Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_800/2025
Urteil vom 26. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Jenny Burckhardt,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. B.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verfahrenskosten, Parteientschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. März 2025 (460 24 135).
Sachverhalt
A.
Am Abend des 17. September 2021 brachte A.________ eine Waffe, welche er zuvor in seinem Schlafzimmer gelagert hatte, in den Wintergarten, wo neben ihm auch seine Partnerin und B.________ anwesend waren. Dort liess er sie mehrere Stunden lang - teilweise unbeaufsichtigt - auf dem Tisch liegen. Am 18. September 2021, um 01.47 Uhr, nahm B.________, unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis stehend, die geladene Pistole an sich, forderte zum Spielen von Russischem Roulette auf und schoss sich damit zielgerichtet in den Kopf.
B.
Mit Urteil vom 31. Januar 2024 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Das Entschädigungsbegehren von B.________ wies es ab. Die Verfahrenskosten legte es im Umfang von 10 % A.________ auf.
C.
Auf Berufung aller Parteien bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. März 2025 das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, soweit angefochten, im Schuld- und Strafpunkt. Es verpflichtete A.________, B.________ eine Parteientschädigung im Umfang von 60 % von Fr. 10'858.95, entsprechend Fr. 6'515.35, zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens legte es ihm ebenfalls im Umfang von 60 %, entsprechend Fr. 16'386.75, auf.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Entschädigungsbegehren von B.________ sei abzuweisen und er sei zur Tragung von maximal 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
E.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner und zur Tragung von 60 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Er macht eine Verletzung sowohl von Art. 426 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO als auch der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend. Im Wesentlichen bringt er vor, nicht sein Verhalten, sondern jenes des Beschwerdegegners sei die eigentliche Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen.
2.2. Die Vorinstanz geht demgegenüber zusammengefasst davon aus, es sei das widerrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Waffenbesitzer gewesen, welches eine adäquate Ursache für die Einleitung eines langwierigen und kostspieligen Strafverfahrens in erster Linie aufgrund des zu untersuchenden Fahrlässigkeitsdelikts gesetzt habe. Angesichts des zwar nicht strafrechtlichen, wohl aber zivilrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers rechtfertige es sich, ihn - zusätzlich zu den erstinstanzlich auferlegten Kosten aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Umfang von 10 % - zur Tragung von (weiteren) 50 % der Verfahrenskosten, welche sich auf das Hauptdelikt bezögen, zu verurteilen. Entsprechend sei er auch zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung im Umfang von 60 % zu bezahlen.
2.3.
2.3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2.3.2. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2 mit Hinweisen). Zwischen dem Verhalten der beschuldigten Person und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.1; 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.3; 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweis).
2.4.
2.4.1. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid ist unbegründet. Die Frage nach der Kausalität i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO ist nicht mit jener nach dem materiell-strafrechtlichen Kausalzusammenhang gleichzusetzen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz vorliegend aufgrund des unvorhersehbaren selbstschädigenden Verhaltens des Beschwerdegegners eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach Art. 125 Abs. 2 StGB verneint. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, bedeutet jedoch der Umstand, dass es an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Verletzung des Beschwerdegegners fehlt, nicht zwingend, dass auch kein adäquat-kausaler Zusammenhang zum Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung besteht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, verletzte der Beschwerdeführer seine (strafrechtliche) Pflicht, die fragliche Pistole sorgfältig aufzubewahren und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Der alkoholisierte und unter dem Einfluss von Cannabis stehende Beschwerdegegner schoss sich damit in den Kopf. Angesichts dieser Geschehnisse ist nicht ersichtlich, dass die Behörden das Strafverfahren aus blossem Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2 mit Hinweisen) auch - bzw., wie die Vorinstanz ausführt, in erster Linie - wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt hätten. Vielmehr sahen sie sich in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens veranlasst, entsprechende Ermittlungen zu tätigen und Anklage zu erheben, war doch das normwidrige Verhalten des Beschwerdeführers ohne Weiteres geeignet, den Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung zu erwecken. Dass das Sachgericht letztlich zum Schluss kam, es bestehe kein rechtserheblicher Zusammenhang zu den Verletzungen des Beschwerdegegners, resultiert zwar zwingend in einem Freispruch, unterbricht aber den Kausalzusammenhang i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO nicht (vgl. Urteil 1P.202/1996 vom 15. August 1996 E. 2c, teilw. publ. in: SZIER 1997 S. 525). Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern das angefochtene Urteil, wie der Beschwerdeführer vorbringt, den Eindruck erwecken würde, ihn treffe trotz des Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung eine entsprechende strafrechtliche Schuld. Vielmehr stellt die Vorinstanz ausdrücklich einzig auf den Zusammenhang zwischen seinem gesetzeswidrigen Verhalten und dem vorliegenden Strafverfahren ab, wobei sie wiederholt konstatiert, ihn treffe mit Blick auf die Verletzungen des Beschwerdegegners kein strafrechtliches Verschulden. Da der Entscheid über die Kosten jenen über die Entschädigung präjudiziert (vgl. dazu oben E. 2.3.3), ist sodann auch keine Verletzung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO auszumachen. Gegen den Umfang seiner Verpflichtung - jeweils 60 % der Verfahrenskosten und der Anwaltskosten des Beschwerdegegners - erhebt der Beschwerdeführer keine spezifischen Rügen. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. Anlass für eine Rückweisung der Sache, wie er eventualiter und ohne nähere Begründung beantragt, besteht ebenfalls nicht.
2.4.2. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten, ohne damit die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu verletzen. Entsprechend spricht sie dem Beschwerdegegner auch in rechtmässiger Weise eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir