Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_7/2026
Urteil vom 22. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,
Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_245/2026 vom 18. März 2026.
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller erhob am 25. Februar 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Menziken. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das Bezirksgericht Kulm das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab und stellte die Beschwerde inkl. Nachtrag dem Betreibungsamt zur Erstattung eines Amtsberichts und Einreichung der Akten zu.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 8. März 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2026.15). Mit Verfügung vom 12. März 2026 forderte das Obergericht das Bezirksgericht zur Erstattung eines Amtsberichts und zur Einreichung der Akten auf. Dem Betreibungsamt stellte es die Vernehmlassung frei.
Am 16. März 2026 (Postaufgabe) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesgericht. Unter anderem warf er dem Obergericht Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor. In Bezug auf das obergerichtliche Verfahren KBE.2026.15 eröffnete das Bundesgericht das Verfahren 5A_245/2026 (vgl. im Übrigen Urteil 4D_39/2026 vom 18. März 2026). Im Verfahren 5A_245/2026 trat das Bundesgericht (Besetzung: Bundesrichter Bovey, Gerichtsschreiber Zingg) mit Urteil vom 18. März 2026 auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gestützt auf alle Einzeltatbestände von Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein.
Am 25. März 2026 hat der Gesuchsteller um Revision der Urteile 5A_245/2026 und 4D_39/2026 ersucht. Die II. zivilrechtliche Abteilung hat das vorliegende Revisionsverfahren 5F_7/2026 und die I. zivilrechtliche Abteilung das Revisionsverfahren 4F_8/2026 eröffnet. Ebenfalls am 25. März 2026 hat der Gesuchsteller für sämtliche seine Verfahren Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter Bovey und Hurni sowie gegen die Gerichtsschreiber Zingg und Tanner gestellt. Am 6. April 2026 (Postaufgabe) und 7. April 2026 hat er weitere Eingaben eingereicht. Mit Verfügung vom 13. April 2026 hat das Bundesgericht den Vollzug des Urteils 5A_245/2026 in Bezug auf die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- einstweilen aufgeschoben. Am 17. April 2026 hat er eine weitere Eingabe eingereicht.
2.
Der Gesuchsteller begründet die Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg damit, dass sie seine zentralen Beweise physisch retourniert hätten, statt sie materiell zu prüfen. Zudem sei er als "querulatorisch" diffamiert worden. Dieses Verhalten sei schikanös und es sei jede richterliche Objektivität verloren gegangen. Damit begründet er den Ausstand einzig mit dem Inhalt des Urteils 5A_245/2026 vom 18. März 2026. Die Teilnahme an einem früheren Verfahren stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Solche Umstände macht der Gesuchsteller jedoch nicht ansatzweise geltend. Auch die angeblich gegen die Abgelehnten eingereichte Strafanzeige begründet keinen Ausstandsgrund, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, missliebige Gerichtspersonen aus dem Verfahren auszuschliessen. Der Gesuchsteller verlangt im Übrigen offenbar regelmässig den Ausstand von Gerichtspersonen, die nicht in seinem Sinn entschieden haben (vgl. Urteil 5A_245/2026 vom 18. März 2026 E. 2). Ein solches Verhalten, das einzig auf die Blockierung der Justiz gerichtet ist, ist rechtsmissbräuchlich.
Da kein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Die Abgelehnten können am entsprechenden Entscheid mitwirken (vgl. Urteil 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2 mit Hinweisen). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner.
3.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
4.
Der Gesuchsteller bezieht die Ablehnung von Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg auch auf das Verfahren 5A_245/2026. Sinngemäss beruft er sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben E. 2).
Ausdrücklich beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht habe zentrale Beweismittel nicht berücksichtigt, sondern sie ohne Prüfung zurückgeschickt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Beweismittel (Original-Konkursverlustschein, Belege zur Hängigkeit eines Verfahrens) im Verfahren 5A_245/2026 hätten von Belang sein können. In diesem Verfahren ging es einzig um die Frage, ob das Obergericht im Verfahren KBE.2026.15 das Recht verweigert oder verzögert hat. Der Gesuchsteller wirft dem Kanton Aargau zwar systematische Rechtsverweigerung und Rechtsbeugung vor. Soweit sich diese Ausführungen überhaupt auf das Verfahren KBE.2026.15 beziehen sollten, kann der Gesuchsteller im Rahmen der Revision seine Beschwerde jedoch nicht verbessern oder eine Wiedererwägung verlangen (vgl. oben E. 3).
Der Gesuchsteller bringt zudem vor, er empfinde die Einstufung seiner Person als "querulatorisch" bei gleichzeitiger Rücksendung seiner Beweise als bösartige Schikane. Das Vorgehen zeuge von einer absoluten Respektlosigkeit gegenüber einem IV-Rentner und diene offensichtlich dazu, ihn blosszustellen und seine Anliegen lächerlich zu machen. Diesbezüglich legt er keinen Revisionsgrund dar. Die von ihm verlangte Entschädigung für den psychischen und administrativen Druck ist nicht Thema eines Revisionsverfahrens.
Der Gesuchsteller verlangt die Aufhebung der ihm auferlegten Gerichtskosten. Sie seien existenzvernichtend. Einen Revisionsgrund macht er in diesem Zusammenhang nicht geltend und ein Erlass ist im BGG nicht vorgesehen.
Auf das Revisionsgesuch kann demnach nicht eingetreten werden. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache in der Art der vorliegenden, insbesondere weitere Revisionsgesuche, nach Prüfung ohne Antwort abgelegt werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Kulm und dem Betreibungsamt Menziken mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg