Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_165/2026
Urteil vom 20. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel und Rechtsanwältin Dr. iur. Simona Künzli,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.________, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sexuelle Handlung mit Kindern, sexuelle Belästigung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Oktober 2025 (460 24 238).
Sachverhalt
A.
Mit Anklageschrift vom 15. November 2023 wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft C.________ mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter A.A.________ (geboren am xxx. xxx.2008) vor. Demnach habe er sich bis ca. im Sommer 2020 jeweils am Abend vor dem Einschlafen zu ihr ins Bett gelegt, um ihr aus einem Buch vorzulesen. Dabei habe er der in seinem Arm liegenden Tochter zeitweise in sexualbezogener Weise seitlich in die Hose bzw. Unterhose gefasst. Danach habe er seine Hand teilweise in die Nähe ihres Intimbereichs geführt und sie auch teilweise mit der Hand oberhalb ihrer Geschlechtsteile, d.h. oberhalb ihrer Scheide zwischen Schambereich und Bauchnabel sowie im Bereich des Gesässes, berührt bzw. gestreichelt. Ab ca. Sommer 2020 bis zum 7. Januar 2022 habe er sporadisch am Abend beim Gutenachtsagen im Bett ebenfalls die erwähnten sexuell motivierten Berührungen vollzogen, indem er ihr kurz in die Hose gefasst und sie an den genannten Stellen auf der nackten Haut berührt bzw. gestreichelt habe.
B.
Mit Urteil vom 7. August 2024 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C.________ vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern frei und wies die Zivilforderungen von A.A.________ und ihrer Mutter B.A.________ ab. Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufungen von A.A.________ und B.A.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.A.________ und B.A.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und die Verurteilung von C.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, eventualiter wegen sexueller Belästigung. C.________ sei zur Zahlung einer Genugtuung von
Fr. 6'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2018) an A.A.________ und einer Zivilforderung von Fr. 30'578.75 (zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2023) an B.A.________ sowie zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Zur Beschwerde legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind beide mit ihren Zivilforderungen unterlegen. Folglich sind sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts.
2.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205E. 2.6; 146 IV 297E. 1.2; 140 III 86E. 2, 115 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73E. 2.1; 145 V 304E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (BGE 146 IV 297E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; 146 IV 88E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1;
145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Seitens des Beschwerdegegners ist zugestanden, dass er seiner Tochter bis im Sommer 2020 jeweils am Abend vor dem Einschlafen in ihrem Bett vorgelesen und sie dabei mit dem Arm umfasst sowie mit der freien Hand "gechräbelt", d.h. am Rücken gestreichelt, und sie ebenso an der Seite auf der Höhe ihrer Hüfte oberhalb ihres Gesässes wie auch oberhalb ihres Intimbereichs am Bauch berührt hat. Er bestreitet jedoch, seine Tochter unter der Unterhose in der Nähe ihres Intimbereichs berührt und gestreichelt (und dadurch ein sexualbezogenes Verhalten an den Tag gelegt) zu haben.
3.2. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners denen der Beschwerdeführerin 1 gegenüber. Sie beurteilte erstere insgesamt als konstant, stringent und sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen wie auch die objektivierten Begleitumstände als widerspruchsfrei, womit sie generell als glaubhaft zu qualifizieren seien.
Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 erwog die Vorinstanz, diese habe in freier Erzählung weder in der ersten noch in der zweiten Befragung Handlungen seitens des Beschwerdegegners geschildert, welche eindeutig sexualbezogen seien, was offenkundig bei beiden befragenden Personen zu Verwirrung und mehrfachem Nachfragen geführt habe. Trotz dieses wiederholten Nachhakens (namentlich während der ersten Befragung vom 25. Januar 2025), was im Hinblick auf eine möglichst unbeeinflusste Wiedergabe der untersuchten Vorfälle per se nicht unproblematisch erscheine, erhelle sodann nicht, worin genau die sexuell konnotierten Handlungen des Beschwerdegegners eigentlich bestanden haben sollen. Eine Verurteilung falle angesichts des sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht spärlichen Aussagematerials der Beschwerdeführerin 1 ausser Betracht. Es sei nicht nur keine narrative Struktur erkennbar, die auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen schliessen liesse, sondern die auf entsprechende Fragen zu Protokoll gegebenen Depositionen blieben teilweise trotz mehrfachen Nachhakens in den zentralen Aspekten derart vage und unspezifisch, dass sich auch keine seriöse Prüfung der Aussagekonstanz durchführen liesse. Soweit eine Analyse der Realkennzeichen in Bezug auf den bestrittenen Teil des inkriminierten Sachverhalts überhaupt möglich sei, ergebe diese keine hinreichende Dichte an erfahrungsnahen, sensorisch-emotionalen Details, welche typischerweise für eine erlebnisbasierte Aussage bezüglich sexualbezogener Berührungen sprechen würden. Vielmehr zeigten sich, sobald die befragenden Personen auf die Qualität der Berührungen sowie die betroffenen Stellen fokussierten, offensichtliche Tendenzen zu schematischer, ausweichender und inkohärenter Darstellung. Dies werde bei der Visualisierung der Körperhaltung der Beschwerdeführerin 1 auf der Videoaufzeichnung der zweiten Befragung deutlich. Sobald sie mit konkreten Nachfragen konfrontiert werde, durchlaufe sie eine offenkundig defensive Entwicklung (Blick senken, weinen, zögern, mit Handbewegungen den angeblich betroffenen Bereich bloss andeuten). Es falle der bei den Einvernahmen immerhin 131/2- bis knapp 14-jährigen Beschwerdeführerin 1 unverhältnismässig schwer, die spezifischen Stellen zu benennen, an denen der Beschwerdegegner sie angefasst haben soll. Dabei sei jedoch klar, dass er sie nie im Intimbereich bzw. an den Geschlechtsteilen selbst berührt habe. Auffällig sei in diesem Zusammenhang überdies, dass die Beschwerdeführerin 1 in den beiden Befragungen die angeblich betroffenen Bereiche nicht deckungsgleich geschildert habe. So soll der Beschwerdegegner sie gemäss ihren ersten Aussagen an der Hüfte, am Bauch sowie am Gesäss berührt haben. Demgegenüber habe sie in der zweiten Befragung mit ihren Gesten nur noch auf die Hüfte und den Bauch gezeigt. Nicht zu übersehen sei ausserdem, dass es ihr keine Mühe bereitet habe, frei über Nebensächlichkeiten und neutrale Randereignisse zu berichten. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen erschienen hingegen diffus und äusserst detailarm. Namentlich sei sie trotz entsprechender Nachfrage anlässlich der Befragung vom 2. Juni 2022 ausdrücklich nicht in der Lage gewesen, mit eigenen Worten zu beschreiben, an welchen spezifischen Stellen sie der Beschwerdegegner überhaupt berührt haben soll. Dies, obwohl es sich hierbei um den eigentlichen Kern der Sache gehandelt habe, d.h. um den Grund, weshalb das Strafverfahren überhaupt angestossen worden sei und sie sich bei der fraglichen Einvernahme befunden habe. Ein solches Aussageverhalten wäre lediglich dann verständlich, wenn die Beschwerdeführerin 1 durch die konkreten Aussagen in besonderem Masse psychisch belastet worden wäre. Eine solche theoretisch mögliche Situation werde jedoch in keiner Weise geltend gemacht und sei auch nicht erkennbar. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 seien daher nicht geeignet, die Nullhypothese zu verwerfen, da sie in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu dürftig seien. Dies habe zur Folge, dass unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das angeklagte tatbestandsmässige Geschehen in Form der bestrittenen Berührungen unter der Unterhose in der Nähe des Intimbereichs als nicht erstellt zu erachten sei. Abschliessend sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 - mutmasslich beeinflusst durch ihr persönliches Umfeld - Berührungen ihres Vater eo ipso mit Straftaten gleichgesetzt habe, einzig weil sie diese als unangenehm empfunden habe. An diesem Ergebnis vermöchten auch die weiteren Indizien nichts zu ändern.
3.3. Was die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringen, vermag keine Willkür zu begründen. So begnügen sie sich weitestgehend damit, der Aussagewürdigung der Vorinstanz in appellatorischer und somit unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdegegners entgegenzuhalten. Dies ist etwa der Fall, wenn sie das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 1 mit der traumatischen Wirkung des Erlebten, einem inneren Konflikt oder Schamgefühlen zu erklären versuchen, oder wenn sie die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Deckungsgleichheit der Lokalisierung der Berührungen relativieren wollen. Auch der Hinweis auf die in der Aussagepsychologie relativierte Bedeutung der Körpersprache ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. Ebenso wenig können die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf angebliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdegegners oder dessen aus ihrer Sicht auffälliges Verhalten vor Beginn des Verfahrens das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar darstellen. Daran ändern - entgegen den Beschwerdeführerinnen - auch die sekundären Beweismittel - etwa die Aussage von D.________ - nichts, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen lediglich um Zeugen vom Hörensagen. Selbst wenn die Beweiswürdigung der Beschwerdeführerinnen derjenigen der Vorinstanz vorzuziehen wäre bzw. sich der anklagebegründende Sachverhalt als wahrscheinlicher erweisen würde als der von der Vorinstanz angenommene, wäre - wie in E. 2.2 hiervor dargelegt - nicht von einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung auszugehen. Die Beschwerde ist daher bezüglich der Rüge der willlkürlichen Beweiswürdigung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
4.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich sodann gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
4.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, wird gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.3; 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1 m.H.a. BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 5.3.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 5.3.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes erheblich sind. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.3; 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 263E. 3.1 m.H.a. BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.3; 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen). Um sexuelle Handlungen handelt es sich namentlich auch beim Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, der Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, beim längeren oder intensiven Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, bei einem spürbaren oder lang anhaltenden Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, aber auch bei kurzen, leichten Griffen an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Immer gilt indes, dass die gesamten Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.3; 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).
4.2. Gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 in Kraft stehenden Fassung) macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder Umarmungen (BGE 137 IV 263E. 3.1; Urteile 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 5.3.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im bisherigen Recht diente aArt. 198 StGB als Grund- resp. Auffangtatbestand, wenn es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung fehlt (Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3.4; 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3; 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 6.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 148 IV 329).
5.
5.1. Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich den von ihr als erstellt erachteten Handlungen (Streicheln am Rücken, an der Seite auf der Höhe der Hüfte, oberhalb des Gesässes wie auch oberhalb des Intimbereichs am Bauch) den objektiven Sexualbezug. Diese Handlungen seien - eingebettet in ein langjähriges Gutenachtritual zwischen dem Vater und der (im Sommer 2020 zwölfjährigen) Tochter - nach ihrem äusseren Erscheinungsbild offenkundig nicht sexuell konnotiert gewesen. Ein allfälliger sexueller Bezug der Handlungen werde durch die besondere Beziehung zwischen Vater und Tochter, das Alter der Tochter und den Altersunterschied zwischen den beiden sowie durch die Tatsache, wonach sich die Geschehnisse allesamt im Schlafzimmer des Kindes beim Vorlesen oder Gutenachtsagen zugetragen haben, nicht etwa verstärkt, sondern ganz im Gegenteil abgeschwächt. Wären diese Handlungen von einer der Beschwerdeführerin 1 nicht nahe stehenden Drittperson vorgenommen worden, könnte man zu Recht von einer sexualbezogenen Verhaltensweise ausgehen. Einem Vater anzulasten, dass er nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlungen vollziehe, indem er seiner zwölfjährigen Tochter am Abend im Bett vorliest und sie dabei gelegentlich am Rücken sowie im Bereich der Hüften, oberhalb des Gesässes und am Bauch streichelt, ohne dabei etwas "Spezielles" zu tun, erscheine nicht nur weit hergeholt, sondern würde in geradezu realitätsferner Weise die Grenzen zwischen einem liebevollen Vater-Tochter-Verhältnis einerseits und den Taten eines Sexualstraftäters andererseits verwischen. Bloss weil die Beschwerdeführerin 1 im Sommer 2020 die Pubertät erreicht habe, bedeute dies nicht, dass das exakt gleiche Verhalten des Beschwerdegegners, welches offenbar beim vorpubertären Kind durchaus willkommen gewesen sei, plötzlich zum Straffall werde. Es sei daran zu erinnern, dass bei der nach der Praxis und herrschenden Lehre für die Strafbarkeit massgeblichen objektiven Betrachtungsweise das subjektive Empfinden sowie die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter - und auch das Opfer - habe, ausser Betracht blieben. Bloss weil die Beschwerdeführerin 1 mit Eintritt in die Pubertät begonnen habe, die Berührungen ihres Vaters als unangenehm zu empfinden, bedeute dies nicht, dass die fraglichen Verhaltensweisen ab diesem Zeitpunkt plötzlich als nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen einzustufen seien. Die veränderte Wahrnehmung der Handlungen des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin 1 führe nicht zu einer gleichermassen veränderten rechtlichen Einschätzung der gleichbleibenden und zuvor unbedenklichen Verhaltensweisen.
Angesichts des fehlenden Nachweises einer irgendwie gearteten Sexualbezogenheit der inkriminierten Handlungen bestehe im Übrigen von vornherein keine Veranlassung, den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB zu würdigen, wie dies von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des jeweiligen Parteivortrages vor der Berufungsinstanz erstmals beantragt worden sei. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die entsprechenden Begehren erst nach Schluss des Beweisverfahrens vorgebracht worden seien, weshalb es dem Kantonsgericht mangels eines rechtzeitig erhobenen Antrags auf einen Würdigungsvorbehalt von vornherein verwehrt gewesen wäre, entsprechend zu handeln. Es hätte in der Verantwortung der Beschwerdeführerinnen gelegen, vor Abschluss des Beweisverfahrens einen entsprechenden Antrag auf einen Würdigungsvorbehalt vorzubringen.
5.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer gegen die rechtliche Würdigung gerichteten Rügen von dem durch die Vorinstanz - mangels Willkür - für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt abweichen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Indem die Vorinstanz hinsichtlich des Streichelns am Rücken, an der Seite auf der Höhe der Hüfte, oberhalb des Gesässes wie auch oberhalb des Intimbereichs am Bauch, einen Sexualbezug - aus der Warte eines objektiven Betrachters - verneinte, verletzte sie kein Bundesrecht. Zu Recht berücksichtigte sie, dass diese Handlungen in ein langjähriges Gutenachtritual zwischen Vater und Tochter eingebettet waren. Ebenso ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass diese Handlungen nicht automatisch mit dem Erreichen der Pubertät der Beschwerdeführerin 1 strafrechtlich relevant würden. Unter Berücksichtigung der Tatumstände - die besondere Beziehung zwischen Vater und Tochter, das Alter der Tochter von damals zwölf Jahren, der Altersunterschied zwischen den beiden sowie die Tatsache, dass sich die Geschehnisse allesamt im Schlafzimmer des Kindes beim Vorlesen oder beim Gutenachtwünschen zugetragen haben - ist mit der Vorinstanz der für einen Aussenstehenden nach dem äusseren Erscheinungsbild eindeutige unmittelbare sexuelle Bezug zu verneinen.
5.3. Mangels eines eindeutigen unmittelbaren sexuellen Bezugs durfte die Vorinstanz - wiederum ohne Bundesrecht zu verletzen - auch von einer Würdigung des Sachverhaltes bezüglich aArt. 198 StGB absehen. Zwar fallen unter diesen Tatbestand auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder Umarmungen. Indes sind auch diesbezüglich die jeweiligen Begleitumstände zu berücksichtigen, welche im vorliegenden Fall gegen einen eindeutigen Sexualbezug sprechen. Den Beschwerdeführerinnen ist zwar insoweit Recht zu geben, als die Vorinstanz - auch nach Abschluss des Beweisverfahrens - nicht auf die Ankündigung einer anderen rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO hätte verzichten dürfen, wenn sie die Anwendung des Tatbestandes der sexuellen Belästigung als gegeben erachtet hätte. Der Urteilsbegründung ist indes zu entnehmen, dass die Vorinstanz aufgrund des ihres Erachtens fehlenden Sexualbezuges - und nicht primär aus strafprozessualen Erwägungen - auf den Würdigungsvorbehalt verzichtete, weshalb auch eine Verletzung von Art. 344 StPO zu verneinen ist.
6.
Die Abweisung ihrer Zivilforderungen durch die Vorinstanz rügen die Beschwerdeführerinnen lediglich vor dem Hintergrund des angefochtenen Freispruchs. Da es bei diesem bleibt, erübrigen sich hierzu weitere Erwägungen.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin 2 zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, dem im vorliegenden Verfahren keine Auslagen entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker