Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_310/2025
Urteil vom 6. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
beide vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Urkundenfälschung; Verfahrenskosten, Parteientschädigung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Februar 2025 (SST.2024.93).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 12. Februar 2025 in Bestätigung des Urteils der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2024 wegen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'600.--, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Es stellte zudem die Rechtskraft des Freispruches vom Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, vom Vorwurf der Urkundenfälschung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freigesprochen zu werden. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur willkürfreien und bundesrechtskonformen Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die notwendigen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Eine Fotografie des auf dem Computer geöffneten Patientendossiers stelle kein Schriftstück im Sinne des Gesetzes dar, das nach allgemeingültigen, objektiven Garantien geeignet sei, den Inhalt des Patientendossiers zu gewährleisten. Im konkreten Kontext habe die Fotografie keinen eigenständigen Erklärungsgehalt gehabt. Zudem habe er weder in Vorteils- noch in Schädigungsabsicht gehandelt. Er rügt des Weiteren eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
3.2.
3.2.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).
3.2.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 201; je mit Hinweisen).
3.2.3. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 201). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.3.3; 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 3.3; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 201; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz würdigt die Patientendokumentation als eine (Computer-) Urkunde. Der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2023 den Zeitpunkt und Ablauf einer zahnärztlichen Behandlung vom 27. Oktober 2021 des Patienten C.B.________ in der Patientendokumentation Nr. xxx erfasst und diese sowohl lokal auf der Festplatte seines Computers als auch als Backup in einem inländischen Rechenzentrum abgespeichert. Die Patientendokumentation sei objektiv zum Beweis geeignet und habe somit Beweisfunktion. Gemäss der gesetzlichen Dokumentationspflicht nach § 15 des Gesundheitsgesetzes [des Kantons Aargau] vom 20. Januar 2025 (GesG; SAR 301.100) i.V.m. § 55 f. der Verordnung [des Kantons Aargau] vom 11. November 2009 über die Berufe, Organisation und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB; SAR 311.121) komme ihr zudem eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu.
Die Vorinstanz kommt überdies zum Schluss, dass die Patientendokumentation von Beginn an u.a. zum Entlastungsbeweis im Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden (Vorwurf der Nichtherausgabe von Patientendokumentationen) bestimmt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den entsprechenden Eintrag im Patientendossier ("C.B.________ | xxx") kurz vor der Einvernahme durch die Kantonspolizei erstellt. Eine Abbildung davon habe er der Polizei per E-Mail zur Verfügung gestellt. Die Urkunde habe dem Beschwerdeführer als Beweis dafür dienen sollen, dass er keine schriftlichen Aufzeichnungen über weitere Behandlungen besessen habe, und sei nicht bloss für den internen Gebrauch gedacht gewesen. Die ursprüngliche Patientendokumentation von C.B.________ ("yyy | C.B.________") habe insgesamt drei Informationen aufgewiesen. Die nachträgliche Patientendokumentation ("C.B.________ | xxx") habe hingegen nur Informationen über eine Behandlung enthalten und sei somit unvollständig gewesen. Durch die Erstellung dieser nachträglichen Patientendokumentation habe der Beschwerdeführer eine echte aber unwahre Urkunde angefertigt und damit eine Falschbeurkundung begangen. Der wirkliche Sachverhalt habe nicht mit dem in der Urkunde abgebildeten Sachverhalt übereingestimmt.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht moniert, er habe bereits zu Beginn der Strafuntersuchung zu Protokoll gegeben, dass er die Originalakte des Patienten nicht mehr besitze und er diese lediglich inkomplett habe rekonstruieren können, kann seiner Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit sie den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung überhaupt zu genügen vermag (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 BGG ; E. 2 oben). Damit setzt er sich nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass er mit der Einsendung des Abbilds des nachträglich erstellten, inkompletten Patientendossiers über den Besitz des ursprünglichen, kompletten Patientendossiers mit sämtlichen Eintragungen zu allen drei Behandlungen habe täuschen wollen. Damit habe er beabsichtigt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem er so einerseits der drohenden Strafverfolgung wegen Unterdrückung von Urkunden habe entgehen wollen und andererseits sich damit auch einen Vorteil in einem allfälligen Haftungsprozess habe erreichen wollen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fanden seine Aussage, er habe das Patientendossier rekonstruieren müssen, weil er nicht mehr auf das originale Dossier habe zugreifen können, weshalb es unvollständig sei, Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Ebenso berücksichtigte die Vorinstanz seine Schilderungen über den Ablauf der im nachträglich erstellten Patientendossier weggelassenen Behandlungen. Die Vorinstanz kommt jedoch zum Schluss, dass diese Aussagen nichts an dem durch die Einreichung eines Abbilds des nachträglich erstellten Patientendossiers per E-Mail offenbarten Willen ändere, dieses Dossier als echt verwenden zu wollen; dies obwohl er über schriftliche Informationen zu allen drei Behandlungen verfügt habe. Mit seinen Ausführungen vermag er keine Willkür an den vorinstanzlichen Erwägungen darzutun. Darüber hinaus gebietet es die Begründungspflicht nicht, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen.
3.5. Der Kritik des Beschwerdeführers an der rechtlichen Würdigung des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich des Urkundencharakters ist den Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu folgen. Sie weist zu Recht daraufhin, dass dem Patientendossier kraft Gesetzes eine Beweisfunktion über die durchgeführten medizinischen Behandlungen zukommt. So regelt die Gesetzgebung des Kantons Aargau, dass Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, eine Patientendokumentation über die Vorgeschichte, Diagnostik, Therapie, den Verlauf sowie die Aufklärung zu führen und diese während mindestens zehn Jahren seit Erstellung aufzubewahren haben (§ 15 Abs. 1 lit. b GesG i.V.m. § 55 Abs. 1 VBOB). Bei Änderungen von Eintragungen ist der ursprünglichen Fassung ein Vermerk mit dem neuen Inhalt beizufügen (vgl. § 56 Abs. 3 VBOB). Damit bleibt die Erklärung auch dann unwahr, wenn das Patientendossier entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht alle medizinischen Behandlungen vollständig dokumentiert (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 66 zu Art. 51 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Herstellung des nachträglichen, unvollständigen Patientendossiers eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB dar.
Die rechtliche Würdigung der Vorteils- und Schädigungsabsicht begründet der Beschwerdeführer lediglich mit einer von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Schuldspruch der Urkundenfälschung erweisen sich folglich als unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie einzutreten ist.
4.
4.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die ihm vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft. Er macht eine Verletzung sowohl von Art. 426 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO als auch der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend.
4.2. Die Vorinstanz stützt die Kostenauflage an den Beschwerdeführer auf dessen Verletzung der Herausgabepflicht der Akten gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung habe der Beschwerdeführer durch dieses normwidrige Verhalten den Verdacht auf potenziell strafbare Handlungen erweckt und damit (adäquat kausal) Anlass zu einem Strafverfahren gegeben, das in das pflichtgemässe Ermessen der Staatsanwaltschaft fällt. Deshalb seien ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zudem seien zwischen der Strafanzeige der Privatkläger am 21. November 2022 und der Tatbegehung der Falschbeurkundung am 2. Februar 2023 nur geringe Aufwendungen angefallen. Die im Nachgang getätigten Untersuchungshandlungen seien jeweils hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig gewesen und seien in einem engen und direkten Zusammenhang zu allen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen gestanden.
4.3.
4.3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
4.3.2. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2 mit Hinweisen). Zwischen dem Verhalten der beschuldigten Person und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile 6B_800/2025 vom 26. Februar 2026 E. 2.3.2; 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1; 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
4.3.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweis).
4.4.
4.4.1. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid ist unbegründet.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Kostenverlegung nicht einzig auf den Umstand, es habe beiden Vorwürfen derselbe, weitestgehend unbestritten gebliebene Sachverhalt zugrunde gelegen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung in BGE 144 IV 202 kommt sie zum Schluss, dass die Einleitung des Strafverfahrens wegen Unterdrückung von Urkunden durch den Beschwerdeführer kausal verursacht worden sei, in dem er die Einreichung der Patientendossiers der Beschwerdegegner 2 und 3 trotz gesetzlicher Verpflichtung verweigert habe. Des Weiteren zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, welche Verfahrenshandlungen mit entsprechenden Kostenfolgen nach Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden aber vor deren Ausweitung der Strafuntersuchung auf den Vorwurf der Urkundenfälschung, entstanden sind.
4.4.2. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten, ohne damit die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu verletzen. Entsprechend spricht sie den Beschwerdegegnern 2 und 3 auch in rechtmässiger Weise eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Privatkläger durch die Urkundenfälschung unmittelbar in ihren privaten Interessen verletzt worden seien, als dass diese auf ihre Benachteiligung in einem möglichen Schadenersatzprozesses ausgerichtet gewesen sei und damit als geschädigte Personen zu gelten haben. Die Benachteiligung aus der Urkundenfälschung braucht nicht vermögensrechtlicher Natur zu sein (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je mit Hinweisen).
Weiter vermag er auch aus dem Umstand, dass die Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren lediglich beantragt hätten, allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, nichts für sich abzuleiten. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ist auch der Strafkläger entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteile 7B_413/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 5.2; Urteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen; je mit Hinweisen). Somit musste sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch nicht weiter zur Frage der Zulassung der Privatklägerschaft äussern. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen