Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_39/2026
Urteil vom 18. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Kulm,
Bezirksgebäude, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 16. März 2026 (ZSU.2026.79).
Erwägungen
1.
Der Kanton Aargau betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Reinach vom 9. Dezember 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 4'708.75 nebst Zins zu 5% auf Fr. 4'673.75 seit dem 4. Dezember 2025. Am 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.
Am 9. Januar 2026 reichte der Kanton Aargau beim Bezirksgericht Kulm ein Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 4'694.-- nebst Zins zu 5% auf Fr. 4'659.-- seit dem 4. Dezember 2025 ein.
Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die sofortige Sistierung des Verfahrens "wegen Litisdependenz beim Bezirksgericht Aarau" und die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In weiteren Eingaben beantragte er, auf das Rechtsöffnungsbegehren wegen Litispendenz nicht einzutreten bzw. das entsprechende Verfahren sofort zu sistieren.
2.
Am 20. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er stellte darin unter anderem die Anträge, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Kulm durch Untätigkeit das Beschleunigungsgebot verletze und eine formelle Rechtsverweigerung begehe. Das Bezirksgericht Kulm sei anzuweisen, das Rechtsöffnungsverfahren unverzüglich zu sistieren.
Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 erteilte die Präsidentin des Bezirksgericht Kulm dem Kanton Aargau für Fr. 4'659.-- nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2025 definitive Rechtsöffnung. Die übrigen Anträge wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.
In der Folge schrieb der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. März 2026 als gegenstandslos geworden ab.
3.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. In dieser und in weiteren Eingaben stellte er zahlreiche superprovisorische Begehren. Unter anderem verlangte er den Ausstand mehrerer vorinstanzlicher Richter, einen Pfändungsstopp, die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Verfahren und eine sorfortige Entschädigung. Ferner monierte er die "Verweigerung der Aktenentgegennahme" und erklärte seine "Vollzugsverweigerung". Schliesslich möchte er mittels Staatshaftung auf zwei vorinstanzliche Richter persönlich Regress nehmen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner