Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_240/2026
Urteil vom 18. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Glassey,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Januar 2026 (SB250129-O/U/cwo).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 16. Januar 2026 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, A.________ der Urkundenfälschung, der sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren und widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Es ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen an und verwies A.________ für fünf Jahre des Landes. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sah es ab.
1.2. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei bezüglich des Landesverweises aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zur Konkretisierung des überwiegenden öffentlichen Interesses an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2026 wurde A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist, da einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Urteile 6B_734/2025 vom 14. April 2026 E. 1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364).
1.4. Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ausgesprochene Landesverweisung.
2.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.3. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei heute 41 Jahre alt und deutscher Staatsangehöriger. Er sei seit 2011 mit einer Schweizerin verheiratet und habe keine Kinder. Seit 2005 lebe er in der Schweiz. Geboren und aufgewachsen sei er in Deutschland, habe dort seinen Lehrabschluss gemacht und den Militärdienst absolviert. In der Schweiz habe er Detailhandelsschulen besucht und sei Berufsbildner geworden. Er sei in der Schweiz arbeitstätig und lebe hier zusammen mit seiner Ehefrau. Nach eigener Aussage sei der Beschwerdeführer karitativ bei einer Stiftung und in verschiedenen Vereinen tätig. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft. Abgesehen von seiner Ehefrau habe er keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz. Seine prägenden Jugendjahre habe er in Deutschland verbracht, er sei mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und spreche die gleiche Sprache, weshalb ihm eine soziale Wiedereingliederung ohne Weiteres möglich scheine. Mit seiner Berufsausbildung in Deutschland und Berufserfahrung in der Schweiz sei es ihm auch ohne Weiteres zumutbar, in Deutschland beruflich Fuss zu fassen. In einer Gesamtbetrachtung liege damit kein persönlicher Härtefall vor.
Im Sinne einer Eventualbegründung sei festzuhalten, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich gewichtigere öffentliche Interessen an einer Landesverweisung gegenüberstünden. Mittels Strafbefehl vom 18. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer bereits wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Im Strafbefehl sei trotz Katalogtat von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei damit unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass ihm bei Delinquenz eine Landesverweisung drohe, und habe gleichwohl unbeirrt weiter delinquiert.
2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Sie prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls anhand der einschlägigen Kriterien (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen) und verneint diesen zu Recht. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und unter Berücksichtigung seiner als Beilage eingereichten Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation und hinsichtlich seiner Möglichkeiten zur Integration im Heimatland Deutschland und speziell auf dem dortigen Arbeitsmarkt vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Er wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sich nur oberflächlich mit seiner Situation befasst zu haben und "etwas ins Blaue hinaus" zu behaupten, ohne seine tatsächlichen individuellen Verhältnisse zu prüfen. Die Vorinstanz prüft die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls vielmehr sorgfältig und nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu ist nicht ersichtlich, inwiefern der praktische Vollzug einer mehrjährigen Verlegung seines Wohnsitzes von der Schweiz nach Deutschland für den Beschwerdeführer einen persönlichen Härtefall bewirken sollte. Entsprechendes vermag er mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen. Auch hinsichtlich des Kontakts zu seiner Ehefrau ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser nicht aufrechterhalten werden könnte, wenn er wieder in Deutschland wohnhaft würde. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Verfügung einer Landesverweisung zuzüglich zum ausgesprochenen lebenslangen Tätigkeitsverbot würde einer gegen Verfassung und EMRK verbotenen Doppelbestrafung für denselben Sachverhalt gleichkommen. Dies sei unzulässig und spreche gegen die Verneinung eines Härtefalls. Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind haltlos.
2.5. Die Vorinstanz durfte nach Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls auf eine Interessenabwägung verzichten, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint. Die Interessenabwägung ist nur dann vorzunehmen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Einzig im Rahmen einer Eventualbegründung prüft die Vorinstanz die Interessenabwägung und gelangt zum Schluss, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Angesichts der zulässigen Verneinung des persönlichen Härtefalls ist auf die Eventualbegründung und die Vorbringen des Beschwerdeführers zum öffentlichen Interesse nicht weiter einzugehen.
2.6. Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens. Die Vorinstanz prüft ausführlich, ob dieses angesichts der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Dem Beschwerdeführer werde unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren bedingten Geldstrafe keine schlechte Legalprognose gestellt. Er habe aber durch das begangene Delikt gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen und damit ein hohes Rechtsgut verstossen, was eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Da der Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge erhebt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sieht die Vorinstanz ab, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet und worauf folglich ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
3.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung für die kantonalen Verfahren ist mangels entsprechender Begründung nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni