Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_7/2024
Urteil vom 13. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schändung, mehrfach versuchte Schändung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; amtliche Verteidigung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Oktober 2023 (SB220562-O/U/bs) und die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 4. Januar 2023 (SB220562-O/Z2/bs).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ (geb. 2000) vor, er habe in der Nacht vom 21. Dezember 2019 kurz vor Mitternacht in einem Zweibettzimmer einer Jugendherberge eine unbestimmte Zeit nach dem Einschlafen seine Hand auf den nackten Bauch des neben ihm liegenden, schlafenden B.________ (geb. 2003) gelegt. B.________, der mit dem Rücken zu A.________ (eventuell in Rückenlage) geschlafen habe, sei durch die Hand auf seinem nackten Bauch erwacht, habe seine Augen geschlossen gehalten und A.________ nicht angezeigt, dass er wach gewesen sei, eventuell habe er sich leicht von A.________ abgedreht. B.________ sei schlaftrunken und völlig perplex durch die unerwartete körperliche Annäherung von A.________ gewesen, weshalb es ihm nicht gelungen sei, etwas zu sagen und sich gegen dessen Hand und dessen weitere Handlungen zu wehren. A.________, der weiterhin davon ausgegangen sei, dass B.________ schlafe und dies habe ausnützen wollen, habe sodann seine Hand in dessen Unterhose geführt und während einigen Sekunden dessen halberegierten Penis umfasst. Präejakulat sei aus dem Penis herausgetreten, worauf B.________ sich abgedreht und die Bettdecke um sich geschlungen habe (erster Vorfall).
Ferner habe A.________ ungefähr am 21. Februar 2020, als er und B.________ wieder im gleichen Zimmer in einer Ferienwohnung übernachtet hätten, erneut die Hand auf den nackten Bauch (eventuell in die Leistengegend) von B.________ gelegt, worauf dieser erwacht sei. A.________ sei davon ausgegangen, dass B.________ geschlafen habe, und habe versucht, mit seiner Hand dessen Penis zu umfassen. Ihm sei aber nur gelungen bis zum Ansatz von dessen Schamhaare zu gelangen, worauf sich dieser weggedreht habe (zweiter Vorfall).
Schliesslich habe sich A.________ zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen Dezember 2019 und Anfang Mai 2020, als er auf einer Matratze auf dem Boden neben dem Bett von B.________ übernachtet habe, neben diesen in dessen Bett gelegt, worauf dieser erwacht sei. A.________ sei davon ausgegangen, dass B.________ schlafe und habe seine Hand auf dessen nackten Bauch (eventuell in die Leistengegend) gelegt. Er habe dessen Penis umfassen wollen, aber es sei ihm nur gelungen, bis zum Ansatz der Schamhaare zu gelangen, worauf sich B.________ weggedreht habe (dritter Vorfall).
B.
Das Bezirksgericht Meilen verurteilte A.________ am 17. Mai 2022 wegen Schändung und mehrfach versuchter Schändung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an und verpflichtete ihn, B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.
C.
C.a. A.________ ersuchte am 18. Oktober 2022 um Einsetzung seines bisherigen erbetenen Verteidigers als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren. Dieses Gesuch wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2023 ab.
C.b. Das Bundesgericht trat am 16. Mai 2023 auf die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mangels eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein (Urteil 1B_75/2023).
D.
Das Obergericht verurteilte A.________ am 6. Oktober 2023 ebenfalls wegen Schändung und mehrfach versuchter Schändung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an und verpflichtete ihn, B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
E.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil vom 6. Oktober 2023 und die Präsidialverfügung vom 4. Januar 2023 seien aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina sei rückwirkend per 18. Oktober 2022 als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen.
F.
Das damalige präsidierende Mitglied der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 24. Januar 2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
G.
Während das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichten, lässt sich B.________ vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. A.________ hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Bei der Präsidialverfügung, mit der die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung seiner erbetenen Verteidigung als amtliche Verteidigung abwies, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da er sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt, kann er mit diesem angefochten werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der ebenfalls der Beschwerde in Strafsachen zugänglich ist (vgl. Art. 80 und 90 BGG ). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung - grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Der erbetene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat, soweit ersichtlich, erstmals vor der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei finanziell auf sich alleine gestellt und die Finanzierung des Berufungsverfahrens bereite ihm grosse Sorgen. Ferner liege ein Fall von notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b und c StPO vor (kantonale Akten, act. 64). Die Vorinstanz verneint in ihrer Präsidialverfügung vom 4. Januar 2023 sowohl das Vorliegen eines Falles von notwendiger Verteidigung als auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und weist das Gesuch um Einsetzung des erbetenen Verteidigers als amtlicher Verteidiger ab.
2.2. Mit Beschwerde in Strafsachen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze die Rechtsmittelgarantie und seinen Anspruch auf ein faires Strafverfahren. Zur Begründung führt er aus, da bereits bei der ersten Einvernahme ein Fall von notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO vorgelegen habe, hätte ihm die Staatsanwaltschaft schon zu diesem Zeitpunkt eine amtliche Verteidigung bestellen müssen, die bis und mit Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte. Ferner argumentiert er, der Anspruch auf ein faires Verfahren gebiete es, dass der beschuldigten Person bei einem drohenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ebenfalls ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt werde - und dies ebenfalls unabhängig der finanziellen Verhältnisse; alles andere wäre unfair.
2.3. Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und, dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2).
Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (aArt. 131 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (aArt. 131 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3; 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). In den Fällen der notwendigen Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1).
Über die genannten Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus, ordnet die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5; 139 IV 113 E. 4.3; Urteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3; 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer war anlässlich der ersten Einvernahme unbestrittenermassen noch nicht anwaltlich vertreten. Ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt waren, kann offenbleiben, da sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht abstellt (Art. 131 Abs. 3 StPO), und dieser keine Verletzung eines allfälligen Verwertungsverbots rügt. Ebenso wenig macht er geltend, er sei anlässlich der ersten Einvernahme nicht hinreichend über seine (Verteidigungs-) Rechte informiert worden. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der erbetene Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. September 2020 anzeigte, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (kantonale Akten, act. 8/1). Folglich war der Beschwerdeführer fortan erbeten verteidigt (Wahlverteidigung) und verfügte über die allenfalls notwendige Verteidigung, womit die Staatsanwaltschaft der Frage, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt und sie entsprechend handeln musste, nicht mehr nachgehen musste.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer gefolgt und davon ausgegangen würde, dass er bereits bei der ersten Einvernahme hätte notwendig verteidigt sein müssen, trifft sein Vorbringen, die Staatsanwaltschaft hätte ihm automatisch einen amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt, nicht zu. Vielmehr hätte sie ihn zunächst aufgefordert, selbst einen Verteidiger zu bestimmen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen, hätte die Staatsanwaltschaft keine amtliche Verteidigung einsetzen müssen. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 20. September 2020 (erbeten) verteidigt war, womit die Behörden ihre Aufgabe, für eine hinreichende Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen, erfüllten, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sein Verteidiger habe ihn nur mangelhaft vertreten.
Da der Beschwerdeführer stets hinreichend vertreten war, wurde vorliegend weder die Rechtsmittelgarantie noch sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
2.4.2. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen das Institut der notwendigen Verteidigung mit jenem der amtlichen Verteidigung zu vermischen bzw. übersieht, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung nicht zwingend zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung führt. Während das Institut der notwendigen Verteidigung für gewisse Konstellationen einen Anwaltszwang vorsieht, bestimmt Art. 132 StPO, in welchen Fällen der beschuldigten Person vom Staat eine formelle Verteidigung zu bestellen ist. Anders als bei der notwendigen Verteidigung geht es bei der amtlichen Verteidigung nicht darum, ob anwaltliche Verteidigung stattfindet, sondern wer die Verteidigung bestellt. Auch wenn sich die beiden Institute in der Praxis überschneiden, sind sie nicht deckungsgleich: einerseits kann die notwendige Verteidigung durch eine Wahlverteidigung ausgeübt werden, andererseits kann eine amtliche Verteidigung in Fällen angeordnet werden, in denen es keiner notwendigen Verteidigung bedarf (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 132 StPO), mithin kann die amtliche Verteidigung sowohl in Fällen der notwendigen als auch der nicht notwendigen Verteidigung vorkommen. Die amtliche Verteidigung als vom Staat eingesetzte (und damit zumindest vorläufig auch zu honorierende) Verteidigung steht im Gegensatz zur Wahlverteidigung als der von der beschuldigten Person selbst beauftragten (und zu bezahlenden) Verteidigung (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO). Besteht im Fall einer notwendigen Verteidigung keine Wahlverteidigung (oder keine mehr), muss die Verfahrensleitung deren Existenz sicherstellen und eine amtliche Verteidigung einsetzen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur notwendigen Verteidigung wird die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung betrachtet. Wenn die beschuldigte Person über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab. Diese ist für den zuletzt genannten Punkt nachweispflichtig (Urteile 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; a.A.: NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 16b - 16d zu Art. 132 StPO; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 5a und 5b zu Art. 132 StPO). Folglich hätte vorliegend der erbetene (Wahl-) Verteidiger im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden können, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt hätte. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass angesichts des Erbvorbezugs des Beschwerdeführers nicht von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann (Präsidialverfügung S. 4). Zu dieser vorinstanzlichen Einschätzung sowie zu seiner Bedürftigkeit im Allgemeinen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Strafsachen nicht. Vielmehr stellt er sich - wie bereits aufgezeigt fälschlicherweise - auf den Standpunkt, die amtliche Verteidigung sei unbesehen seiner finanziellen Lage anzuordnen. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen (vgl. auch Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 3.3 ff.).
3.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie nicht begründe, weshalb der Wechsel in das schriftliche Verfahren rechtmässig gewesen sei, sich namentlich mit Art. 406 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbaren lasse, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, die Berufungsverhandlung sei bis zum Schlusswort des Beschwerdeführers geführt worden, und in dessen Einverständnis sei auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet worden. Dieses sei am darauffolgenden Tag im Nachgang der Beratung des Gerichts den Parteien in schriftlicher Form eröffnet worden (Urteil S. 6). Dem Protokoll der Berufungsverhandlung ist ergänzend zu entnehmen, dass die Verhandlung während des Plädoyers des Verteidigers aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Ko-Referenten unterbrochen wurde, sowohl der Verteidiger als auch der Beschwerdeführer - die einzige an der Berufungsverhandlung anwesende Partei - sich nach dem Unterbruch damit einverstanden erklärten, dass die Plädoyernotizen des Verteidigers als Verlesen zu den Akten genommen werden sowie auf eine mündliche Eröffnung verzichtet wird, und der Beschwerdeführer abschliessend sein Recht auf das letzte Wort wahrnahm (kantonale Akte n, act. 110 S. 11). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Protokoll nicht dem tatsächlichen Ablauf entspricht bzw. dass er (und sein Verteidiger) sich nicht damit einverstanden erklärten, die Plädoyernotizen als Verlesen zu den Akten zu nehmen und auf eine öffentliche Urteilsverkündung zu verzichten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer "faktisch dazu gezwungen" worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 9), ergeben sich weder aus dem Protokoll noch der Beschwerde; es wäre dem Beschwerdeführer trotz des kritischen Gesundheitszustands des Ko-Referenten freigestanden, auf die Weiterführung der mündlichen Verhandlung anlässlich eines neuen Termins zu bestehen. Demnach wurde die (mündliche) Parteiverhandlung durchgeführt und abgeschlossen sowie das Urteilsdispositiv im Einverständnis der anwesenden Parteien schriftlich eröffnet (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Folglic h liegt kein Wechsel in das schriftliche Verfahren vor, den die Vorinstanz begründen müsste. Es erübrigt sich daher auch, auf die übrige n Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens einzugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich und aktenwidrig. Konkret bringt er vor, die Vorinstanz lasse bei der Würdigung des Entschuldigungsschreibens entscheidwesentliche Aussagen unberücksichtigt und ziehe unhaltbare Schlussfolgerungen; das Entschuldigungsschreiben könne auf keinen Fall als Schuldeingeständnis zu der durch ihn angeblich begangenen Schändung interpretiert werden. Ferner stellt er sich auf den Standpunkt, es stehe zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdegegner bereits vor dem angeblichen Griff an seinen Penis gewehrt habe, und die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz aktenwidrig seien.
4.2. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass es sich um ein "Vier-Augen-Delikt" handle, und legt dar, welche (verwertbaren) Beweismittel sie ihrer Beweiswürdigung zugrunde legt, äussert sich zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugen und erstellt den unbestrittenen Sachverhalt. In der Folge würdigt sie - teilweise unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - die Aussagen des Beschwerdeführers, dabei unter anderem auch dessen "Entschuldigungsschreiben" an den Beschwerdegegner, die Aussagen des Beschwerdegegners, teilweise in Berücksichtigung und Würdigung der Aussagen von dessen Mutter. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die konstanten Ausführungen des Beschwerdegegners zum Tatgeschehen insgesamt sehr glaubhaft und als real erlebt erschienen. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem konfrontierenden Treffen mit der Mutter des Beschwerdegegners sowie sein "Entschuldigungs- und Abschiedsbrief" liessen sich hingegen nicht widerspruchsfrei mit seinen Schilderungen und Erklärungsversuchen in Einklang bringen. Das Verhalten sowie der Brief des Beschwerdeführers sprächen vielmehr für den Wahrheitsgehalt der Darstellungen des Beschwerdegegners und dessen Mutter. Abgesehen davon sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer derart falsch hätte beschuldigen sollen. Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdegegners könnten die in der Anklageschrift beschriebenen drei Vorwürfe des sexuellen Übergriffs am vermeintlich schlafenden Beschwerdegegner demnach erstellt werden. Die Anklage hinsichtlich des ersten Vorwurfs sei insoweit zu präzisieren, dass sich der Beschwerdegegner nach der Berührung der Hand des Beschwerdeführers auf seinem Bauch, bevor der Beschwerdeführer den Penis des Beschwerdegegners umfasst habe, auf die Seite mit dem Rücken zum Beschwerdeführer gedreht und nicht - wie es in der Anklage heisse - nur "eventuell leicht" abgedreht habe (Urteil S. 10 ff.).
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Würdigung seines Verhaltens nach dem Gespräch mit der Mutter des Beschwerdegegners, in dem sie ihn unbestrittenermassen mit den Vorwürfen konfrontiert und den Hausschlüssel zurück verlangt hat (vgl. Urteil S. 13), sowie seines "Entschuldigungsschreibens" als willkürlich.
Die Vorinstanz gelangt diesbezüglich zum Schluss, es erscheine schlicht und einfach unglaubhaft und lebensfremd, dass sich eine angeblich unschuldige Person, die vehement ihre Unschuld beteuert habe, nach derartigen Belastungen seines guten, gar besten Freundes und seiner wichtigsten Bezugsperson keine Erklärung und Aussprache wünsche. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Konfrontation mit der Mutter des Beschwerdegegners sowie der "Entschuldigungs- und Abschiedsbrief" des Beschwerdeführers liessen sich nicht widerspruchsfrei mit seinen Schilderungen und Erklärungsversuchen in Einklang bringen. Hingegen fügten sich das Verhalten sowie der Brief des Beschwerdeführers stimmig in das vom Beschwerdegegner und dessen Mutter geschilderte Gesamtbild ein (Urteil S. 14 ff.).
Mit seinen Argumenten vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Zwar mag es zutreffen, dass die Mutter des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer die Vorwürfe nicht näher beschrieb, und es dem normalen Verhalten eines empathischen Menschen entspricht, dass er sich, wenn er davon erfährt, eine andere Person mit seinem Verhalten ungewollt verletzt zu haben, dafür entschuldigt und so einen Schritt auf die andere Person zugeht und die Basis für ein klärendes Gespräch schafft. Allerdings wäre bei dieser Ausgangslage zu erwarten, dass sich der Betroffene zunächst erkundigt, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich nicht ohne Weiteres für einen Kontrollverlust entschuldigt, von dem er gemäss eigenen Aussagen gar nichts weiss. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das "Entschuldigungsschreiben" nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Aufforderung der Mutter des Beschwerdegegners verfasst haben will. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie ausführt, sein Verhalten und das "Entschuldigungsschreiben", insbesondere der darin erwähnte Kontrollverlust, liessen sich nicht widerspruchsfrei mit seinen Schilderungen und Erklärungsversuchen, wonach er davon ausgegangen sei, bei den einvernehmlichen Massagen etwas falsch gemacht zu haben, in Einklang bringen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich angenommen, dass er bei den einvernehmlichen Massagen etwas falsch gemacht hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich dafür entschuldigt, aus Versehen etwas falsch gemacht zu haben, und nicht schreibt, er könne sich nicht erklären, weshalb er die Kontrolle verloren habe. Die vorinstanzliche Würdigung des Verhaltens und des "Entschuldigungsschreibens" des Beschwerdeführers ist frei von Willkür.
4.4.2. Weil es bei der vorinstanzlichen Würdigung des "Entschuldigungsschreibens" bleibt, braucht auf die (appellatorischen) Ausführungen des Beschwerdeführers zu angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdegegners grundsätzlich nicht eingegangen zu werden, da er diese nur für den Fall zu erwähnen scheint, dass das "Entschuldigungsschreiben" anders - seines Erachtens willkürfrei - gewürdigt wird. Im Übrigen genügen seine diesbezüglichen Vorbringen den Begründungsanforderungen ohnehin nicht, da der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die ausführliche vorinstanzliche Würdigung eingeht. Als unbegründet erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, soweit sie dem Beschwerdegegner nur deshalb glaube, weil keine Gründe ersichtlich seien, warum er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Die Vorinstanz zeigt über mehrere Seiten hinweg auf, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdegegners insgesamt als sehr glaubhaft und seine Schilderungen als real erlebt erachtet, wobei sie auch gewisse Ungereimtheiten thematisiert (Urteil S. 17 ff.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt ihre Beweiswürdigung keineswegs darauf schliessen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner nur deshalb glaubt, weil nicht ersichtlich ist, weshalb er den Beschwerdeführer falsch belasten sollte. Diesen Umstand erwähnt sie neben vielen anderen Aspekten im Rahmen der abschliessenden Beweiswürdigung, was nicht zu beanstanden ist.
4.4.3. In diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, dass sich der Beschwerdegegner vor dem Griff des Beschwerdeführers an den Penis des Beschwerdegegners nicht gewehrt habe. Vorinstanz und Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der Beschwerdegegner nach der Berührung der Hand des Beschwerdeführers an seinem Bauch, bevor der Beschwerdeführer den Penis des Beschwerdegegners umfasste, auf die Seite mit dem Rücken zum Beschwerdeführer drehte. Ob das festgestellte tatsächliche Verhalten des Beschwerdegegners als Gegenwehr zu werten ist bzw. ob daraus auf Widerstandsfähigkeit geschlossen werden kann, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, sondern der rechtlichen Würdigung, worauf im Folgenden einzugehen ist (vgl. E. 5.4 nachfolgend).
4.4.4. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Hinsichtlich des ersten Vorfalls argumentiert er zusammengefasst, beim Beschwerdegegner habe weder eine vorbestehende vollständige Widerstandsunfähigkeit vorgelegen noch sei das Berühren seines Penis für wenige Sekunden eine sexuelle Handlung i.S.v. aArt. 191 StGB. Folglich verletze der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Schändung Bundesrecht. Betreffend des zweiten und dritten Vorfalls rügt der Beschwerdeführer, dass es einerseits am Vorsatz und andererseits an einer Handlung fehle, die aufzeige, dass er mit der Ausführung der Tat begonnen und damit die Schwelle zum Versuch überschritten habe. Damit erweise sich auch die Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Schändung als bundesrechtswidrig.
5.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich des ersten Vorfalls, für die vorliegende Widerstandsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei vordergründig relevant, dass er zwar zunächst durch die Berührung am nackten Bauch aus dem Tiefschlaf erwacht sei, sich aber während des ganzen Vorfalls - im Zweifel und in Verwirrung über Traum oder Wirklichkeit - weiterhin in einem halbschläfrigen Zustand befunden habe und nie voll erwacht sei. Aufgrund dieses physischen Zustands der verwirrten Halbschläfrigkeit sei es dem Beschwerdegegner auch während des sexuellen Übergriffs nicht möglich gewesen, sich zur Wehr zu setzen. An der Widerstandsunfähigkeit des Beschwerdegegners habe auch nichts geändert, dass dieser nicht gänzlich unbeweglich gewesen sei und sich in der genannten Aufwachphase nach der Berührung am Bauch durch ein Wegdrehen gegen die Annäherung des Beschwerdeführers zu wehren versucht habe. Zum einen seien diese Abwehrhandlungen ohnehin offensichtlich ineffektiv gewesen. Zum anderen sei es dem Beschwerdegegner aufgrund seines schläfrigen Zustands nicht zuzumuten gewesen, die Situation einzuordnen und sich eine wirksame Abwehrhandlung auszudenken und zu vollziehen. Hinzu komme der vom Beschwerdegegner geschilderte Schockzustand, dass er wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer, zu seinem besten Kollegen, nicht damit gerechnet habe, dass sich dieser an ihm im Schlaf vergehen könnte. Damit sei von einer - wenn auch nur vorübergehenden, vor und während des sexuellen Übergriffs andauernden - gänzlich aufgehobenen Widerstandsunfähigkeit [recte: Widerstandsfähigkeit] des Beschwerdegegners im Sinne von aArt. 191 StGB auszugehen. Ferner habe das Umfassen des primären Geschlechtsorgans des Beschwerdegegners eindeutig einen Sexualbezug aufgewiesen und sei unmittelbar auf die Erregung geschlechtlicher Lust des Beschwerdeführers gerichtet gewesen, stelle mithin eine sexuelle Handlung im Sinne von aArt. 191 StGB dar. Die Handlung des Beschwerdeführers, das Umschliessen des Penis des Beschwerdegegners für mehrere Sekunden, sei durchaus auch geeignet, dessen sexuelle Freiheit zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen oder habe zumindest in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines schlafenden Zustands nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen seine sexuelle Handlung wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlung ausgenutzt habe. Überdies werde aus den Schilderungen des Beschwerdegegners klar, dass er auch bei Bewusstsein einer solchen Handlung nicht zugestimmt hätte, was der Beschwerdeführer als sein bester Freund gewusst habe, womit das Kriterium des "Missbrauchs" mangels Einwilligung des Beschwerdegegners erfüllt sei. Folglich sei der Tatbestand der Schändung objektiv und subjektiv erfüllt (Urteil S. 27 ff.).
Hinsichtlich des zweiten und dritten Vorfalls führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdegegner habe sich ab dem zweiten Vorfall, nachdem er durch die Berührung der Hand des Beschwerdeführers auf seinem nackten Bauch erwacht sei, rechtzeitig der Realität vergewissern und in seinem geschilderten, schockierten Zustand wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erneut in seinen Intimbereich zu fassen versuchte. Der Beschwerdegegner habe geschildert, dass der Beschwerdeführer erst von ihm abgelassen habe, als er (der Beschwerdegegner) durch sein Wegdrehen und Umwickeln der Bettdecke das Vorhaben des Beschwerdeführers verunmöglicht habe. Die Vorinstanz erwägt, es lägen keine Indizien vor, dass der Beschwerdeführer davon habe ausgehen müssen, der Beschwerdegegner sei wach. Der Beschwerdegegner habe gemäss den Vorstellungen des Beschwerdeführers geschlafen und sei somit aus seiner Sicht zum Widerstand unfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe beim zweiten und dritten Vorfall, entsprechend dem ersten Vorfall, mit der Hand den Penis des in seiner Vorstellung schlafenden Beschwerdegegners umschlingen und damit erneut dessen Widerstandsunfähigkeit für eine sexuelle Handlung ausnützen wollen. Der Beschwerdeführer habe seinen Tatentschluss und auch den Beginn der Tatausführung mit der körperlichen Annäherung (insbesondere beim dritten Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer dafür extra vom Boden in das Bett des Beschwerdegegners gewechselt habe) und der folgenden Berührung am nackten Bauch respektive des Leistenbereichs des Beschwerdegegners sowie mit der Fortbewegung Richtung Ansatz von dessen Schamhaaren mit seiner Hand klar manifestiert, wobei er seinen Plan nur aufgrund äusserer Umstände nicht habe vollenden können. Er habe somit vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich in Bezug auf den Abwehrwillen des Beschwerdegegners gehandelt und subjektiv den Tatbestand der Schändung erfüllt. Ausserdem habe er seine Tatentschlossenheit bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale manifestiert. Objektiv habe er den Tatbestand nicht erfüllen können, weil der Beschwerdegegner, nachdem er aufgrund der ersten Berührungen erwacht sei, Gegenmassnahmen ergriffen habe (Wegdrehen, Einwickeln). Gleichwohl sei die Schwelle zum Versuch in diesem Zeitpunkt klarerweise bereits überschritten gewesen, womit er beim zweiten und dritten Vorfall den Tatbestand der versuchten Schändung gemäss aArt. 191 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt habe (Urteil S. 29 f. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 50 ff.).
5.3.
5.3.1. Den bis zum 30. Juni 2024 in Kraft stehenden Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren.
5.3.2. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist (BGE 148 IV 329 E. 3.2; 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; je mit Hinweisen). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 148 IV 329 E. 3.2; 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (zum Ganzen: Urteile 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). aArt. 191 StGB stellt den Missbrauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe. Das Unvermögen, frei über seine Beteiligung an einer konkreten sexuellen Handlung zu entscheiden und Zustimmung oder Ablehnung zu artikulieren, begründet dann eine Wehrlosigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB, wenn dieses Defizit auf eine unabhängig von den Umständen des Sexualkontakts bestehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Abwehr zurückzuführen ist. Hingegen ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, wenn die fehlende Abwehr auf andere Hindernisse beim Finden oder Betätigen des Willens betreffend den Sexualkontakt zurückzuführen ist, d.h. wenn etwa ein Irrtum über die Natur der (sexuellen) Handlung vorliegt oder eine unvermittelt mit einem Übergriff konfrontierte Person allein aufgrund des Überraschungseffekts nicht rechtzeitig reagieren kann (BGE 148 IV 329 E. 5.2 i.f. mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 I 295).
5.3.3. Ob es sich bei einem Verhalten um eine sexuelle Handlung handelt, ist eine Rechtsfrage. Gemäss Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 und aArt. 189 Abs. 1 sowie auch aArt. 191 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 3.1; 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4; 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
Gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 in Kraft stehenden Fassung) macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss aArt. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder Umarmungen (BGE 137 IV 263 E. 3.1; Urteile 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 5.3.1; 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
5.3.4. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 2.3; 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234 E. 3.4; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
5.3.5. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Hinsichtlich des ersten Vorfalls stellt die Vorinstanz nach dem Ausgeführten willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer seine Hand auf den nackten Bauch des schlafenden Beschwerdegegners legte, dieser aufgrund der Hand auf seinem Bauch erwachte, seine Augen geschlossen hielt, dem Beschwerdeführer nicht zeigte, dass er wach war, und sich mit dem Rücken zum Beschwerdeführer auf die Seite drehte. Da der Beschwerdegegner schlaftrunken (Anklageschrift) bzw. in einem halbschläfrigen Zustand (Urteil S. 23) und völlig perplex wegen der unerwarteten körperlichen Annäherung des Beschwerdeführers war, gelang es ihm nicht, etwas zu sagen oder sich gegen die Hand und die weiteren Handlungen des Beschwerdeführers zu wehren. Der Beschwerdeführer, der weiterhin davon ausging, dass der Beschwerdegegner schlief, und dies ausnützen wollte, führte seine Hand in die Unterhose des Beschwerdegegners und umfasste während einigen Sekunden den halberegierten Penis des Beschwerdegegners. Als Präejakulat aus dem Penis austrat, drehte sich der Beschwerdegegner ab und schlang die Bettdecke um sich (Urteil S. 8 und 25).
5.4.2. Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, das blosse Berühren des Penis des Beschwerdegegners mit der Hand während einiger Sekunden sei aufgrund der Art, Intensität und Dauer nicht geeignet, die sexuelle Freiheit des Beschwerdegegners zu beeinträchtigen, und stelle daher keine sexuelle Handlung i.S.v. aArt. 191 StGB dar. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Umfassen des Penis des vermeintlich schlafenden Beschwerdegegners eindeutig einen Sexualbezug aufweist, unmittelbar auf die Erregung der geschlechtlichen Lust des Beschwerdeführers gerichtet war und auch geeignet war, die sexuelle Freiheit des Beschwerdegegners zu beeinträchtigen. Zwar hat der Beschwerdeführer den Penis des Beschwerdegegners relativ kurz umfasst, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner noch minderjährig war und es sich beim Beschwerdeführer um eine sehr wichtige Bezugsperson des Beschwerdegegners handelte, wobei nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre älter, mithin der Altersunterschied nur gering war. Insgesamt mag zwar die sexuelle Handlung noch von beschränkter Dauer und Intensität gewesen sein, nichtsdestotrotz geht sie über ein überraschendes Anfassen an den Geschlechtsteilen, das allenfalls noch als sexuelle Belästigung i.S.v. aArt. 198 Abs. 2 StGB qualifiziert werden könnte, hinaus, und stellt eine sexuelle Handlung i.S.v. aArt. 191 StGB dar.
5.4.3. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdegegner aufgrund der Berührung der Hand des Beschwerdeführers an seinem nackten Bauch und somit vor dem Griff an den Penis und der damit einhergehenden sexuellen Handlung (aus dem Tiefschlaf) erwacht (vgl. E. 5.4.1). Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im festgestellten schlaftrunkenen bzw. halbschläfrigen und perplexen Zustand widerstandsunfähig i.S.v. aArt. 191 StGB war.
Das Bundesgericht hat eine Widerstandsunfähigkeit unter anderem in Fällen bejaht, in denen ein Arzt oder Physiotherapeut - gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich begründeter Notwendigkeit (dazu Urteil 6B_33/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2) - unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin vornahm, da die Betroffene den überraschenden Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum einordnen resp. als solchen erkennen konnte, gerade auch wenn sie das Geschehen lagebedingt (z.B. bäuchlings auf einer Massageliege) nicht überblickte (vgl. BGE 148 IV 329 E. 5.3.1; 133 IV 49 E. 7.4; 103 IV 165; Urteile 6B_210/2022 vom 2. August 2023 E. 2.4.2 [Überblick über die Rechtsprechung] und E. 2.6; 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4; 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3 [wobei massgebend auf das Überraschungsmoment abgestellt wurde]; 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4; 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2 f. [in welchem aufgrund der Lage bzw. der dadurch eingeschränkten Sicht differenziert wird]). Entscheidend ist das therapeutische Vertrauensverhältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein. Duldet das Opfer die Handlung nur, weil es über die medizinische Indikation irrt, besteht hingegen keine Widerstandsunfähigkeit im Sinn von aArt. 191 StGB. Ausserhalb eines therapeutischen Kontextes begründen überraschende sexuell motivierte körperliche Übergriffe allein keine Schändung (zum Ganzen: BGE 148 IV 329 E. 5.3.1 mit Hinweisen). In einem anderen Fall, in dem der Beschuldigte der Geschädigten während des Fahrschulunterrichts jeweils zuerst am Pullover zog, bevor er ihr unter den Pullover griff und sie in die Brustwarze klemmte, verneinte das Bundesgericht die Widerstandsunfähigkeit, da die Geschädigte vom Angriff weder derart überrascht wurde, dass sie sich nicht wehren konnte, bevor die Tat vollendet war, noch sie aufgrund der Fahrschulsituation widerstandsunfähig war (Urteil 6B_597/2007 vom 22. April 2008 E. 4.4.1). Das Bundesgericht ging wiederholt von der Widerstandsunfähigkeit des Opfers aus, wenn dieses alkoholbedingt seinen Abwehrwillen nicht mehr bilden und/oder diesen nicht mehr betätigen konnte (Urteile 6B_1362/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3), und/oder das Opfer schlief (statt vieler: Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.4.1; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.3; 6B_164/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Ferner hat es die Widerstandsunfähigkeit unter anderem in einem Fall bejaht, in dem das zunächst schlafende Opfer aufgewacht ist und sich einen Widerstandswillen zwar bilden konnte, jedoch aufgrund des auf ihr liegenden Täters in Verbindung mit der durch Alkohol und Medikamente verstärkten Benommenheit nicht mehr in der Lage war, diesen zu betätigen (Urteil 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 4). Schliesslich hat das Bundesgericht Widerstandsunfähigkeit auch bei einem Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners bejaht (BGE 119 IV 230 E. 3a).
Die vorliegend zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich von den oben genannten Situationen. Weder bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein therapeutisches Vertrauensverhältnis und ein damit notwendig verbundenes Ausgeliefertsein, in dessen Rahmen der Beschwerdegegner auch aufgrund der eingeschränkten Sicht von der sexuellen Handlung überrumpelt worden wäre, noch schlief der Beschwerdegegner, war alkohol- oder medikamentenbedingt verstärkt benommen oder lag ein Zusammenwirken zwischen Schläfrigkeit, Alkoholisierung und Irrtum vor. Ebenso wenig war er vollständig wach. Jedoch ist der vorliegend zu beurteilende Fall am ehesten mit jenem vergleichbar, bei dem das zunächst schlafende Opfer aufgewacht ist und zwar einen Widerstandswillen bilden, diesen jedoch nicht betätigen konnte. Anders als im angesprochenen Fall, lag der Beschwerdeführer zwar weder auf dem Beschwerdegegner noch stand dieser unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss. Jedoch befand sich der Beschwerdegegner, nachdem er aufgrund der Berührung am Bauch (aus dem Tiefschlaf) erwacht war, während des Vorfalls in einem halbschläfrigen bzw. schlaftrunkenen, mithin benommenen Zustand, der mit jenem infolge Alkohol- oder Medikamentenkonsum vergleichbar ist. Obwohl der Beschwerdegegner nicht gänzlich unbeweglich war und sich trotz seinem benommenen Zustand nach der Berührung am Bauch wegdrehen konnte, war er - auch aufgrund seines noch jungen Alters - insgesamt nicht fähig, die Situation einzuordnen und einen allfälligen Widerstandswillen wirksam zu betätigen. Damit ist von einer vorübergehenden, vor und während des sexuellen Übergriffs andauernden, gänzlich aufgehobenen Widerstandsfähigkeit des Beschwerdegegners im Sinne von aArt. 191 StGB auszugehen.
5.4.4. Der objektive Tatbestand von aArt. 191 StGB ist folglich erfüllt. Der subjektive Tatbestand wird vom Beschwerdeführer nicht thematisiert und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (E. 5.2 hiervor; Urteil S. 28). Damit erweist sich der Schuldspruch wegen Schändung hinsichtlich des ersten Vorfalls als bundesrechtskonform.
5.5.
5.5.1. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung des zweiten und dritten Vorfalls genügt in weiten Teilen den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht. Dies ist namentlich der Fall, soweit er geltend macht, es fehle ihm am Vorsatz, da er aufgrund der sichtbaren Abwehrhandlungen des Beschwerdegegners davon habe ausgehen dürfen und müssen, dass dieser wach und widerstandsfähig sei (vgl. Beschwerde S. 25). Dabei geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz ein und macht insbesondere weder geltend noch zeigt er auf, dass deren Feststellung, wonach der Beschwerdegegner nach der Vorstellung des Beschwerdeführers geschlafen habe, willkürlich ist. Soweit der Beschwerdeführer also mit seinen Vorbringen vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür darzutun (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund ihrer tatsächlichen Feststellungen schliesst, der Beschwerdeführer habe angenommen, dass der Beschwerdegegner widerstandsunfähig sei.
5.5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann sinngemässs gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er wie beim ersten Vorfall den Penis des vermeintlich schlafenden Beschwerdegegners habe umfassen und damit erneut dessen Widerstandsunfähigkeit für eine sexuelle Handlung habe ausnützen wollen, indem er vorbringt, alleine aus dem Umstand, dass er den Beschwerdegegner am Bauch oder an der Leiste berührt haben solle, lasse sich jedenfalls nicht schlussfolgern, dass er den Penis des Beschwerdegegners habe anfassen wollen. Damit kritisiert er einerseits wiederum die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne Willkür darzutun, und gibt andererseits den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nur verkürzt wieder: Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen berührte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner wie beim ersten Vorfall zunächst am nackten Bauch bzw. am nackten Leistenbereich und liess seine Hand in der Folge Richtung Ansatz der Schamhaare gleiten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe wiederum den Penis des Beschwerdegegners umfassen wollen.
5.5.3. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen die Schwelle des Versuchs überschritten hat. Wie bereits beim ersten Vorfall hat sich der Beschwerdeführer dem zunächst noch schlafenden Beschwerdegegner körperlich angenähert, ihn am nackten Bauch bzw. an der Leiste berührt und seine Hand Richtung Schambereich fortbewegt. Während er sich beim zweiten Vorfall bereits neben dem Beschwerdegegner befand, musste er sich beim dritten Vorfall zunächst von seinem Schlafplatz in das Bett des Beschwerdegegners begeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten seinen Tatentschluss manifestiert und mit der Tatausführung begonnen hat. Dass er seinen Plan nicht vollenden und den Penis des Beschwerdegegners umfassen konnte, ist einzig auf äussere Umstände, d.h. das Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen. Er erfüllte den subjektiven Tatbestand der Schändung und hat die Schwelle zum Versuch überschritten. Damit erweist sich auch der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Schändung hinsichtlich des zweiten und dritten Vorfalls als bundesrechtskonform.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots verletze in jedem Fall - ob ein besonders leichter Fall vorliege (erste Instanz) oder nicht (Vorinstanz) - das in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Er macht geltend, im vorliegenden Fall liege ein echter Normenkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht vor, da der in Art. 67 Abs. 3 alit. c und Abs. 4bis StGB vorgesehene Automatismus in krasser Weise gegen das im Völkerrecht verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach in jedem Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden muss, verstosse. Die Vorinstanz hätte damit zwingend eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen müssen, da Völkerrecht vorgehe und Art. 67 Abs. 3 alit. c und Abs. 4bis StGB vorliegend unanwendbar blieben. Diese Prüfung hätte ergeben, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im vorliegenden Fall krass unverhältnismässig wäre und gegen das in Art. 8 EMRK sowie Art. 17 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens verstosse, weshalb davon hätte abgesehen werden müssen.
6.2. Die Vorinstanz erwägt, ob die Bestimmung gemäss Art. 67 Abs. 4bis alit. a StGB, wie vom Beschwerdeführer gerügt, gegen das im Völkerrecht verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse, könne vorliegend mangels eines "besonders leichten Falles" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB offenbleiben. Beim Begriff des "besonders leichten Falles" handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall sei auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten habe sie (die Vorinstanz) das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der vollendeten Schändung als leicht und hinsichtlich der beiden versuchten Schändungen als sehr leicht eingestuft. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips sei eine bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 170 Tagessätzen als Gesamtstrafe auszusprechen. Insgesamt liege somit kein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor, der für die ausnahmsweise Anwendung ein besonders geringes Verschulden und eine milde, bedingt zu vollziehende Strafe von "wenigen Tagessätzen" erfordern würde. Folglich erübrige sich auch eine Prüfung der Vereinbarkeit von Art. 67 Abs. 4bis alit. a und lit. b StGB mit dem Völkerrecht. Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten (Urteil S. 36 f.).
6.3. Wird jemand nach aArt. 191 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) wegen Schändung eines minderjährigen Opfers zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (alit. a [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (aArt. 189), Vergewaltigung (aArt. 190), Schändung (aArt. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (ausführlich zu Art. 67 Abs. 4bis StGB: BGE 149 IV 161 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.
Sofern keine der vorerwähnten Ausnahmen gegeben ist, ist ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.7 mit Hinweisen).
6.4. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Schändung und mehrfacher versuchter Schändung erweisen sich - wie dargelegt - als rechtskonform (vgl. E. 5.4 f.). Der Beschwerdegegner war zum Zeitpunkt der Taten minderjährig. Die Verurteilung wegen Schändung eines minderjährigen Opfers hat gemäss Art. 67 Abs. 3 alit. c i.V.m. Abs. 4bis alit. a StGB zwingend die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zur Folge. Was die Vereinbarkeit des zwingenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbots mit der EMRK bzw. das konkrete Ergebnis dessen Anordnung im vorliegenden Fall betrifft, hält die Vorinstanz fest, die Frage könne mangels Vorliegens eines "besonders leichten Falles" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB offenbleiben (Urteil S. 36). Aus den folgenden Gründen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit diesem Vorgehen Recht verletzt. Auch ist es vorliegend nicht erforderlich, die Tragweite von Art. 190 BV genauer zu prüfen, da im konkreten Fall kein Konflikt zwischen der nationalen Regelung und der EMRK vorliegt.
6.5.
6.5.1. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Beschränkungen des Zugangs zu einem oder mehreren Berufen können das "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK beeinträchtigen, wenn sie Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie die betroffene Person ihre soziale Identität durch die Entwicklung von Beziehungen zu anderen Menschen gestaltet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) hat diesbezüglich festgehalten, dass die Mehrheit der Menschen insbesondere, wenn nicht hauptsächlich, im Arbeitsumfeld die Gelegenheit hat, ihre Beziehungen zur Aussenwelt aufzubauen (siehe Urteile EGMR
Fernández Martínez gegen Spanien vom 12. Juni 2014 [Nr. 56030/07], § 110;
Oleksandr Volkov gegen Ukraine vom 9. Januar 2013 [Nr. 21722/11], §§ 165 f.;
Sidabras et Dziautas gegen Litauen vom 27. Juli 2004 [Nr. 55480/00 und 59330/00], § 47; Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
In der Lehre und der Rechtsprechung wurde bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass in gewissen besonderen Konstellationen das Risiko eines Konflikts zwischen den Ausführungsbestimmungen zu Art. 123c BV (die nunmehr in Art. 67 Abs. 3 und 4 sowie insbesondere Art. 67c Abs. 6bis StGB festgelegten Regeln) einerseits und Art. 8 EMRK andererseits besteht (TARKAN GÖKSU, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 123c BV; NORA MARKWALDER, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 123c BV; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 10 zu Art. 123c BV; BGE 149 IV 161 E. 2.5.2; Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
6.5.2. Zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens studierte der Beschwerdeführer im siebten Semester Medizin. Das lebenslängliche Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, kann sich folglich auf die soziale und insbesondere berufliche Identität auswirken, die sich der Beschwerdeführer gerade aufbaut. Damit liegt vorliegend ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, der gesetzlich vorgesehen ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist.
6.5.3. Die nationalen Behörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ob die betreffende Massnahme im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismässig ist (statt Vieler Urteil EGMR
Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03], § 76; vgl. zu Art. 8 EMRK Urteil EGMR
M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18], § 142; Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1.1; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1.1; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.3, zur Publikation vorgesehen).
Das Bundesgericht rief vor Kurzen in einem Grundsatzentscheid die Entstehungsgeschichte von Art. 123c BV in Erinnerung. Dieser wurde an der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 angenommen (AS 2014 2771; BBl 2014 1779; Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819), und hat das Ziel, Angriffe auf die sexuelle Integrität von Minderjährigen zu verhindern. Bezugnehmend auf verschiedene internationale Übereinkommen und Urteile des EGMR wies das Bundesgericht auf die grundlegende Bedeutung der Werte des Wohlergehens und des Wohls der Kinder sowie die Wichtigkeit deren Schutzes gegen Ausbeutung und sexuellen Missbrauch hin. Im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK , welche die sexuelle Integrität schützen, hob das Bundesgericht hervor, dass die positiven Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, schwerwiegende Taten gegen die sexuelle Integrität von Kindern zu verhindern, zwangsläufig die Einführung wirksamer strafrechtlicher Bestimmungen sowie von Mechanismen, zur Sicherstellung ihrer Einhaltung erfordern. Es betonte ferner, dass Art. 123c BV das Ergebnis eines direkt demokratischen Prozesses im Anschluss an eine politische Debatte über ein sensibles Thema ist, woraus sich ebenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse ergibt. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die genannten Elemente insgesamt für einen erweiterten Ermessensspielraum sprechen (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; siehe auch Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1.2; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1.2).
Ferner wies das Bundesgericht im Grundsatzentscheid darauf hin, dass der Gesetzgeber die Frage der Verhältnismässigkeit des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots bei der Ausarbeitung der Gesetzesbestimmung vorweggenommen hat, unter Vorbehalt des begrenzten Ermessensspielraums, den er dem Gericht mit der Ausnahmeregelung eingeräumt hat (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.3.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf Urteil 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1 und die diesbezügliche parlamentarische Debatte).
Nach einem ausführlichen Vergleich der unterschiedlichen Massnahmen und Verbote verschiedener europäischer Staaten kam das Bundesgericht zum Schluss, dass - vorbehaltlich der konkreten Umsetzung - ein breiter Konsens bezüglich der Notwendigkeit existiert, Minderjährige vor Angriffen auf ihre sexuelle Integrität durch Wiederholungstäter zu schützen (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4 bis 4.3.4.7 mit zahlreichen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Das Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass die Mitgliedstaaten der EMRK, insbesondere die Schweiz, bezüglich der Ausgestaltung von Massnahmen zur Verhinderung von wiederholten Angriffen auf die sexuelle Integrität von Minderjährigen einen relativ grossen Ermessensspielraum haben (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4.7, zur Publikation vorgesehen).
6.5.4.
6.5.4.1. Vorliegend geht es um ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufgrund einer Verurteilung wegen Schändung und mehrfacher versuchter Schändung eines minderjährigen Opfers (aArt. 191 StGB). aArt. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können (BGE 133 IV 49 E. 7.2; Urteil 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.2; siehe auch E. 5.3.2 hiervor). Opfer einer Schändung können auch Kinder bzw. Minderjährige sein (vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung zum Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen mit einem Verbot regelmässiger Aktivitäten mit Minderjährigen erfüllt werden kann, zumal die Mitgliedstaaten über einen relativ weiten Ermessensspielraum verfügen, um diesen Zweck zu erreichen.
6.5.4.2. Der Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte kann aufgrund der Umstände, insbesondere der Dauer des Verbots und dessen Umfangs (Art. 67 Abs. 2 und/oder Abs. 4 StGB), der von der verurteilten Person konkret ausgeübten oder angestrebten Tätigkeiten (beruflich oder ausserberuflich) sowie anderer Faktoren, wie der familiären Situation, des Alters oder des Gesundheitszustands mehr oder weniger schwer wiegen (siehe z.B.: FREYTAG/GROTGANS, Tätigkeitsverbote und Wiedereingliederung - Ein Widerspruch? in: Wiedereingliederung im Kontext der Null-Risiko-Gesellschaft, 2020, S. 275; Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1.6; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1.6; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen). Hat die verurteilte Person weder beruflich noch im Rahmen organisierter ausserberuflicher Tätigkeiten regelmässigen Kontakt mit einer geschützten Gruppe (Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen), bringt das Verbot beinahe keine negativen Folgen mit sich. Der Täter, dem eine unbezahlte Freizeitaktivität (Fussballtrainer oder Chordirigent) verboten wird, wird voraussichtlich weniger betroffen sein, als jener, der hauptberuflich regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen hat. Ein junger Täter ohne Ausbildung wird je nach Umständen weniger durch die Massnahme eingeschränkt sein, als ein Angestellter am Ende seiner Karriere, der sein ganzes Leben im gleichen Bereich tätig war. Es erscheint ferner angebracht, die Auswirkungen des Tätigkeitsverbots auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, insbesondere wenn die verurteilte Person über eine Ausbildung oder Arbeitserfahrung in einem sehr spezifischen Bereich verfügt (Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.1.6; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.1.6; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf AIMÉE H. ZERMATTEN, Le traitement pénal des délinquants sexuels, 2024, S. 306 ff.).
Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer studierte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im siebten Semester Medizin. Gemäss Art. 67a Abs. 5 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB verbietet die gestützt auf die letztgenannte Bestimmung angeordnete Massnahme dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen ausgeübt werden. Darunter sind gemäss Botschaft Tätigkeiten zu verstehen, die sich unabdingbar direkt an diese (die Minderjährigen) adressieren und zwingend mit oder an ihnen ausgeführt werden (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6165 Ziff. 2.1 [zu 67a]; vgl. auch KATIA VILLARD, in: Commentaire romand, Code Pénal I. 2. Aufl. 2021, N. 13 f. zu Art. 67a StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 67a StGB). In Art. 67a Abs. 5 lit. a Ziff. 1 bis 9 StGB werden die Tätigkeiten, die sich unter anderem direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten, in nicht abschliessender Weise aufgezählt. Diese Tätigkeiten implizieren gemäss Botschaft ihrer Natur nach einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen (BBl 2016 6165 Ziff. 2.1 [zu 67a]). Dabei handelt es sich namentlich um Lehren oder Unterrichten, Erziehung oder Beratung, Betreuung oder Aufsicht, Pflege, körperliche Untersuchung oder Behandlung, psychologische Untersuchung oder Behandlung, Verpflegung, Transport, direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt. Dem Beschwerdeführer sind ferner gemäss Art. 67a Abs. 5 lit. b StGB auch alle anderen Tätigkeiten nicht zugänglich, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach lit. a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen stattfinden kann. Nach der Botschaft handelt es sich in lit. b um Tätigkeiten, bei welchen der direkte Kontakt zu minderjährigen Personen zur Aufgabenerfüllung nicht direkt notwendig ist, wie beispielsweise Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten, Sekretariats- oder Institutionsleitungsaufgaben. Vorausgesetzt ist, dass diese anderen Tätigkeiten in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet (BBl 2016 6166 Ziff. 2.1 [zu 67a]; vgl. auch VILLARD, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 67a StGB).
Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tätigkeitsverbot folglich nicht der Zugang zu allen medizinischen Berufen oder Fachrichtungen absolut verwehrt. Verboten sind ihm nach dem Ausgeführten in erster Linie Tätigkeiten, die sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten bzw. einen regelmässigen Kontakt mit diesen implizieren, oder Tätigkeiten, die in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass das Tätigkeitsverbot eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung darstellt. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Er hat folglich die Möglichkeit, sich, bei Bedarf mit Unterstützung der Bewährungshilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB), so zu orientieren, dass er trotz Tätigkeitsverbot im medizinischen Bereich arbeiten kann. Weder ist erstellt noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zurzeit einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit nachgeht, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Folglich hat das Verbot im ausserberuflichen Bereich derzeit keine negativen Folgen für den Beschwerdeführer. Nichtsdestotrotz stellt die Anordnung des Tätigkeitsverbots einen nicht unbeachtlichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar.
Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung des Tätigkeitsverbots. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich das Tätigkeitsverbot im Hinblick auf den angestrebten Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen grundsätzlich als geeignet und erforderlich erweist. Zwar stellt das Umgreifen des Penis des Beschwerdegegners eine Tatvariante der Schändung mit tieferer Eingriffsintensität als andere Tatvarianten dar (vgl. Urteil S. 31). Jedoch hat der Beschwerdeführer noch bei zwei weiteren Gelegenheiten versucht, sexuelle Handlungen am Beschwerdegegner vorzunehmen, die daran scheiterten, dass der Beschwerdegegner aufgewacht ist und sich den Berührungen entziehen konnte. Ferner können die konkreten Umstände nicht mit Jugendlieben und ähnlichen noch leichten Fällen verglichen werden, wie dies der Beschwerdeführer noch vor der Vorinstanz geltend machte (vgl. Urteil S. 35). Der Beschwerdeführer hat die Widerstandsunfähigkeit des zunächst schlafenden und sich danach in schlaftrunkenem Zustand befindenden Beschwerdegegners ausgenutzt. Diese Situation ist keineswegs mit einer Jugendliebe, bei der die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgen, oder ähnlichen noch leichten Fällen vergleichbar. Auch hat der Beschwerdeführer das enge Vertrauensverhältnis zum Beschwerdegegner missbraucht. Dieses Verhalten lässt sich nicht mit dem noch jungen Alter und dem Prozess, sich selbst seiner sexuellen Identität und Orientierung bewusst zu werden (vgl. Urteil S. 34), rechtfertigen. Auch wenn im Rahmen des Tatbestands der Schändung weitaus schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar sind, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen die sexuelle Integrität des zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdegegners nicht unerheblich verletzt hat.
Angesichts des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und des Umstands, dass der noch junge Beschwerdeführer auch im medizinischen Bereich die Möglichkeit hat, sich beruflich so zu orientieren, dass er eine Tätigkeit ausführt, die mit dem Tätigkeitsverbot vereinbar ist, erscheint dessen Anordnung auch in Berücksichtigung der damit einhergehenden nicht unbeachtlichen Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers als verhältnismässig.
6.5.4.3. Bezüglich der Dauer des Tätigkeitsverbots ist festzuhalten, dass dieses, unabhängig vom konkreten Risiko erneuter Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen, lebenslänglich angeordnet werden muss (vgl. Urteil 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 7 mit Hinweisen).
Das bereits erwähnte, von der Lehre verortete Risiko eines Konflikts zwischen den Ausführungsbestimmungen zu Art. 123c BV (Art. 67 Abs. 3 und 4 sowie insbesondere Art. 67c Abs. 6bis StGB) und Art. 8 EMRK besteht namentlich deshalb, weil keine Möglichkeit zur Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme im Verlauf der Zeit gegeben ist (Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.2.2; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.2.2; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; GÖKSU, a.a.O., N. 23 zu Art. 123c BV; MARKWALDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 123c BV; DENYS, a.a.O., N. 10 zu Art. 123c BV).
Jedoch reichen abstrakte Ausführungen zur Dauer der Massnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung alleine nicht aus, um aufzuzeigen, dass die Massnahme im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umständen - auch bei lebenslänglicher Anordnung - nicht verhältnismässig wäre. Es wird diesbezüglich auf das vorstehend zur konkreten Tragweite der Einschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers bei der Wahl seiner beruflichen Tätigkeit Ausgeführte verwiesen (vgl. E. 6.5.4.3).
Es braucht daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht geprüft zu werden, ob die Feststellung gewisser Umstände (z.B. der erfolgreiche Abschluss einer Therapie, kein Rückfall während mehrerer Jahre, das Führen einer langfristigen, stabilen Beziehung, die Gründung einer Familie, etc.) eine dermassen positive Entwicklung bedeuten könnte, dass die Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft langfristig nicht mehr notwendig erschiene, und es daher erforderlich sein könnte, die weitere Durchführung der Massnahme auf Antrag des Beschwerdeführers zu überprüfen (vgl. Urteile 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 8.2.2; 6B_1367/2023 vom 5. November 2025 E. 2.2.2; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf DENYS, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 123c BV).
6.5.5. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots vorliegend als bundes- und völkerrechtskonform.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu tragen und den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres