegin sei, weshalb sie das nicht tun wolle. Der Beschwerdeführer habe die Vagina der Beschwerdegegnerin 2 massiert und ausserdem auch seinen Finger vaginal in sie eingeführt. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 2 heftige Schmerzen verspürt, weil sie bereits einen Tampon eingeführt gehabt habe. Als sie sich dagegen zu wehren versucht habe, indem sie ihren Unterkörper bzw. ihren ganzen Körper bewegt habe, habe er ihr die Unterhosen zur Seite geschoben und habe versucht, mit seinem Glied in sie einzudringen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe gegenüber dem Beschwerdeführer wiederholt, dass sie das nicht wolle und dass es sich um das Bett ihrer Kollegin handle. Der Beschwerdeführer sei sodann gegen ihren Willen ungeschützt vaginal in sie eingedrungen, wobei die Beschwerdegegnerin 2 abermals Schmerzen empfunden und dies auch durch Geräusche verbalisiert habe. Sogleich habe ihr der Beschwerdeführer den Mund zugehalten und habe ihr befohlen, still zu sein. Währenddessen habe die Beschwerdegegnerin 2 versucht, sich gegen den Beschwerdeführer zur Wehr zu setzen, indem sie ihn mit ihren Händen von sich wegzustossen versucht habe, wobei der Beschwerdeführer sie aufgefordert habe, die Hände wegzunehmen, er es ansonsten selber tun würde. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 ihre Hände nicht weggenommen habe, habe er ihre Hände gepackt und habe diese hinter ihrem Kopf festgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 sodann insgesamt drei bis fünf Mal mit der rechten Hand am Hals gepackt und habe sie dabei gewürgt bis ihr schwarz vor Augen geworden sei (wobei die Vorinstanz eine Lebensgefahr als nicht erstellt erachtet), habe ihr an den Haaren gerissen und habe ihr befohlen, still zu sein, die "Fresse zu halten", sich nicht zu wehren und ihm "ihre Fotze" zu geben. Als die Beschwerdegegnerin 2 zu weinen begonnen habe, habe er sie gefragt, wie sie sein Glied fände. Als die Beschwerdegegnerin 2 ihm eine Antwort schuldig geblieben sei, habe der Beschwerdeführer mit den Worten "Hallo, ich rede mit Dir" nochmals nachgefragt. Als sie immer noch still geblieben sei, habe er sie abermals am Hals gepackt und habe gesagt "hallo, ich rede mit Dir. Gib mir Antwort". Darob derart in Angst versetzt, habe die Beschwerdegegnerin 2 ihm mit "gut" geantwortet. Der Beschuldigte habe von der Beschwerdegegnerin 2 verlangt, dass sie ihn "Daddy" nenne, und als die Beschwerdegegnerin 2 das wiederum verweigert habe, habe er sie abermals an den Haaren und am Hals gepackt. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen habe die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer dann doch "Daddy" genannt, worauf der Beschwerdeführer gefordert habe, dass sie sich bei ihm bedanken solle. Unter Tränen habe die Beschwerdegegnerin 2 gehorcht und sich bei ihm bedankt, habe ihn aber auch erneut um Abbruch gebeten, weil sie Schmerzen empfinde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin verlangt, dass sie ihm in die Augen schauen solle. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 ihren Schmerz abermals mit Geräuschen, dieses Mal etwas lauter als zuvor, verbalisiert habe, habe der Beschwerdeführer ihr drei bis vier leichte Ohrfeigen verpasst. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 angekündigt, dass er so lange weitermachen werde, bis sie einen Orgasmus hätte, und habe daher auch nachgefragt, ob sie schon gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe innegehalten und habe die Beschwerdegegnerin 2 aufgefordert, in die "Doggy-Position" zu wechseln, was die Beschwerdegegnerin 2 zunächst verweigert habe. Als Reaktion darauf habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 erneut an den Haaren gepackt. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 2 ihren Schmerz verbalisiert und habe wiederholt, dass er aufhören solle, weil sie "das" nicht wolle. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich zur Seite gedreht, wobei der Beschwerdeführer nun von hinten, ebenfalls in seitlicher Körperlage, erneut vaginal in sie eingedrungen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe versucht, den Beschwerdeführer erfolglos von sich wegzustossen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich zur Seite gedreht, wobei der Beschwerdeführer nun von hinten, ebenfalls in seitlicher Körperlage, erneut vaginal in sie eingedrungen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe versucht, den Beschwerdeführer erfolglos von sich wegzustossen. Als die in der Zwischenzeit im gleichen Zimmer auf dem Sofa schlafende Kollegin, E.F.________, erwacht sei, aufgestanden sei und den Raum verlassen habe, um in die Küche zu gehen, habe der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr abgebrochen. Er habe sich angezogen und sei ebenfalls in die Küche gegangen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe diesen Moment ausgenutzt, habe sich wieder angekleidet, sei aus dem Bett aufgestanden und habe sich aufs Sofa im Zimmer gesetzt. Ca. eine halbe Stunde später seien E.F.________ und der Beschwerdeführer zurück ins Schlafzimmer gekommen. Erstere habe angefangen, sich am Schminktisch im Schlafzimmer zu schminken, während sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdegegnerin 2 aufs Sofa gesetzt habe. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 2 wissen wollen, wo das WC sei. Während sie auf dem Sofa sitzen geblieben sei, habe sie dem Beschwerdeführer erklärt, wo sich die Toilette befinde. Der Beschwerdeführer habe sie aber aufgefordert, ihn aufs WC zu begleiten, was Letztere verweigert habe. Sodann habe der Beschwerdeführer sie mit beiden Armen vom Sofa hochgehoben und habe sie selber vor die Badezimmertür getragen, wo er sie wieder auf den Boden gestellt habe. Als Nächstes habe er sie an der Schulter ins Badezimmer hineingeführt und habe die Tür hinter sich zugemacht. Er habe der Beschwerdegegnerin 2 befohlen, sich auszuziehen und sich zum Lavabo zu drehen, was Letztere beides verweigert habe. Um das abermalige Ausziehen ihrer Kleider durch den Beschwerdeführer zu verhindern, habe sie den Beschwerdeführer mit beiden Armen derart fest umklammert, dass er weder sich selber noch ihr die Kleider habe ausziehen können. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 daraufhin erneut am Hals gepackt und habe sie für ca. sechs bis acht Sekunden gewürgt und habe ihr gleichzeitig befohlen, sich auszuziehen. Durch das Würgen erneut in Angst versetzt, sei die Beschwerdegegnerin 2 seiner Aufforderung dann doch nachgekommen und habe die Kleider ausgezogen und habe sich schliesslich auch zum Lavabo umgedreht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe erklärt, das nicht zu wollen, aber der Beschwerdeführer habe sich ein weiteres Mal über ihren Willen hinweggesetzt und habe versucht, vaginal in sie einzudringen. Nachdem ihm das Eindringen nicht richtig gelungen sei, habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 gebeten, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was Letztere aber nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerdegegnerin 2 verlangt, sich auf die Knie zu begeben, und als sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er sie erneut an den Haaren oder am Hals bzw. evtl. auch am Hals und an den Haaren gepackt und habe sie aufgefordert, sich abermals auf den Boden zu knien, wobei er sie dann mit eigener Kraft zu Boden gedrückt habe, wodurch sie auf ihre Knie gezwungen worden sei. Ihr Oberkörper sei dadurch in gebückter Position über den Badewannenrand zu liegen gekommen. In dieser Position sei der Beschwerdeführer abermals vaginal in sie eingedrungen, während die Beschwerdegegnerin 2 es weinend vor Schmerzen, über sich habe ergehen gelassen. Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerdegegnerin 2 wissen wollen, wie sie es fände, worauf sie Schmerzen beklagt habe und ihn wieder darum gebeten habe, aufzuhören. Erst als die Beschwerdegegnerin 2 aus Erschöpfung von den Knien auf die Oberschenkel in den Schneidersitz zusammengesackt sei, habe der Beschwerdeführer von ihr abgelassen.
Die zuvor geschilderten Taten habe der Beschwerdeführer bewusst und gewollt begangen. Insbesondere habe er um den Umstand gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst 15 Jahre alt gewesen sei, weil sie ihm ihr Alter anlässlich des Gesprächs am Tatabend mitgeteilt habe. Er habe gewusst, dass er schon allein wegen des jungen Alters der Beschwerdegegnerin 2 mit ihr keine sexuellen Handlungen habe vornehmen dürfen. Der Beschwerdeführer habe zudem gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine sexuellen Handlungen mit ihm habe vornehmen wollen. Er habe ebenso gewusst, dass er keine körperliche Gewalt bzw. Körperkraft habe anwenden dürfen, um die Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Der Beschwerdeführer, der gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine sexuellen Handlungen mit ihm haben wolle, habe dies alles getan, um so seiner Absicht gemäss ihren Widerstand gegen sein Ansinnen, mit sexuellen Handlungen an ihr zum Samenerguss zu kommen, zu brechen und sie zur Duldung der an ihr vollzogenen sexuellen Handlungen zu zwingen, was ihm auch gelungen sei.
3.4. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers genügen den im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden erhöhten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht zunächst in allgemeiner Weise geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 keiner methodisch korrekten Aussagenanalyse unterzogen. Mit dieser pauschalen Kritik setzt er sich jedoch nicht rechtsgegenügend mit der konkreten Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander, sodass sein Vorbringen als rein appellatorisch zu qualifizieren ist. Entsprechendes gilt, soweit er ohne nähere Auseinandersetzung vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht bemerkbar gemacht habe, um Hilfe zu erhalten. Dabei unterlässt er es, sich konkret mit der vorinstanzlichen Würdigung und insbesondere mit der Gegenüberstellung der unterschiedlichen Aussagen zu befassen. Ebenso wenig genügt der blosse Hinweis, die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, sie selbst sowie mehrere ihrer Kolleginnen seien bereits vor dem angeklagten Übergriff Opfer von Vergewaltigungen geworden, den Begründungsanforderungen. Gleiches gilt für den Verweis auf die Aussagen der Mutter, wonach das Sexualverhalten der Beschwerdegegnerin 2 zu Diskussionen Anlass gegeben habe. Rein appellatorisch ist weiter der Hinweis, es sei nicht nachvollziehbar und erstaune, dass die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren gegen den Cousin eröffnet habe, welchem die Beschwerdegegnerin 2 in ihren Aussagen ebenfalls eine Vergewaltigung anlaste. Soweit der Beschwerdeführer sodann pauschal behauptet, die Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 divergierten hinsichtlich der Gewaltanwendung, ohne dies näher zu konkretisieren, bleibt er ebenfalls eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen schuldig. Gleichermassen kommt er seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach, wenn er ohne Bezugnahme auf das konkrete Beweisergebnis vorbringt, die Zeugin E.F.________ habe nichts von den Gewalthandlungen mitbekommen. Insgesamt fehlt es damit sowohl an einer konkreten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als auch an einer Darlegung, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.5.
Soweit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (knapp) zu genügen vermag, erweist sie sich als unbegründet.
3.5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in den beiden Einvernahmen seien nicht deckungsgleich. In der ersten Einvernahme habe sie angegeben, sie habe während des Übergriffs einen Hoodie getragen. In der zweiten Einvernahme habe sie sich hingegen nicht mehr erinnern können, ob sie völlig nackt gewesen sei. Infolgedessen seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht kohärent und nicht konstant.
3.5.2. Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die Vorinstanz stellt - teilweise unter Verweis auf die erste Instanz - fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Tatablauf in beiden Einvernahmen weitgehend übereinstimmend geschildert habe. Die wenigen Abweichungen beträfen ausschliesslich unwesentliche und nebensächliche Aspekte. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen implizit davon ausgeht, dass die Unsicherheit der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf das Tragen eines Hoodies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern vermöge, ist dies nicht zu beanstanden. Widersprüchliche Aussagen, die wesentlich ins Gewicht fielen oder das vorinstanzliche Urteil als willkürlich erscheinen liessen, sind weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.
3.6.
3.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Gutachten des IRM widerspreche den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. So hätten die Gutachter weder Würgespuren am Hals noch Verletzungen an der Kopfhaut feststellen können. Dies wäre aber zwingend der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 wie von ihr beschrieben mehrfach über mehrere Sekunden so stark gewürgt hätte, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei. Auch das massive Reissen an den Haaren hätte Spuren hinterlassen müssen. Die Vorinstanz stelle auf einen aktenwidrigen Sachverhalt ab.
3.6.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unbehelflich. Die Vorinstanz würdigt in ihrem Urteil das Gutachten des IRM umfassend. Sie hält fest, dass die untersuchenden Ärzte an der Halshaut der Beschwerdegegnerin 2 keine Befunde festgestellt hätten, die auf ein Würgen hindeuteten. Gleichzeitig halte das Gutachten jedoch explizit fest, dass die Abwesenheit solcher Befunde einen Angriff gegen den Hals nicht zwangsläufig ausschliesse. Gleichermassen hätten die Gutachter keine Verletzungen an der Kopfhaut feststellen können, was aber nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 nicht an den Haaren gerissen hätte. Hingegen seien unter anderem frisch imponierende Blutergüsse an beiden Oberschenkelaussenseiten sowie oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Unterarmseite und am rechten Handgelenk erkennbar gewesen. Diese seien als Folge stumpfer Gewalteinwirkung zu werten, deren Entstehung im geltend gemachten Ereigniszeitraum plausibel erscheine. Unter diesen Umständen darf die Vorinstanz das rechtsmedizinische Gutachten zumindest als indiziell für den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Geschehensablauf werten. Dass das Gutachten das Würgen und das Reissen an den Haaren nicht unmittelbar beweist, schliesst nicht aus, dass es die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen stützt. Wenn die Vorinstanz in der Konsequenz auf diese Aussagen abstellt, verfällt sie nicht in Willkür.
3.7.
3.7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, weil sie - insbesondere im Zusammenhang mit den aus dem Gutachten des IRM gezogenen Schlüssen - dem Beschwerdeführer den Beweis seiner Unschuld auferlege. Dies bestätige die Vorinstanz explizit, wenn sie am Ende ihrer Beweiswürdigung Folgendes festhalte: "[...] die objektiven Beweismittel beweisen den Sachverhalt zwar nicht direkt, widerlegen ihn aber auch nicht. Dem Beschuldigten und der Verteidigung gelang es auch im Berufungsverfahren nicht, durch ihre Einwände Anlass für eine andere Würdigung zu liefern.".
3.7.2. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht. Wie bereits dargelegt, verwertet die Vorinstanz das Gutachten des IRM willkürfrei als Indiz (siehe E. 3.6 hiervor). In ihrem Fazit zur Beweiswürdigung betont sie darüber hinaus, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, der Zeugin E.F.________ sowie die übrigen massgeblichen Beweismittel keine rechtserheblichen Zweifel am festgestellten Sachverhalt zuliessen. Der Sachverhalt wird somit nicht deshalb als erstellt erachtet, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen wäre, seine Unschuld nachzuweisen. In diesem Kontext ist auch die vom Beschwerdeführer zitierte Passage des vorinstanzlichen Urteils zu lesen: Der Beschwerdeführer brachte keine Tatsachen vor, die gegen den als bewiesen erachteten Sachverhalt sprechen, noch sind solche ersichtlich. Daraus ergibt sich keine Umkehr der Beweislast. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist daher nicht gegeben.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz unterlasse eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prüfung des anwendbaren Rechts.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, dass seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils per 1. Juli 2024 eine Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten sei. Diese habe die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert, so namentlich bei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB. Sei ein Verbrechen oder ein Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Strafgesetzbuches begangen worden sei, komme die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen für den Täter nicht günstiger seien ( Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB ). Vorliegend sei die aktuelle Gesetzeslage für den Beschwerdeführer keine mildere als zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, weshalb das alte Recht anzuwenden sei.
4.3. Der Beschwerdeführer beging die ihm vorgeworfene Tat am 26. Juni 2022. Die erste Instanz fällte ihr Urteil am 6. Juli 2023. Am 1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft (BBl 2023 1521 ff.). Das vorinstanzliche Urteil erging am 12. März 2025. Damit hatte die Vorinstanz als Sachgericht darüber zu befinden, welches Recht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.5, 2.8; DAMIAN K. GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 2 StGB).
4.4. Es ist keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich. Die Begründung der Vorinstanz genügt in Bezug auf das anwendbare Recht, wenn auch knapp, den von der Rechtsprechung definierten Minimalanforderungen (siehe E. 1.2 hiervor). Sie erlaubt es dem Beschwerdeführer, das Urteil in diesem Punkt sachgerecht an das Bundesgericht weiterzuziehen. Inwiefern der Schluss der Vorinstanz unzutreffend sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Soweit er in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Bejahung einer Nötigungshandlung sowie des Vorsatzes kritisiert, zeigt er nicht auf, inwiefern sich dies konkret auf die Frage der Anwendbarkeit des Rechts auswirken soll. Folglich erfüllt er die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz verletze mit dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung aArt. 190 Abs. 1 StGB.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Vergewaltigung nur bei Vorliegen eines qualifizierten Nötigungsmittels gegeben sei. Insbesondere enthalte das vorinstanzliche Urteil keine Erwägungen dazu, inwiefern die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigungshandlungen adäquat kausal für den angeblich gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 vollzogenen Geschlechtsverkehr gewesen sein sollen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe stets die Möglichkeit gehabt, sich bei der Zeugin E.F.________ bemerkbar zu machen. Angesichts dieser Umstände fehle es an einer hinreichenden Zwangslage.
5.2.2. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen der ersten Instanz. Diese kommt hinsichtlich der Nötigungshandlung zum Ergebnis, es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit gewollt habe. Dies habe sie dem Beschwerdeführer wiederholt signalisiert, indem sie ihm gesagt habe, sie habe Schmerzen, er solle aufhören und auch indem sie geweint habe. Hinsichtlich des Vorfalls im Bett sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich mit verschiedenen Handlungen gegen den Beschwerdeführer zu wehren versucht habe, nämlich indem sie den Kopf weggedreht, die Beine gekreuzt, den Beschwerdeführer von sich weggestossen und auch zu schreien versucht habe. Der Beschwerdeführer habe sich über all diese Versuche hinweggesetzt und den Widerstand der Beschwerdegegnerin gebrochen, indem er ihr den Mund zugehalten, ihr die Hände hinter dem Kopf festgehalten, die Beine auseinandergedrückt und sie zudem auch mehrfach mit der rechten Hand gewürgt habe, bis sie fast keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen und schwindlig geworden sei (wobei die Vorinstanz eine Lebensgefahr als nicht erstellt erachtet). Zudem habe der Beschwerdeführer ihr befohlen, ruhig zu sein und "ihre Fresse zu halten" und sich nicht zu wehren. Der Beschwerdeführer habe sodann auch seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt. So sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer Körpergrösse von ca. 1.80 m und einem Körpergewicht von 68 kg deutlich grösser und schwerer sei als die Beschwerdegegnerin 2, welche ca. 1.50 m gross und ca. 47 bis 50 kg schwer sei. Überdies habe sich die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Moment in einer sehr ausweglosen Situation befunden, welche der Beschwerdeführer für sich ausgenutzt habe. So sei die Beschwerdegegnerin 2 alleine mit dem Beschwerdeführer im Bett der direkt daneben schlafenden Freundin gelegen und hin- und hergerissen gewesen. Denn sie habe einerseits die Freundin nicht wecken wollen, da sie befürchtet habe, diese könne wütend sein - was sich im Nachhinein auch bewahrheitet habe - und gleichzeitig habe sie versucht, die Freundin auf sich aufmerksam zu machen und habe sich erhofft, diese würde ihr helfen. Überdies habe der Beschwerdeführer eine Machtposition geschaffen, indem er die Beschwerdegegnerin 2 unterwürfig zu machen versucht habe. So habe er von ihr verlangt, sie solle ihn "Daddy" nennen und sich bei ihm bedanken. Weiter habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 während des Geschlechtsverkehrs als "scheiss Schlampe" beschimpft und habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie zu tun habe, was er von ihr verlange, indem er ihr gesagt habe: "ich ha d Kontrolle über dich, ich mach mit dir was ich wett". Damit habe er sie noch zusätzlich erniedrigt. Hinsichtlich des Vorfalls im Badezimmer habe der Beschwerdeführer den Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 zunächst damit gebrochen, dass er sie "wie ein Baby" ins Badezimmer getragen habe, nachdem sie sich geweigert habe, freiwillig mit ihm mitzugehen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer mit ihren Armen umklammert, damit er sie nicht habe ausziehen können. Da dieser jedoch stärker gewesen sei, habe er auch diesen körperlichen Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 durchbrochen. Überdies habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 erneut am Hals gepackt und habe sie erneut für einige Sekunden gewürgt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 aufgefordert, auf die Knie zu gehen und habe sie mit den Händen zu Boden gedrückt, als sie sich geweigert habe, es freiwillig zu tun. Damit habe der Beschwerdeführer den körperlichen Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 durch mehrfaches Anwenden von körperlicher Gewalt überwunden. Schliesslich sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer erst von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen habe, als ihr Körper vor Schmerzen und Erschöpfung nachgegeben habe und sie auf dem Boden zusammengebrochen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer erneut die Ausweglosigkeit der Beschwerdegegnerin 2 genutzt. So hätten sich die beiden in einem sehr kleinen Badezimmer mit geschlossener - wohl aber nicht verschlossener - Tür befunden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe somit keinerlei Fluchtmöglichkeit gehabt. Auch im Badezimmer habe der Beschwerdeführer sodann psychischen Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 ausgeübt, indem er ihr gesagt habe: "Du machsch was ich dir säg. Verstandä".
5.2.3. Der Tatbestand der Vergewaltigung (aArt. 190 StGB) bezweckt, wie auch derjenige der sexuellen Nötigung (aArt. 189 StGB), den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (Urteil 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1.2). Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Das Gesetz erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.2). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügend qualifiziert (Urteile 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1.2; 6B_368/2025 vom 4. September 2025 E. 1.1.2; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz legt unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbar dar, inwiefern die Handlungen des Beschwerdeführers als nötigend im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter das Erfordernis einer hinreichenden Zwangslage ist nicht zu beanstanden. Insbesondere geht aus den Erwägungen klar hervor, inwiefern der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 unter Druck setzte, ihr Gewalt antat und eine Zwangslage schuf, welche ihr einen wirksamen Widerstand verunmöglichte. Zudem ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen ohne Weiteres, dass diese Nötigungshandlungen (adäquat) kausal für den gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 vollzogenen Geschlechtsverkehr waren.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehlten im vorinstanzlichen Urteil an Feststellungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand. Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein soll, dass die Beschwerdegegnerin 2 aus Rücksicht auf ihre Freundin E.F.________ sich nicht durch Schreien dem Geschlechtsverkehr widersetzt habe, sei weder durch die Vorinstanz festgestellt noch von der Beschwerdegegnerin 2 vorgebracht.
5.3.2. Die Vorinstanz legt - abermals unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz - dar, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Handlungen mit ihm nicht habe vornehmen wollen, da diese ihm dies gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach habe zu verstehen gegeben. Dennoch habe er sich bewusst und damit willentlich über die Haltung der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt und ihr den von ihm gewünschten Geschlechtsverkehr abgenötigt.
5.3.3. Der Tatbestand der Vergewaltigung erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; 87 IV 66 E. 3; Urteil 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1.2).
5.3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die subjektive Tatbestandsvoraussetzung des Vorsatzes ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Vorinstanz sind im Hinblick auf die rechtliche Würdigung korrekt und genügen den Begründungsanforderungen (siehe E. 1.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm nicht hinreichend kommuniziert, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, weicht er vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab und ist nicht zu hören (Art. 105 Abs. 1 BGG).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 46 Monaten sei weder in der Begründung noch im Ergebnis nachvollziehbar.
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
6.3. Die Vorinstanz begründet ihre Strafzumessung systematisch. Sie befasst sich zuerst mit der Tatschwere der ersten Vergewaltigung im Schlafzimmer. Zunächst sei die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Insgesamt habe die physisch und kognitiv deutlich unterlegene Beschwerdegegnerin 2 einen sich in den Morgenstunden lange hinziehenden, rabiaten Übergriff erdulden müssen, bei welchem der Beschwerdeführer zweimal vaginal in sie eingedrungen sei - zuerst, als sie auf dem Rücken gelegen habe und er auf ihr, danach von hinten, als sich die Beschwerdegegnerin 2 in seitlicher Körperlage befunden habe. Es könne der ersten Instanz ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie festhalte, dass der Beschwerdeführer - obwohl eine gewisse Gewaltanwendung tatbestandsimmanent sei - erhebliche physische Gewalt angewendet habe, indem er unter anderem die Beine der Beschwerdegegnerin 2 auseinandergedrückt, ihr die Hände hinter dem Kopf festgehalten, sie an den Haaren gerissen, ihr den Mund zugehalten und sie gar mehrfach gewürgt habe. Weiter habe er die Beschwerdegegnerin 2 dadurch gedemütigt, dass er ihr gesagt habe, sie solle "die Fresse halten" und ihm "ihre Fotze" geben, und er sie gezwungen habe, ihn "Daddy" zu nennen und sich bei ihm zu bedanken. Als besonders perfide sei sodann sein Gebaren zu werten, als er der Beschwerdegegnerin 2 zwischendurch zu verstehen gegeben habe, dass er so lange weitermache, bis sie einen Orgasmus habe. Schwer ins Gewicht falle schliesslich auch die ungeschützte Penetration. Der Beschwerdeführer habe dabei die Beschwerdegegnerin 2 rücksichtslos den Risiken einer ungewollten Schwangerschaft und der Übertragung von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt. Immerhin müsse - im Rahmen aller möglichen denkbaren Vergewaltigungen - gesehen werden, dass auch noch deutlich gravierendere Vergewaltigungen denkbar seien; namentlich habe die Beschwerdegegnerin 2 beim Übergriff im Schlafzimmer und in Gegenwart ihrer Kollegin keine erheblicheren physischen Verletzungen erlitten und habe der Beschwerdeführer neben seiner körperlichen Überlegenheit beispielsweise keine weiteren Hilfsmittel oder gar Waffen eingesetzt. Das objektive Tatverschulden sei damit mit der ersten Instanz als nicht mehr leicht einzustufen. Was die subjektive Verschuldensbewertung betreffe, so seien das direktvorsätzliche Handeln zu erwähnen und der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit frei gestanden habe, aufzuhören. Obwohl die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach deutlich verbal und physisch zu verstehen gegeben habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und der Beschwerdeführer damit aufhören solle, habe er sich mit zunehmender physischer und verbaler Gewalt über ihren Willen hinweggesetzt und habe sein Tun erst beendet, als die ebenfalls im Schlafzimmer anwesende E.F.________ signalisiert habe, dass sie erwacht sei. Mit der ersten Instanz vermöge die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren, und es bleibe insgesamt bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden. In Anbetracht der konkreten Tatumstände erscheine die von der ersten Instanz dafür angesetzte Einsatzstrafe von 48 Monaten allerdings als etwas zu hoch und sei bei 38 Monaten festzusetzen.
Im Anschluss setzt sich die Vorinstanz mit der Tatschwere der zweiten Vergewaltigung im Badezimmer auseinander. Zum objektiven und subjektiven Tatverschulden könne auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden. Zutreffend habe sie festgehalten, dass der Beschwerdeführer erneut seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt habe und von hinten ungeschützt in die kniende und über den Badewannenrand gebückte Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen sei, nachdem er abermals durch sich steigernde physische Gewalt den Widerstand und Willen der Beschwerdegegnerin 2 gebrochen habe. Dass er sich dabei um die Anwesenheit von anderen, wachen Personen in der Wohnung sowie die nicht abschliessbare Badezimmertüre foutiert habe, zeuge von erheblicher krimineller Energie und Selbstherrlichkeit. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer abermals direktvorsätzlich gehandelt, habe aber - immerhin - von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen, als diese aus Erschöpfung zusammengesackt sei. Die Tatschwere rechtfertige - in Verhältnis zur Einsatzstrafe für die Tathandlungen im Schlafzimmer gesetzt - eine Einzelstrafe von 30 Monaten, wobei die Einsatzstrafe von 38 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Monate auf 48 Monate zu erhöhen sei. Die zweite Vergewaltigung im Badezimmer sei am gleichen Vormittag, in der gleichen Wohnung, gegenüber demselben Opfer im selben Kontext wie die erste Vergewaltigung im Schlafzimmer erfolgt, weshalb sich diese Konnexität bei der Asperation doch relativ stark auswirke. Gleichwohl sei es zwischen den zwei Vergewaltigungen zu einem klaren Unterbruch gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Tatentschluss fassen müssen, es sei zu einer örtlichen Verschiebung ins Badezimmer gekommen und er habe die Beschwerdegegnerin 2 nochmals von neuem durch Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt, ohne dabei direkt an den vorhergehenden Übergriff anknüpfen zu können.
Danach geht die Vorinstanz auf die Tatschwere der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind ein. Die erste Instanz habe auch bei den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind grundsätzlich zutreffend erwogen, dass es insgesamt zu zwei Vergewaltigungen gekommen sei und im Zuge derselben zu weiteren sexuellen Handlungen wie namentlich Küssen, Eindringen in die Vagina der Beschwerdegegnerin 2 mit dem Finger, Anfassen an den Brüsten und Zwang, ihn an seinem Penis anzufassen. Jedoch hätten alle diese Handlungen nur gerade zwei Tage vor dem 16. Geburtstag der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden und wären danach nicht mehr unter den Straftatbestand von Art. 187 StGB gefallen. Die Verletzung des von diesem Tatbestand geschützten Rechtsguts (ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern) sei daher minimal bzw. praktisch nicht mehr existent, zumal die Beschwerdegegnerin 2 unbestrittenermassen bereits vorher sexuell aktiv gewesen sei. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt auch erst 19 Jahre alt gewesen sei und der Altersunterschied von dreieinhalb Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 damit nur knapp über der Grenze von drei Jahren gelegen habe, bei welcher der sexuelle Kontakt nicht strafbar gewesen wäre (Art. 187 Ziff. 2 StGB). Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Nötigungs- und Gewaltelement durch die Vergewaltigungen bereits abgedeckt sei und unter diesem Tatbestand nur noch die Verletzung des Schutzes der ungestörten sexuellen Entwicklung zu sanktionieren sei. Das Verschulden sei angesichts dieser Umstände als ausserordentlich leicht zu bewerten, wobei aufgrund der engen sachlichen und zeitlichen Konnexität zur mehrfachen Vergewaltigung gleichwohl eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Die Einsatzstrafe sei ganz leicht um einen Monat zu erhöhen.
Hinsichtlich der Täterkomponente hält die Vorinstanz fest, die erste Instanz habe den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, die Malerlehre erfolgreich abgeschlossen zu haben und nun auf diesem Beruf zu arbeiten. Er habe in einigen Temporäranstellungen Erfahrungen sammeln können und nun eine Festanstellung mit einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 4'500.-- in Aussicht. Der Beschwerdeführer sei seit ungefähr zwei Jahren in einer festen Partnerschaft. Diese Stabilisierung in den Lebensverhältnissen sei ganz leicht zugunsten des Beschwerdeführers zu veranschlagen. Leicht straferhöhend sei demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des hängigen Berufungsverfahrens erneut straffällig geworden sei. Dies zeuge von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer habe sich dabei in Form einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht und sei mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 2'100.-- bestraft worden. Eine Strafreduktion aufgrund eines Geständnisses oder ernstgemeinter strafmindernder Reue und Einsicht falle ausser Betracht. Spürbar strafmindernd sei hingegen die lange Zeitdauer von über einem Jahr vom Eingang der Berufung bis zur Vorladung zur Berufungsverhandlung zu veranschlagen, während welcher bloss eine Verfügung hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit erlassen worden sei (das erstinstanzliche Urteil sei demgegenüber ziemlich genau ein Jahr nach der Tat ergangen). Alles in allem sei die nach den Tatkomponenten ausgefällte Strafe zufolge der Täterkomponenten und der langen Zeitdauer des Berufungsverfahrens leicht zu reduzieren.
Schliesslich zieht die Vorinstanz ein Fazit. Insgesamt seien die beiden Vergewaltigungen sowie die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten zu sanktionieren. Die erstandene Haft von 11 Tagen sei anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe sei infolge ihrer Höhe zu vollziehen; ein bedingter oder teilbedingter Vollzug sei gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
6.4.
6.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz verweise und übernehme die Strafzumessungserwägungen des Bezirksgerichts, komme aber zu einer - wenn auch niedrigeren - Strafe für den Beschwerdeführer, die jedoch nicht nachvollziehbar sei.
6.4.2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
Die Vorinstanz hat als Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil zu fällen und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (Urteile 6B_559/2024 vom 19. August 2025 E. 2.3: 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_559/2024 vom 19. August 2025 E. 2.3; 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; je mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_559/2024 vom 19. August 2025 E. 2.3; 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3; je mit Hinweisen).
6.4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz legt ihre Strafzumessung über mehrere Seiten ihres Urteils hinweg ausführlich und nachvollziehbar anhand der gesetzlichen Kriterien sowie der massgeblichen Rechtsprechung dar. Sie ist in der Bewertung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren weder an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden noch gehalten, zu begründen, warum sie von deren Erwägungen abweicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen daher die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung den Begründungsanforderungen.
6.5.
6.5.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, der Vorinstanz könne in rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden, wenn sie straferhöhend würdige, der Beschwerdeführer habe erhebliche physische Gewalt angewandt. Die angewendete Gewalt gehe nicht über die tatbestandsimmanente Gewalt hinaus. Somit sei das Doppelverwertungsverbot verletzt.
6.5.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7; 6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Unabhängig von qualifizierenden oder privilegierenden Tatbestandsvarianten ist das Doppelverwertungsverbot als allgemeiner strafzumessungsrechtlicher Grundsatz bei sämtlichen Tatbeständen zu beachten (vgl. Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.7.2; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 87 f.).
6.5.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Die Vorinstanz begründet schlüssig und im Rahmen ihres Ermessens, dass die vom Beschwerdeführer angewendete Gewalt über das lediglich tatbestandsimmanente Mass hinausgeht. Sie würdigt dabei nicht die Nötigungssituation als solche straferhöhend, sondern deren Art und Ausmass. Dies verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
6.6.
6.6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz halte fest, dass im Rahmen aller denkbaren Vergewaltigungen deutlich gravierendere Taten denkbar seien und die Beschwerdegegnerin 2 keine erheblichen physischen Verletzungen erlitten habe. Indem sie trotzdem eine Einsatzstrafe von 38 Monaten festsetze, überschreite sie massiv das ihr zustehende richterliche Ermessen. Die Einsatzstrafe liege über der Mindeststrafe der qualifizierten Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 3 StGB, die ein grausames Vorgehen voraussetze. Derartige Tatumstände schliesse die Vorinstanz jedoch explizit aus. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass dem einer Vergewaltigung immanenten Unrecht und Verschulden bereits durch die erhöhte Mindeststrafe Rechnung getragen werde.
6.6.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
6.6.3. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Argumentation nicht durch. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese nachvollziehbar. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie begründet entsprechend nachvollziehbar, warum sie von einem nicht mehr leichten Tatverschulden ausgeht. Diese Wertung findet im Kontext des anwendbaren Strafrahmens Ausdruck in der festgesetzten Einsatzstrafe von 38 Monaten. Diese liegt noch im untersten Drittel des Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (aArt. 190 Abs. 3 StGB) und erscheint deshalb vergleichsweise milde, auf jeden Fall aber nicht zu hoch. Dass die Vorinstanz keine Grausamkeit im Sinne von aArt. 190 Abs. 3 StGB bejaht, ändert daran nichts.
6.7.
6.7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz begründe nicht, warum sie für die Schuldsprüche für mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe ausspreche und anschliessend eine Gesamtstrafe bilde. Sie verkenne, dass "die Freiheitsstrafe der Geldstrafe vorgeht" (sic), und dass eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann möglich sei, wenn sie für alle Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Dies sei in Bezug auf die Schuldsprüche gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht angemessen, da die Vorinstanz die Einsatzstrafe lediglich um einen Monat erhöhe.
6.7.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Gemäss der Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Folglich hat das Gericht zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Sind die in Betracht gezogenen Strafen konkret gleichartig, hat das Gericht in einem ersten Schritt in Berücksichtigung aller massgebenden Elemente, darunter die verschuldens-/straferhöhenden und die verschuldens-/strafmindernden Umstände, die Einsatzstrafe für die abstrakt schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b).
Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Andernfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Im Sinne der Überprüfbarkeit ist daher das Gewicht, das den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt, im Urteil auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).
Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf im Sinne einer Ausnahme ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.4; 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2; 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2).
6.7.3. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz begründet die Wahl der Freiheitsstrafe knapp, aber hinreichend. Sie verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich und mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend auf die enge sachliche sowie zeitliche Konnexität zwischen der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind und der mehrfachen Vergewaltigung. Zugleich schliesst sie zumindest implizit eine genügende präventive Wirkung der Geldstrafe aus, was angesichts der von ihr festgestellten fehlenden Reue bzw. Einsicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Insgesamt bewegt sich die Vorinstanz bei der Wahl der Sanktionsart im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Sodann ist sie nicht gehalten, für die sexuellen Handlungen mit Kindern eine konkrete hypothetische Einzelstrafe zu beziffern. Indem sie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren darlegt, diese würdigt und im Anschluss bestimmt, in welcher Höhe sie die Einsatzstrafe erhöht, weist sie rechtsgenügend aus, wie sich diese Straftaten auf die Gesamtstrafe auswirken.
6.8.
6.8.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige die Wirkung der Strafe auf sein Leben nicht. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe lägen mittlerweile drei Jahre zurück. Weiter sei er in einer festen Beziehung und gehe einer geregelten Arbeit nach. Die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe hätte gravierende Auswirkungen auf sein Leben. Er würde alles, was er sich aufgebaut habe, verlieren. Eine Wiedereingliederung nach einem geschlossenen mehrjährigen Freiheitsentzug sei überaus schwierig. Auch trage die Vorinstanz dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers keine Rechnung.
6.8.2. Nach der Rechtsprechung bedeutet der Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich für jeden Verurteilten eine Härte, zumal er regelmässig dazu führt, dass der Betroffene aus seinem beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2; 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4).
6.8.3. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen nicht durch. Die Vorinstanz berücksichtigt die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Ermessens leicht zu seinen Gunsten. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz nicht auf das Vorliegen einer weitergehenden besonderen Strafempfindlichkeit schliesst. Ebenso liegt es im Ermessen der Vorinstanz, das Alter des zum Tatzeitpunkt volljährigen Beschwerdeführers bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 1.4; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3).
6.9.
6.9.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gewichte die Verletzung des Beschleunigungsgebots während des Berufungsverfahrens, welches zwei Jahre gedauert habe, nicht hinreichend.
6.9.2. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
6.9.3. Die Rüge ist unbegründet. Zwar verzichtet die Vorinstanz darauf, genau zu beziffern, wie sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots konkret auf die Dauer der ausgesprochenen Strafe auswirkt. Sie stellt die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch nachvollziehbar und zulässig in eine Gesamtabwägung mit den übrigen im Rahmen der Täterkomponente relevanten Strafzumessungsfaktoren. Unter dieser gesamthaften Betrachtung würdigt die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen ihres Ermessens hinreichend und berücksichtigt die lange Dauer des Berufungsverfahrens strafmindernd. Weshalb die Verfahrensdauer darüber hinaus "erheblich strafmindernd" zu berücksichtigen wäre, wie der Beschwerdeführer vorträgt, begründet er nicht und ist auch nicht ersichtlich.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt, auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB sei zu verzichten. Er begründet diesen Antrag nicht. Genauso wenig äussert er sich zum Antrag, er sei für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug mit Fr. 200.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2022 zu entschädigen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Stübi